Gebührenordnung – Bendorf

Vollständige Gebührenordnung für Bendorf.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

27/2010/3/2

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.02.2006 außer Kraft.

Bendorf/Rhein, 11.03.2010

Stadtverwaltung Bendorf/Rhein Der Bürgermeister gez. -Syré-

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1 - 2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bendorf/Rhein, den 11.03.2010

Stadtverwaltung Bendorf/Rhein Der Bürgermeister gez. Syré

27/2010/3/3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 213,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 865,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 569,00 €
3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 769,00 €
4. Überlassung einer Urnen-Reihengrabstätte als Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 820,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für
a) eine Einzelgrabstätte 2.881,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 4.909,00 €
c) jede weitere Grabstätte 2.028,00 €
2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 96,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 164,00 €
c) jede weitere Grabstätte 68,00 €
3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie unter Ziffer 1 erhoben.
4. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1
a) für eine Einzelurnengrabstätte 854,00 €
b) für eine Doppelurnengrabstätte 1.708,00 €
5. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späterer Beisetzung je Jahr für
a) für eine Einzelurnengrabstätte 28,00 €
b) für eine Doppelurnengrabstätte 57,00 €
6. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie unter Ziffer 4 erhoben.

27/2010/3/4

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 119,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 472,00 €
c) Urnenreihengrabbeisetzung je Beisetzung 119,00 €
2. Wahlgräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 119,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 472,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 119,00 €
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v. H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche bei einer Liegezeit
a) unter 10 Jahren 696,00 €
b) von 10 bis 20 Jahren 620,00 €
c) nach Ablauf der Liegezeit von 20 Jahren 564,00 €
Für das Ausgraben von Aschen 245,00 €
2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren gemäß Ziffer III. erhoben.

V. Sonstige Gebühren

a) für die Benutzung der Friedhofskapelle 175,00 €
b) für das Fällen von Bäumen und Großsträuchern über 2 m Höhe auf Grabstätten im Zusammenhang mit einer Bestattung wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet
c) Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenktafeln, Liegekissen und Abdeckungen je Grabstelle 20,00 €
d) Genehmigung zur Herrichtung von Einfassungen je Grabstelle 15,00 €
e) Räumung von Grabstätten, die vor dem 1.7.2012 genehmigt und errichtet wurden Erstattung wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet
f) Räumung von Grabstätten, die ab dem 1.7.2012 genehmigt und errichtet wurden
1. Wahlgrabstätten einstellig 200,00 €
2. für jede weitere Stelle 150,00 €
3. Urnenwahlgrabstätten einstellig 100,00 €
4. für jede weitere Stelle 50,00 €
5. Urnenreihengrabstätten 100,00 €
6. Reihengrabstätten 150,00 €

Die Änderungen der Anlage V. Sonstige Gebühren sind am 28.06.2012 in Kraft getreten. Die Änderungen unter I. Reihengrabstätten sind am 24.03.2016 in Kraft getreten.

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde