Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg gelegenen kommunalen Friedhöfe.
- Ortsteil Freudenberg, Dorfstraße, Flur 3, Flurstück 94
§ 2 Paragraph 2
Friedhofsverwaltung
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg. Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden durch das Amt Falkenberg – Höhe (im folgendem – Friedhofsverwaltung – genannt) wahrgenommen.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die: a) bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle haben, c) ohne Einwohner zu sein, nach § 20 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes zu bestatten sind, d) den Bestattungsbezirk der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg als letzten Willen festlegen. (2) Die Bestattung anderer Personen ist bei besonderem, berechtigtem Interesse zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4 Paragraph 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstellen können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder endwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung
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entgegenstehen.
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
§ 5 II.
Ausnahmen
Von der Vorschrift dieser Friedhofssatzung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dies zur Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Härten zweckmäßig erscheint und den Zweck der Friedhofssatzung nicht gefährdet oder wenn eine Abweichung von den Vorschriften der Friedhofssatzung im öffentlichen Interesse liegt.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten sind für das Sommerhalbjahr tätig von 6.00 bis 21.00 Uhr und für das Winterhalbjahr von 8.00 bis 18.00 Uhr angeordnet. Das Sommerhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnnt am 01. April und endet am 30. September eines jeder Kalenderjahres. Das Winterhalbjahr im Sinne dieser Satzung beginnnt am 01. Oktober und endet am 30. März eines jeder Kalenderjahres. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (3) Kinder unter 12 Jahren)dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen, Schubkarren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und die für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetriebenden, b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten, c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, d) das unbefugte Abpflucken oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen oder anderen Gegenständen aus den Anlagen oder von Grabstellen,
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e) das Benutzen von Konservenbuchsen und ähnlichen Gefäßen zum Aufstellen von Blumen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern, g) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren, h) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, i) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, j) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren, k) zu spielten und zu larmen, I) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu nutzen, m) das Füttern von Haus - und Wildtieren, n) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, o) Außerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekennnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpf werden können, (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der hierfür erlassenen Ordnung vereinbar sind. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 6 Wochen vorher anzumelden. (6) Veranstaltungen, die besorgen setzen, dass sie die Würde von Opfern verletzen, die Erinnerung an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft oder die Ruhe der Toten stären oder in sonstiger Weise entgegen dem Widmungszweck, die Würde oder Stille des Ortes beeinträchtigen können, sind auf dem Friedhof nicht erlaubt.
§ 8 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Gartner, Bestattungsunternehmen und andere Gewerbetriebende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführten. Sie haben sich nach den Grundsätzen des § 7 dieser Satzung und nach den Anweisungen der Friedhofsverwaltung oder des von ihm eingesetzten Personals zu verhalten. (2) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher dem Verwalter anzuzeigen. (3) An Sonn- und Feiertagen sowie sonnabends sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Fahrzeuge von Bestattungsunternehmen, Steinmetzbetrieben und Gärntereien bedürfen keiner Genehmigung zum Befahren der Wege, unter Beachtung der vorgenannten Regelungen. (5) Bestattungen bzw. Beisetzungen dürfen durch die Arbeiten nicht gestört werden.
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(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (7) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (8) Die Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen obliegt nur Betrieben, die eine entsprechende Zulassung / Gewerbegenehmigung nachweisen können.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung (Sachgebiet Friedhofswesen des Amtes Falkenberg-Höhe) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wir eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Beisetzung ist von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzufahren oder zu begleiten. (3) Die Friedhofsverwaltung stimmt mit dem Bestattungspflichtigen Ort, Tag und Stunde der Bestattung ab. An Sonn - und Feiertagen finden keine Bestattungen staat. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzufahren. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung bestattet werden.
§ 10 Grabaushebung
(1) Die Gräber werden von einer beauftragten Bestattungsfirma ausgehoben und wieder verfüllt. Grabaufbauten und Grabbewuchs, die der Grabbereitung im Wege sind, haben die Angehörigen oder deren Beauftragte zu entfernen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens einen Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens einen halben Meter. (3) Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens dreiBig Zentimeter starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Bei Erdbestattungen besteht Sargpflicht.
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(2) Die Särge sollten höchstens 2,05 Meter lang sowie 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Die Särge für Kinder sollten höchstens 1,20 Meter lang, sowie 0,60 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Die Friedhofsverwaltung kann begründete Ausnahmen zulassen.
§ 12 Paragraph 12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. § 29 dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste und Aschenreste verbleiben auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle.
(3) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist nach dem Gräbergesetz unbegrenzt.
