Friedhofsgebuehren Bell_(Hunsrück)

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Bell_(Hunsrück)

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den in der Gemeinde Bell gelegenen Friedhof an der Wehrer Straße, der in der Trägerschaft der Gemeinde Bell steht.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Bell waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Bell gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 2. Ordnungsvorschriften

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen

mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c (Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung) dürfen Arbeiten auf dem Friedhof nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 (vorübergehendes Betretungsverbot) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 7 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge und Urnen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine

gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verweslich ist. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen, die nach § 13 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 12 beigesetzt werden, beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

4. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Anonyme Urnengrabstätten, e) Rasengrabstätten als Erdbestattung f) Urnengrabstätten als Baumbestattung g) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Normale Beeinträchtigung der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabstätten/oder Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,40 m, Breite 0,80 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,20 m, Breite 0,90 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. Innerhalb von 10 Jahren ab dem Belegungsdatum ist es zulässig, noch eine Urne im Reihengrab zu bestatten. Die Ruhezeit der Reihengrabstätte verlängert sich somit nicht über 25 Jahre hinaus. Mit dem Ablauf der 10-Jahres-Frist nach Satz 2 erlischt der Rechtanspruch auf eine derartige zusätzliche Urnenbeisetzung in der Reihengrabstätte. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgrabstätten) und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Zu Lebzeiten können Personen eine Wahlgrabstätte erwerben, soweit sie das 70. Lebensjahr vollendet und keine Nachkommen haben. Der Ankauf von Doppelgrabstätten ist nur zulässig, wenn der Ehepartner oder Lebensgefährte mindestens 60 Jahre alt ist.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Die Doppelwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Ruhezeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ist zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits abzusehen, dass das Gräberfeld, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, in absehbarer Zeit zur Einebnung aufgerufen wird, kann der Friedhofsträger seine Zustimmung zur Verlängerung des Nutzungsrechtes mit der Forderung gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen verbinden, dass diese mit einer Umbettung in eine andere von dem Friedhofsträger auszuwählenden Wahlgrabstätte einverstanden sind. Die Kosten der Umbettung trägt der Nutzungsberechtigte bzw. seine Angehörigen. Diese Kosten werden fällig zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor weist der Friedhofsträger durch öffentliche Bekanntmachung auf diese satzungsrechtliche Regelung hin. (12) In bereits teilweise oder vollständig belegten Wahlgrabstätten können zusätzlich noch bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Regelungen des § 13 Abs. 4, Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 15 Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden: a) in Urnenreihengrabstätten b) in anonymen Urnenreihengrabstätten c) in Urnengrabstätten als Baumbestattung d) in Einzelgrabstätten, eine Urne gemäß § 13 Abs. 4, Satz 2 - 4 d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen gemäß § 14 Abs. 2 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder anonymen Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, eine Ausfertigung der ordnungsbehördlichen Bestattungsgenehmigung und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Paragraph 16

Urnengrabstätten als Baumbestattung

(1) Flächen für Baumbestattungen sind Aschenstätten, in denen die Beisetzung der Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und registrierten Bäume erfolgt. (2) An diesen Bäumen wird jeweils eine Plakette mit der Registrierungsnummer angebracht, um das Auffinden der jeweiligen Beisetzungsstelle zu erleichtern (3) Pro Baum werden maximal 12 Urnengrabplätze im Radius von bis zu 3 m ausgewiesen. Für Ehepartner oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit, einen zweiten Urnenplatz in der gleichen Reihe am selben Baum zu erwerben. (4) Die Bereiche für Baumbestattungen bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Der Friedhofsträger kann zwei Wochen nach der Beisetzung diese niedergelegten Materialien wieder entfernen. (5) Das Herstellen und Anbringen eines Markierungsschildes in den Abmessungen 10 x 12 cm mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum der/des Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung, an einem dafür vorgesehenen Metallkranz am Fuß des jeweiligen Baumes, nahe der beigesetzten Urne, vorgenommen. Die Kosten hierfür werden der/dem Nutzungsberechtigten mit den übrigen Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt. (6) Mit dem Erwerb einer derartigen Grabstätte erkennen die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen an, dass es seitens des Friedhofsträgers eine regelmäßige Überprüfung der dort aufstehenden Bäume geben muss. Sollte dabei eine massive Erkrankung eines Baumes oder mehrerer Bäume festgestellt werden, könnte der Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen werden, den oder die maßgeblichen Bäume zu entfernen. Der Friedhofsträger sichert den betroffenen Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen die alsbaldige Neuanpflanzung eines „Ersatz-Baumes“ zu.

