Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In einem Friedhof der Stadt werden ferner Personen bestattet, die früher in Balingen gewohnt haben und nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung verzogen sind. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Balingen; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Balingen
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Dürrwangen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Dürrwangen.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Endingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Endingen.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Engstlatt; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Engstlatt.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Erzingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Erzingen.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Frommern; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Frommern.
g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heselwangen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Heselwangen
h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ostdorf; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Ostdorf
i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rosswangen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Rosswangen
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k) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stockenhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Stockenhausen l) Bestattungsbezirk des Friedhofs Streichen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Streichen m) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weilstetten; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Weilstetten n) Bestattungsbezirk des Friedhofs Zillhausen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Zillhausen
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer anderen Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern. f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen.
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Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. Bei Bildhauern und Steinmetzen erfolgt die Zulassung mit der Grabmalgenehmigung für den jeweiligen Fall.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Ausnahmen können aus zwingenden Gründen zugelassen werden.
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§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
In Balingen, Erzingen, Heselwangen, Streichen und Zillhausen beträgt die Ruhezeit der Leichen und Aschen 20 Jahre. In Endingen, Engstlatt, Ostdorf, Weilstetten und Roßwangen beträgt die Ruhezeit der Leichen und Aschen 25 Jahre. In Dürrwangen, Frommern und Stockenhausen beträgt die Ruhezeit für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Für Aschen, die in ein bestehendes Grab beigesetzt werden, kann die Ruhezeit auf 15 Jahre reduziert werden. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind und bei anonymen Urnengräbern gilt eine einheitliche Ruhezeit von 15 Jahren. Die Ruhezeit bei Sternenkindern beträgt 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte (4) In den Fällen des § 23 Abs.1 Satz 3 oder bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs.1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen,
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es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Balingen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Urnenreihengräber (auch als Grabkammern und Mauernischen) c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Anonyme Urnengräber f) Ehrengräber (Gräber der Ehrenbürger der Stadt Balingen) g) Kindergräber h) Grabstelle für Sternenkinder
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Bei Umbettungen ist auf entsprechenden Antrag auch die Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne konkreten Bestattungsfall möglich. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Urnen können auch in bereits vorhandenen Reihengräbern beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren bei der Grabstelle eingehalten wird.
(4) Ein Reihenerdgrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne konkreten Bestattungsfall ist nur auf Antrag möglich. Bei Umbettungen ist auf entsprechenden Antrag auch die Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne konkreten Bestattungsfall möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder neue Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Anteilige Grabgebühren werden dabei nicht zurückerstattet.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(13) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist, b) bei Vernachlässigung der Grabpflege, c) wenn die Grabnutzungsgebühr gemäß dieser Satzung nicht bezahlt wird
§ 13 Urnenreihengräber- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Erde, Mauern oder Kammern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urnen nicht überschritten wird und § 16 für die jeweilige Grabart keine abweichende Regelung enthält. Bei Überschreitung der Ruhezeit durch die Beisetzung einer weiteren Urne wird das Reihengrab in ein Urnenwahlgrab umgewandelt und zur Verleihung des Nutzungsrechts eine Urkunde ausgestellt. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ohne konkreten Bestattungsfall ist nur auf Antrag möglich. Bei Umbettungen ist auf entsprechenden Antrag auch die Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne konkreten Bestattungsfall möglich.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 16 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Grabsteine und Grabzubehör dürfen nicht durch Kinderarbeit entstanden sein.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Es dürfen stehende und unbeschadet von §19 Abs. 2 liegende Grabsteine sowie Grabzeichen aus Holz und Metall errichtet werden. Die stehenden Grabmale sind am Kopfen des Grabes aufzustellen.
(3) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(4) Die Abdeckplatten der Urnengräber als liegende Grabkammern oder der Grabstellen in Urnenwänden sind von der Stadt Balingen zu beziehen. Die Abdeckplatten dürfen beschriftet und mit einem Symbol versehen werden. Die Abdeckplatten der Grabstellen in den Urnenwänden auf dem Friedhof Frommern dürfen nur in vertieft eingehauener (gravierter) Form und in hellgrauer Farbe beschriftet werden. Die Schrift ist in nur in Druckschrift ohne Schnörkel mit einer maximalen Buchstabenhöhe von 4,3 cm herzustellen. Ein Symbol darf die Größe von 15 x 11 cm nicht überschreiten. Weitere Verzierungen, Bilder und Ornamente sind ausgeschlossen
(5) An den Urnenwänden und Mauernischen von Friedhofsmauern ist Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht zulässig und kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden.
