Friedhofsgebuehren Beelitz

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Beelitz

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des von der Stadt Beelitz verwalteten Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die besonderen öffentlich-rechtlichen Leistungen nach der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Keine Gebühren werden erhoben,

  1. für mündliche Auskünfte,
  2. für Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit der Stadt Beelitz,
  3. bei Rücknahme eines Antrags bevor mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen wurde.

(2) Wird ein Antrag auf die Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistung zurückgenommen bevor dessen sachliche Bearbeitung beendet wurde, beträgt die Gebühr aufwandsabhängig 10 bis 75 Prozent der in der Gebührentarifstelle genannten Höhe.

(3) Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides wird höchstens eine halbe Gebühr, mindestens jedoch 20,00 Euro erhoben, wenn

  1. der Verwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch richtet, gebührenpflichtig ist,
  2. der Widerspruch von der Stadt Beelitz zurückgewiesen wird.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Nutzung oder Inanspruchnahme der Leistungen, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Beelitz kann Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Gebührenschuld erheben. Vorauszahlungen sind mit Antragstellung fällig.

§ 4 Paragraph 4

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

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  1. wer einen Antrag auf Benutzung des Waldfriedhofes oder seiner Einrichtungen gestellt hat oder sie tatsächlich nutzt,
  2. wer eine besondere öffentlich-rechtliche Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

§ 5 Gebührenmaßstab

Gebührenmaßstab

Die Gebühren und Auslagen bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme. Für das Nutzungsrecht sowie der Zusicherung an Baumgrabstellen gelten die voraussichtlichen Kosten sowie die entsprechende Zeit als Gebührenmaßstab. Die „Gebühr der Zusicherung“ gemäß § 6 Abs. 4 Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz wird der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts eines Stammbaumes“ insoweit angerechnet, dass die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre der Zusicherungsfrist mit 1/30stel der „Gebühr für die Zusicherung“ (zum Zeitpunkt der Erteilung) von der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts“ abgezogen wird. Die Verwaltungsgebühren bemessen sich unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenschuldners nach dem Verwaltungsaufwand.

§ 6 Verlängerung von Nutzungsrechten

Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Anlage 1

zur Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz

Tarifstelle Gegenstand / Leistung Gebührensatz in EURO
1. Gewährung eines Nutzungsrechts
1.1. einer Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum für 15 Jahre 405,00 €
1.2. eines Stammbaum für 25 Jahre 3.375,00 €
2. Zusicherung eines Stammbaumes für 30 Jahre 4.050,00 €
3. Verlängerung eines Nutzungsrechts/der Zusicherung
3.1 je angefangenes Jahr der Verlängerung für eine Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum 1/15 von 1.1.
3.2 je angefangenes Jahr der Verlängerung für einen Stammbaum 1/25 von 1.2.
3.3 je angefangenes Jahr der Verlängerung für die Zusicherung 1/30 von 2.
3. Anbringen eines Markierungsschildes 73,00 €
4. Ausheben und Verfüllen des Grabes 120,00 €
5. Sonstige Leistungen
5.1. Bescheinigung der Zusicherung, eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung 40,00
5.2. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Aufwand, jedoch mindestens 30,00 Euro

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Paragraph 01

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des von der Stadt Beelitz verwalteten Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die besonderen öffentlich-rechtlichen Leistungen nach der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

Paragraph 02

Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Keine Gebühren werden erhoben,

  1. für mündliche Auskünfte,
  2. für Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit der Stadt Beelitz,
  3. bei Rücknahme eines Antrags bevor mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen wurde.

(2) Wird ein Antrag auf die Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistung zurückgenommen bevor dessen sachliche Bearbeitung beendet wurde, beträgt die Gebühr aufwandsabhängig 10 bis 75 Prozent der in der Gebührentarifstelle genannten Höhe.

(3) Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides wird höchstens eine halbe Gebühr, mindestens jedoch 20,00 Euro erhoben, wenn

  1. der Verwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch richtet, gebührenpflichtig ist,
  2. der Widerspruch von der Stadt Beelitz zurückgewiesen wird.

Paragraph 03

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Nutzung oder Inanspruchnahme der Leistungen, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Beelitz kann Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Gebührenschuld erheben. Vorauszahlungen sind mit Antragstellung fällig.

Paragraph 04

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

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  1. wer einen Antrag auf Benutzung des Waldfriedhofes oder seiner Einrichtungen gestellt hat oder sie tatsächlich nutzt,
  2. wer eine besondere öffentlich-rechtliche Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

Paragraph 05

Gebührenmaßstab

Die Gebühren und Auslagen bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme. Für das Nutzungsrecht sowie der Zusicherung an Baumgrabstellen gelten die voraussichtlichen Kosten sowie die entsprechende Zeit als Gebührenmaßstab. Die „Gebühr der Zusicherung“ gemäß § 6 Abs. 4 Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz wird der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts eines Stammbaumes“ insoweit angerechnet, dass die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre der Zusicherungsfrist mit 1/30stel der „Gebühr für die Zusicherung“ (zum Zeitpunkt der Erteilung) von der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts“ abgezogen wird. Die Verwaltungsgebühren bemessen sich unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenschuldners nach dem Verwaltungsaufwand.

Paragraph 06

Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensatzung erhoben.

Paragraph 07

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Anlage 1

zur Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz

Tarifstelle Gegenstand / Leistung Gebührensatz in EURO
1. Gewährung eines Nutzungsrechts
1.1. einer Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum für 15 Jahre 405,00 €
1.2. eines Stammbaum für 25 Jahre 3.375,00 €
2. Zusicherung eines Stammbaumes für 30 Jahre 4.050,00 €
3. Verlängerung eines Nutzungsrechts/der Zusicherung
3.1 je angefangenes Jahr der Verlängerung für eine Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum 1/15 von 1.1.
3.2 je angefangenes Jahr der Verlängerung für einen Stammbaum 1/25 von 1.2.
3.3 je angefangenes Jahr der Verlängerung für die Zusicherung 1/30 von 2.
3. Anbringen eines Markierungsschildes 73,00 €
4. Ausheben und Verfüllen des Grabes 120,00 €
5. Sonstige Leistungen
5.1. Bescheinigung der Zusicherung, eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung 40,00
5.2. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Aufwand, jedoch mindestens 30,00 Euro

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

23 Abschnitte.

§ 2 Zweckbestimmung

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Beelitz. Sie dienen dazu, allen Personen, die nach dieser Satzung ein Recht auf Beisetzung haben, eine würdige Ruhestätte zur Pflege ihres Andenkens zu gewähren.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 8.00 bis 21.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März des Jahres von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. (2) Die Stadt Beelitz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der sonstigen Besucher zu nehmen. Den Anweisungen der städtischen Bediensteten ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: a. Das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blindenführhunden, b. das Befahren mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, soweit nicht eine Erlaubnis von der Stadt Beelitz erteilt wurde, c. das Lärmen, d. das Verteilen von Druckschriften aller Art mit Ausnahme von den üblichen Totenzetteln, e. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten von Dienstleistungen, soweit nicht eine Zulassung der Stadt Beelitz vorliegt, f. das Ausführen von Arbeiten in der Nähe einer Bestattung, sofern sie nicht mit dieser in Zusammenhang stehen g. das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, h. das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofs oder seiner Einrichtungen. (4) Auf dem Friedhof Fichtenwalde ist es nicht gestattet, auf der Urnengemeinschaftsanlage Grabmale oder Namenstafeln zu errichten, Kränze, Gestecke oder sonstige Gegenstände abzulegen. Blumen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz und sind spätestens 3 Monate vorher bei dieser zu beantragen. Zur Durchführung der Veranstaltungen können die nach Absatz 3 a. bis e. verbotenen Tätigkeiten erlaubt werden.