§ 17 18

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die hierfür in eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. (2) Die Grabflächen für die Erdbestattungen als Rasengrabstätten werden gemäß den Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach angeordnet und vergeben. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch einheitliche Natursteinplatten, die von dem Friedhofsträger beschafft und einheitlich beschriftet werden. (4) Die Bereiche der Rasengrabstätten bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofsträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese niedergelegten Materialien zwei Wochen nach der Beisetzung wieder entfernen.

§18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 20 Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale und Einfassungen

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Form, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und den nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Naturstein, Betonwerkstein mit Natursteincharakter, Holz oder Metall (Bronze, Guss oder Schmiedeeisen) – hergestellt werden. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sie sollen schlicht gestaltet und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (3) Nicht zugelassen sind aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Kunststoff und dergl. Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Topf- oder Grottensteinen, Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie Lichtbilder. Grabstätten dürfen nur zu 2/3 abgedeckt werden. (4) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder, gemessen ab Gelände (Grabmitte) nicht überschreiten. In der Breite dürfen Grabsteine maximal bis Innenkante der Einfassung reichen. Für Stelen gilt eine maximale Höhe von 1,50 m. Das Abdecken von Grabstätten mit Grabplatten ist nur bis zu 2/3 der Fläche zulässig. Als Grabeinfassungen sind zulässig: a) Naturstein b) Betonwerkstein mit Natursteincharakter aus wetterbeständigem Material. c) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden. Bei Urnengrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von max. 0,60 m und einer Breite von max. 0,40 m erlaubt. Die Urnengrabstätten dürfen mit Grabplatten abgedeckt werden. (5) In Bereichen der anonymen Urnenreihengrabstellen werden einzelne Gräber nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 – 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 21 Paragraph 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Vor Ablehnung einer Genehmigung ist der Friedhofsausschuss zu hören. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen eine Grabmalzeichnung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die genehmigte Zeichnung ist beim Anliefern der Grabmale und Einfassungen unaufgefordert dem Friedhofspersonal vorzulegen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Ohne Genehmigung oder nicht sachgemäß aufgestellte Grabmale und Einfassungen können auf Kosten des Aufstellers oder Auftraggebers vom Friedhofsträger entfernt werden.

§ 22 Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale und Einfassungen sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Grabmale und Einfassungen sind dauerhaft im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 6. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und Einfassungen gefährdet, ist der für die Unterhaltung verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eine festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und Einfassungen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird

durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahl- und Reihengrabstätten von dem Friedhofspersonal oder von Fachfirmen abgeräumt werden, haben der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. die Angehörigen die Kosten zu tragen.

7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.ä. zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. Solle unpassenden Gefäße können durch das Friedhofspersonal entfernt werden. Gießkannen, Blumenvasen usw. dürfen nicht hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen der Gemeinde aufbewahrt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Gestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten.

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt können Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in

Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Einfassung innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortlich ist in der schriftlichen Aufforderung bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgebliche Rechtsfolge des § 27 Abs. 3 hinzuweisen.

(4) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

8. Leichenhalle

§ 28 9. Schlussvorschriften

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zur Überführung auf einen anderen Friedhof. Die Friedhofskapelle darf nur mit Erlaubnis und in Begleitung des Friedhofspersonals bzw. eines sonstigen Beauftragten der Gemeinde betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle (Leichenkammer) aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe der Verstorbenen abgehalten werden. Die Ausstattung der Friedhofskapelle erfolgt in der Regel durch die Beerdigungsinstitute. Die Gemeinde stellt eine Grundausstattung zur Verfügung. (5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen die Würde des Friedhofes nicht verletzen.

9. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Paragraph 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 S. 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22),
  9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
  11. Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. die Leichenhalle entgegen § 28 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Bell verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.11.1987 mit ihren Änderungssatzungen, zuletzt vom 20.05.2019, außer Kraft.

Bell, den 07.10.2020 Gemeinde Bell

gez. Stefan Zepp Ortsbürgermeister

(Dienstsiegel)

Paragraph 01

Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den in der Gemeinde Bell gelegenen Friedhof an der Wehrer Straße, der in der Trägerschaft der Gemeinde Bell steht.

Paragraph 02

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Bell waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Bell gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen

mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c (Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung) dürfen Arbeiten auf dem Friedhof nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 (vorübergehendes Betretungsverbot) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 7 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge und Urnen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine

gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verweslich ist. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

Paragraph 09

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 10

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen, die nach § 13 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 12 beigesetzt werden, beträgt 15 Jahre.