(6) Auf den liegenden Urnenkammern darf nur Grabschmuck angebracht werden, der nicht größer als die Abdeckplatte ist. Alles weitere, insbesondere Blumenschmuck, der neben der Grabkammer abgelegt wird, kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt werden.
(7) Rasengräber werden von der Stadt mit Rasen eingesät und während der ganzen Nutzungszeit gepflegt. Bei Rasengräbern sind nur stehende Grabmale auf einem ebenerdigen Sockel zulässig. Der ebenerdige Sockel ist wie folgt auszuführen: Rasenreihengräber B 0,90 x T 0,60 m, doppelbreite Rasenwahlgräber B 1,20 x T 0,60 m, Urnenrasengräber B 0,60 x T 0,55 m. Die Grabmale sind auf dem Sockel so aufzustellen, dass der Abstand zwischen Grabmalrückseite und Sockelrand 10 cm beträgt. Seitlich darf der
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Abstand zum Sockelrand von 10 cm als Mähkante nicht unterschritten werden. Grabeinfassungen jeder Art, zusätzliche Platten zur Aufstellung von Blumengefäßen oder Ähnlichem sind nicht zulässig. Blumengefäße oder sonstiger Grabschmuck dürfen ausschließlich auf der Sockelplatte angebracht werden, sofern mit diesem ein Abstand von mindestens 10 cm zum Sockelrand als Mähkante eingehalten wird. Sofern dieser Abstand nicht eingehalten wird, ist das Friedhofspersonal berechtigt, diesen ohne Rücksprache zu beseitigen.
(8) Urnenbaumgräber, die Grünfläche und die Bäume werden von der Stadt gepflegt und unterhalten. Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art sind nicht erlaubt und können vom Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Es sind nur biologisch abbaubare Urnen in der maximalen Standardgröße 22 x 17 cm und keine Überurnen zulässig. Pro Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit und eine damit verbundene Umwandlung ins Urnenwahlgrab ist nicht möglich. Bei Urnenbaumgräbern mit Kennzeichnung am Baum wird an jedem Baum von der Stadt ein gemeinsames Namensschild angebracht. Weitere Kennzeichnungen sind hier nicht erlaubt. Bei Urnenbaumgräbern mit Einzelkennzeichnung am Boden werden die Grabstellen mit Schriftplatten gekennzeichnet. Auf dieser Schriftplatte sind nur der Vorname, Name, Geburtsname, Geburts- und Sterbejahr zulässig, weitere Daten und Symbole nicht. Ein 2,5 cm breiter Rand muss eingehalten werden.
(9) Urnengemeinschaftsanlage (Pflege durch die Stadt): Die Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage werden von der Stadt gärtnerisch angelegt und während der gesamten Nutzungszeit gepflegt. Pro Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit und eine damit verbundene Umwandlung in ein Urnenwahlgrab ist nicht möglich. Die Stadt errichtet pro Gemeinschaftsfeld eine Stele, auf welcher für jede Grabstelle eine Schriftplatte angebracht wird, die von der Stadt Balingen zu beziehen ist. Auf dieser Schriftplatte sind nur Vorname, Name sowie Geburts- und Sterbedaten in gravierter Form zulässig. Weitere Verzierungen, Zeichen und Ornamente sind ausgeschlossen. Bei der Beschriftung ist beidseitig ein Rand von jeweils 4 cm sowie oben und unten von jeweils 1 cm einzuhalten. Zusätzliche Grabzeichen und Grabschmuck wie z.B. Blumenschmuck, Kerzen, Figuren u. ä. sind nicht erlaubt. Sie können durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden.
(10) Gärtnerbetreutes Grabfeld: Die Stadt weist ein gärtnerbetreutes Grabfeld für Urnenbestattungen aus. Die Grabstätten im gärtnerbetreuten Grabfeld werden von einem Mitgliedsbetrieb/ Mitgliedsbetrieben der Württembergischen Friedhofsgärtner eG gärtnerisch angelegt und während der gesamten Nutzungszeit gepflegt. Grabnutzungsrechte werden im gärtnerbetreuten Grabfeld nur vergeben oder verlängert, wenn der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrags mit der Württembergischen Friedhofsgärtner eG bzw. dessen Verlängerung über die gesamte Nutzungszeit nachgewiesen ist.
