Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt Bechhofen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung:
- a) Friedhof Bechhofen
- b) die Leichenhalle in Bechhofen
§ 2 Friedhofszweck
Der Markt Bechhofen betreibt zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung einen Friedhof in Bechhofen mit einer Leichenhalle.
- (1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung der verstorbenen Gemeindemitglieder des Marktes Bechhofen.
- (2) Gleiches gilt für die Tot- und Fehlgeburten nach Art. 6 BestG.
- (3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn der Markt Bechhofen zustimmt.
§ 3 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
- (1) Leitung, Aufsicht und Verwaltung über alle Bereiche des Friedhofs und des Bestattungswesens liegen beim Markt Bechhofen.
- (2) Der Markt Bechhofen bestimmt einen Friedhofspfleger.
§ 4 Begriffserklärung
(1) Soweit diese Satzung zwischen Leichen von Erwachsenen und Kindern unterscheidet, gelten a) als Erwachsene Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, b) als Kinder Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Diese Begriffsbestimmungen dienen u.a. zur Festsetzung der jeweiligen Ruhezeiten, Grabtiefe und Gebühren. (2) Bestattungspflichtig sind die Angehörigen des/der Verstorbenen:
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus der früheren Ehe vorhanden sind
- Die Kinder
- Die Eltern
- Die Großeltern
- Die Enkelkinder
- Die Geschwister
- Die Kinder der Geschwister (Neffen und Nichten)
- Die Verschwägerten ersten Grades Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 15 Bestattungsverordnung (BestV) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV. (3) Grabnutzungsberechtigte sind diejenigen, denen ein Grabnutzungsrecht gewährt wurde (§20)
II. Friedhofsordnung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1. Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. 3. Den Anordnungen des Marktes Bechhofen bzw. seiner Beauftragten ist Folge zu leisten. (2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- Zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen
- Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzubringen
- Die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern/Rollern/Rollschuhen/Inlinern/Skateboards u.ä.) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge zum Transport von zur Grabpflege notwendigen Materialien.
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben.
- An Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
- Ohne Auftrag der Angehörigen oder Genehmigung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen
- Druckschriften ohne Zustimmung des Marktes Bechhofen zu verteilen.
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle anderer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen
- Grabstätten unberechtigt zu betreten.
- Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten
- Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden
(3) Der Markt Bechhofen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Verwaltung einzuholen. (4) Die Tore des Friedhofs sind stets geschlossen zu halten.
§ 6 Nicht erlaubte Materialien, Abfalltrennung
(1) Kunststoffe und sonstige, nicht verrottbare Werkstoffe dürfen nicht verwendet werden. Auf Erdgräbern sind Grabvasen erlaubt. (2) Bei der Pflege und dem Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend der Materialien getrennt in die dafür vorgesehenen Container im Bereich des Friedhofs abzulegen.
§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Die entgeltliche, gewerbliche oder berufliche Betätigung Dritter auf dem Friedhof ist nur nach Maßgabe dieser Vorschrift gestattet. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (3) Dem Markt Bechhofen ist von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder stören. Es ist nicht gestattet, dass die Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte reinigen. (6) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle selbst zu entsorgen. (7) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (8) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenwerbung versehen werden. Nicht farbig ausgelegte, eingehauene Firmenzeichen bis zu einer Größe von ca. 6 cm in der Länge und ca. 3 cm in der Breite sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig.
III. Bestattungsordnung
§ 8 Bestattungsanmeldung, Bestattungszeit
(1) Die Bestattung und Überführung ist unverzüglich, nach erfolgter Leichenschau, dem Standesamt Bechhofen zu melden. Beauftragte Bestattungsunternehmer benötigen die Vollmacht des Bestattungspflichtigen. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. (2) Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Tag und Stunde der Bestattung werden vom jeweiligen Pfarramt nach gegenseitiger Absprache festgesetzt. Eine Bestattung von Angehörigen anderer Religionen ist auf Antrag möglich. Der Antrag ist spätestens 2 Tage vor dem geplanten Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Bestattungen finden nicht zwischen 18.00 Uhr und 10.00 Uhr statt. (3) Soll die Bestattung in einem Doppelgrab erfolgen, so hat der Bestattungspflichtige gleichzeitig das Nutzungsrecht an diesem Grab nachzuweisen. (4) Der Bestattungspflichtige hat auf seine Kosten für die rechtzeitige Beseitigung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen in Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,00m lang, 0,70m breit und 0,70m hoch sein. Das Höchstgewicht eines leeren Sarges darf einschließlich Füllung 60kg nicht überschreiten. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Marktes Bechhofen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Urnen, die in Urnengräber beigesetzt werden, dürfen höchstens einen Durchmesser von 25cm haben.