Paragraph 11

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

4. Grabstätten

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Anonyme Urnengrabstätten, e) Rasengrabstätten als Erdbestattung f) Urnengrabstätten als Baumbestattung g) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Normale Beeinträchtigung der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabstätten/oder Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,40 m, Breite 0,80 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,20 m, Breite 0,90 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. Innerhalb von 10 Jahren ab dem Belegungsdatum ist es zulässig, noch eine Urne im Reihengrab zu bestatten. Die Ruhezeit der Reihengrabstätte verlängert sich somit nicht über 25 Jahre hinaus. Mit dem Ablauf der 10-Jahres-Frist nach Satz 2 erlischt der Rechtanspruch auf eine derartige zusätzliche Urnenbeisetzung in der Reihengrabstätte. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgrabstätten) und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Zu Lebzeiten können Personen eine Wahlgrabstätte erwerben, soweit sie das 70. Lebensjahr vollendet und keine Nachkommen haben. Der Ankauf von Doppelgrabstätten ist nur zulässig, wenn der Ehepartner oder Lebensgefährte mindestens 60 Jahre alt ist.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Die Doppelwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Ruhezeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ist zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits abzusehen, dass das Gräberfeld, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, in absehbarer Zeit zur Einebnung aufgerufen wird, kann der Friedhofsträger seine Zustimmung zur Verlängerung des Nutzungsrechtes mit der Forderung gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen verbinden, dass diese mit einer Umbettung in eine andere von dem Friedhofsträger auszuwählenden Wahlgrabstätte einverstanden sind. Die Kosten der Umbettung trägt der Nutzungsberechtigte bzw. seine Angehörigen. Diese Kosten werden fällig zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor weist der Friedhofsträger durch öffentliche Bekanntmachung auf diese satzungsrechtliche Regelung hin. (12) In bereits teilweise oder vollständig belegten Wahlgrabstätten können zusätzlich noch bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Regelungen des § 13 Abs. 4, Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden: a) in Urnenreihengrabstätten b) in anonymen Urnenreihengrabstätten c) in Urnengrabstätten als Baumbestattung d) in Einzelgrabstätten, eine Urne gemäß § 13 Abs. 4, Satz 2 - 4 d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen gemäß § 14 Abs. 2 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder anonymen Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, eine Ausfertigung der ordnungsbehördlichen Bestattungsgenehmigung und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 16

Urnengrabstätten als Baumbestattung

(1) Flächen für Baumbestattungen sind Aschenstätten, in denen die Beisetzung der Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und registrierten Bäume erfolgt. (2) An diesen Bäumen wird jeweils eine Plakette mit der Registrierungsnummer angebracht, um das Auffinden der jeweiligen Beisetzungsstelle zu erleichtern (3) Pro Baum werden maximal 12 Urnengrabplätze im Radius von bis zu 3 m ausgewiesen. Für Ehepartner oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit, einen zweiten Urnenplatz in der gleichen Reihe am selben Baum zu erwerben. (4) Die Bereiche für Baumbestattungen bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Der Friedhofsträger kann zwei Wochen nach der Beisetzung diese niedergelegten Materialien wieder entfernen. (5) Das Herstellen und Anbringen eines Markierungsschildes in den Abmessungen 10 x 12 cm mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum der/des Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung, an einem dafür vorgesehenen Metallkranz am Fuß des jeweiligen Baumes, nahe der beigesetzten Urne, vorgenommen. Die Kosten hierfür werden der/dem Nutzungsberechtigten mit den übrigen Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt. (6) Mit dem Erwerb einer derartigen Grabstätte erkennen die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen an, dass es seitens des Friedhofsträgers eine regelmäßige Überprüfung der dort aufstehenden Bäume geben muss. Sollte dabei eine massive Erkrankung eines Baumes oder mehrerer Bäume festgestellt werden, könnte der Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen werden, den oder die maßgeblichen Bäume zu entfernen. Der Friedhofsträger sichert den betroffenen Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen die alsbaldige Neuanpflanzung eines „Ersatz-Baumes“ zu.

Paragraph 17

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die hierfür in eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. (2) Die Grabflächen für die Erdbestattungen als Rasengrabstätten werden gemäß den Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach angeordnet und vergeben. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch einheitliche Natursteinplatten, die von dem Friedhofsträger beschafft und einheitlich beschriftet werden. (4) Die Bereiche der Rasengrabstätten bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofsträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese niedergelegten Materialien zwei Wochen nach der Beisetzung wieder entfernen.