§ 5 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Steinmetze, Bildhauer, Maurer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten bei der Stadt Beelitz schriftlich zu beantragen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer eingetragen sind oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte und gilt bis auf Widerruf, sofern sie nicht befristet wird. Für die unbefristete Zulassung der gewerblichen Tätigkeit wird eine jährliche Gebühr erhoben. Bei befristeter Zulassung wird eine einmalige Gebühr erhoben. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben ihren Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind bei den Tätigkeiten auf den Friedhöfen mit sich zu führen und auf Verlangen den städtischen Bediensteten vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten und - sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt - die „Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ der Landwirt-

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schaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland einzuhalten. Die Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. In begründeten Fällen könnten die Arbeiten an bestimmten Tagen eingeschränkt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausgenommen sind Arbeiten zur Gefahrenbeseitigung oder im Auftrag der Stadt Beelitz.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Würde des Ortes stören. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.

(8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1, 4 bis 8 und 10 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Die Zulassungspflicht gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind für die Tätigkeiten des Aushebens und Verfüllens von Gräbern und der Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen. Für die übrigen Tätigkeiten gilt eine Anzeigepflicht. Das Verwaltungsverfahren kann über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Antragsteller haben Nachweise als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

III. Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 6 Ruhezeit

Die Ruhezeit auf den Friedhöfen beträgt 25 Jahre.

§ 7 Grabstätten

(1) An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erlangt werden.

(2) Die Grabstellen werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. die Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde und d. Ehrengrabstellen

§ 8 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen für Erd- oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern zugelassen werden, wenn diese am gleichen Tage beigesetzt werden. Als minderjährige Kinder gelten auch Tot- oder Fehlgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen.

(3) Die Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben höchstens eine Breite von 120 cm und eine Länge von 250 cm; für Urnenbestattungen höchstens eine Breite von 70 cm und eine Länge von 100 cm.

§ 9 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstellen für bis zu fünf Erd- oder Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt wird. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht nicht.

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(2) In Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen dürfen nur Urnenbeisetzungen stattfinden. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, die für mindestens zwei Erdbeisetzungen bestimmt sind, darf anstelle einer Erdbestattung auch eine Urnenbeisetzung erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten, die für Erdbestattungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 130 cm, jedoch höchstens 520 cm und eine Länge von 250 cm.

(4) Wahlgrabstätten, die zu Aschebeisetzungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 70 cm, jedoch höchstens 280 cm und eine Länge von 100 cm.

(5) Die vorstehenden Maßangaben sind jeweils Höchstmaße.

§ 10 Urnengemeinschaftsanlage

In der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde werden Urnen ohne namentliche Kennzeichnung der Gräber (anonyme Bestattungen) der Reihe nach mit einem Abstand von 50 cm für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolgt durch die Stadt Beelitz.

§ 11 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstellen, die Verstorbenen gewährt werden können, die sich in besonderer Weise für die Belange der Stadt Beelitz verdient gemacht haben. Die Nutzung von Ehrengrabstellen ist gebührenfrei und sie werden von der Stadt Beelitz gepflegt.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe eines Ehrengrabes obliegt der Stadtverordnetenversammlung.

§ 12 Gewährung von Nutzungsrechten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag gewährt für die Bestattung von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Stadt Beelitz ihren Wohnsitz hatten oder in der Stadt Beelitz verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn

a. diese keinen festen Wohnsitz hatten, b. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, c. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, d. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ihre Bestattung in der Stadt erfordern.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden darüber hinaus vergeben für die Bestattung von Verwandten und den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Nutzungsberechtigten. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit des beizusetzenden Verstorbenen die zu diesem Zeitpunkt bestehende Dauer des Nutzungsrechts, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(3) Die Bestattung anderer Verstorbener kann die Stadt Beelitz erlauben, wenn der Antragsteller an der Bestattung auf einem der Friedhöfe ein berechtigtes Interesse hat.

(4) Über die Gewährung des Nutzungsrechts wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über auf

a. den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die Enkelkinder, f. die Großeltern, g. den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Die Stadt Beelitz kann einen anderen Nutzungsberechtigten zulassen, wenn die Person, auf die nach Satz 1 das Nutzungsrecht übergegangen ist, eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt.

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IV. Beisetzungen

§ 13 Beschaffenheit von Särgen und Überurnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, erlaubt, die aus leicht abbaubarem Material wie Vollholz bestehen und keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

§ 14 Beisetzung

(1) Bestattungen sind bei der Stadt Beelitz unverzüglich anzumelden. Tag und Stunde der Beisetzung bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Bestattungen können werktags in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr stattfinden.

§ 15 Aushebung und Verfüllen von Gräbern

(1) Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Aushebung des Grabes bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Särge sind so beizusetzen, dass die Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, tief unter der Erdoberfläche liegt; Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante der Urne mindestens 60 cm tief unter der Erdoberfläche liegt.

§ 16 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als eine Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt Beelitz.

§ 17 Benutzung der Trauerhallen

Die Trauerhallen dürfen nur auf Antrag und ausschließlich für die Vorbereitung und Durchführung von Trauer- oder Totengedenkfeiern benutzt werden. Nach Benutzung ist die Trauerhalle in einen ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Der Antragsteller haftet für die sachgerechte Benutzung der Trauerhalle.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 18 Pflichten des Nutzungsberechtigten

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Grabstätten spätestens drei Monate nach erfolgter Bestattung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten. Die Gestaltung der Gräber darf die Würde des Ortes nicht verletzen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulegen. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber, Wege oder sonstigen Einrichtungen der Friedhöfe nicht beeinträchtigen. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu räumen und Grabmale zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Gräberstätte besteht.

§ 19 Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Auf den Grabstätten können Grabmale und Einfassungen errichtet oder verändert werden.

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(2) Grabmale sind so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof dauerhaft gewährleistet ist. Mindestanforderungen sind die in der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes getroffenen Regeln. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Standsicherheit des Grabmals mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durch Fachkundige überprüfen zu lassen.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Einfassungen aus Stein dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich herausragen und sollen in Farbe und Material dem Grabstein entsprechen.

(4) Nicht gestattet sind die Verwendung von:

a) Beton-, Kork-, Tropf- und Grottenwerksteinen, b) Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff und Gips, c) Ölfarbanstrich,

und die Anbringung von

a) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, b) Lichtbildern größer als 10x10 cm, c) Firmennamen und -zeichen auf dem Grabmal oder der Einfassung und

sowie – mit Ausnahme der Einfriedung von Urnengemeinschaftsanlagen - lebende Hecken über 30 cm. In begründeten Fällen sind Ausnahmen auf Antrag zulässig.

(5) Grabmale dürfen folgende Höchstmaße (Höhe x Breite) nicht überschreiten:

a. auf Reihengräbern für Erdbestattungen: 110 cm x 55 cm
b. auf Reihengräbern für Urnenbestattungen: 100 cm x 50 cm
c. auf Wahlgräbern für eine Erdbestattung: 110 cm x 55 cm
d. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Erdbestattungen: 110 cm x 140 cm
e. auf Wahlgräbern für eine Urnenbestattung: 100 cm x 50 cm
f. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Urnenbestattungen: 100 cm x 100 cm

Die Materialstärke des Grabmals soll mindestens 12 cm betragen.