§ 10 Benutzung Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme aller Verstorbenen bis zu ihrer Aussegnung zu Beginn der Beerdigung. Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von den Beauftragten des Marktes Bechhofen vorgenommen werden. Särge der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. (2) Musikalische und gesangliche Darbietungen bei Bestattungsfeiern sind mit der Gemeindeverwaltung abzusprechen. (3) Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Bei Bestattungen kann diese nur erteilt werden, wenn der Bestattungspflichtige einverstanden ist. Das gleiche gilt für Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen und die Abnahme von Totenmasken. (4) Die Bestattung geschieht in der für die Verstorbenen üblichen Form. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines geistlichen Würdenträgers abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Allgemeinheit, die anerkannten Religionsgemeinschaften, die Kultur oder das Brauchtum empfunden werden können. (5) Trauerfeiern, die außerhalb der Riten der anerkannten Religionsgemeinschaften stattfinden sollen, haben beim Markt Bechhofen den Ablauf mitzuteilen. Bei Mitwirkung von Musik- und Gesangsgruppen ist eine Genehmigung einzuholen.
§ 11 a Allgemeine Regelungen
(1) Die Gräber und Grabstätten des Friedhofs sind Eigentum des Marktes Bechhofen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Größe der Grabstätten sowie die Zahl der Grabplätze legt der Markt Bechhofen fest. Die Belegungspläne können beim Standesamt eingesehen werden.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. der Urne. Die Ruhezeit für: a) die Erdbestattung von Verstorbenen Erwachsenen beträgt 25 Jahre b) die Erdbestattung von Verstorbenen Kindern beträgt 15 Jahre c) Urnenbeisetzungen beträgt 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit kann auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes bei Vorliegen eines zwingenden Grundes verlängert werden.
§ 13 Belegung, Wiederbelegung, Ausgrabungen, Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau mit ihrem ebenfalls verstorbenen, neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (3) Vor Ablauf, der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten, darf ein Grab nicht wiederbelegt werden. (4) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden, sind unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch nicht verweste Leichen vorgefunden werden. (5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung des Marktes Bechhofen und/oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden. (6) Ausgrabungen von Leichen und Ascheresten zum Zwecke der Umbettung oder Überführung dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Genehmigung des Marktes Bechhofen vorgenommen werden. Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 2 dieser Satzung genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge. Über Ausnahmen entscheidet der Markt Bechhofen. Zur Genehmigung der Ausgrabung ist außerdem die Zustimmung des Nutzungsberechtigten erforderlich. Der Antrag zur Umbettung muss schriftlich gestellt werden. Sämtliche Kosten trägt der Antragsteller. (7) Soll eine Ausgrabung zum Zwecke der Beisetzung auf einem anderen Friedhof erfolgen, so ist die Zustimmung des zuständigen Friedhofsträgers durch eine Aufnahmebescheinigung nachzuweisen. Den Zeitpunkt einer Ausgrabung bestimmt der Markt Bechhofen.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten, Grabtiefe
(1) Die Maße der Grabstätten sind wie folgt festgelegt:
- Doppelgrab (§ 16) Länge: ca. 200 cm, Breite: ca. 190 - 200 cm
- Einzelgrab (§ 17) Länge: ca. 200 cm, Breite: ca. 90 cm
- Urnengrab (§ 18) Länge: ca. 100 cm, Breite: ca. 100 cm
- Ehrengräber (§ 19) je nach Grabart oder nach gesonderter Festlegung durch den Markt Bechhofen
- Kindergräber (§ 19a) Länge: ca. 100 cm, Breite: ca. 50 cm (2) Für Erdbestattungen beträgt die Grabtiefe bei Erwachsenen 1,80m, bei Kindern 1,25m ab Erdoberfläche, mindestens jedoch 0,90m über Oberkante des Sarges. (3) Bei erforderlicher Vertiefung der Grabstätte beträgt die Grabtiefe bei Erwachsenen und Kindern 2,40m ab Erdoberfläche. (4) Urnen werden in der dafür vorgesehenen Urnengräber mit Grabröhren beigesetzt. Für die Beisetzung im Erdgrab beträgt die erforderliche Tiefe 0,80m, mindestens jedoch 0,50m ab Urnenoberkante.
