Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines, Gegenstand und Höhe der Gebühren
Allgemeines, Gegenstand und Höhe der Gebühren
Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gebührentarif in der Anlage richtet, der Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühren, die anlässlich der Bestattung desjenigen anfallen, dem eine Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, trägt die Stadt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung nach dieser Satzung in Anspruch nimmt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
§ 3 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
a) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung auf künftige Benutzung der Friedhofseinrichtungen und der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistungen. b) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig. c) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4 Rücknahme von Anträgen
Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder von deren Einrichtungen zurückgenommen, werden Gebühren in Höhe der der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme tatsächlich entstandenen Aufwendungen erhoben.
§ 5 Paragraph 5
Nichtausübung des Nutzungsrechtes
a) Wird auf Nutzungsrechte vor Ablauf verzichtet, werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
b) Wird das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung gemäß der Friedhofssatzung entzogen, werden die Gebühren für das Nutzungsrecht nicht erstattet.
§ 6 Anlage
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus der Friedhofsgebührensatzung können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Anlage
Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ballenstedt vom 22.02.2018 erhält folgende Fassung:
| Gebührenstelle | Euro |
|---|---|
| I. Grundgebühren für die Grabstätten | |
| Darin enthalten sind: Erwerb der Grabstätte mit Beurkundung, Beräumung Grabschmuck und Aufhügelung bei Erdbestattungen, Beräumung und Entsorgung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit). | |
| 1. Erdgrabstätten | |
| 1.1. Erdreihengrabstätte für 25 Jahre | 908,00 |
| - für Kinder bis zu 10 Jahren | 784,00 |
| 1.2. Erdwahlgrabstätte für 25 Jahre | |
| - in einfacher Lage | 1.213,00 |
| - in besonderer Lage (Mauerstelle) | 1.289,00 |
| 2. Urnengrabstätten | |
| 2.1. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre | 756,00 |
| 2.2. Urnenreihengrabstätte für 20 Jahre | 488,00 |
| 3. Urnengemeinschaftsanlagen | |
| 3.1. Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung und Pflege für 20 Jahre | 1.159,00 |
| - Paargrab (bei Beisetzung einer zweiten Urne) | 1.159,00 |
| 3.2. Baumbestattung mit Kennzeichnung und Pflege für 20 Jahre | 915,00 |
| 3.3. Urnengemeinschaftsanlage anonym und Pflege für 20 Jahre | 671,00 |
| II. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten für 5 Jahre | |
| 1.1. Erdwahlgrabstätte | 198,00 |
| 1.2. Urnenwahlgrabstätte | 168,00 |
| III. Gebühren für die Beisetzung | |
| Gebühren werden im Regelfall vom Bestattungsunternehmen erhoben. | |
| 1.1. Beisetzung in die anonyme Urnengemeinschaftsanlage (erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung) | 72,00 |
| Sollten Beisetzungen im Ausnahmefall durch die Stadt Ballenstedt durchgeführt werden, erfolgt die Berechnung der Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand. | |
| IV. Sonstige Gebühren | |
| 1.1. Nutzung der Trauerhalle | 154,00 |
| 1.2. Genehmigung und Abnahme von Grabmalen und Grabeinfassungen | 40,00 |
| 1.3. Prüfung der Standsicherheit stehender Grabmale | 45,00 |
| 1.4. Umschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Nutzungsberechtigten | 19,00 |
| 1.5. Zulassung zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten für ein Jahr | 74,00 |