ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kombidokument (Satzung + Gebühren) Barsinghausen, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Barsinghausen, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 30/2023

angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften waren) steht für die Trauerfeier in Ausnahmefällen auf Antrag auch die Kirche zur Verfügung. Eine Aufbahrung des Sarges in der Kirche ist nicht gestattet.

(3) Die Trauerfeier muss der Wurde des Ortes entsprechen.
(4) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

# IX. Haftung und Gebühren

# § 29
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

# § 30
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

# X. Schlussvorschriften

# § 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) These Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 07.04.2016 außer Kraft.

Barsinghausen - Großgoltern, den 19.06.2023

Der Kirchenvorstand

N. Foerster, P. L. S. C. Hennies
Vorsitzender Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1+3 Satz 1 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ronnenberg, 03.11.2023

Der Kirchenkreisvorstand
L. S. i.A. Richter
Leiter des Kirchenkreisamtes

- - -

# ? Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof der Ev.-luth. St. Blasius
Kirchengemeinde Großgoltern in Barsinghausen

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrecht 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Großgoltern für den Friedhof in Großgoltern am 19.06.2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erworben oder verlangert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 30/2023

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

### § 3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

### § 4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

### § 5
Säumniszuschläge, Kosten,
Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

### § 6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte:
Für 30 Jahre 800,00 €
2. Reihengrabstätte ohne Pflege:
Für 30 Jahre 1.500,00 €
3. Kinderreihengrabstätte:
Für 30 Jahre 300,00 €
4. Wahlgrabstätte:
Für 30 Jahre – je Grabstelle 960,00 €
Verlängerung pro Jahr 32,00 €
5. Wahlgrabstätte ohne Pflege:
Für 30 Jahre 1.800,00 €
Verlängerung pro Jahr 60,00 €
6. Urnenreihengrabstätte:
Für 20 Jahr 450,00 €
7. Urnenreihengrabstätte ohne Pflege:
Für 20 Jahre 750,00 €
8. Urnenwahlgrabstätte:
Für 20 Jahre – je Grabstelle 500,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 25,00 €
9. Urnenwahlgrabstätte ohne Pflege:
Für 20 Jahre – je Grabstelle 800,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 40,00 €
10. Stelenurnengrabstätte als Wahlgrab ohne Pflege:
Für 20 Jahre – je Grabstelle 770,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 38,50 €
11. Baumurnengrabstätte als Wahlgrab ohne Pflege:
Für 20 Jahre – je Grabstelle 770,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 38,50 €
12. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 6 der Friedhofsordnung:
a. eine Gebühr gemäß § 6 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b. eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

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Die Umwandlung einer Grabstätte in eine andere Grabstättenart wird anteilig nach der verbleibenen Zeit der neuen Grabart berechnet.

II. Gebühren für die Bestattung:

Die Gebühren werden von einer Fremdfirma den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Diese Firma wird von der Friedhofsverwaltung grundsätzlich als alleiniger Grabaushubanbieter beauftragt.

III. Verwaltungsgebühren:

1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich Standsicherheitsprüfung 75,00 €
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals 25,00 €
3. Prüfung der Anzeige Platte als Kopfstein 25,00 €

IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:

1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle – je Trauerfeier 350,00 €

V. Friedhofsunterhaltungsgebühr:

Gebühr für Friedhofsunterhaltungsgebühr für Abfallbeseitigung, Unterhaltung der Friedhofsanlage, Energiekosten Strom anteilig, Wasserkosten, Inventarunterhaltung, Investitionen auf dem Friedhof, Verwaltungskosten für Friedhofsunterhaltungsgebühr, Straßenreinigung und Wege.

Je Jahr und Grabstelle 10,00 €. Diese Gebühr gilt ab dem 01.01.2016. Die Gebühr kann auch bis zu 3 Jahre im Voraus erhoben werden. Die Gebühr kann auch auf Antrag anteilig im Voraus bezahlt werden.

Ferner werden ab 01.01.2016 auch Rasengräber in die Friedhofsunterhaltungsgebühr mit einbezogen. Dies betrifft nur Neuvergaben ab 01.01.2016.

§ 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Großgoltern, 19.06.2023

N. Foerster, P. L. S. C. Hennies
Vorsitzender Kirchenvorsteher

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1+3 Satz 1 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Ronnenberg, 03.11.2023

L. S. Der Kirchenkreisvorstand
i.A. Richter
Leiter des Kirchenkreisamtes

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? Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Großgoltern in Göxe

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Großgoltern am 21.03.2023 folgende Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen

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Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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