(10a) In der gärtnerbetreuten Urnengemeinschaftsanlage kann pro Grabstelle nur 1 Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit und eine damit verbundene Umwandlung in ein Urnenwahlgrab ist nicht möglich.
(10b) Soweit sich aus den Absätzen (10) und (10 a) nicht anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung. Die Württembergische Friedhofsgärtnergenossenschaft eG kann innerhalb dieses Rahmens gestalterische Vorgaben festlegen.
(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10b und
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auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sofern durch die Stadt Grabmalfundamente erstellt werden, sind die Grabmale auf diesen aufzustellen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bis zu einer Grabmalhöhe von 0,70 m eine Mindeststärke von 12 cm, darüber hinaus von 14 cm nicht unterschreiten.
§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,10 m, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,20 m, c) auf Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m, d) auf Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus Gründen der Gewährleistung der Verwesung auf den Friedhöfen in Balingen, Rosswangen und Engstlatt gar nicht, auf den übrigen Friedhöfen nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigen, wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 20 Unterhaltung
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(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5 ist entsprechend anwendbar.
VI Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte sowie die Pflege der Zwischenwege, ausgenommen Rasengrabfelder und Rasenzwischenwege, hat der nach § 20 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
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(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen und bodeneben herzurichten.
(6) Das Herrichten und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen, soweit § 16 keine abweichenden Regelungen enthält. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Bei dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs.1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VII Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs-
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gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten, insbesondere infolge von Verstößen gegen die Verpflichtungen in § 20 entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach §4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt.
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1),
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs.1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs.1),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs.1).
VIII Bestattungsgebühren
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§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung
IX Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
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Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 06.02.2009 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Ausfertigungsvermerk
Anmerkung:
Diese Satzung wurde am 05.02.2009 öffentlich bekannt gemacht und ist am 06.02.2009 in Kraft getreten. Anzeige an das Regierungspräsidium Tübingen erfolgte am 20.03.2009.
1. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 15.12.2009 geändert. Die Änderung ist in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 04.02.2010 öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.01.2010 in Kraft. Die Anzeige an das Regierungspräsidium erfolgte am 19.01.2010.
2. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 29.06.2010 geändert. Die Änderung ist in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 01.07.2010 öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.07.2010 in Kraft. Die Anzeige an das Regierungspräsidium erfolgte am 18.08.2010.
3. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 15.02.2012 geändert.
4. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 01.01.2013 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 31.10.2012 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2013 in Kraft.
5. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 29.09.2015 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 07.10.2015 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2016 in Kraft.
6. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 28.03.2017 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 13.04.2017 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.05.2017 in Kraft
7. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 19.12.2017 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 11.01.2018 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2018 in Kraft.
8. Änderung:—
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Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 26.03.2020 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 02.04.2020 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.04.2020 in Kraft.
9. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 24.11.2020 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 02.12.2020 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2021 in Kraft.
10. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 18.05.2021 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 26.05.2021 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.06.2021 in Kraft.
11. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 26.10.2021 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 04.11.2021 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2022 in Kraft.
12. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 27.09.2022 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 06.10.2022 öffentlich bekanntgemacht und tritt am 07.10.2022 in Kraft.
13. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 13.12.2022 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 15.12.2022 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2023 in Kraft.
14. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 28.11.2023 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 01.12.2023 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2024 in Kraft.
15. Änderung:
Vorstehende Friedhofsordnung wurde durch Satzung vom 16.12.2025 geändert. Die Änderungen sind in dieser Ausfertigung berücksichtigt. Die Änderungssatzung wurde am 18.12.2025 öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.01.2026 in Kraft.