(6) Die Errichtung, bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen darf nur von den nach § 5 durch die Stadt zugelassenen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Errichtung, ihre bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Die Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor beabsichtigter Errichtung oder Veränderung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben zum Nutzungsberechtigten, zur Grabstätte, zum ausführenden Gewerbetreibenden, zu Art und Bearbeitung der verwendeten Werkstoffe, zu Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie detaillierte Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen.

§ 20 Verletzung der Pflichten des Nutzungsberechtigten

(1) Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen aus § 18 dieser Satzung nicht nach, kann die Stadt Beelitz dem Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Stadt Beelitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten

a. Reihengräber abräumen, einebnen und einsähen, b. Wahlgräber in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

In der schriftlichen Aufforderung ist der Nutzungsberechtigte auf die möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte ein weiteres Mal schriftlich aufzufordern, seine Verpflichtung unverzüglich zu erfüllen.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften der Hauptsatzung.

§ 21 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Eine Erlaubnis ist ausgeschlossen bei Erdbestattungen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten nach der Bestattung, es sei denn, es liegt eine richterliche Anordnung vor.

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Im Übrigen darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

a. ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt, b. ein Nachweis vorlegt wird, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht, c. bei der Umbettung von Särgen eine Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wird. (2) Umbettungen auf den Friedhöfen dürfen nur in Wahlgrabstätten erfolgen. (3) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden.

VI. Schlussbestimmungen

§ 22 Gebühren

Für die öffentlichen Leistungen der Verwaltung und die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz erhoben.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen a) den Vorschriften des § 4 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anweisungen der städtischen Bediensteten nicht Folge leistet, b) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe d Druckschriften verteilt, c) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe e Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, ohne die Zulassung der Friedhofsverwaltung nach § 6 zu besitzen, d) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe f Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt, e) den Vorschriften des § 18 Abs. 1 die Grabstätte herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten, f) den Vorschriften des § 18 Abs. 3 nach Ablauf der Ruhezeit dem Aufruf zur Räumung der Grabstätte nicht nachkommt, g) den Vorschriften des § 22 Abs. 1 die vorherige Genehmigung nicht einholt, h) den Vorschriften der §§ 18 und 19 seiner Verpflichtung sachgerechten Aufstellung und zur regelmäßigen Standsicherheitsprüfung der Grabmale nicht nachkommt. (2) Die vorstehenden Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 500,00 € geahndet werden, im Wiederholungsfall von bis zu 1.000,00 €.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten alle bis dahin gültigen Friedhofsordnungen oder –satzungen in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.

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Paragraph 02

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Beelitz. Sie dienen dazu, allen Personen, die nach dieser Satzung ein Recht auf Beisetzung haben, eine würdige Ruhestätte zur Pflege ihres Andenkens zu gewähren.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 8.00 bis 21.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März des Jahres von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. (2) Die Stadt Beelitz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 04

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der sonstigen Besucher zu nehmen. Den Anweisungen der städtischen Bediensteten ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: a. Das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blindenführhunden, b. das Befahren mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, soweit nicht eine Erlaubnis von der Stadt Beelitz erteilt wurde, c. das Lärmen, d. das Verteilen von Druckschriften aller Art mit Ausnahme von den üblichen Totenzetteln, e. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten von Dienstleistungen, soweit nicht eine Zulassung der Stadt Beelitz vorliegt, f. das Ausführen von Arbeiten in der Nähe einer Bestattung, sofern sie nicht mit dieser in Zusammenhang stehen g. das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, h. das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofs oder seiner Einrichtungen. (4) Auf dem Friedhof Fichtenwalde ist es nicht gestattet, auf der Urnengemeinschaftsanlage Grabmale oder Namenstafeln zu errichten, Kränze, Gestecke oder sonstige Gegenstände abzulegen. Blumen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz und sind spätestens 3 Monate vorher bei dieser zu beantragen. Zur Durchführung der Veranstaltungen können die nach Absatz 3 a. bis e. verbotenen Tätigkeiten erlaubt werden.

Paragraph 05

(1) Steinmetze, Bildhauer, Maurer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten bei der Stadt Beelitz schriftlich zu beantragen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer eingetragen sind oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte und gilt bis auf Widerruf, sofern sie nicht befristet wird. Für die unbefristete Zulassung der gewerblichen Tätigkeit wird eine jährliche Gebühr erhoben. Bei befristeter Zulassung wird eine einmalige Gebühr erhoben. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben ihren Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind bei den Tätigkeiten auf den Friedhöfen mit sich zu führen und auf Verlangen den städtischen Bediensteten vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten und - sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt - die „Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ der Landwirt-

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schaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland einzuhalten. Die Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. In begründeten Fällen könnten die Arbeiten an bestimmten Tagen eingeschränkt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausgenommen sind Arbeiten zur Gefahrenbeseitigung oder im Auftrag der Stadt Beelitz.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Würde des Ortes stören. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.

(8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1, 4 bis 8 und 10 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Die Zulassungspflicht gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind für die Tätigkeiten des Aushebens und Verfüllens von Gräbern und der Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen. Für die übrigen Tätigkeiten gilt eine Anzeigepflicht. Das Verwaltungsverfahren kann über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Antragsteller haben Nachweise als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

III. Grabstätten und Nutzungsrechte

Paragraph 06

Die Ruhezeit auf den Friedhöfen beträgt 25 Jahre.

Paragraph 07

(1) An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erlangt werden.

(2) Die Grabstellen werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. die Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde und d. Ehrengrabstellen

Paragraph 08

(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen für Erd- oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern zugelassen werden, wenn diese am gleichen Tage beigesetzt werden. Als minderjährige Kinder gelten auch Tot- oder Fehlgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen.

(3) Die Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben höchstens eine Breite von 120 cm und eine Länge von 250 cm; für Urnenbestattungen höchstens eine Breite von 70 cm und eine Länge von 100 cm.

Paragraph 09

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstellen für bis zu fünf Erd- oder Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt wird. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht nicht.

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(2) In Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen dürfen nur Urnenbeisetzungen stattfinden. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, die für mindestens zwei Erdbeisetzungen bestimmt sind, darf anstelle einer Erdbestattung auch eine Urnenbeisetzung erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten, die für Erdbestattungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 130 cm, jedoch höchstens 520 cm und eine Länge von 250 cm.

(4) Wahlgrabstätten, die zu Aschebeisetzungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 70 cm, jedoch höchstens 280 cm und eine Länge von 100 cm.

(5) Die vorstehenden Maßangaben sind jeweils Höchstmaße.

Paragraph 10

In der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde werden Urnen ohne namentliche Kennzeichnung der Gräber (anonyme Bestattungen) der Reihe nach mit einem Abstand von 50 cm für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolgt durch die Stadt Beelitz.

Paragraph 11

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstellen, die Verstorbenen gewährt werden können, die sich in besonderer Weise für die Belange der Stadt Beelitz verdient gemacht haben. Die Nutzung von Ehrengrabstellen ist gebührenfrei und sie werden von der Stadt Beelitz gepflegt.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe eines Ehrengrabes obliegt der Stadtverordnetenversammlung.