§ 13 IV.
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen sind vor Ablauf der Ruhezeit nach § 12 nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen sind schriftlich zu beantragen und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Unteren Gesundheitsbehörde. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist.
(3) Ausgrabungen oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen (allgemeine Bestattungsfelder) sind unzulässig.
(4) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung ist der Nachweis beizubringen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(5) Ausgrabungen und Umbettungen werden in Verantwortung der Friedhofsverwaltung mittels eines Bestattungsunternehmens durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Ausgrabung oder Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf Nachbargräbern, fallen dem Antragsteller zur Last.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen.
IV.
Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Vor der Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung ein Antrag auf Erwerb oder Übernahme des Nutzungsrechtes der betreffenden Grabstelle zu stellen. Die
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Friedhofsverwaltung kann die Bestattung bzw. Beisetzung untersagen, wenn das Nutzungsrecht nicht gesichert ist.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Wahlgrabstätten (Einzel- und Doppelwahlgrabstätten) b) Familienwahlgrabstätten (Mehrbelegungsgrabstätten) c) Kinderwahlgrabstätte d) Urnenwahlgrabstätten e) Urnengrabstätte auf dem allgemeinen Bestattungsfeld f) Urnengrabstätten im Ruhegarten g) Ehrengrabstätten
(4) Es erfolgt eine konzentrierte Vergabe des Nutzungsrechtes vorrangig auf wiederbelegbaren Grabstellen.
(5) Das erstmalige bzw. verlängerte Nutzungsrecht entsteht mit der abgeschlossenen Beisetzung und nach Zahlung der fälligen Gebühr. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(7) Der Friedhofsverwaltung obliegt die Kontrollpflicht auf den Friedhöfen. Dazu werden jährlich Friedhofsbegehungen durchgeführt.
§ 15 Doppelwahlgrabstätten
Größe der Grabstätten
Doppelwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 2,50 m; Breite: 2,00 m
Nutzung möglich als:
Doppelgrab für zwei Erdbestattungen oder Doppelgrab für eine Erdbestattung und max. 2 Urnen Urnenbelegung mit maximal 2 Urnen pro Einzelfläche
Zur Erdbestattung ist eine Zubelegung von Urnen nicht zulässig.
Einzelwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 2,50 m; Breite 1,00 m
Nutzung möglich als:
Einzelwahlgrab für eine Erdbestattung Urnengrab bis zu 2 Urnen Kindergrab für Kinder über 5 Jahre
Zur Erdbestattung ist eine Zubelegung von Urnen nicht zulässig.
Familienwahlgrabstätten
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Einfassung: Länge: 2,50 m; Breite pro Person: 1,00 m
Nutzung möglich als:
Mehrbelegungsgrab je Grabstelle eine Erdbestattung oder 2 Urnenbestattungen
Zur Erdbestattung ist eine Zubelegung von Urnen nicht zulässig.
Kinderwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 1,20 m; Breite: 0,80 m
Nutzung möglich als:
Kindergrab, Personen bis zu 5 Jahre für eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung
Urnenwahlgrabstätten
Einfassung: Länge: 0,80 m; Breite 0,50 m
Nutzung möglich für die Beisetzung einer Urne
Allgemeines Bestattungsfeld
Nutzung möglich für Urnenbestattungen
Ruhegarten
Nutzung möglich für die Beisetzung von 1 – 4 Urnen je Stele (Grabstein)
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die auf Antrag für die Benutzungsdauer von 25 verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für maximal 3 x 5 Jahre oder als Neukauf für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) In einer Wahlgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(4) Rechte an den Ascheresten können nach Ablauf der Nutzungszeit nicht geltend gemacht werden.
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(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. Wird eine Grabstände mit Heckeneinfassung gewählt, so ist der jeweilige Nutzer zur Pflege dieser Hecke verpflichtet, das heißt zweimal jährlich hat der Heckenschnitt zu erfolgen. Die Hecke darf maximal eine Höhe von 1,20 m haben. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die volljährigen Angehörigen über. Nähres regelt § 20 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
§ 17 Paragraph 17
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden kann. Familiengrabstätten haben eine Höhe von 2 bis 4 Grabstellen.