§18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale und Einfassungen

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Form, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und den nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Naturstein, Betonwerkstein mit Natursteincharakter, Holz oder Metall (Bronze, Guss oder Schmiedeeisen) – hergestellt werden. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sie sollen schlicht gestaltet und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (3) Nicht zugelassen sind aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Kunststoff und dergl. Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Topf- oder Grottensteinen, Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie Lichtbilder. Grabstätten dürfen nur zu 2/3 abgedeckt werden. (4) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder, gemessen ab Gelände (Grabmitte) nicht überschreiten. In der Breite dürfen Grabsteine maximal bis Innenkante der Einfassung reichen. Für Stelen gilt eine maximale Höhe von 1,50 m. Das Abdecken von Grabstätten mit Grabplatten ist nur bis zu 2/3 der Fläche zulässig. Als Grabeinfassungen sind zulässig: a) Naturstein b) Betonwerkstein mit Natursteincharakter aus wetterbeständigem Material. c) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden. Bei Urnengrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von max. 0,60 m und einer Breite von max. 0,40 m erlaubt. Die Urnengrabstätten dürfen mit Grabplatten abgedeckt werden. (5) In Bereichen der anonymen Urnenreihengrabstellen werden einzelne Gräber nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 – 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

Paragraph 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Vor Ablehnung einer Genehmigung ist der Friedhofsausschuss zu hören. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen eine Grabmalzeichnung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die genehmigte Zeichnung ist beim Anliefern der Grabmale und Einfassungen unaufgefordert dem Friedhofspersonal vorzulegen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Ohne Genehmigung oder nicht sachgemäß aufgestellte Grabmale und Einfassungen können auf Kosten des Aufstellers oder Auftraggebers vom Friedhofsträger entfernt werden.

Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale und Einfassungen sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Grabmale und Einfassungen sind dauerhaft im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 6. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und Einfassungen gefährdet, ist der für die Unterhaltung verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eine festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und Einfassungen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird

durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahl- und Reihengrabstätten von dem Friedhofspersonal oder von Fachfirmen abgeräumt werden, haben der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. die Angehörigen die Kosten zu tragen.

7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.ä. zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. Solle unpassenden Gefäße können durch das Friedhofspersonal entfernt werden. Gießkannen, Blumenvasen usw. dürfen nicht hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen der Gemeinde aufbewahrt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Gestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 26

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten.

Paragraph 27

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt können Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in

Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Einfassung innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortlich ist in der schriftlichen Aufforderung bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgebliche Rechtsfolge des § 27 Abs. 3 hinzuweisen.

(4) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

8. Leichenhalle

Paragraph 28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zur Überführung auf einen anderen Friedhof. Die Friedhofskapelle darf nur mit Erlaubnis und in Begleitung des Friedhofspersonals bzw. eines sonstigen Beauftragten der Gemeinde betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle (Leichenkammer) aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe der Verstorbenen abgehalten werden. Die Ausstattung der Friedhofskapelle erfolgt in der Regel durch die Beerdigungsinstitute. Die Gemeinde stellt eine Grundausstattung zur Verfügung. (5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen die Würde des Friedhofes nicht verletzen.

9. Schlussvorschriften

Paragraph 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 S. 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22),
  9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
  11. Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. die Leichenhalle entgegen § 28 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 32

Für die Benutzung des von der Gemeinde Bell verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.11.1987 mit ihren Änderungssatzungen, zuletzt vom 20.05.2019, außer Kraft.

Bell, den 07.10.2020 Gemeinde Bell

gez. Stefan Zepp Ortsbürgermeister

(Dienstsiegel)

Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den in der Gemeinde Bell gelegenen Friedhof an der Wehrer Straße, der in der Trägerschaft der Gemeinde Bell steht.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Bell waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Bell gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 2. Ordnungsvorschriften

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen

mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c (Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung) dürfen Arbeiten auf dem Friedhof nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 (vorübergehendes Betretungsverbot) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 7 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge und Urnen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine

gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verweslich ist. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen, die nach § 13 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 12 beigesetzt werden, beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

4. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Anonyme Urnengrabstätten, e) Rasengrabstätten als Erdbestattung f) Urnengrabstätten als Baumbestattung g) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Normale Beeinträchtigung der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabstätten/oder Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,40 m, Breite 0,80 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,20 m, Breite 0,90 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. Innerhalb von 10 Jahren ab dem Belegungsdatum ist es zulässig, noch eine Urne im Reihengrab zu bestatten. Die Ruhezeit der Reihengrabstätte verlängert sich somit nicht über 25 Jahre hinaus. Mit dem Ablauf der 10-Jahres-Frist nach Satz 2 erlischt der Rechtanspruch auf eine derartige zusätzliche Urnenbeisetzung in der Reihengrabstätte. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgrabstätten) und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Zu Lebzeiten können Personen eine Wahlgrabstätte erwerben, soweit sie das 70. Lebensjahr vollendet und keine Nachkommen haben. Der Ankauf von Doppelgrabstätten ist nur zulässig, wenn der Ehepartner oder Lebensgefährte mindestens 60 Jahre alt ist.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Die Doppelwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Ruhezeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ist zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits abzusehen, dass das Gräberfeld, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, in absehbarer Zeit zur Einebnung aufgerufen wird, kann der Friedhofsträger seine Zustimmung zur Verlängerung des Nutzungsrechtes mit der Forderung gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen verbinden, dass diese mit einer Umbettung in eine andere von dem Friedhofsträger auszuwählenden Wahlgrabstätte einverstanden sind. Die Kosten der Umbettung trägt der Nutzungsberechtigte bzw. seine Angehörigen. Diese Kosten werden fällig zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor weist der Friedhofsträger durch öffentliche Bekanntmachung auf diese satzungsrechtliche Regelung hin. (12) In bereits teilweise oder vollständig belegten Wahlgrabstätten können zusätzlich noch bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Regelungen des § 13 Abs. 4, Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 15 Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden: a) in Urnenreihengrabstätten b) in anonymen Urnenreihengrabstätten c) in Urnengrabstätten als Baumbestattung d) in Einzelgrabstätten, eine Urne gemäß § 13 Abs. 4, Satz 2 - 4 d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen gemäß § 14 Abs. 2 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder anonymen Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, eine Ausfertigung der ordnungsbehördlichen Bestattungsgenehmigung und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Paragraph 16

Urnengrabstätten als Baumbestattung

(1) Flächen für Baumbestattungen sind Aschenstätten, in denen die Beisetzung der Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und registrierten Bäume erfolgt. (2) An diesen Bäumen wird jeweils eine Plakette mit der Registrierungsnummer angebracht, um das Auffinden der jeweiligen Beisetzungsstelle zu erleichtern (3) Pro Baum werden maximal 12 Urnengrabplätze im Radius von bis zu 3 m ausgewiesen. Für Ehepartner oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit, einen zweiten Urnenplatz in der gleichen Reihe am selben Baum zu erwerben. (4) Die Bereiche für Baumbestattungen bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Der Friedhofsträger kann zwei Wochen nach der Beisetzung diese niedergelegten Materialien wieder entfernen. (5) Das Herstellen und Anbringen eines Markierungsschildes in den Abmessungen 10 x 12 cm mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum der/des Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung, an einem dafür vorgesehenen Metallkranz am Fuß des jeweiligen Baumes, nahe der beigesetzten Urne, vorgenommen. Die Kosten hierfür werden der/dem Nutzungsberechtigten mit den übrigen Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt. (6) Mit dem Erwerb einer derartigen Grabstätte erkennen die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen an, dass es seitens des Friedhofsträgers eine regelmäßige Überprüfung der dort aufstehenden Bäume geben muss. Sollte dabei eine massive Erkrankung eines Baumes oder mehrerer Bäume festgestellt werden, könnte der Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen werden, den oder die maßgeblichen Bäume zu entfernen. Der Friedhofsträger sichert den betroffenen Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen die alsbaldige Neuanpflanzung eines „Ersatz-Baumes“ zu.

§ 17 18

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die hierfür in eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. (2) Die Grabflächen für die Erdbestattungen als Rasengrabstätten werden gemäß den Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach angeordnet und vergeben. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch einheitliche Natursteinplatten, die von dem Friedhofsträger beschafft und einheitlich beschriftet werden. (4) Die Bereiche der Rasengrabstätten bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofsträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese niedergelegten Materialien zwei Wochen nach der Beisetzung wieder entfernen.