Paragraph 12

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag gewährt für die Bestattung von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Stadt Beelitz ihren Wohnsitz hatten oder in der Stadt Beelitz verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn

a. diese keinen festen Wohnsitz hatten, b. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, c. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, d. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ihre Bestattung in der Stadt erfordern.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden darüber hinaus vergeben für die Bestattung von Verwandten und den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Nutzungsberechtigten. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit des beizusetzenden Verstorbenen die zu diesem Zeitpunkt bestehende Dauer des Nutzungsrechts, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(3) Die Bestattung anderer Verstorbener kann die Stadt Beelitz erlauben, wenn der Antragsteller an der Bestattung auf einem der Friedhöfe ein berechtigtes Interesse hat.

(4) Über die Gewährung des Nutzungsrechts wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über auf

a. den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die Enkelkinder, f. die Großeltern, g. den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Die Stadt Beelitz kann einen anderen Nutzungsberechtigten zulassen, wenn die Person, auf die nach Satz 1 das Nutzungsrecht übergegangen ist, eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt.

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IV. Beisetzungen

Paragraph 13

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, erlaubt, die aus leicht abbaubarem Material wie Vollholz bestehen und keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

Paragraph 14

(1) Bestattungen sind bei der Stadt Beelitz unverzüglich anzumelden. Tag und Stunde der Beisetzung bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Bestattungen können werktags in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr stattfinden.

Paragraph 15

(1) Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Aushebung des Grabes bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Särge sind so beizusetzen, dass die Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, tief unter der Erdoberfläche liegt; Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante der Urne mindestens 60 cm tief unter der Erdoberfläche liegt.

Paragraph 16

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als eine Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt Beelitz.

Paragraph 17

Die Trauerhallen dürfen nur auf Antrag und ausschließlich für die Vorbereitung und Durchführung von Trauer- oder Totengedenkfeiern benutzt werden. Nach Benutzung ist die Trauerhalle in einen ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Der Antragsteller haftet für die sachgerechte Benutzung der Trauerhalle.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 18

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Grabstätten spätestens drei Monate nach erfolgter Bestattung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten. Die Gestaltung der Gräber darf die Würde des Ortes nicht verletzen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulegen. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber, Wege oder sonstigen Einrichtungen der Friedhöfe nicht beeinträchtigen. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu räumen und Grabmale zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Gräberstätte besteht.

Paragraph 19

(1) Auf den Grabstätten können Grabmale und Einfassungen errichtet oder verändert werden.

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(2) Grabmale sind so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof dauerhaft gewährleistet ist. Mindestanforderungen sind die in der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes getroffenen Regeln. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Standsicherheit des Grabmals mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durch Fachkundige überprüfen zu lassen.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Einfassungen aus Stein dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich herausragen und sollen in Farbe und Material dem Grabstein entsprechen.

(4) Nicht gestattet sind die Verwendung von:

a) Beton-, Kork-, Tropf- und Grottenwerksteinen, b) Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff und Gips, c) Ölfarbanstrich,

und die Anbringung von

a) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, b) Lichtbildern größer als 10x10 cm, c) Firmennamen und -zeichen auf dem Grabmal oder der Einfassung und

sowie – mit Ausnahme der Einfriedung von Urnengemeinschaftsanlagen - lebende Hecken über 30 cm. In begründeten Fällen sind Ausnahmen auf Antrag zulässig.

(5) Grabmale dürfen folgende Höchstmaße (Höhe x Breite) nicht überschreiten:

a. auf Reihengräbern für Erdbestattungen: 110 cm x 55 cm
b. auf Reihengräbern für Urnenbestattungen: 100 cm x 50 cm
c. auf Wahlgräbern für eine Erdbestattung: 110 cm x 55 cm
d. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Erdbestattungen: 110 cm x 140 cm
e. auf Wahlgräbern für eine Urnenbestattung: 100 cm x 50 cm
f. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Urnenbestattungen: 100 cm x 100 cm

Die Materialstärke des Grabmals soll mindestens 12 cm betragen.

(6) Die Errichtung, bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen darf nur von den nach § 5 durch die Stadt zugelassenen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Errichtung, ihre bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Die Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor beabsichtigter Errichtung oder Veränderung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben zum Nutzungsberechtigten, zur Grabstätte, zum ausführenden Gewerbetreibenden, zu Art und Bearbeitung der verwendeten Werkstoffe, zu Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie detaillierte Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Paragraph 20

(1) Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen aus § 18 dieser Satzung nicht nach, kann die Stadt Beelitz dem Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Stadt Beelitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten

a. Reihengräber abräumen, einebnen und einsähen, b. Wahlgräber in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

In der schriftlichen Aufforderung ist der Nutzungsberechtigte auf die möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte ein weiteres Mal schriftlich aufzufordern, seine Verpflichtung unverzüglich zu erfüllen.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften der Hauptsatzung.

Paragraph 21

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Eine Erlaubnis ist ausgeschlossen bei Erdbestattungen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten nach der Bestattung, es sei denn, es liegt eine richterliche Anordnung vor.

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Im Übrigen darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

a. ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt, b. ein Nachweis vorlegt wird, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht, c. bei der Umbettung von Särgen eine Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wird. (2) Umbettungen auf den Friedhöfen dürfen nur in Wahlgrabstätten erfolgen. (3) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden.

VI. Schlussbestimmungen

Paragraph 22

Für die öffentlichen Leistungen der Verwaltung und die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz erhoben.

Paragraph 23

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen a) den Vorschriften des § 4 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anweisungen der städtischen Bediensteten nicht Folge leistet, b) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe d Druckschriften verteilt, c) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe e Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, ohne die Zulassung der Friedhofsverwaltung nach § 6 zu besitzen, d) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe f Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt, e) den Vorschriften des § 18 Abs. 1 die Grabstätte herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten, f) den Vorschriften des § 18 Abs. 3 nach Ablauf der Ruhezeit dem Aufruf zur Räumung der Grabstätte nicht nachkommt, g) den Vorschriften des § 22 Abs. 1 die vorherige Genehmigung nicht einholt, h) den Vorschriften der §§ 18 und 19 seiner Verpflichtung sachgerechten Aufstellung und zur regelmäßigen Standsicherheitsprüfung der Grabmale nicht nachkommt. (2) Die vorstehenden Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 500,00 € geahndet werden, im Wiederholungsfall von bis zu 1.000,00 €.

Paragraph 24

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten alle bis dahin gültigen Friedhofsordnungen oder –satzungen in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

7 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des von der Stadt Beelitz verwalteten Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die besonderen öffentlich-rechtlichen Leistungen nach der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Keine Gebühren werden erhoben,

  1. für mündliche Auskünfte,
  2. für Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit der Stadt Beelitz,
  3. bei Rücknahme eines Antrags bevor mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen wurde.

(2) Wird ein Antrag auf die Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistung zurückgenommen bevor dessen sachliche Bearbeitung beendet wurde, beträgt die Gebühr aufwandsabhängig 10 bis 75 Prozent der in der Gebührentarifstelle genannten Höhe.

(3) Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides wird höchstens eine halbe Gebühr, mindestens jedoch 20,00 Euro erhoben, wenn

  1. der Verwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch richtet, gebührenpflichtig ist,
  2. der Widerspruch von der Stadt Beelitz zurückgewiesen wird.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Nutzung oder Inanspruchnahme der Leistungen, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Beelitz kann Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Gebührenschuld erheben. Vorauszahlungen sind mit Antragstellung fällig.