(2) Jede Stelle ist 2,50 m lang und 1,00 m (zuzugl. der Sicherheitsabstandslache entspr. § 10 = 0,30m) breit. In den Familiengräbern konnen der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(3) Als Angehörige gelten:
(\succ) Ehegatte oder Lebenspartner
(\succ) angenommene Kinder
(\succ) Geschwister
(\succ) Ehegatten dieser angenommenen Kinder
(\succ) Ehegatten der Geschwister
(\succ) Verwandte auf- und absteigender Linie
§ 18 Paragraph 18
Allgemeines Bestattungsfeld
(1) Das allgemeine Bestattungsfeld ist eine Gemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen. Das Material der Urne muss verrottbar sein. (2) Durch die Entscheidung zur Beisetzung auf dem allgemeinen Bestattungsfeld verzichtet der Hinterbliebene auf das Recht der Gestaltung einer Grabstelle. (3) Für Blumen, Gebinde und der gleichen steht eine separate Abstellplatte vor dem allgemeinen Bestattungsfeld zur Verfugung. (4) Der Verstorbene kann auf dem allgemeinen Bestattungsfeld anonym oder namentlich mit Geburts- und Sterbejahr, welche auf einem Bronzeschild an der vor dem allgemeinen Bestattungsfeld errichteten Stele angebracht werden kann, beigesetzt werden. (5) Die Pflege des allgemeinen Bestattungsfeldes obliegt der Gemeinde Beiersdorf-Freudberg.
§ 19 Paragraph 19
Ruhegarten
(1) Der Ruhegarten ist eine Urnengemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen mit Grabstein. Das Material der Urne muss verrottbar sein.
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(2) Der Ruhegarten ist vorwiegend Paaren und Familien vorbehalten. Hier könne 1 bis 4 Urnen um eine kleine Stele (Grabstein) beigesetzt werden.
(3) Die Stele (Grabstein) kann im Rahmen der auf dem Friedhof angelegten Steinausstellung in Absprache mit dem dort vertraglich gebundenen Steinmetz ausgewählt werden.
(4) Durch die Entscheidung zur Beisetzung auf dem allgemeinen Bestattungsfeld verzichtet der Hinterbliebene auf das Recht der Gestaltung einer Grabstelle.
§ 20 V.
Ehrengräber
(1) Ehrengräber werden einzeln oder in größeren Feldern von der Gemeinde bereitgestellt.
(2) Die Grabstätten der deutschen Kriegstoten sind Ehrengräber. Jegliche Veränderung an diesen Gräbern durch Angehörige und anderen Bürgern sind verboten. Die Kriegstoten haben unentgeltliches und andauerndes Ruherecht.
(3) Die Grabstätten sind als Orte der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gewidmet. Sie werden erhalten, um künftige Generationen die Erinnerung zu bewahren, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft mit sich tragen.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 21 VI.
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und ihre Umgebung anzupassen, dass die Würde und die Eigenart des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
VI.
Grabmale und Grabeinfassungen
§ 22 Doppelwahlgräber
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung sich der Umgebung anpassen.
(2) Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Naturstein, Betonwerkstein (Terrazzo), Holz oder Schmiedeeisen verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus demselben oder einem harmonisch passendem Material bestehen. Zwischen Grabstein und Sockel sollen in Farbe und Material keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Bei der Materialauswahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten. Nicht gestattet ist die Verwendung von Beton, Glas, Kunststoff und Emaille. Das Anbringen von Lichtbildern ist nicht gestattet.
(3) Auf Wahlgrabstellen sind stehende Grabmale bis zu folgender Höhe und Breite zulässig:
Einzelwahlgrab
Höhe: 1,20 m,
Breite: 0,75 m je Grab
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Doppelwahlgräber
Höhe: 1,20 m,
Breite: 1,50 m
Urnenwahlgrabstätten
Höhe: 0,50 m bis 0,80 m
Breite: 0,35 m bis 0,50 m
Kinderwahlgräber
Höhe: 0,60 m bis 0,80 m
Breite: 0,35 m bis 0,65 m
Familienwahlgrabstätte
Höhe: 1,20 m
Breite: 0,75 m je Grab
Bei liegenden Grabmalen ist ab 0,10 qm Gesamtfläche eine Materialstärke ab 3 cm zulässig. (Mindestmaterialstärke)
(4) Für Holzkreuze gelten folgende Maße:
a) bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren:
Höhe: 0,90 m; Breite: 0,45 m
b) für Verstorbene über 5 Jahre:
Höhe: 1,20 m; Breite: 0,70 m
c) Die Standzeit eines Holzkreuzes wird auf zwei Jahre begrenzt.
(5) Neben der Bepflanzung ist eine Abdeckung der Grabstätte nur mit Platten aus Natur- oder Kunststein gestattet. Die Groß der Grabplatte dar die der Grabgröbe nicht überschreiben. (6) Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften werden das Grabmal sowie die Einfassung kostenpflichtig entfern. (7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar befindet, können Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 zugelassen werden.
