ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, Kirchstraße 12, 49456 Bakum für den Friedhof Lüsche in 49456 Bakum

# Teil A.

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen an der Dorfstraße, 49456 Bakum/Lüsche sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

# § 3
Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

# § 4
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnisuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.

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(3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
(5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowieit durch Kirchengesetz nichts andes bestimmt ist.

# § 5
Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:

a) Erdgrabstätten

aa) Erdwahlgrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 33,00 €

b) Urnengrabstätten

aa) Urnenwahlgrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 33,00 €

bb) Urnenreihenrasengrabstätten für 30 Jahre pro Grabstelle 33,00 €

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes mit oder ohne weiteren Bestattungsfall:

Vorausgesetzt, dass die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes nicht hinausreicht, kann die Verlängerung jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jedes Jahr der Verlängerung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Verlängerungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstätte zulässig.

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlängern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt.

¹ vgl. § 17 Nds. BestattG.

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c) Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten (Alt-grabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und nachträglich durch die FO befristet wurden.²

# § 6

# Bestattungsgebühr

(Gebühr für die Überführung des Sarges/der Urne zur Grabstätte, für die Aushebung und Verfüllung der Grabstelle und damit verbundener weiterer Leistungen)

Grabaushub und Verfüllung des Grabes anlässlich einer Beerdigung erfolgen nicht durch den Friedhofsträger. Diese Leistungen sind von denjenigen, die die Bestattung veranlassen, an ein vom Friedhofsträger benanntes Unternehmen zu vergeben. Eine Bestattungsgebühr wird nicht erhoben.

# § 7

# Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Die Gebühr wird, soweit Kosten entstehen, für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Gehweg- und Parkplatzreinigung, Winterdienst, Instandsetzungsarbeiten, Abfallbeseitigung, Wartungsarbeiten, Strom und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, öffentliche Abgaben etc.) erhoben.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

| a) **Erdgrabstätten** | |
| --- | --- |
| aa) Erdwahlgrabstätten pro Grabstelle | 12,00 € |
| b) **Urnengrabstätten** | |
| aa) Urnenwahlgrabstätten pro Grabstelle | 12,00 € |
| bb) Urnenreihenrasengrabstätten pro Grabstelle | 12,00 € |

² vgl. § 29 Abs. 3 FO

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# Teil B.

# § 8

# Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, Kirchstraße 12 in 49456 Bakum am 17.11.2021 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.01.2022 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Baptist, Kirchstraße 12, 49456 Bakum zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kirche-bakum.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche in Lüsche für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

(3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof in Lüsche zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kirche-bakum.de) eingesehen werden kann.

Bakum, den 17.11.2021

(Ort) (Datum)

Katholische Kirchengemeinde

St. Johannes Baptist Bakum

Der Kirchenausschuss

Kirchenausschussvorsitzender

Kirchenausschussmitglied

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### Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden

Vechta, 17.12.2021

**Das Bischöflich Münstersche Offizialat**
**Der Bischöfliche Offizial**

**Bischöflich Münstersches Offizialat**
Fachstelle Staatliches Recht/Staatskirchenrecht
Justitiar Andreas Windhaus
Kolpingstraße 14
49377 Vechta

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Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist

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