§18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 20 Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale und Einfassungen

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Form, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und den nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Naturstein, Betonwerkstein mit Natursteincharakter, Holz oder Metall (Bronze, Guss oder Schmiedeeisen) – hergestellt werden. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sie sollen schlicht gestaltet und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (3) Nicht zugelassen sind aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Kunststoff und dergl. Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Topf- oder Grottensteinen, Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie Lichtbilder. Grabstätten dürfen nur zu 2/3 abgedeckt werden. (4) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder, gemessen ab Gelände (Grabmitte) nicht überschreiten. In der Breite dürfen Grabsteine maximal bis Innenkante der Einfassung reichen. Für Stelen gilt eine maximale Höhe von 1,50 m. Das Abdecken von Grabstätten mit Grabplatten ist nur bis zu 2/3 der Fläche zulässig. Als Grabeinfassungen sind zulässig: a) Naturstein b) Betonwerkstein mit Natursteincharakter aus wetterbeständigem Material. c) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden. Bei Urnengrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von max. 0,60 m und einer Breite von max. 0,40 m erlaubt. Die Urnengrabstätten dürfen mit Grabplatten abgedeckt werden. (5) In Bereichen der anonymen Urnenreihengrabstellen werden einzelne Gräber nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 – 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 21 Paragraph 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Vor Ablehnung einer Genehmigung ist der Friedhofsausschuss zu hören. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen eine Grabmalzeichnung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die genehmigte Zeichnung ist beim Anliefern der Grabmale und Einfassungen unaufgefordert dem Friedhofspersonal vorzulegen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Ohne Genehmigung oder nicht sachgemäß aufgestellte Grabmale und Einfassungen können auf Kosten des Aufstellers oder Auftraggebers vom Friedhofsträger entfernt werden.

§ 22 Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale und Einfassungen sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Grabmale und Einfassungen sind dauerhaft im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 6. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und Einfassungen gefährdet, ist der für die Unterhaltung verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eine festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und Einfassungen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird

durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahl- und Reihengrabstätten von dem Friedhofspersonal oder von Fachfirmen abgeräumt werden, haben der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. die Angehörigen die Kosten zu tragen.

7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.ä. zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. Solle unpassenden Gefäße können durch das Friedhofspersonal entfernt werden. Gießkannen, Blumenvasen usw. dürfen nicht hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen der Gemeinde aufbewahrt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Gestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten.

§ 27 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt können Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in

Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Einfassung innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortlich ist in der schriftlichen Aufforderung bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgebliche Rechtsfolge des § 27 Abs. 3 hinzuweisen.

(4) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

8. Leichenhalle

§ 28 9. Schlussvorschriften

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zur Überführung auf einen anderen Friedhof. Die Friedhofskapelle darf nur mit Erlaubnis und in Begleitung des Friedhofspersonals bzw. eines sonstigen Beauftragten der Gemeinde betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle (Leichenkammer) aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe der Verstorbenen abgehalten werden. Die Ausstattung der Friedhofskapelle erfolgt in der Regel durch die Beerdigungsinstitute. Die Gemeinde stellt eine Grundausstattung zur Verfügung. (5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen die Würde des Friedhofes nicht verletzen.

9. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Paragraph 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 S. 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22),
  9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
  11. Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. die Leichenhalle entgegen § 28 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Bell verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.11.1987 mit ihren Änderungssatzungen, zuletzt vom 20.05.2019, außer Kraft.

Bell, den 07.10.2020 Gemeinde Bell

gez. Stefan Zepp Ortsbürgermeister

(Dienstsiegel)

Paragraph 01

Geltungsbereich

Die Satzung gilt für den in der Gemeinde Bell gelegenen Friedhof an der Wehrer Straße, der in der Trägerschaft der Gemeinde Bell steht.

Paragraph 02

Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Bell waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Bell gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen

mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 Buchst. c (Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung) dürfen Arbeiten auf dem Friedhof nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 (vorübergehendes Betretungsverbot) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 7 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter oder einen Vater mit ihrem/seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge und Urnen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine

gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Überurnen müssen grundsätzlich aus einem Material bestehen, welches innerhalb der Ruhezeit verweslich ist. Ein geeigneter Nachweis über die Verwesungseigenschaften der Urne oder Überurne ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

Paragraph 09

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 10

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen, die nach § 13 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 12 beigesetzt werden, beträgt 15 Jahre.