§ 4 Paragraph 4

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

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  1. wer einen Antrag auf Benutzung des Waldfriedhofes oder seiner Einrichtungen gestellt hat oder sie tatsächlich nutzt,
  2. wer eine besondere öffentlich-rechtliche Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

§ 5 Gebührenmaßstab

Gebührenmaßstab

Die Gebühren und Auslagen bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme. Für das Nutzungsrecht sowie der Zusicherung an Baumgrabstellen gelten die voraussichtlichen Kosten sowie die entsprechende Zeit als Gebührenmaßstab. Die „Gebühr der Zusicherung“ gemäß § 6 Abs. 4 Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz wird der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts eines Stammbaumes“ insoweit angerechnet, dass die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre der Zusicherungsfrist mit 1/30stel der „Gebühr für die Zusicherung“ (zum Zeitpunkt der Erteilung) von der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts“ abgezogen wird. Die Verwaltungsgebühren bemessen sich unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenschuldners nach dem Verwaltungsaufwand.

§ 6 Verlängerung von Nutzungsrechten

Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensatzung erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Anlage 1

zur Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz

Tarifstelle Gegenstand / Leistung Gebührensatz in EURO
1. Gewährung eines Nutzungsrechts
1.1. einer Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum für 15 Jahre 405,00 €
1.2. eines Stammbaum für 25 Jahre 3.375,00 €
2. Zusicherung eines Stammbaumes für 30 Jahre 4.050,00 €
3. Verlängerung eines Nutzungsrechts/der Zusicherung
3.1 je angefangenes Jahr der Verlängerung für eine Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum 1/15 von 1.1.
3.2 je angefangenes Jahr der Verlängerung für einen Stammbaum 1/25 von 1.2.
3.3 je angefangenes Jahr der Verlängerung für die Zusicherung 1/30 von 2.
3. Anbringen eines Markierungsschildes 73,00 €
4. Ausheben und Verfüllen des Grabes 120,00 €
5. Sonstige Leistungen
5.1. Bescheinigung der Zusicherung, eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung 40,00
5.2. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Aufwand, jedoch mindestens 30,00 Euro

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Paragraph 01

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des von der Stadt Beelitz verwalteten Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die besonderen öffentlich-rechtlichen Leistungen nach der Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

Paragraph 02

Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Keine Gebühren werden erhoben,

  1. für mündliche Auskünfte,
  2. für Ablehnungen von Anträgen wegen Unzuständigkeit der Stadt Beelitz,
  3. bei Rücknahme eines Antrags bevor mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen wurde.

(2) Wird ein Antrag auf die Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistung zurückgenommen bevor dessen sachliche Bearbeitung beendet wurde, beträgt die Gebühr aufwandsabhängig 10 bis 75 Prozent der in der Gebührentarifstelle genannten Höhe.

(3) Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides wird höchstens eine halbe Gebühr, mindestens jedoch 20,00 Euro erhoben, wenn

  1. der Verwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch richtet, gebührenpflichtig ist,
  2. der Widerspruch von der Stadt Beelitz zurückgewiesen wird.

Paragraph 03

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der tatsächlichen Nutzung oder Inanspruchnahme der Leistungen, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung.

(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Beelitz kann Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlichen Gebührenschuld erheben. Vorauszahlungen sind mit Antragstellung fällig.

Paragraph 04

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

Ortsrecht Beelitz, 3. Auflage

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  1. wer einen Antrag auf Benutzung des Waldfriedhofes oder seiner Einrichtungen gestellt hat oder sie tatsächlich nutzt,
  2. wer eine besondere öffentlich-rechtliche Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.

Paragraph 05

Gebührenmaßstab

Die Gebühren und Auslagen bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme. Für das Nutzungsrecht sowie der Zusicherung an Baumgrabstellen gelten die voraussichtlichen Kosten sowie die entsprechende Zeit als Gebührenmaßstab. Die „Gebühr der Zusicherung“ gemäß § 6 Abs. 4 Friedhofssatzung des Waldfriedhofes der Stadt Beelitz wird der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts eines Stammbaumes“ insoweit angerechnet, dass die noch nicht in Anspruch genommenen Jahre der Zusicherungsfrist mit 1/30stel der „Gebühr für die Zusicherung“ (zum Zeitpunkt der Erteilung) von der „Gebühr zur Gewährung eines Nutzungsrechts“ abgezogen wird. Die Verwaltungsgebühren bemessen sich unter Berücksichtigung des Interesses des Gebührenschuldners nach dem Verwaltungsaufwand.

Paragraph 06

Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensatzung erhoben.

Paragraph 07

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Anlage 1

zur Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof der Stadt Beelitz

Tarifstelle Gegenstand / Leistung Gebührensatz in EURO
1. Gewährung eines Nutzungsrechts
1.1. einer Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum für 15 Jahre 405,00 €
1.2. eines Stammbaum für 25 Jahre 3.375,00 €
2. Zusicherung eines Stammbaumes für 30 Jahre 4.050,00 €
3. Verlängerung eines Nutzungsrechts/der Zusicherung
3.1 je angefangenes Jahr der Verlängerung für eine Baumgrabstelle an einem Bestattungsbaum 1/15 von 1.1.
3.2 je angefangenes Jahr der Verlängerung für einen Stammbaum 1/25 von 1.2.
3.3 je angefangenes Jahr der Verlängerung für die Zusicherung 1/30 von 2.
3. Anbringen eines Markierungsschildes 73,00 €
4. Ausheben und Verfüllen des Grabes 120,00 €
5. Sonstige Leistungen
5.1. Bescheinigung der Zusicherung, eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung 40,00
5.2. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Aufwand, jedoch mindestens 30,00 Euro

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

23 Abschnitte.

§ 2 Zweckbestimmung

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Beelitz. Sie dienen dazu, allen Personen, die nach dieser Satzung ein Recht auf Beisetzung haben, eine würdige Ruhestätte zur Pflege ihres Andenkens zu gewähren.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 8.00 bis 21.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März des Jahres von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. (2) Die Stadt Beelitz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der sonstigen Besucher zu nehmen. Den Anweisungen der städtischen Bediensteten ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: a. Das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blindenführhunden, b. das Befahren mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, soweit nicht eine Erlaubnis von der Stadt Beelitz erteilt wurde, c. das Lärmen, d. das Verteilen von Druckschriften aller Art mit Ausnahme von den üblichen Totenzetteln, e. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten von Dienstleistungen, soweit nicht eine Zulassung der Stadt Beelitz vorliegt, f. das Ausführen von Arbeiten in der Nähe einer Bestattung, sofern sie nicht mit dieser in Zusammenhang stehen g. das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, h. das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofs oder seiner Einrichtungen. (4) Auf dem Friedhof Fichtenwalde ist es nicht gestattet, auf der Urnengemeinschaftsanlage Grabmale oder Namenstafeln zu errichten, Kränze, Gestecke oder sonstige Gegenstände abzulegen. Blumen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz und sind spätestens 3 Monate vorher bei dieser zu beantragen. Zur Durchführung der Veranstaltungen können die nach Absatz 3 a. bis e. verbotenen Tätigkeiten erlaubt werden.

