Gebührenordnung – Bayerbach_b.Ergoldsbach

Vollständige Gebührenordnung für Bayerbach_b.Ergoldsbach.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Überführungsgebühren d) sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Teil II

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühren

Grabgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a) ein Einzelgrab

jährlich

15,00 €

b) ein Doppelgrab

jährlich

30,00 €

(2) Die Gebühr für das Benutzungsrecht beträgt pro Jahr

jährlich

in Urnennischen

35,00 €

(3) Die Grabnutzungsgebühr ist auf die Dauer der Grabnutzung im Voraus zu entrichten. Bei Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes wird die Gebühr nach der Ordnung festgesetzt, die im Zeitpunkt der Verlängerung gültig ist.

§ 5 Fundamentgebühren

Fundamentgebühren

Soweit die Gemeinde für das Grabdenkmal ein Streifenfundament zur Verfügung stellt, werden dafür je Grabplatz zu den Grabgebühren (§ 3) pro Jahr auf

3,00 €

festgesetzt.

§ 6 Paragraph 6

Bestattungsgebühren

Erwachsene Kinder bis 10 Jahre
(1) Träger
b) Beerdigung (4 Mann) 340,00 € 340,00 €
c) Träger bei Urne/Kind (1 Mann) 85,00 € 85,00 €
(2) Anfahrt der Träger u. Arbeiter (1mal) 39,00 € 39,00 €
(3) Grabherstellung
Normalgrab bis 180 cm Tiefe einschließl. Schließen des Grabes (Erdaushub wird im Erdcontainer gelagert) 289,00 € 125,00 €
Tieferlegung Aufschlag 45,00 € 45,00 €
Erwachsene Kinder bis 10 Jahre
Frostzuschlag je 10 cm 21,00 € 21,00 €
Abbruchhämmer je Std. (Fundamente usw.) 55,00 € 55,00 €
Grasmatte am Grab (Regelleistung) 39,00 € 39,00 €
Grabdekoration (auf Wunsch) 57,00 € 57,00 €
Urnengrab/Urnennische, Grab für Todgeburt (inkl. Vorbereitung) 108,00 € 108,00 €
Tieferlegung von Verstorbenen nach Ruhefrist 85,00 € 85,00 €
Exhumierung während der Ruhefrist 308,00 € 308,00 €
Knochenexhumierung 154,00 € 154,00 €
(4) Tätigkeit im Friedhof (Ordnen der Blumen und Kränze…) 94,00 € 94,00 €
(5) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt (einschließlich Schmuck, Handwagen, Reinigung) 75,00 € 37,50 €
(6) Kerzen und Leichenhallenschmuck auf besonderen Wunsch (Leihgebühr) 75,00 € 75,00 €
Örtliche Dienste (Kerzen anzünden usw.) 26,00 € 26,00 €
(7) Grundgebühr Kühlung durch Fremdfirma 78,00 € 78,00 €
Kühlung durch Fremdfirma, Miete pro Tag 35,00 € 35,00 €
(8) Urnenaufbahrung 75,00 € 75,00 €
(9) Einsatz Überfahrrampe oder Spezialbagger in engen Grabreihen 74,00 € 74,00 €
(10) Werden Dienstleistungen nach Abs.1 bis 4 durch ein privates Bestattungsunternehmen ausgeführt und fallen hierfür höhere Kosten an, so werden die höheren Kosten weiterverrechnet.

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1. Schriftliche Auskünfte von 1,00 € – 100,00 €
2. Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen von 1,00 € – 100,00 €
3. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 28,00 €
4. Sonstige Dienstleistungen des Bestattungspersonals werden mit je Stunde berechnet. 35,00 €
5. Kreuzträger 6,00 €
6. Fahnenträger 18,00 €
7. Allgemeine Verwaltungskosten werden mit 10 % auf die Gebühren gem. § 4 bis § 7 Ziff. 1 – 6 festgesetzt.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Teil III

Schlussbestimmungen

§ 8 Paragraph 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung vom 06. Mai 2011 außer Kraft.

Bayerbach, 16. Dezember 2020 Gemeinde Bayerbach b. Ergoldsbach

Werner Klanikow Erster Bürgermeister

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