Paragraph 11

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

4. Grabstätten

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Anonyme Urnengrabstätten, e) Rasengrabstätten als Erdbestattung f) Urnengrabstätten als Baumbestattung g) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Normale Beeinträchtigung der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabstätten/oder Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) Die Grabstätten haben folgende Maße: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,40 m, Breite 0,80 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,20 m, Breite 0,90 m. (4) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. Innerhalb von 10 Jahren ab dem Belegungsdatum ist es zulässig, noch eine Urne im Reihengrab zu bestatten. Die Ruhezeit der Reihengrabstätte verlängert sich somit nicht über 25 Jahre hinaus. Mit dem Ablauf der 10-Jahres-Frist nach Satz 2 erlischt der Rechtanspruch auf eine derartige zusätzliche Urnenbeisetzung in der Reihengrabstätte. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgrabstätten) und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Zu Lebzeiten können Personen eine Wahlgrabstätte erwerben, soweit sie das 70. Lebensjahr vollendet und keine Nachkommen haben. Der Ankauf von Doppelgrabstätten ist nur zulässig, wenn der Ehepartner oder Lebensgefährte mindestens 60 Jahre alt ist.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Die Doppelwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 2,20 m, Breite 2,00 m (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Ruhezeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ist zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits abzusehen, dass das Gräberfeld, in dem sich die Wahlgrabstätte befindet, in absehbarer Zeit zur Einebnung aufgerufen wird, kann der Friedhofsträger seine Zustimmung zur Verlängerung des Nutzungsrechtes mit der Forderung gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen verbinden, dass diese mit einer Umbettung in eine andere von dem Friedhofsträger auszuwählenden Wahlgrabstätte einverstanden sind. Die Kosten der Umbettung trägt der Nutzungsberechtigte bzw. seine Angehörigen. Diese Kosten werden fällig zum Zeitpunkt der Verlängerung des Nutzungsrechtes. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (11) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Friedhofsträger über die Grabstätten anderweitig verfügen. Zuvor weist der Friedhofsträger durch öffentliche Bekanntmachung auf diese satzungsrechtliche Regelung hin. (12) In bereits teilweise oder vollständig belegten Wahlgrabstätten können zusätzlich noch bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Regelungen des § 13 Abs. 4, Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden: a) in Urnenreihengrabstätten b) in anonymen Urnenreihengrabstätten c) in Urnengrabstätten als Baumbestattung d) in Einzelgrabstätten, eine Urne gemäß § 13 Abs. 4, Satz 2 - 4 d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen gemäß § 14 Abs. 2 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die auf einem hierfür eigens zur Verfügung gestellten Grabfeld erfolgen. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder anonymen Grabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde, eine Ausfertigung der ordnungsbehördlichen Bestattungsgenehmigung und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 16

Urnengrabstätten als Baumbestattung

(1) Flächen für Baumbestattungen sind Aschenstätten, in denen die Beisetzung der Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und registrierten Bäume erfolgt. (2) An diesen Bäumen wird jeweils eine Plakette mit der Registrierungsnummer angebracht, um das Auffinden der jeweiligen Beisetzungsstelle zu erleichtern (3) Pro Baum werden maximal 12 Urnengrabplätze im Radius von bis zu 3 m ausgewiesen. Für Ehepartner oder Lebenspartner besteht die Möglichkeit, einen zweiten Urnenplatz in der gleichen Reihe am selben Baum zu erwerben. (4) Die Bereiche für Baumbestattungen bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Der Friedhofsträger kann zwei Wochen nach der Beisetzung diese niedergelegten Materialien wieder entfernen. (5) Das Herstellen und Anbringen eines Markierungsschildes in den Abmessungen 10 x 12 cm mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum der/des Verstorbenen wird durch die Friedhofsverwaltung, an einem dafür vorgesehenen Metallkranz am Fuß des jeweiligen Baumes, nahe der beigesetzten Urne, vorgenommen. Die Kosten hierfür werden der/dem Nutzungsberechtigten mit den übrigen Friedhofsgebühren in Rechnung gestellt. (6) Mit dem Erwerb einer derartigen Grabstätte erkennen die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen an, dass es seitens des Friedhofsträgers eine regelmäßige Überprüfung der dort aufstehenden Bäume geben muss. Sollte dabei eine massive Erkrankung eines Baumes oder mehrerer Bäume festgestellt werden, könnte der Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht dazu gezwungen werden, den oder die maßgeblichen Bäume zu entfernen. Der Friedhofsträger sichert den betroffenen Nutzungsberechtigten bzw. Angehörigen die alsbaldige Neuanpflanzung eines „Ersatz-Baumes“ zu.

