Gebührenordnung – Beiersdorf-Freudenberg

Vollständige Gebührenordnung für Beiersdorf-Freudenberg.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühr

Gegenstand und Höhe der Gebühr

  1. Für die Inanspruchnahme der in der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg gelegenen und vom Amt Falkenberg-Höhe verwalteten Friedhofs in Freudenberg, sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden öffentlich-rechtliche Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif A erhoben.
  2. Der Gebührentarif A ist Bestandteil dieser Satzung.
  3. Für mehrere besondere Leistungen des anliegenden Gebührentarifs A werden die darin vorgesehenen Gebühren nebeneinander erhoben, auch wenn diese Leistungen in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang stehen.
  4. Wird ein Nutzungsrecht vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung entrichteter Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

a) wer zum Tragen der Kosten für eine Bestattung/Beisetzung verpflichtet ist oder b) derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtung zum Zweck der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt oder c) sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Betreibung der Gebühr

Entstehung, Fälligkeit und Betreibung der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der in § 1 genannten Leistungen.

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  1. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
  2. Bewirtschaftungskosten sind im Voraus für die Dauer der gesamten Nutzungszeit zu bezahlen, können aber auch auf Antrag jährlich gezahlt werden. Für bestehende Nutzungsrechte besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Einmalzahlung zu stellen.
  3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes beginnt die Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht muss bei späterer Belegung für die gesamte Grabstätte nachgekauft werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird wie bei Neuerwerb pro Jahr berechnet.

Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Im Weiteren gilt § 1 Nr. 4. dieser Satzung.

§ 5

Ausgrabungen und Umbettungen

Die tatsächlichen Kosten einer Umbettung sowie Ausgrabung werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

§ 6

Graburkunden/Verlängerungsurkunden

Für die Ausstellung einer Graburkunde bzw. Urkunde über die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro erhoben.

§ 7

Besondere Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Rahmen dieser Gebührensatzung nicht vorgesehen und erfasst sind, sind der tatsächliche Arbeits-, Material – und Mehraufwand zu erstatten.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung mit der Anlage A tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg vom 01.02.2007 außer Kraft.

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Anlagen

A Benutzungsgebühren sowie Gebühren Erwerb/ Bewirtschaftungskosten

Falkenberg, den 21.02.2019

Amtsdirektor (Horneffer)

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Anlage A

Benutzungsgebühren für die gesamte Laufzeit

(inkl. Bewirtschaftungskosten)

Gebührentarif (Anlagen)

Grabstättengebühren

Bezeichnung Gebühr für die komplette Grabstätte
1. Wahlgrabstätten a) Einzelgrabstätte b) Doppelgrabstätte c) Familiengrabstätte d) Kindergrabstätte e) Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre für 20 Jahre für 20 Jahre für 20 Jahre für 15 Jahre 420,00 € 840,00 € 332,00 € 190,00 € 157,50 € je Stelle
2. Urnengrabstätte im Ruhegarten für 15 Jahre 630,00 €
3. Urnengrabstätte auf den allgemeinen Bestattungsfeld für 15 Jahre 157,50 €

Nacherwerbs-/Verlängerungsgebühren

Bezeichnung Gebühr pro Jahr (inkl. Bewirtschaftungskosten)
1. Wahlgrabstätten a) Verlängerung Einzelgrabstätte b) Verlängerung Doppelgrabstätte c) Verlängerung Familiengrabstätte d) Verlängerung Kindergrabstätte e) Verlängerung Urnenwahlgrabstätte je Stelle 21,00 € 42,00 € 16,60 € 9,50 € 10,50 €
2. Verlängerung Urnengrabstätte im Ruhegarten 42,00 €

Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes beginnt die Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht muss bei späterer Belegung für die gesamte Grabstätte nachgekauft werden und zwar für den Zeitraum, der zwischen Nutzungsbeginn und Zeitpunkt der Belegung liegt.

Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird wie bei Neuerwerb pro Jahr berechnet.

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Gebühren Erwerb im Falle der jährlichen Zahlung bzw. bereits vorhandenen Grabstätten

Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes
1. Wahlgrabstätten a) Einzelgrabstätte b) Doppelgrabstätte c) Familiengrabstätte d) Kindergrabstätte e) Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre für 20 Jahre für 20 Jahre für 20 Jahre für 15 Jahre 160,00 € 320,00 € je Stelle 72,00 € 60,00 € 60,00 €
2. Urnengrabstätte im Ruhegarten für 15 Jahre 240,00 €
3. Urnengrabstätte auf den allgemeines Bestattungsfeld für 15 Jahre 60,00 €

Gebühren Bewirtschaftungskosten

Pro Jahr
1. Einzelwahlgrabstätte 13,00 €
2. Doppelwahlgrabstätte 26,00 €
3. Familienwahlgrabstelle je Stelle 13,00 €
4. Kinderwahlgrabstelle 6,50 €
5. Urnenwahlgrabstelle 6,50 €
6. Urnengrabstätte im Ruhegarten 26,00 €
7. Urnengrabstätte auf den allgemeines Bestattungsfeld 6,50 €

Die Bewirtschaftungskosten beinhalten u. a. Wassergeld, Rasenmahd, die Instandhaltung der allgemeinen Friedhofsanlagen.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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