§ 15 Grabarten
Folgende Arten von Gräbern stehen zur Verfügung:
a) Doppelgräber (§ 16) b) Einzelgräber (§ 17) c) Urnengräber (§ 18) d) Ehrengräber (§ 19) e) Kindergräber (19a)
§ 16 Doppelgräber
(1) Doppelgräber sind Grabstätten mit ein- oder mehrstellig nebeneinander liegenden Grabplätzen, für die ein besonderes Nutzungsrecht, in der Regel zur Beisetzung mehrerer Verstorbener erworben werden kann. (2) Für die Bestattung von mehreren Verstorbenen müssen die Grabstätten ggf. vertieft werden. (3) Die Lage eines Doppelgrabes kann anhand des Belegungsplanes des Friedhofs gewählt werden.
§ 17 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Gräber, in denen die Leiche eines Erwachsenen oder Kindes beigesetzt werden kann. (2) An Einzelgräbern ist das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhezeit begrenzt.
§ 18 Urnengräber
In einem Urnengrab können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Sie werden der Reihe nach belegt. Ausnahmen hiervon beschließt der Markt Bechhofen.
§ 19 a Kindergräber
(1) Kindergräber sind Gräber, in denen die Leiche oder die Urne eines Kindes unter 10 Jahren beigesetzt werden kann. (2) An Kindergräbern ist das Nutzungsrecht auf die Dauer der Ruhezeit begrenzt.
§ 20 Erwerb von Grabnutzungsrechten
(1) a) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. b) Grabnutzungsrechte werden an natürliche Personen verliehen. c) Das Grabnutzungsrecht gibt dem/der Berechtigten die Befugnis, Verstorbene beisetzen zu lassen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung das Recht am Grab noch für die Dauer der Ruhezeit besteht oder entsprechend verlängert wird. Das Nutzungsrecht besteht für die Dauer der Ruhezeit. d) Das Nutzungsrecht an Grabstätten (§§ 17 – 19a) kann nach § 22 verlängert werden. e) Bei Doppelgräbern läuft das Nutzungsrecht nach Ablauf der längsten Ruhezeit der im Grab Bestatteten aus. f) Personen, die nicht Gemeindemitglieder sind, können ein Nutzungsrecht nur mit Genehmigung des Marktes Bechhofen erwerben. g) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträger. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung (2) Die vom Markt Bechhofen erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtigten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte können anhand dieser Pläne oder ggf. an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Der Markt Bechhofen vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid, in Form eines Grabbriefes. In dem Grabbrief wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der jeweiligen gültigen Friedhofssatzung und der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung richtet. (4) Der bloße Besitz eines Grabbriefes führt zu keinerlei Rechten am Grab. Maßgebend für das Nutzungsrecht sind die Unterlagen der Kirchenverwaltung bis zum 01.04.2014, danach die Unterlagen der Friedhofsverwaltung des Marktes Bechhofen. Über die Grabnutzungsrechte werden Grabdateien geführt. Die Führung der Grabdateien ist auch in elektronischer Form möglich. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage bis spätestens 6 Monate nach ihrer Belegung und Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts anderes geregelt ist.
(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, dem Markt Bechhofen unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Markt Bechhofen nicht ersatzpflichtig. (7) Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit dem Markt Bechhofen die Grabstätte in abgeräumten Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Bauhof des Markt Bechhofen auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Der Markt Bechhofen ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen aufzubewahren.
