Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bendorf/Rhein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof in Bendorf, Hauptstraße
- Friedhof in Bendorf-Sayn, Abteistraße
- Friedhof in Bendorf-Sayn, im Brextal
- Friedhof in Bendorf-Mülhofen, Kirchhofsweg
- Friedhof in Bendorf-Stromberg
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Bendorf.
(2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei Ihrem Tode Einwohner der Stadt Bendorf waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner der Stadt Bendorf zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung auf Kosten der Stadt verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten/Beigesetzen werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Bendorf in andere Grabstätten umgebettet.
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(4) Die Absicht der Schließung oder Aufhebung, die Schließung selbst und die Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Bendorf auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten oder mit Duldung der Erziehungsberechtigten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren; ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. Ausnahmen sind für Behinderte mit entsprechendem Nachweis auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen) zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen,
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i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
j) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 entsprechend.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(6) Soweit auf den Friedhöfen getrennte Behältnisse zum Sammeln von kompostierfähigen und nicht kompostierfähigen Abfällen aufgestellt sind, sind die Nutzungsberechtigten/Verpflichteten und Besucher verpflichtet, die auf dem Friedhof anfallenden Abfälle vorzusortieren und in den getrennten Behältnissen zu entsorgen.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Bendorf, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Bendorf festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Bendorf die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Bendorf einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
Abs. 1 - 3; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe „C“, finden keine Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 abgewickelt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Montag bis Freitag). Ausnahmen sind nur in besonderen durch die Friedhofsverwaltung gestatteten Fällen möglich.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der jeweils geltenden Bestimmungen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes) bestattet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte vorgenommen. Die Kosten hat der Bestattungspflichtige (Verantwortlicher gemäß § 9 des Bestattungsgesetz) zu tragen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Urnen (Aschekapseln und Überurnen) müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen und biologisch abbaubar sein.
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§ 9 Paragraph 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Abgebaute Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
(2) Bei Verstorbenen im Alter bis zu fünf Jahren beträgt sie 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung/Bestattung.
§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bendorf im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Bendorf nicht zulässig.
(3) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Beim Aushub von Gräbern vorgefundene Leichen- oder Aschenreste sind an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis einer anderen Grabstätte beizufügen. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Stadt Bendorf ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Regel werden Umbettungen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März vorgenommen.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 trägt die Stadt Bendorf die Kosten.
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(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(10) Bei Umbettungen aus wichtigem Grund auf auswärtige Friedhöfe bedarf es der vorherigen Genehmigung der betreffenden Friedhofsverwaltung des übernehmenden Friedhofes.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, Urnen-Wahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
- d) Ehrengrabstätten
- e) anonyme Urnen-Reihengrabstätte
- f) Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten
(3) Grüfte und Gebäude sind nicht zulässig. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Natürliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Das Belegungsrecht gilt nur für die Dauer der Ruhezeit.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in den Grabaußenmaßen Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in den Grabaußenmaßen Länge: 1,90 m, Breite: 0,80 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
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§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes und seiner baulichen Grabanlagen. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
a) Einstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,35 m
b) Zweistellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 2,30 m
c) Dreistellige Wahlgrabstätten: Länge 2,50 m, Breite: 3,25 m.
Für jede weitere Stelle verbreitert sich die Grabstätte um 0,90 m.
(4) In einstelligen Wahlgrabstätten sollen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nicht mehr als 2 Urnen und bei mehrstelligen Wahlgrabstätten nicht mehr als 4 Urnen beigesetzt werden.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Geschwister,
- f) auf sonstige Erben.
Stiefkinder und Stiefgeschwister gelten leiblichen Kindern und Geschwistern gleichgestellt.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen.
(9) Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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(10) Des Weiteren ist jeder Nutzungsberechtigte verpflichtet, einen Wohnortwechsel der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine anteilige Rückerstattung der Gebühren. Die baulichen Grabanlagen von Wahlgrabstätten, die bei Verzicht auf das weitere Nutzungsrecht, bei Ablauf des Nutzungsrechtes oder bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes zurückgegeben werden, müssen - wenn die Friedhofsverwaltung dies fordert - kostenpflichtig vom Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 15 Paragraph 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten
- b) Urnenwahlgrabstätten
- c) Wahlgrabstätten als Zubettung. (§14 Abs. 4)
- d) anonyme Urnenreihengrabstätten
- e) Urnenreihengrabstätten als Rasengrabstätten
(2) Urnengrabstätten haben folgende Maße:
- a) Urnenreihengrabstätte: Länge: 1,00 m; Breite: 1,00 m
- b) einstellige Urnenwahlgrabstätte: Länge: 1,00 m; Breite: 1,00 m
- c) zweistellige Urnenwahlgrabstätte: Länge: 1,00 m; Breite: 2,00 m
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Anonyme Urnenreihengrabstätten befinden sich in einem Gemeinschaftsgrabfeld.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer einstelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. In einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte dürfen 4 Urnen beigesetzt werden.
(5) Urnen-Reihengrabstätten als Rasengrabstätten sind vom Berechtigten der Grabstätte mit einer eingelassenen Grabplatte aus Granit Impala anthrazitfarben poliert in der Größe von 40 cm breit und 30 cm hoch mit einer Stärke von 4 cm zu versehen. Auf der Grabplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen in der Reihenfolge:
Vorname,
Nachname,
Geburtsjahr und Sterbejahr, oder Geburtsdatum und Sterbedatum anzubringen.
Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Die Anordnung eines privaten oder religiösen Symbols ist nur linksseitig auf der Grabplatte möglich.
(6) Der/Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof zu hinterlegen. Die Grabplatten werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig eingelassen.
(7) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Stellen auf den Friedhöfen zugelassen.
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(8) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Bendorf.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter dem besonderen Schutz der Stadt Bendorf.
6. Grabmale und sonstige baulichen Anlagen
§ 18 Grabmale und sonstige baulichen Anlagen
Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen dieser Satzung gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Mit dem Antrag ist eine Erklärung abzugeben, dass bei der Durchführung des Vorhabens die Bestimmungen der Friedhofssatzung und die Vorgaben der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Berechtigung und bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Dem Antrag sind eine zeichnerische Darstellung des Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Aus dem Antrag müssen alle wesentlichen Teile der Anlage erkennbar sein. Ferner müssen sich die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben und die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung aus den Antragsunterlagen ergeben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
Nach der Errichtung oder Veränderung der grabbaulichen Anlage hat der Ausführende der Friedhofsverwaltung unverzüglich eine Abnahmebescheinigung zukommen zu lassen.
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(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Grabanlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Grabanlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabzeichen sind nur als naturlasierte Holztafeln (Kreuze) zulässig.
(6) Werden Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen oder sonstige grabbauliche Anlagen in nicht genehmigter oder nicht genehmigungsfähiger Ausführung errichtet oder verändert, so ist dieser Zustand auf Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Befolgt der Verantwortliche die Anweisungen der Friedhofsverwaltung nicht, kann diese die Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen veranlassen. Die maßgebenden Bestimmungen des § 22 gelten entsprechend.
§ 20 Anlieferung und Sonstiges
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal ohne Aufforderung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu prüfen.
(2) Die Steinmetzbetriebe bzw. die ausführenden Handwerksbetriebe oder Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die anfallenden Beton- und Steinreste sowie das übrig bleibende Erdreich selbst zu entsorgen, dass heißt, nicht auf dem Friedhof zu lagern bzw. zu hinterlassen.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung. Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Sicherheitsprüfung/Sicherheitsbeurteilung) der Grabmalanlagen.
(2) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die gleichwertige Qualifikation im Sinne von Satz 1 ist nachzuweisen.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich, sowohl gegenüber der Stadt Bendorf als auch gegenüber Dritten, dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt, das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Bendorf ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Nach Ablauf der Frist fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bendorf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden allein haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen/Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird mit Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen erhoben. Der Berechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die zinslose Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Vor dem 01.07.2012 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhezeit durch den Nutzungsberechtigten bzw. Berechtigten abzubauen und zu entsorgen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage oder der sonstigen baulichen Anlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten von Nutzungsberechtigten bzw. Berechtigten zu erstatten.
(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofeigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofeigentümers entfernt oder abgeändert werden.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
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(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen sonstigen Gewerbetreibenden beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Für den Grabschmuck darf nur kompostierfähiges Material verwendet werden.
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder die Grabstätte auf seine Kosten abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Aufbahrungs- und Ausschmückungsgegenstände, die sich nicht im Eigentum der Stadt befinden, dürfen im Feierraum der Leichenhalle nicht gelagert werden. Sie sind nach Bestattungen bzw. Beisetzungen durch den jeweiligen Eigentümer zu entfernen.
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§ 28 9. Schlussvorschriften
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Auf § 5 Abs. 1 wird verwiesen.
9. Schlussvorschriften
§ 29 Paragraph 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Paragraph 30
Haftung
Die Stadt Bendorf haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Paragraph 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 2 + 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder Anzeige ausübt (§ 6 )
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale, sonstige bauliche Anlagen (§ 21) und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 24 und 26),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- Grabstätten entgegen § 25 S. 2 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 26)
- die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bendorf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 33 Hinweis:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01. Februar 1998 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Bendorf/Rhein, 11.03.2010
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein Der Bürgermeister gez. -Syré-
- Die Änderungen der §§ 10, 13 und 15 sind am 17.02.2011 in Kraft getreten.
- Die Änderungen des § 23 sind am 28.06.2012 in Kraft getreten.
- Die Änderungen der §§ 8, 12 und 15 sind am 24.03.2016 in Kraft getreten.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1 - 2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bendorf/Rhein, den 11.03.2011
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein Der Bürgermeister gez. Syré