Friedhofssatzung – Ballenstedt

Vollständige Friedhofssatzung für Ballenstedt.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Ballenstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Ballenstedt sowie den Ortsteilen Opperode, Badeborn, Radisleben und Rieder.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ballenstedt (nachfolgend Stadt genannt).
  2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ballenstedt einschließlich der dazugehörigen Ortsteile waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen ist genehmigungspflichtig.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
  3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
  4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ballenstedt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.
  2. Bei Sturm, Glätte und Unwetter jeglicher Art sind die Friedhöfe nur auf eigene Gefahr zu betreten. Auf den Hauptwegen wird ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt.
  3. Die Stadt Ballenstedt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass oder zur Gefahrenabwehr zeitweise einschränken oder untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt Ballenstedt sind zu befolgen.
  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf den Friedhöfen nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Ballenstedt und der für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleister sind ausgenommen. b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, dafür zu werben oder zu verkaufen. c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende gewerbliche Arbeiten auszuführen. d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich zu dokumentieren. e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten. g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. h. Tiere frei laufen zu lassen und die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen nicht zu beseitigen. i. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen. j. zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern.
  4. Die Stadt Ballenstedt kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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  1. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) bedürfen der Ausnahmeerlaubnis der Stadt. Die Erlaubnis ist mindestens zehn Tage vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

  2. Während der Bestattungsfeiern gilt ein Handyverbot.

  3. Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag in Ausnahmefällen (zum Beispiel für Schwerbehinderte) eine Sondererlaubnis zum Befahren der Friedhöfe erteilen. Das Befahren ist nur auf den befestigten Hauptwegen gestattet. Bei eventuell auftretenden Unfällen oder Schäden übernimmt die Stadt keine Haftung. Eine Sondererlaubnis zum Befahren der Friedhöfe wird nur erteilt, wenn ein Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest über die Einschränkung der Gehfähigkeit vorgewiesen wird, bei Offenkundiger Gehunfähigkeit wird auch ohne Ausweis eine Sondererlaubnis erteilt. Während einer Beisetzung oder gem. § 4 Abs. 3 kann das Befahren der Friedhöfe durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden.

§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Dienstleistungserbringer

  1. Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

  2. Dienstleistungserbringer haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Tätigwerden auf den Friedhöfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Stadt für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Sie haben eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

  3. Die Erbringung von Dienstleistungen auf den Friedhöfen ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeitsaufnahme unter Angabe des Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, des Umfanges der Arbeiten, des beabsichtigten Endes der Arbeiten, der Anschrift des Dienstleistungserbringers und Auftraggebers mitzuteilen (Anzeigepflicht).

  4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Die Reinigung der Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist nicht gestattet. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze komplett zu beräumen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Entsorgung von Materialien hat durch die Dienstleistungserbringer zu erfolgen. Eine Entsorgung auf den Friedhöfen ist nicht gestattet.

  5. Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 sind Arbeiten gänzlich untersagt.

  6. Die Stadt kann das Erbringen von Dienstleistungen auf den Friedhöfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung untersagen oder einschränken.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit
  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Vorliegen der Todesbescheinigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung sowie die Nutzung der Einrichtungen fest. Eine Bestattung an Sonn- und Feiertagen ist ausgeschlossen.
  4. Die Pflicht und die Fristen zur Bestattung von Leichen und Urnen richten sich nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Beschaffenheit von Särgen und Urnen
  1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist.
  2. Bei Beisetzungen in die Urnengemeinschaftsanlagen sollen die Urnen und alle mit der Beisetzung in den Boden gebrachten Teile vorrangig aus leicht zersetzbaren Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

§ 9 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber
  1. Die Gräber werden im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf allen Friedhöfen durch Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Bei den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt dies durch die Friedhofsverwaltung.
  2. Die Gesamttiefe der auszuhebenden Grabstätte beträgt mind. 180 cm, mit einer Überdeckung von mind. 90 cm bei Erdgrabstätten und mind. 50 cm bei Urnen (Maßangaben ohne Hügel).

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt auf allen Friedhöfen für Leichen sowie für Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind 25 Jahre, bei Aschen 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

Umbettungen
  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei

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Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb der Stadt sind Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind unzulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

  1. Alle Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen oder die Angehörigen des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die Nutzungsberechtigten erhalten hierüber eine schriftliche Information.

  2. Umbettungen werden vom Bestattungsunternehmen vorgenommen. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem nutzungsberechtigten Antragsteller oder mit dem, vom nutzungsberechtigten Antragsteller, beauftragtem Bestattungsunternehmen fest.