§ 21 Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Schon bei Verleihung des Grabnutzungsrechtes soll der Erwerber bestimmen, auf wen es nach seinem Ableben übergehen soll. Diese Verfügung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch seiner Angehörigen bzw. Erben. (2) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, oder ist diese schon vor ihm verstorben, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person entsprechend der Reihenfolge § 4 Abs. 2 mit deren Zustimmung über. Innerhalb der Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte können zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Auf Antrag kann der Markt Bechhofen in besonders begründeten Ausnahmefällen das Grabnutzungsrecht (ggf. mit Zustimmung des/der Berechtigten) auf eine sonstige Person oder Institution übertragen. (3) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat dem Markt Bechhofen den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. (4) Wird die Übernahme des Nutzungsrechts dem Markt Bechhofen nicht schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten angezeigt, so gilt das Nutzungsrecht als erloschen. (5) Der neue Grabnutzungsberechtigte wird in die Grabdatei aufgenommen, ein neuer Grabbrief wird ausgestellt. Der Grabbrief ist bei allen Änderungen dem Markt Bechhofen vorzulegen. Bei Verlust wird gegen Gebühr eine Zweitschrift ausgestellt. (6) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte.
§ 22 Verlängerung, Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Das Grabnutzungsrecht kann jeweils um die Dauer von 5 Jahren, 10 Jahren oder 15 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung ist frühestens neun Monate vor Ablauf der Nutzungszeit möglich. (2) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Verlängerung zu beantragen, wenn während der Dauer des Grabrechts das Grab neu belegt werden soll. Die Verlängerung richtet sich nach der neuen Ruhezeit. (3) Das Grabnutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht (§ 23) oder durch Auflassung des Friedhofes bzw. eines Friedhofteiles. Auf das bevorstehende Erlöschen eines Grabrechtes wird der Grabnutzungsberechtigte rechtzeitig hingewiesen.
§ 23 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
(1) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühr besteht nicht. (2) Der Berechtigte hat die Verzichtserklärung gegenüber dem Markt Bechhofen abzugeben. Für die Entfernung der Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte gilt § 29 entsprechend.
§ 24 Rücknahme von Grabnutzungsrechten
(1) Der Markt Bechhofen ist berechtigt, einzelne noch laufende Grabnutzungsrechte in Grabfeldern oder Friedhofsteilen nicht mehr zu verlängern sowie Umbettungen von Amts wegen vornehmen zu lassen, wenn eine Umgestaltung dieser Grabfelder oder Friedhofsteile im öffentlichen Interesse notwendig ist. (2) Werden Grabnutzungsrechte im öffentlichen Interesse zurückgenommen, haben die Grabnutzungsberechtigten einen Anspruch auf kostenlose Umbettung der in dem Grab beigesetzten Verstorbenen und auf ein gleichwertiges Grabrecht.
§ 25 Alte Rechte
(1) Für Doppelgräber (früher auch Wahlgrabstätten genannt), über die der Markt Bechhofen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf einen Nutzungszeit nach § 12 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
V. Grabmalordnung
§ 26 Gestaltung von Grabmalen
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was den religiösen Frieden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. (2) Diese Verpflichtung trifft bei Einzelgräbern den Antragsteller, bei Doppelgräbern den Grabnutzungsberechtigten.
§ 27 Errichtung von Grabmalen
(1) Grabmal ist jeder am Grab fest angebrachte Gegenstand, insbesondere sind das Grabsteine und Einfassungen. Die Größe der Grabmale und der Einfassungen bestimmt der Markt Bechhofen unter Berücksichtigung der Örtlichkeit. Es sind keine Grabmale, oder Anbauteile, in Form von Waffen jeglicher Art zulässig.
Die Grabmale dürfen aus Sicherheitsgründen eine maximale Höhe von 130 cm haben.
Das Abdecken der Grabstätte mit Grabplatten und dergleichen, ist nur bis zu 2/3 der Grundfläche der Grabstätte erlaubt.
Die Errichtung und jede Veränderung eines Grabmals bedarf der Genehmigung des Marktes Bechhofen. Sie ist vom Auftraggeber, bei Doppelgräbern vom Grabnutzungsberechtigten bzw. von anderen Personen mit dessen Einwilligung zu beantragen.
Die Antragsunterlagen sind dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt. Es sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
Ein zeichnerischer Entwurf (zweifach, Maßstab 1:10) beizugeben, aus dem neben der Angabe des Materials, Inhalts, der Form und Anordnung auch die sicherheitsrelevanten Daten hervorgehen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Maßen und Materialangaben, sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung mit eingetragen sein.