§ 5 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Steinmetze, Bildhauer, Maurer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten bei der Stadt Beelitz schriftlich zu beantragen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer eingetragen sind oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte und gilt bis auf Widerruf, sofern sie nicht befristet wird. Für die unbefristete Zulassung der gewerblichen Tätigkeit wird eine jährliche Gebühr erhoben. Bei befristeter Zulassung wird eine einmalige Gebühr erhoben. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben ihren Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind bei den Tätigkeiten auf den Friedhöfen mit sich zu führen und auf Verlangen den städtischen Bediensteten vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten und - sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt - die „Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ der Landwirt-

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schaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland einzuhalten. Die Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. In begründeten Fällen könnten die Arbeiten an bestimmten Tagen eingeschränkt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausgenommen sind Arbeiten zur Gefahrenbeseitigung oder im Auftrag der Stadt Beelitz.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Würde des Ortes stören. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.

(8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1, 4 bis 8 und 10 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Die Zulassungspflicht gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind für die Tätigkeiten des Aushebens und Verfüllens von Gräbern und der Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen. Für die übrigen Tätigkeiten gilt eine Anzeigepflicht. Das Verwaltungsverfahren kann über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Antragsteller haben Nachweise als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

III. Grabstätten und Nutzungsrechte

§ 6 Ruhezeit

Die Ruhezeit auf den Friedhöfen beträgt 25 Jahre.

§ 7 Grabstätten

(1) An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erlangt werden.

(2) Die Grabstellen werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. die Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde und d. Ehrengrabstellen

§ 8 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen für Erd- oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern zugelassen werden, wenn diese am gleichen Tage beigesetzt werden. Als minderjährige Kinder gelten auch Tot- oder Fehlgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen.

(3) Die Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben höchstens eine Breite von 120 cm und eine Länge von 250 cm; für Urnenbestattungen höchstens eine Breite von 70 cm und eine Länge von 100 cm.

§ 9 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstellen für bis zu fünf Erd- oder Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt wird. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht nicht.

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(2) In Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen dürfen nur Urnenbeisetzungen stattfinden. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, die für mindestens zwei Erdbeisetzungen bestimmt sind, darf anstelle einer Erdbestattung auch eine Urnenbeisetzung erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten, die für Erdbestattungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 130 cm, jedoch höchstens 520 cm und eine Länge von 250 cm.

(4) Wahlgrabstätten, die zu Aschebeisetzungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 70 cm, jedoch höchstens 280 cm und eine Länge von 100 cm.

(5) Die vorstehenden Maßangaben sind jeweils Höchstmaße.

§ 10 Urnengemeinschaftsanlage

In der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde werden Urnen ohne namentliche Kennzeichnung der Gräber (anonyme Bestattungen) der Reihe nach mit einem Abstand von 50 cm für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolgt durch die Stadt Beelitz.

§ 11 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstellen, die Verstorbenen gewährt werden können, die sich in besonderer Weise für die Belange der Stadt Beelitz verdient gemacht haben. Die Nutzung von Ehrengrabstellen ist gebührenfrei und sie werden von der Stadt Beelitz gepflegt.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe eines Ehrengrabes obliegt der Stadtverordnetenversammlung.

§ 12 Gewährung von Nutzungsrechten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag gewährt für die Bestattung von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Stadt Beelitz ihren Wohnsitz hatten oder in der Stadt Beelitz verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn

a. diese keinen festen Wohnsitz hatten, b. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, c. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, d. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ihre Bestattung in der Stadt erfordern.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden darüber hinaus vergeben für die Bestattung von Verwandten und den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Nutzungsberechtigten. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit des beizusetzenden Verstorbenen die zu diesem Zeitpunkt bestehende Dauer des Nutzungsrechts, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(3) Die Bestattung anderer Verstorbener kann die Stadt Beelitz erlauben, wenn der Antragsteller an der Bestattung auf einem der Friedhöfe ein berechtigtes Interesse hat.

(4) Über die Gewährung des Nutzungsrechts wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über auf

a. den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die Enkelkinder, f. die Großeltern, g. den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Die Stadt Beelitz kann einen anderen Nutzungsberechtigten zulassen, wenn die Person, auf die nach Satz 1 das Nutzungsrecht übergegangen ist, eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt.

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IV. Beisetzungen

§ 13 Beschaffenheit von Särgen und Überurnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, erlaubt, die aus leicht abbaubarem Material wie Vollholz bestehen und keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

§ 14 Beisetzung

(1) Bestattungen sind bei der Stadt Beelitz unverzüglich anzumelden. Tag und Stunde der Beisetzung bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Bestattungen können werktags in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr stattfinden.

§ 15 Aushebung und Verfüllen von Gräbern

(1) Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Aushebung des Grabes bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Särge sind so beizusetzen, dass die Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, tief unter der Erdoberfläche liegt; Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante der Urne mindestens 60 cm tief unter der Erdoberfläche liegt.

§ 16 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als eine Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt Beelitz.

§ 17 Benutzung der Trauerhallen

Die Trauerhallen dürfen nur auf Antrag und ausschließlich für die Vorbereitung und Durchführung von Trauer- oder Totengedenkfeiern benutzt werden. Nach Benutzung ist die Trauerhalle in einen ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Der Antragsteller haftet für die sachgerechte Benutzung der Trauerhalle.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 18 Pflichten des Nutzungsberechtigten

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Grabstätten spätestens drei Monate nach erfolgter Bestattung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten. Die Gestaltung der Gräber darf die Würde des Ortes nicht verletzen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulegen. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber, Wege oder sonstigen Einrichtungen der Friedhöfe nicht beeinträchtigen. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu räumen und Grabmale zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Gräberstätte besteht.

§ 19 Grabmale und Grabeinfassungen

(1) Auf den Grabstätten können Grabmale und Einfassungen errichtet oder verändert werden.

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(2) Grabmale sind so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof dauerhaft gewährleistet ist. Mindestanforderungen sind die in der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes getroffenen Regeln. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Standsicherheit des Grabmals mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durch Fachkundige überprüfen zu lassen.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Einfassungen aus Stein dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich herausragen und sollen in Farbe und Material dem Grabstein entsprechen.

(4) Nicht gestattet sind die Verwendung von:

a) Beton-, Kork-, Tropf- und Grottenwerksteinen, b) Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff und Gips, c) Ölfarbanstrich,

und die Anbringung von

a) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, b) Lichtbildern größer als 10x10 cm, c) Firmennamen und -zeichen auf dem Grabmal oder der Einfassung und

sowie – mit Ausnahme der Einfriedung von Urnengemeinschaftsanlagen - lebende Hecken über 30 cm. In begründeten Fällen sind Ausnahmen auf Antrag zulässig.

(5) Grabmale dürfen folgende Höchstmaße (Höhe x Breite) nicht überschreiten:

a. auf Reihengräbern für Erdbestattungen: 110 cm x 55 cm
b. auf Reihengräbern für Urnenbestattungen: 100 cm x 50 cm
c. auf Wahlgräbern für eine Erdbestattung: 110 cm x 55 cm
d. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Erdbestattungen: 110 cm x 140 cm
e. auf Wahlgräbern für eine Urnenbestattung: 100 cm x 50 cm
f. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Urnenbestattungen: 100 cm x 100 cm

Die Materialstärke des Grabmals soll mindestens 12 cm betragen.

