Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf-Langreder
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 30/2023
## § 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Großgoltern, 21.03.2023
Der Kirchenvorstand
N. Foerster, P. L. S. C. Hennies
Vorsitzender Kirchenvorsteher
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1+3 Satz 1 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ronnenberg, 03.11.2023
Der Kirchenkreisvorstand
L. S. i.A. Richter
Leiter des Kirchenkreisamtes
# ? Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Kirchdorf-Langreder in Barsinghausen
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf-Langreder für den Friedhof in Kirchdorf am 12.07.2023 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
## § 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
## § 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
## § 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
## § 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 30/2023
# § 5
Säumniszuschläge, Kosten,
Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
# § 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstelle:
Für 30 Jahre 1.200,00 €
2. Rasenreihengrabstelle: ohne Pflegeverpflichtung
Für 30 Jahre 2.250,00 €
3. Wahlgrabstätte:
Für 30 Jahre – je Grabstelle 1.400,00 €
4. Wahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung
Für 30 Jahre – je Grabstelle 2.250,00 €
5. Urnenreihengrabstelle:
Für 20 Jahre 1.020,00 €
6. Urnenrasenreihengrabstelle:
ohne Pflegeverpflichtung
Für 20 Jahre 2.050,00 €
7. Urnenwahlgrabstätte
Für 20 Jahre – je Grabstelle 1.130,00 €
8. Urnenwahl-Baumgrabstätte:
Für 20 Jahre – je Grabstelle 1.700,00 €
9. Urnenreihen-Baumgrabstätte:
Für 20 Jahre – je Grabstelle 1.700,00 €
10. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 6 der Friedhofsordnung:
a) eine Gebühr gemäß anteilig von Nummer 3,4 oder 7,8 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.
11. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/30 der Gebühren für Sarggrabstätten der Nrn. 3,4 und 1/20 für Urnengrabstätten der Nrn. 5,6,7+8 zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
In den Gebührensätzen ist keine Grabplatte oder Grabstein enthalten.
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
1. für eine Erdbestattung: 380,00 €
Für Personen bis 5 Jahren werden keine Gebühren erhoben.
2. für eine Urnenbestattung: 190,00 €
III. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals 55,00 €
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals 31,00 €
3. Genehmigung bei Namensplatten bei Reihengräber und Baumgräbern 20,00 €
IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:
1. Gebühr für die Benutzung der Kirche – je Trauerfeier 300,00 €
V. Gebühr für die Pflege bei vorzeitiger Einebnung:
1. Gebühr für die Pflege bei vorzeitiger Einebnung pro Jahr und Grabstelle 55,00 €
Amtsblatt für die Region Hannover Nr. 30/2023
# § 7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist,
werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweili-
gen Aufwand berechnet.
# § 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) These Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 25.08.2020 außer Kraft.
Kirchdorf, 12.07.2023
Der Kirchenvorstand
S. Kuhlmann L. S. B. Wissel
Vorsitzender Kirchenvorsteher/in
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hier-
mit gemäß § 66 Absatz 1 und Abs 3 Satz 1 Nummer 2,
der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich ge-
nehmigt.
Ronnenberg, 03.11.2023
Der Kirchenkreisvorstand
L. S. i.A. Richter
Leiter des Kirchenkreisamtes
# ? Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Kirchdorf-Langreder in Barsinghausen OT
Langreder
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung
kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom
13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und § 25 der Fried-
hofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchen-
gemeinde Kirchdorf-Langreder in Langreder hat der
Kirchenvorstand am 12.07.2023 folgende Friedhofsge-
bührenordnung beschlossen:
# § 1
Allgemeines
Für Leistungen der Kapellenengemeinde werden Ge-
bühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
# § 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
# § 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leis-
tung.
# § 4
Festsetzung der Fälligkeit
(1) Die Heranzierung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
# § 5
Stundung und Erlaß
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün-
den wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestun-
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
# § 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrech-
ten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte:
a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 1.200,00 €
b) für Personen unter 5 Jahren für 20 Jahre 560,00 €
c) Rasengrab ohne Pflegeverpflichtung für 30 Jahre 2.250,00 €
d) für jeder Jahr der vorzeitigen Einebnung 55,00 €
2. Wahlgrabstätte
a) für 30 Jahre je Grabstelle 1.400,00 €
b) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle 46,00 €
c) für jeder Jahr der vorzeitigen Einebnung 55,00 €
d) Rasengrab ohne Pflegeverpflichtung für 30 Jahre 2.250,00 €
e) für jeder Jahr der Veränderung je Grabstelle 75,00 €