Paragraph 17

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die hierfür in eigens zur Verfügung gestellten Grabfeldern erfolgen. (2) Die Grabflächen für die Erdbestattungen als Rasengrabstätten werden gemäß den Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach angeordnet und vergeben. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch einheitliche Natursteinplatten, die von dem Friedhofsträger beschafft und einheitlich beschriftet werden. (4) Die Bereiche der Rasengrabstätten bleiben naturbelassen. Eine Pflege erfolgt ausschließlich durch Personal bzw. Beauftragte des Friedhofsträgers. Grabsteine, Grabschmuck oder andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Nach der Bestattungsfeier können jedoch eine kleine Anzahl von Blumensträußen, Blumenschalen etc. niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese niedergelegten Materialien zwei Wochen nach der Beisetzung wieder entfernen.

§18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 20

Gestaltung der Grabmale und Einfassungen

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Form, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und den nachstehenden Anforderungen entsprechen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Naturstein, Betonwerkstein mit Natursteincharakter, Holz oder Metall (Bronze, Guss oder Schmiedeeisen) – hergestellt werden. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Sie sollen schlicht gestaltet und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (3) Nicht zugelassen sind aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Kunststoff und dergl. Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork, Topf- oder Grottensteinen, Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie Lichtbilder. Grabstätten dürfen nur zu 2/3 abgedeckt werden. (4) Stehende Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder, gemessen ab Gelände (Grabmitte) nicht überschreiten. In der Breite dürfen Grabsteine maximal bis Innenkante der Einfassung reichen. Für Stelen gilt eine maximale Höhe von 1,50 m. Das Abdecken von Grabstätten mit Grabplatten ist nur bis zu 2/3 der Fläche zulässig. Als Grabeinfassungen sind zulässig: a) Naturstein b) Betonwerkstein mit Natursteincharakter aus wetterbeständigem Material. c) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich am Grabmal angebracht werden. Bei Urnengrabstätten sind Grabmale mit einer Höhe von max. 0,60 m und einer Breite von max. 0,40 m erlaubt. Die Urnengrabstätten dürfen mit Grabplatten abgedeckt werden. (5) In Bereichen der anonymen Urnenreihengrabstellen werden einzelne Gräber nicht gekennzeichnet. Eine private Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 – 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

Paragraph 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Vor Ablehnung einer Genehmigung ist der Friedhofsausschuss zu hören. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen eine Grabmalzeichnung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, vertreten durch den Ortsbürgermeister. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die genehmigte Zeichnung ist beim Anliefern der Grabmale und Einfassungen unaufgefordert dem Friedhofspersonal vorzulegen. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Ohne Genehmigung oder nicht sachgemäß aufgestellte Grabmale und Einfassungen können auf Kosten des Aufstellers oder Auftraggebers vom Friedhofsträger entfernt werden.

Paragraph 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale und Einfassungen sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Grabmale und Einfassungen sind dauerhaft im guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 6. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und Einfassungen gefährdet, ist der für die Unterhaltung verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eine festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und Einfassungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und Einfassungen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird

durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahl- und Reihengrabstätten von dem Friedhofspersonal oder von Fachfirmen abgeräumt werden, haben der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. die Angehörigen die Kosten zu tragen.

7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern u.ä. zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet. Solle unpassenden Gefäße können durch das Friedhofspersonal entfernt werden. Gießkannen, Blumenvasen usw. dürfen nicht hinter den Grabmalen oder in den Anpflanzungen der Gemeinde aufbewahrt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Gestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 26

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten.

Paragraph 27

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt können Reihengrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in

Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die Einfassung innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortlich ist in der schriftlichen Aufforderung bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgebliche Rechtsfolge des § 27 Abs. 3 hinzuweisen.

(4) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

8. Leichenhalle

Paragraph 28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zur Überführung auf einen anderen Friedhof. Die Friedhofskapelle darf nur mit Erlaubnis und in Begleitung des Friedhofspersonals bzw. eines sonstigen Beauftragten der Gemeinde betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle (Leichenkammer) aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grabe der Verstorbenen abgehalten werden. Die Ausstattung der Friedhofskapelle erfolgt in der Regel durch die Beerdigungsinstitute. Die Gemeinde stellt eine Grundausstattung zur Verfügung. (5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof dürfen die Würde des Friedhofes nicht verletzen.

9. Schlussvorschriften

Paragraph 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 30

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 S. 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22),
  9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
  11. Grabstätten entgegen § 20 mit Grababdeckungen versieht,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. die Leichenhalle entgegen § 28 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 32

Für die Benutzung des von der Gemeinde Bell verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.11.1987 mit ihren Änderungssatzungen, zuletzt vom 20.05.2019, außer Kraft.

Bell, den 07.10.2020 Gemeinde Bell

gez. Stefan Zepp Ortsbürgermeister

(Dienstsiegel)

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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