(6) Die Errichtung, bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen darf nur von den nach § 5 durch die Stadt zugelassenen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Errichtung, ihre bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Die Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor beabsichtigter Errichtung oder Veränderung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben zum Nutzungsberechtigten, zur Grabstätte, zum ausführenden Gewerbetreibenden, zu Art und Bearbeitung der verwendeten Werkstoffe, zu Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie detaillierte Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen.

§ 20 Verletzung der Pflichten des Nutzungsberechtigten

(1) Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen aus § 18 dieser Satzung nicht nach, kann die Stadt Beelitz dem Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Stadt Beelitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten

a. Reihengräber abräumen, einebnen und einsähen, b. Wahlgräber in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

In der schriftlichen Aufforderung ist der Nutzungsberechtigte auf die möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte ein weiteres Mal schriftlich aufzufordern, seine Verpflichtung unverzüglich zu erfüllen.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften der Hauptsatzung.

§ 21 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Eine Erlaubnis ist ausgeschlossen bei Erdbestattungen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten nach der Bestattung, es sei denn, es liegt eine richterliche Anordnung vor.

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Im Übrigen darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

a. ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt, b. ein Nachweis vorlegt wird, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht, c. bei der Umbettung von Särgen eine Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wird. (2) Umbettungen auf den Friedhöfen dürfen nur in Wahlgrabstätten erfolgen. (3) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden.

VI. Schlussbestimmungen

§ 22 Gebühren

Für die öffentlichen Leistungen der Verwaltung und die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz erhoben.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen a) den Vorschriften des § 4 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anweisungen der städtischen Bediensteten nicht Folge leistet, b) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe d Druckschriften verteilt, c) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe e Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, ohne die Zulassung der Friedhofsverwaltung nach § 6 zu besitzen, d) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe f Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt, e) den Vorschriften des § 18 Abs. 1 die Grabstätte herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten, f) den Vorschriften des § 18 Abs. 3 nach Ablauf der Ruhezeit dem Aufruf zur Räumung der Grabstätte nicht nachkommt, g) den Vorschriften des § 22 Abs. 1 die vorherige Genehmigung nicht einholt, h) den Vorschriften der §§ 18 und 19 seiner Verpflichtung sachgerechten Aufstellung und zur regelmäßigen Standsicherheitsprüfung der Grabmale nicht nachkommt. (2) Die vorstehenden Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 500,00 € geahndet werden, im Wiederholungsfall von bis zu 1.000,00 €.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten alle bis dahin gültigen Friedhofsordnungen oder –satzungen in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.

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unbedruckt

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Paragraph 02

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Beelitz. Sie dienen dazu, allen Personen, die nach dieser Satzung ein Recht auf Beisetzung haben, eine würdige Ruhestätte zur Pflege ihres Andenkens zu gewähren.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 8.00 bis 21.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März des Jahres von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. (2) Die Stadt Beelitz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 04

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der sonstigen Besucher zu nehmen. Den Anweisungen der städtischen Bediensteten ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: a. Das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Blindenführhunden, b. das Befahren mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen, soweit nicht eine Erlaubnis von der Stadt Beelitz erteilt wurde, c. das Lärmen, d. das Verteilen von Druckschriften aller Art mit Ausnahme von den üblichen Totenzetteln, e. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten von Dienstleistungen, soweit nicht eine Zulassung der Stadt Beelitz vorliegt, f. das Ausführen von Arbeiten in der Nähe einer Bestattung, sofern sie nicht mit dieser in Zusammenhang stehen g. das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, h. das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofs oder seiner Einrichtungen. (4) Auf dem Friedhof Fichtenwalde ist es nicht gestattet, auf der Urnengemeinschaftsanlage Grabmale oder Namenstafeln zu errichten, Kränze, Gestecke oder sonstige Gegenstände abzulegen. Blumen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz und sind spätestens 3 Monate vorher bei dieser zu beantragen. Zur Durchführung der Veranstaltungen können die nach Absatz 3 a. bis e. verbotenen Tätigkeiten erlaubt werden.

Paragraph 05

(1) Steinmetze, Bildhauer, Maurer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten bei der Stadt Beelitz schriftlich zu beantragen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer eingetragen sind oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte und gilt bis auf Widerruf, sofern sie nicht befristet wird. Für die unbefristete Zulassung der gewerblichen Tätigkeit wird eine jährliche Gebühr erhoben. Bei befristeter Zulassung wird eine einmalige Gebühr erhoben. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben ihren Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind bei den Tätigkeiten auf den Friedhöfen mit sich zu führen und auf Verlangen den städtischen Bediensteten vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten und - sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt - die „Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien VSG 4.7“ der Landwirt-

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schaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland einzuhalten. Die Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. In begründeten Fällen könnten die Arbeiten an bestimmten Tagen eingeschränkt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausgenommen sind Arbeiten zur Gefahrenbeseitigung oder im Auftrag der Stadt Beelitz.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Würde des Ortes stören. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.

(8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1, 4 bis 8 und 10 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Die Zulassungspflicht gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind für die Tätigkeiten des Aushebens und Verfüllens von Gräbern und der Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen. Für die übrigen Tätigkeiten gilt eine Anzeigepflicht. Das Verwaltungsverfahren kann über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Antragsteller haben Nachweise als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

III. Grabstätten und Nutzungsrechte

Paragraph 06

Die Ruhezeit auf den Friedhöfen beträgt 25 Jahre.

Paragraph 07

(1) An den Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erlangt werden.

(2) Die Grabstellen werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. die Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde und d. Ehrengrabstellen

Paragraph 08

(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen für Erd- oder Aschebeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern zugelassen werden, wenn diese am gleichen Tage beigesetzt werden. Als minderjährige Kinder gelten auch Tot- oder Fehlgeborene, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen.

(3) Die Reihengrabstätten für Erdbestattungen haben höchstens eine Breite von 120 cm und eine Länge von 250 cm; für Urnenbestattungen höchstens eine Breite von 70 cm und eine Länge von 100 cm.

Paragraph 09

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstellen für bis zu fünf Erd- oder Aschebeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Antragsteller bestimmt wird. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht nicht.

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(2) In Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen dürfen nur Urnenbeisetzungen stattfinden. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, die für mindestens zwei Erdbeisetzungen bestimmt sind, darf anstelle einer Erdbestattung auch eine Urnenbeisetzung erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten, die für Erdbestattungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 130 cm, jedoch höchstens 520 cm und eine Länge von 250 cm.

(4) Wahlgrabstätten, die zu Aschebeisetzungen bestimmt sind, haben pro vorgesehenes Grab eine Breite von 70 cm, jedoch höchstens 280 cm und eine Länge von 100 cm.

(5) Die vorstehenden Maßangaben sind jeweils Höchstmaße.

Paragraph 10

In der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Fichtenwalde werden Urnen ohne namentliche Kennzeichnung der Gräber (anonyme Bestattungen) der Reihe nach mit einem Abstand von 50 cm für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes erfolgt durch die Stadt Beelitz.

Paragraph 11

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstellen, die Verstorbenen gewährt werden können, die sich in besonderer Weise für die Belange der Stadt Beelitz verdient gemacht haben. Die Nutzung von Ehrengrabstellen ist gebührenfrei und sie werden von der Stadt Beelitz gepflegt.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe eines Ehrengrabes obliegt der Stadtverordnetenversammlung.