  3. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

  4. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  5. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

  6. Umbettungen von ökologisch abbaubaren Urnen sind mit Ablauf des zweiten Jahres nach der Bestattung nicht mehr möglich.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ballenstedt. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Sie beinhaltet die Überlassung eines Grabes zur Nutzung anlässlich eines Todesfalles und weist Beginn und Ende des Nutzungsrechtes aus. Die Laufzeit des erworbenen Nutzungsrechtes beginnt mit dem Erwerb der Grabstätte. Der Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist auch zu Lebzeiten möglich, wobei im Todesfall ggf. eine Verlängerung erfolgen muss, um die Ruhezeiten nach § 10 einzuhalten. Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

  2. Die Grabstätten werden unterschieden in: a. Erdreihengrabstätten b. Erdwahlgrabstätten c. Urnenreihengrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten e. Urnengemeinschaftsanlagen (mit Kennzeichnung oder anonym) f. Ehrengrabstätten einschließlich Kriegsgräberstätten

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  1. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage und Art nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  2. Nach Ablauf der Ruhezeit und/oder dem Nutzungsrecht werden die Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Die Gebühr für die Einebnung der Grabstätten wird mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte erhoben.

  3. Die Einebnung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes bedarf eines schriftlichen Antrages des Nutzungsberechtigten. Über die Zulässigkeit entscheidet die Stadt Ballenstedt nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

§ 13 Erdreihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Leichen und Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht zulässig.

  2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es können Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhefrist der Erdbestattung nicht überschritten wird.

§ 14 Erdwahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

  2. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere gemäß § 3 dieser Satzung.

  3. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben (verlängert) worden ist.

  4. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  5. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Stadt zu erklären. Mit dem Verzicht wird das Nutzungsrecht zurückgegeben. Es erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung.

  6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen.

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  1. In eine vorhandene Wahlgrabstätte ist die weitere Bestattung von Urnen zulässig, wenn die Ruhezeiten gewahrt sind und die Größe der Grabstätte es zulässt.

Bei Einzelwahlgrabstätten sind zulässig:

a) 1 Sarg und maximal 4 Urnen b) maximal 8 Urnen

Bei Doppelwahlgrabstätten sind zulässig:

a) 2 Särge und maximal 4 Urnen b) 1 Sarg und maximal 8 Urnen c) 12 Urnen

§ 15 Paragraph 15

Urnengrabstätten

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym oder mit Kennzeichnung) d) Erdwahlgrabstätten

  2. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Es können bis zu 2 Urnen in einer Grabstätte beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

  3. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich. Es können bis zu 4 Urnen in einer Grabstätte beigesetzt werden.

§ 16 Paragraph 16

Urnengemeinschaftsanlagen

  1. Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die für die Zeit der Ruhefrist vergeben werden, ohne dass ein Nutzungsrecht erworben wird. Die Bestattung erfolgt mit und ohne individuelle Kennzeichnung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage kann nicht erhoben werden. Die Gestaltung und Pflege der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung und ggf. der in ihrem Auftrag handelnden Dritten. Das Verändern der Grabstätte einschließlich der Grabplatte obliegt der Friedhofsverwaltung.

  2. In Urnengemeinschaftsanlagen sollen vorrangig Urnen aus leicht zersetzbaren Material (Ökournen) zur Bestattung Verwendung finden.

  3. Die Bestattung in Urnengemeinschaftsanlagen mit individueller Kennzeichnung ist beschränkt. Die Bestattung erfolgt auf den Friedhöfen in Ballenstedt, Badeborn und Rieder auf den dafür ausgewiesenen Flächen. In Urnengemeinschaftsanlagen mit individueller Kennzeichnung erfolgt die Benennung des Verstorbenen mit Namen und maximal einem Vornamen auf den dafür

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vorgesehenen Grabplatten. Auswahl und Kennzeichnung der Grabplatten obliegen der Friedhofsverwaltung.

  1. Die Bestattung in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen bezieht sich nur auf die dafür ausgewiesenen Flächen ohne eine Kennzeichnung nach Absatz 3.

  2. Das Niederlegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist auf der Urnengemeinschaftsanlage nur an den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen werden von der Stadt Ballenstedt entfernt. Das Vornehmen eigener Bepflanzungen ist unzulässig. Den Anweisungen der Stadt ist Folge zu leisten.

  3. Umbettungen von Urnen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.

§ 17 Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Ballenstedt.