(2) Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Der Nutzungsberechtigte hat jeweils dem Markt Bechhofen die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden. (3) Vorgenannte Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen auf dem Formblatt benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft und können somit ihre Zulassung für den Friedhof verlieren. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. Sie erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres von ihr Gebrauch gemacht wird. (5) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Bechhofen die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. (6) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder –kreuz bis zu einer Höhe von 0,80m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.
§ 28 Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Nutzungsberechtigten, bei Einzelgräbern dem Genehmigungsempfänger. Die Standsicherheit ist vom Ersteller gem. den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. mit Sitz in 56759 Kaisersesch zu prüfen. (2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Um ein sicheres Ausheben von Gräbern zu gewährleisten, kann es notwendig sein, Grabmale und Einfassungen sowie Sonderzubehör auch von Nachbargräbern zu entfernen. Eine Entfernung von Grabmalen ist nicht erforderlich, wenn Streifen- oder Tiefenfundamente vorhanden sind und der beauftragte Steinmetz schriftlich bestätigt, dass ein sicheres Ausheben des Grabes gewährleistet ist. (3) Der Zustand der Grabmale wird vom Markt Bechhofen durch eine jährliche wiederkehrende Überprüfung überwacht. Die wiederkehrende Überprüfung erfolgt nach den Richtlinien der TA Grabmal. (4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet (auch bei Grabaushub), sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Markt Bechhofen auf Kosten des / der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen). Wird der gefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Marktes Bechhofen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Markt Bechhofen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Er kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage – soweit erforderlich – entfernen.
§ 29 Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger Anzeige beim Markt Bechhofen entfernt werden. (2) Ist das Grabnutzungsrecht rechtswirksam erloschen, sind die Gegenstände zu Ausstattung der Grabstätte, wie Grabmal, Einfassung, Bepflanzung usw. innerhalb von sechs Monaten zu entfernen. Mit dem Abbau des Grabmals, der Einfassung und sonstiger baulicher Anlagen muss der Verpflichtete einen Steinmetzbetrieb bzw. eine fachspezifische Firma mit Zulassung nach § 7 beauftragen. (3) Unterlässt der Verpflichtete die Entfernung nach Abs. 2 und kommt er auch einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Marktes Bechhofen nicht innerhalb von drei Monaten nach, so können die Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte durch den Markt Bechhofen auf Kosten des Verpflichteten geräumt und entsorgt werden. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
VI. Grabpflegeordnung
§ 30 Grabpflege
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden vom Markt Bechhofen aus einheitlichem Material angelegt. Den Grabnutzungsberechtigten obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 0,50m breiten Streifen um die Grabstätte. (3) Die Grabnutzungsberechtigten haben die Grabstätte innerhalb von vier Wochen nach einer Beisetzung bzw. nach der Verleihung eines Grabnutzungsrechtes herzurichten und zu pflegen. Die vom Markt Bechhofen festgelegten Grabmaße sind einzuhalten. (4) Die Bepflanzung soll nicht höher als das Grabmal sein und darf sich nicht nachteilig auf benachbarte Grabstätten auswirken. (5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (6) Die Gräber und ihre unmittelbare Umgebung (s. Abs. 2) sind stets sauber zu halten. Verwelkte Pflanzen, Blumen und Kränze sind auf die vorgesehenen Abraumplätze zu schaffen. (7) Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.
§ 31 Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, so kann der Markt Bechhofen nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung solche Grabstätten auf Kosten des Verpflichteten und ohne Rückerstattung der bezahlten Gebühren abräumen, einebnen und ansäen. (2) Der Aufforderung, die auch durch Hinweis an der Grabstätte erfolgen kann, bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug oder wenn die Anschrift des Verpflichteten unbekannt oder nicht zu ermitteln ist.
VII. Schlussbestimmungen
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mind. 5, 00 € und höchstens 1.000 € belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis beim Markt Bechhofen nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 30 und 31 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich gegen die Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Markt Bechhofen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgehoben wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Bechhofen kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Markt Bechhofen vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
§ 34 Haftungsausschluss
Der Markt Bechhofen übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
§ 35 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Marktes Bechhofen in Kraft. Alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Satzungen treten damit außer Kraft.
Bechhofen, 04.08.2016
Schnotz
- Bürgermeister