Friedhofssatzung – Bayerbach_b.Ergoldsbach

Vollständige Friedhofssatzung für Bayerbach_b.Ergoldsbach.

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der von der Gemeinde verwaltete kirchliche Friedhof mit Leichenhaus in Bayerbach, b) die Leichentransportmittel, c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 II.

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

II.

Friedhof

§ 3 III.

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im Friedhof zusteht.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.

(3) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

III.

Grabstätten

§ 4 Aufteilungspläne

Grabarten

(1) Die Grabstätten werden von der Gemeinde verwaltet. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.

(2) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:

a) Einzelgräber b) Doppelgräber c) Urnennischen d) Totengruft

2

Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

Einzelgräber

Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.

Doppelgräber

Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.

Urnen und Aschenreste

(1) Urnen und Aschen dürfen in Einzel- oder Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen an Stelle eines Sarges.

(2) Die Urnenbeisetzung ist bei der Gemeindeverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend der jeweils geltenden staatlichen Vorschriften gekennzeichnet sein.

Urnennischen

(1) Urnen können auch an der Urnenwand beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen in einer Nische.

(2) Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet werden.

(3) Für das Benutzungsrecht an Urnennischen gelten die Bestimmungen für Wahlgrabstätten sinngemäß, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Urnennische verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen.

Hiervon werden die Erwerber, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

3

(5) Die Verschlussplatten der Urnennischen sollen wie in Anlage 1 zur Satzung gestaltet werden. Schriftzeichen sowie sonstige Grab- und Friedhofszeichen aller Glaubensrichtungen dürfen nach Rücksprache aufgebracht werden.

Die Beschriftung der Urnennischen wird vom Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben. Der Schriftzug soll in weißer Schrift mit der Schriftart ‘Eras Demi ITC bzw. Eras Md BT’ gemäß der Größenvorgaben der Anlage 1 erfolgen.

§ 10 Reihengräber, Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, die ein Nutzungsberechtigter auf seinen Wunsch an einer bestimmten Stelle des Friedhofes erhält.

(2) Wünscht ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht an einer bestimmten Stelle des Friedhofes, so wird ihm ein Einzelgrab zugeteilt.

(3) Ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(4) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

(5) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, wird das Benutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist verliehen.

(6) Neue Grüfte werden nicht mehr genehmigt. Die in der bestehenden Gruft aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 11 Größe der Gräber und Tieferlegung

(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgräber Länge 1,80 m Breite 0,80 m

b) Doppelgräber Länge 1,80 m Breite 1,60 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt innerhalb der Reihe 40 cm.

(3) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 1,80 m, bei Kindern unter 12 Jahren mindestens 1,30 m und bei Tieferlegungen 2,30 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 1,00 m.

(4) Bei der Erstbelegung von Grabplätzen ist, ausgenommen bei Einzelpersonen, eine Tieferlegung (Sarghöhe) vorzunehmen.

4

Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einem Grab kann nur von einer Person erworben werden. Dieses Recht ist unter Lebenden unveräußerlich. Darüber wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) In den Gräbern können grundsätzlich der Inhaber des Nutzungsrechtes und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder und Geschwister.

(3) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, außer es besteht eine anderweitige vertragliche Regelung oder Verfügung von Todeswegen. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

(4) Wer die Umschreibung des Nutzungsrechtes beansprucht, hat dies bei der Gemeinde zu beantragen. Der Nachweis des Übergangs der Berechtigung und die gültige Nutzungsurkunde sind vorzulegen.

(5) Der Übergang eines Nutzungsrechts auf eine andere, als dem aufgeführten Personenkreis angehörenden Person bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde. In diesem Fall ist jedoch mit der Übernahme der Grabstelle die volle Ankaufsgebühr zu entrichten.

(6) Die erfolgte Umschreibung wird durch eine neue Urkunde bescheinigt.

Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden

5

kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.

(2) Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 15 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,
a) wenn es abgelaufen ist und nicht verlängert wird,
b) wenn auf dieses gegenüber der Gemeinde verzichtet wird. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr.

(2) Bei Ablauf des Grabnutzungsrechts muss das Grabmal innerhalb von drei Monaten entfernt werden. Ist das Grabmal nicht entfernt, so ist die Gemeinde zu seiner Beseitigung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten berechtigt. Wenn das Grabmal trotz 2-maliger schriftlicher Aufforderung an den bisherigen Grabnutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten aus dem Friedhof entfernt wird, geht das Grabmal in das Eigentum der Gemeinde über; Ersatzansprüche sind nicht gegeben.

(3) Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Gemeinde neu vergeben werden. Sie wird dem bisherigen Nutzungsberechtigten, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, eine entsprechende Mitteilung machen.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(2) Bei den Gräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.

(3) Übernimmt für ein Grab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(4) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in

6

diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grab zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 17 Paragraph 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 18 Paragraph 18

Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen, Anlieferung

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf -unbeschadet sonstiger Vorschriften- der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, hierin Anordnungen zu treffen, die sich insbesondere auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.

(3) Die Erlaubnis nach Abs. I ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind prüfbare Darstellungen des Grabmals in zweifacher Fertigung beizugeben, und zwar:

a) der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes der Schrift- und Schmuckverteilung und der Schriftfarbe,

b) Ausführungszeichnungen in natürlicher Größe, soweit sie zum Verständnis des Entwurfs erforderlich sind,

c) die Schriftzeichnung in natürlicher Größe,

7

d) bei Grabmälern mit figürlichem Schmuck die zeichnerische Darstellung; wenn diese nicht genügt, kann ein Modell der Bildhauerarbeit verlangt werden.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

(6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 19 Grabmalgestaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es muss sich dem Gesamtbild des Friedhofes einfügen. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.