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Anlage zur Friedhofsordnung – Gebührenverzeichnis – vom 27. Januar 2009
(in der Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026)
1.Bestattungsgebühren
| 1.1 Erdbestattung von Personen bis 10 Jahren | 610,–€ |
|---|---|
| 1.2 Erdbestattung von Personen ab 10 Jahren | 870,–€ |
| 1.3 Urnenbestattung in einem Erdgrab | 570,–€ |
| 1.4 Urnenbestattung in einer Mauernische/Grabkammer | 200,–€ |
2.Ausgrabungen und Umbettungen
| 2.1 Ausgraben eines Verstorbenen | 980,–€ |
|---|---|
| 2.2 Ausgraben einer Urne aus einem Urnenerdgrab | 510,–€ |
| 2.3 Herausnehmen einer Urne aus einer Grabkammer/Mauernische | 200,–€ |
3. Benutzung der Leichenhalle
230,–€
4. Gräbergebühren
4.1 Reihengrab
| 4.1.1 Kindergrab | 500,–€ |
|---|---|
| 4.1.2 Reihengrab | 2.090,–€ |
| 4.1.3 zusätzliche Urne in Reihengrab | 640,–€ |
4.2 Urnengrab
| 4.2.1 Urnenreihengrab | 1.290,–€ |
|---|---|
| 4.2.1.1 Verlängerung vom Nutzungsrecht | 64,– € (pro Jahr) |
| 4.2.2 Urnenreihengrab als liegende Grabkammer | 1.410,–€ |
| 4.2.2.1 Verlängerung vom Nutzungsrecht | 70,– € (pro Jahr) |
| 4.2.3 Urnenreihengrab als Mauernische | 1.180,–€ |
| 4.2.3.1 Verlängerung vom Nutzungsrecht | 59,– € (pro Jahr) |
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| 4.2.4 Beilegung 2.Urne in Urnenreihengrab | 640,–€ |
|---|---|
| 4.2.5 Anonymes Urnenreihengrab | 840,–€ |
| 4.2.6 Grabstelle für Sternenkinder | 230,–€ |
4.3 Wahlgräber
Verleihung eines Nutzungsrechts für ein Wahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren
| 4.3.1 Wahlgrab einfach | 3.490,–€ |
|---|---|
| 4.3.1.1 Verlängerung vom Nutzungsrecht | 140,–€ (pro Jahr) |
| 4.3.2 Wahlgrab doppelbreit | 6.970,–€ |
| 4.3.2.1 Verlängerung vom Nutzungsrecht | 278,–€ (pro Jahr) |
| 4.3.3 Wahlgrab tief (wird nicht mehr angeboten) | 4.830,–€ |
| 4.3.3.1 Verlängerung vom Nutzungsrecht | 202,–€ (pro Jahr) |
| 4.3.4 Urnenwahlgrab in der Friedhofsmauer | 1.630,–€ |
| 4.3.4.1 Verlängerung vom Nutzungsrecht | 65,–€ (pro Jahr) |
Verlängerung der Nutzungsdauer:
Die unter Ziffer 4.3.1, 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4 festgelegten Gebühren gelten für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren. Wird das Nutzungsrecht für eine kürzere Dauer erneuert oder verlängert, berechnet sich die Gebühr nach den Ziff. 4.3.1.1, 4.3.2.1, 4.3.3.1 oder 4.3.4.1.
4.4 Zuschläge
Die Zuschläge fallen je nach Grabtyp und örtlichen Friedhofsgestaltungsvorgaben zusätzlich zu den Gräbergebühren nach 4.1, 4.2 und 4.3 an
| 4.4.1 Grabeinfassung Reihengrab | 310,–€ |
|---|---|
| 4.4.2 Grabeinfassung Wahlgrab einfach | 310,–€ |
| 4.4.3 Grabeinfassung Wahlgrab doppelt | 460,–€ |
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| 4.4.4 Grabeinfassung Urnengrab | 150,–€ |
|---|---|
| 4.4.5 Fundament Reihengrab | 190,–€ |
| 4.4.6 Fundament Wahlgrab einfach | 190,–€ |
| 4.4.7 Fundament Wahlgrab doppelt | 280,–€ |
| 4.4.8 Fundament Urnengrab | 90,–€ |
| 4.4.9 Rasenreihengrab | 300,–€ |
| 4.4.10 Rasenwahlgrab einfach | 320,–€ |
| 4.4.11 Rasenwahlgrab doppelt | 480,–€ |
| 4.4.12 Urnenrasengrab | 150,–€ |
| 4.4.13 Baukostenanteil und Abdeckplatte für Urnenkammer | 752,–€ |
| 4.4.14 Baukostenanteil und Abdeckplatte für Mauernische | 752,–€ |
| 4.4.15 Urnenbaumgrab mit Kennzeichnung am Baum | 200,–€ |
| 4.4.16 Urnenbaumgrab mit Einzelkennzeichnung am Boden | 220,–€ |
| 4.4.17 Grab in Urnengemeinschaftsanlage (Pflege durch die Stadt) inkl. Anteil an Gemeinschaftsstele und Schild (unbeschriftet) | 1.125,–€ |
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