Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.02.2006 außer Kraft.
Bendorf/Rhein, 11.03.2010
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein Der Bürgermeister gez. -Syré-
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1 - 2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bendorf/Rhein, den 11.03.2010
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein Der Bürgermeister gez. Syré
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
|---|---|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 213,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 865,00 € |
| 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 569,00 € |
| 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 769,00 € |
| 4. Überlassung einer Urnen-Reihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 820,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für | |
|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte | 2.881,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 4.909,00 € |
| c) jede weitere Grabstätte | 2.028,00 € |
| 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte | 96,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 164,00 € |
| c) jede weitere Grabstätte | 68,00 € |
| 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie unter Ziffer 1 erhoben. |
|---|
| 4. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 | |
|---|---|
| a) für eine Einzelurnengrabstätte | 854,00 € |
| b) für eine Doppelurnengrabstätte | 1.708,00 € |
| 5. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späterer Beisetzung je Jahr für | |
| a) für eine Einzelurnengrabstätte | 28,00 € |
| b) für eine Doppelurnengrabstätte | 57,00 € |
| 6. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie unter Ziffer 4 erhoben. |
|---|
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. Reihengräber für Verstorbene | |
|---|---|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 119,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 472,00 € |
| c) Urnenreihengrabbeisetzung je Beisetzung | 119,00 € |
| 2. Wahlgräber für Verstorbene | |
|---|---|
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 119,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 472,00 € |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 119,00 € |
| Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von | 50 v. H. |
|---|
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche bei einer Liegezeit | |
|---|---|
| a) unter 10 Jahren | 696,00 € |
| b) von 10 bis 20 Jahren | 620,00 € |
| c) nach Ablauf der Liegezeit von 20 Jahren | 564,00 € |
| Für das Ausgraben von Aschen | 245,00 € |
| 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren gemäß Ziffer III. erhoben. |
V. Sonstige Gebühren
| a) für die Benutzung der Friedhofskapelle | 175,00 € |
|---|---|
| b) für das Fällen von Bäumen und Großsträuchern über 2 m Höhe auf Grabstätten im Zusammenhang mit einer Bestattung | wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet |
| c) Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenktafeln, Liegekissen und Abdeckungen je Grabstelle | 20,00 € |
| d) Genehmigung zur Herrichtung von Einfassungen je Grabstelle | 15,00 € |
| e) Räumung von Grabstätten, die vor dem 1.7.2012 genehmigt und errichtet wurden | Erstattung wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet |
| f) Räumung von Grabstätten, die ab dem 1.7.2012 genehmigt und errichtet wurden | |
| 1. Wahlgrabstätten einstellig | 200,00 € |
| 2. für jede weitere Stelle | 150,00 € |
| 3. Urnenwahlgrabstätten einstellig | 100,00 € |
| 4. für jede weitere Stelle | 50,00 € |
| 5. Urnenreihengrabstätten | 100,00 € |
| 6. Reihengrabstätten | 150,00 € |
Die Änderungen der Anlage V. Sonstige Gebühren sind am 28.06.2012 in Kraft getreten. Die Änderungen unter I. Reihengrabstätten sind am 24.03.2016 in Kraft getreten.