§ 23 Genehmigungserfordernis
Genehmigungserfordernis
(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen.
Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sind schriftlich bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
a) der Grabmalentwurf mit Skizze im Maßstab 1:10 b) die Angaben der Materialien und ihre Bearbeitung, der Schrift, Ornamente und Symbole
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c) in besonderen Fällen kann die Vorlage von Zeichnungen in größerem Maßstab oder eines Modells im Maßstab 1:5 sowie eine statische Berechnung verlangt werden.
(3) Sofern für Grabaufbauten eine Baugenehmigung erforderlich ist, muss der Nutzungsberechtigte diese Genehmigung beantragen. Die Baugenehmigung wird Bestandteil der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und kann diese nicht ersetzen. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet oder verändert worden ist.
§ 24 Paragraph 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grab- und Fundamenthersteller haben die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Grabmale umlegen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder Teile davon zu entfernen.
(3) Zur Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht erfolgt einmal jährlich die Kontrolle der Standsicherheit der Grabanlagen durch die Friedhofsverwaltung.
§ 25 VII.
Entfernen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhezeit sind die Grabmale und die Grabeinfassungen sowie die Anpflanzungen von den Berechtigten zu entfern. Das gilt auch im Falle des vorherigen Widererwerbs des Nutzungsrechts, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung den geltenden Vorschriften der Friedhofssatzung nicht entspricht. Die Entfernung oder Beraumung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Sind das Grabmal und die Grabeinfassung nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit entfernt, fallen sie in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg. Die Kosten der Beräumung stellt die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzer in Rechnung.
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VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Paragraph 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten in Eigenverantwortung zu entfernen. Insbesondere ist es nicht gestattet, ungeeignete und unwürdige Gefäße oder sonstige Gegenstände (beispielsweise Konservendosen, Einmachgläser o.ä.) zur Aufnahme von Blumen auf oder neben der Grabstätte aufzustellen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und Grabbeete sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem besonderen Charakter eines jeden Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen (Höhe max. 1,50 m, seitlich ist die Grabstellenbegrenzung einzuhalten). Hecken dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dieser kann einen Dritten mit der Pflege beauftragen, wird aber dadurch nicht von seiner Verpflichtung entbunden.
(4) Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Eine Ausnahme stellen das allgemeine Bestattungsfeld und der Ruhegarten dar. Für deren Pflege ist die Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg zuständig.
(6) Wahlgrabstätten sind spätestens 3 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(7) Die Herstellung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 27 Paragraph 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die Friedhofsverwaltung eine Ersatzvornahme anordnen und einen Auftrag an Dritte erteilen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt (alte Grabstätten), oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger entsprechender Hinweis der Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte.
(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet, eingesät oder bepflanzt werden. Ein Entzug des Nutzungsrechts ohne Entschädigung ist möglich. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzer nicht bekannt oder zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist wird die Grabstätte eingeebnet. Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Einziehungsbescheides das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
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(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck im Sinne von § 25 gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Falkenberg-Höhe den Grabschmuck entfernen.
§ 28 VIII.
Zutrittsrecht
Bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten darf dem Angehörigen des Verstorbenen der Zutritt zu den Grabstellen und die Pflege derselben nicht verwehrt werden.
VIII.
Schlussbestimmungen
§ 29 Paragraph 29
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhe- und Nutzungszeit sowie Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30 Paragraph 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren/ Bewirtschaftungskosten
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg und ihrer Einrichtungen werden Gebühren und Bewirtschaftungskosten entsprechend der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Die jährlichen Bewirtschaftungskosten sind im Voraus für die gesamte Nutzungszeit bei Eintritt des Bestattungsfalles zu zahlen. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Für bestehende Nutzungsrechte kann ein Antrag auf Einmalzahlung gestellt werden.
§ 32 Paragraph 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
- § 6 dieser Satzung die Friedhöfe betritt,
- § 7 dieser Satzung handelt,
- § 8 dieser Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
- § 13 dieser Satzung Ausgrabungen und Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
- § 22 dieser Satzung die Gestaltungsvorschriften und die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält,
- § 23 dieser Satzung als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
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§ 24 dieser Satzung Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, § 25 dieser Satzung Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, § 26 dieser Satzung verstöft, § 27 dieser Satzung Grabstätten vernachlüssigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) in derzeit gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 33 Paragraph 33
Inkrafttreten
(1) Die Friedhofssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg vom 01.02.2007 außer Kraft.
Falkenberg, den 24.01.2019
Amtsdirektor (Horneffer)
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