§ 18 V. Gestaltung der Grabstätten/Grabmale

Nachlassregelungen

  1. Die Nachlassregelungen dieser Satzung gelten für alle Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben wurde unabhängig der Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

  2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen gemäß b)-d) und f)-h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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V. Gestaltung der Grabstätten/Grabmale

§ 19 Gestaltungsgrundsätze

Gestaltungsgrundsätze

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben.
  2. Auf den Grabstätten ist die Verwendung von Emaille und Kunststoffen nicht zugelassen. Grabpflegezubehör darf nicht im öffentlichen Bereich des Friedhofes abgelagert werden (z.B. in Gehölzen). Bei Verstößen erfolgt eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung.
  3. Es besteht die Möglichkeit, den Grabstein mit einem Foto des/der Verstorbenen in Form einer Lasergravur, oder auch in Porzellan oder Keramik darstellen zu lassen.
  4. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  5. Die Größe der Grabsteine sollte entsprechend der Grabgröße gewählt werden. Sie müssen sich in das Gesamtbild des Grabfeldes einpassen. Die angrenzenden Grabstellen und das Umfeld dürfen nicht negativ beeinträchtigt werden.
  6. Für Erd- und Urnengrabstätten sind Einfassungen mit folgenden Maßen zulässig: a) Erdreihengrabstätte-Einzelgrab 90 x 180 cm b) Erdreihenkindergrabstätte-Einzelgrab 60 x 100 cm c) Erdwahlgrabstätte-Einzelgrab 150 x 200 cm d) Erdwahlgrabstätte-Doppelgrab 300 x 200 cm e) Urnenreihengrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 90 x 90 cm

und können aufgrund von örtlichen Gegebenheiten ggf. abweichen. Die maximale Höhe der Einfassungen beträgt für alle unter a)-e) genannten Grabstätten 20 cm.

  1. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 20 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten oder von ihnen beauftragte Personen.
  2. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

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b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:1 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Bänke) bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ballenstedt.

  2. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

  3. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen diese von den Nutzungsberechtigten ohne Aufforderung entfernt werden.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

  1. Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks und insbesondere den Regeln des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 22 Unterhaltung

Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind verantwortlich für die Sicherheit der von ihnen errichteten Grabmale.

  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Ballenstedt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ballenstedt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Ballenstedt ist verpflichtet, die entfernten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt

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oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

  1. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird

  2. Die Friedhofsverwaltung prüft jährlich im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht die Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen.

  3. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem jährlich zu aktualisierenden Verzeichnis geführt. Die Stadt Ballenstedt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Ballenstedt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 5 kann die Stadt die Zustimmung versagen.

  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes bei Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Stadt Ballenstedt entfernt. Die Kosten für die Beräumung sind bereits in den Kosten für den Graberwerb enthalten. Die Stadt Ballenstedt ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Paragraph 24

Herrichtung und Unterhaltung

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter eines Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf nicht mehr als 150 cm als Abschlusshöhe erreichen oder muss in der Höhe dauerhaft geschnitten werden.

  3. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

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  1. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
  2. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Ballenstedt.
  3. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein dreimonatiges Hinweisschild auf der Grabstätte.
  2. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Ballenstedt in diesem Fall die Grabstätte abräumen und einebnen. Zudem kann bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von sechs Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Das Betreten bedarf der Genehmigung der Stadt Ballenstedt und ist Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und in deren Begleitung betretungsberechtigter Personen gestattet.
  2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. Die Särge von Infektionsleichen müssen besonders gekennzeichnet sein. Diese Särge dürfen nicht geöffnet werden, eine Besichtigung ist hier nicht möglich.

§ 27 Trauerfeiern

Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.
  2. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Paragraph 28

Alte Rechte

  1. Für Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, gelten die mit Graberwerb vereinbarten Leistungen/Nutzungszeiten entsprechend den Regelungen der Satzungen, die zum Zeitpunkt des Graberwerbs gültig waren.
  2. Bestehende Grabstätten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz, wenn deren Errichtung nach altem Recht zulässig war.
  3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Paragraph 29

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Naturelemente entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. Der Stadt obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 Paragraph 30

Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung gemäß § 1 dieser Satzung erhoben.

§ 31 Paragraph 31

Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen diese Satzung verstößt.
  2. Der Stadt Ballenstedt steht es jederzeit frei, von ihrem Anstalts- und Hausrecht Gebrauch zu machen und insbesondere bei schwerwiegendem oder wiederholt schwerem Verstoß gegen diese Satzung eine Betretung der städtischen Friedhöfe zu untersagen.
  3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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§ 32 Paragraph 32

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) die Friedhofssatzung der Stadt Ballenstedt vom 19.02.2004 b) die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Ballenstedt vom 19.11.2009 c) die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Ballenstedt vom 01.09.2011 d) die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Ballenstedt vom 14.03.2013

Ballenstedt, den 22.02.2018

Dr. Michael Knoppik Bürgermeister

Siegel

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Original-Satzung als PDF

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