Paragraph 12

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden auf Antrag gewährt für die Bestattung von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in der Stadt Beelitz ihren Wohnsitz hatten oder in der Stadt Beelitz verstorben oder tot aufgefunden wurden, wenn

a. diese keinen festen Wohnsitz hatten, b. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, c. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, d. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ihre Bestattung in der Stadt erfordern.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden darüber hinaus vergeben für die Bestattung von Verwandten und den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Nutzungsberechtigten. Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit des beizusetzenden Verstorbenen die zu diesem Zeitpunkt bestehende Dauer des Nutzungsrechts, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.

(3) Die Bestattung anderer Verstorbener kann die Stadt Beelitz erlauben, wenn der Antragsteller an der Bestattung auf einem der Friedhöfe ein berechtigtes Interesse hat.

(4) Über die Gewährung des Nutzungsrechts wird eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge über auf

a. den Ehegatten oder den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, b. die Kinder, c. die Eltern, d. die Geschwister, e. die Enkelkinder, f. die Großeltern, g. den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Die Stadt Beelitz kann einen anderen Nutzungsberechtigten zulassen, wenn die Person, auf die nach Satz 1 das Nutzungsrecht übergegangen ist, eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt.

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IV. Beisetzungen

Paragraph 13

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen sind nur Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, erlaubt, die aus leicht abbaubarem Material wie Vollholz bestehen und keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

Paragraph 14

(1) Bestattungen sind bei der Stadt Beelitz unverzüglich anzumelden. Tag und Stunde der Beisetzung bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Bestattungen können werktags in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr stattfinden.

Paragraph 15

(1) Das Ausheben und das Verfüllen von Gräbern ist Aufgabe des Nutzungsberechtigten. Die fachgerechte Tätigkeit darf nur von den nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden. Den Zeitpunkt der Aushebung des Grabes bestimmt die Stadt Beelitz. (2) Särge sind so beizusetzen, dass die Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, tief unter der Erdoberfläche liegt; Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante der Urne mindestens 60 cm tief unter der Erdoberfläche liegt.

Paragraph 16

(1) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als eine Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt Beelitz.

Paragraph 17

Die Trauerhallen dürfen nur auf Antrag und ausschließlich für die Vorbereitung und Durchführung von Trauer- oder Totengedenkfeiern benutzt werden. Nach Benutzung ist die Trauerhalle in einen ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Der Antragsteller haftet für die sachgerechte Benutzung der Trauerhalle.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 18

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Grabstätten spätestens drei Monate nach erfolgter Bestattung im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten. Die Gestaltung der Gräber darf die Würde des Ortes nicht verletzen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulegen. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Gräber, Wege oder sonstigen Einrichtungen der Friedhöfe nicht beeinträchtigen. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabstätte zu räumen und Grabmale zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte kann von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Gräberstätte besteht.

Paragraph 19

(1) Auf den Grabstätten können Grabmale und Einfassungen errichtet oder verändert werden.

Ortsrecht Beelitz, 3. Auflage

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(2) Grabmale sind so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof dauerhaft gewährleistet ist. Mindestanforderungen sind die in der „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes getroffenen Regeln. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Standsicherheit des Grabmals mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode durch Fachkundige überprüfen zu lassen.

(3) Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Einfassungen aus Stein dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich herausragen und sollen in Farbe und Material dem Grabstein entsprechen.

(4) Nicht gestattet sind die Verwendung von:

a) Beton-, Kork-, Tropf- und Grottenwerksteinen, b) Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff und Gips, c) Ölfarbanstrich,

und die Anbringung von

a) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, b) Lichtbildern größer als 10x10 cm, c) Firmennamen und -zeichen auf dem Grabmal oder der Einfassung und

sowie – mit Ausnahme der Einfriedung von Urnengemeinschaftsanlagen - lebende Hecken über 30 cm. In begründeten Fällen sind Ausnahmen auf Antrag zulässig.

(5) Grabmale dürfen folgende Höchstmaße (Höhe x Breite) nicht überschreiten:

a. auf Reihengräbern für Erdbestattungen: 110 cm x 55 cm
b. auf Reihengräbern für Urnenbestattungen: 100 cm x 50 cm
c. auf Wahlgräbern für eine Erdbestattung: 110 cm x 55 cm
d. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Erdbestattungen: 110 cm x 140 cm
e. auf Wahlgräbern für eine Urnenbestattung: 100 cm x 50 cm
f. auf Wahlgräbern für mindestens zwei Urnenbestattungen: 100 cm x 100 cm

Die Materialstärke des Grabmals soll mindestens 12 cm betragen.

(6) Die Errichtung, bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen darf nur von den nach § 5 durch die Stadt zugelassenen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Errichtung, ihre bauliche Veränderung und die Entfernung von Grabmalen und Einfassungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Die Erlaubnis ist spätestens 4 Wochen vor beabsichtigter Errichtung oder Veränderung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben zum Nutzungsberechtigten, zur Grabstätte, zum ausführenden Gewerbetreibenden, zu Art und Bearbeitung der verwendeten Werkstoffe, zu Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie detaillierte Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Paragraph 20

(1) Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen aus § 18 dieser Satzung nicht nach, kann die Stadt Beelitz dem Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Stadt Beelitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten

a. Reihengräber abräumen, einebnen und einsähen, b. Wahlgräber in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

In der schriftlichen Aufforderung ist der Nutzungsberechtigte auf die möglichen Folgen hinzuweisen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte ein weiteres Mal schriftlich aufzufordern, seine Verpflichtung unverzüglich zu erfüllen.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine öffentliche Bekanntmachung nach den Vorschriften der Hauptsatzung.

Paragraph 21

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Ausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Beelitz. Eine Erlaubnis ist ausgeschlossen bei Erdbestattungen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten nach der Bestattung, es sei denn, es liegt eine richterliche Anordnung vor.

Ortsrecht Beelitz, 3. Auflage

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Im Übrigen darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn

a. ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt, b. ein Nachweis vorlegt wird, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht, c. bei der Umbettung von Särgen eine Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wird. (2) Umbettungen auf den Friedhöfen dürfen nur in Wahlgrabstätten erfolgen. (3) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von nach § 5 zugelassenen Personen durchgeführt werden.

VI. Schlussbestimmungen

Paragraph 22

Für die öffentlichen Leistungen der Verwaltung und die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beelitz erhoben.

Paragraph 23

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen a) den Vorschriften des § 4 Abs. 1 sich nicht ruhig oder der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anweisungen der städtischen Bediensteten nicht Folge leistet, b) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe d Druckschriften verteilt, c) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe e Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, ohne die Zulassung der Friedhofsverwaltung nach § 6 zu besitzen, d) den Vorschriften des § 4 Abs. 3, Buchstabe f Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt, e) den Vorschriften des § 18 Abs. 1 die Grabstätte herzurichten, zu pflegen und dauernd verkehrssicher instand zu halten, f) den Vorschriften des § 18 Abs. 3 nach Ablauf der Ruhezeit dem Aufruf zur Räumung der Grabstätte nicht nachkommt, g) den Vorschriften des § 22 Abs. 1 die vorherige Genehmigung nicht einholt, h) den Vorschriften der §§ 18 und 19 seiner Verpflichtung sachgerechten Aufstellung und zur regelmäßigen Standsicherheitsprüfung der Grabmale nicht nachkommt. (2) Die vorstehenden Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 500,00 € geahndet werden, im Wiederholungsfall von bis zu 1.000,00 €.

Paragraph 24

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten alle bis dahin gültigen Friedhofsordnungen oder –satzungen in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.

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unbedruckt

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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