(3) Dabei ist zu beachten:

a) Für Grabmäler sollen in der Regel nur Natursteine verwendet werden. Hölzerne und schmiedeeiserne Grabmäler sind zugelassen.

b) Grabmäler sind bis zu einer Gesamthöhe von 1,40 m (ab Fundament) zulässig.

c) Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften sind bei der Gestaltung der Beschriftung nicht zulässig.

d) Alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff u.a. sind nicht zugelassen.

e) Vorstehende Grabplatten, Tritt- und Bodenplatten sind nicht zulässig; noch vorhandene Platten genannter Art werden bis zur nächsten Öffnung des Grabes geduldet.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

8

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke, bestimmt im Zweifelsfall die Gemeinde. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorausgegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten umgelegt oder entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von einem Monat nach der letzten schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmaldenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.

V. LEICHENHAUS

§ 21 Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leiche aller im Einzugsgebiet des Friedhofs Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

(3) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 VO des Staatsministeriums des Inneren vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671).

(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

9

§ 22 VI.

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche die im Einzugsgebiet des Friedhofs verstorben ist, ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu bringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden wenn, a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird.

VI.

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 23 VII.

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen kann nur von einem anerkannten Leichentransportunternehmen übernommen werden.

VII.

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 24 Paragraph 24

Leichenpersonen

(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Ausnahmen von der Inanspruchnahme der Leichenperson bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 25 VIII.

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.

10

VIII.

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 26 Paragraph 26

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

(2) Das Grab muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 27 Paragraph 27

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.

(2) Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Gemeinde beauftragten Personen durchgeführt. Die Gemeinde kann sich hierbei eines vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmens bedienen.

(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen nicht innerhalb der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 28 Paragraph 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen über 5 Jahre alter Personen sowie Urnen 20 Jahre, für Kinder bis zu 5 Jahren 15 Jahre.

§ 29 IX.

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen diese nur in den Monaten September bis Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.

(2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

11

(5) Abweichend von Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransporten gestatten, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.

IX.

Ordnungsvorschriften

§ 30 Besuchszeiten

Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist grundsätzlich tagsüber für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.

(2) Die Friedhofstore sind beim Betreten und Verlassen zu schließen.

(3) Die Friedhofverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

§ 31 Verhalten im Friedhof

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbot siehe § 33 dieser Satzung).

§ 32 Arbeiten im Friedhof

Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig aus Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

12

(4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

(5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist -soweit erforderlich- die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

(6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 33 Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist verboten:

  1. Tiere mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff. 2 LStVG, für Hunde gilt Art. 18 Abs. 2 LStVG),
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 31 Abs. 5 ausgeführt werden.
  4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. Druckschriften oder Erlaubnisse zu verteilen,
  6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen
  9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen,
  11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

§ 34 Nutzungsrecht

Nutzungsrecht

(1) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte (Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte, Urnennische) kann im Bestattungsfall nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden.

(2) Ein bereits bestehendes Nutzungsrecht muss im Bestattungsfall immer auf die Dauer der Ruhefrist verlängert werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Nutzungsrecht auf weitere 10 Jahre verlängert werden; ein entsprechender Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

13

(4) Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann auf die Dauer von jeweils 10 Jahren erworben werden.

(5) Die Höhe der Gebühr für das Nutzungsrecht bemisst sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen.

(6) Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte kann nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zugelassen werden.

X.

Schlussbestimmungen

§ 35 Ersatzvornahme

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 36 Haftungsausschluss

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen keine Haftung, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen sowie für Schäden, die durch nicht von der Gemeinde beauftragte dritte Personen, höhere Gewalt oder Tiere verursacht werden.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer dieser Friedhofsatzung oder einer auf Grund dieser erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwider handelt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.

(2) Mit einem Bußgeld kann belegt werden, wer

a) im Friedhof gegen die Bestimmungen zum Verhalten im Friedhof, untersagte Tätigkeiten, Anordnungen der Aufsichtspersonen verstößt;

b) gegen die Genehmigungspflicht bei der Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung verstößt;

c) vor Erteilung der Genehmigung mit Grabmalarbeiten im Friedhof beginnt;

14

d) Grabmale, die umzustürzen drohen oder die sonst im Verfall begriffen sind, trotz Anweisung der Gemeindeverwaltung nicht entfernt; e) ein Grabmal vor Ablauf des Nutzungsrechts entfernt; f) gewerbliche Arbeiten während einer Beerdigung ausführt; g) untersagte Tätigkeiten ausführt; h) der Vorschrift zum Befahren der Friedhofswege zuwiderhandelt.

§ 38 Paragraph 38

Anordnungen für den Einzelfall

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Friedhofsordnung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 39 Gestaltungsvorgaben Urnenbeschriftung

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Bayerbach, den 10. Dezember 2014 GEMEINDE BAYERBACH b. ERGOLDSBACH

Bindhammer Erster Bürgermeister

img-0.jpeg

15

Anlage 1 zur Friedhofssatzung

Gestaltungsvorgaben Urnenbeschriftung

der Gemeind Bayerbach b. Ergoldsbach

img-1.jpeg

Schriftart Name: Eras Demi ITC - 70 Punkt Schriftart Daten: Eras Md BT - 45 Punkt

Beschriftung mit Folie - Oracal 751C: Schrift weiß - 010 ~ RAL9016 Hintergrund braun - 080 ~ RAL 8017 Format: 240 mm x 90 mm

img-2.jpeg

img-3.jpeg

img-4.jpeg

img-5.jpeg

© 1998_2014

16

Maximilian Mustermann

  • 01.01.1940

† 01.01.2000

Maximilian Mustermann

  • 01.01.1940

† 01.01.2000

17

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde