Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach dem entstehenden Aufwand berechnet. Außerdem werden für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten verwaltungsmäßigen Leistungen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 - GVBl. S. 578 - erhoben.
§ 8 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
§ 9 Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 10 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bellheim vom 27.11.1979, zuletzt geändert am 20.09.2018 außer Kraft.
Bellheim, den 14.12.2023
gez. Gärtner
Ortsbürgermeister