Gebührenordnung
13 Abschnitte.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.
(3) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
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II. Ordnungsvorschriften
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die ihre Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, des Friedhofs zu verweisen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, sowie Kinderwagen. b) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen; c) den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; d) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde; e) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen; f) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen; g) Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen; h) Druckschriften zu verteilen; i) für jegliche Zwecke zu sammeln. j) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen;
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeier und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens vier Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme der Tätigkeit auf den Friedhöfen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen und genehmigen zu lassen.
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den Aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung kann als Dauerzulassung (auf 3 Jahre befristet) oder als Einzelzulassung kostenpflichtig beantragt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den Friedhöfen
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schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Grabstätten und Pflanzungen sind umgehend bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall oder Erdaushub ablagern.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Beantragung sind durch den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen werden nur Werktags von Dienstag bis Freitag vorgenommen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Bestattungen und Beisetzungen werden ausschließlich durch Personal vorgenommen, das von der Gemeinde hierzu beauftragt ist. Der Sarg kann auch von anderen Personen getragen werden.
(4) Wertgegenstände sollten den Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung.
§ 9 Särge / Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen Särgen mit Feuchtigkeit absorbierenden, biologisch abbaubaren Materialien zulässig. Folien oder sonstige feuchtigkeitsbremsende Stoffe müssen nachweislich biologisch abbaubar sein. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann aus religiösen Gründen eine Ausnahme zugelassen werden. Des Weiteren kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten diese Anforderungen entsprechend.
(3) Aschebestattungen sind in Urnen vorzunehmen. Für Urnen, Überurnen und Schmuckurnen gelten die Anforderungen des Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Särge für Kinder dürfen eine Länge von 1,50 m, eine Höhe von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschrei-
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ten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Friedhofsverwaltung eine Genehmigung einzuholen.
(5) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,24 m nicht überschreiten und höchstens 0,30 m hoch sein. Die Überurne darf ebenfalls einen Durchmesser von 0,24 m nicht überschreiten und höchstens 0,30 m hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung in Textform eine Genehmigung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Gemeinde für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Die Gemeinde ist berechtigt, Dritte mit dieser Aufgabe zu beauftragen.
(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen, Fundamenten o. ä. zu räumen.
(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale und Fundamente o.ä. durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person gegenüber der Gemeinde zu erstatten.
(4) Erwachsenengräber müssen 1,80 m, Kindergräber 1,20 m und Urnengräber 0,80 m tief ausgehoben werden.
(5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(7) Für unvermeidbare Beschädigungen an Nachbargräbern wird keine Haftung übernommen. Entstandene Schäden werden von der Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Antragsteller behoben. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen entstanden sind.
§11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene in Särgen beträgt 20 Jahre, auf dem Friedhof Lipburg 30 Jahre und für Aschen Verstorbener 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
(2) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 7 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs.
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1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Schäden die durch vorsätzliche Handlungen entstanden sind.
IV. Grabstätten
(1) Die Grabstätten auf den Gemeinde Friedhöfen stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengräber
- b) Wahlgräber
- c) Urnenreihengräber
- d) Urnenwahlgräber
- e) halbanonyme Urnenreihengräber
- f) anonyme Urnenreihengräber
- g) halbanonyme Urnenreihengräber
- h) Kindergräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(4) Während der Zuteilungszeit der Reihengräber können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Zuteilungszeit nicht übersteigt. Fehlgeburten und Ungeborene können auch in einem bestehenden Reihengrab Erdbestatteter erfolgen, sofern die Ruhezeit der Fehlgeburt bzw. des Ungeborenen die Ruhezeit der Erdbestattung nicht überschreitet.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätte für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen, nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:
a) Auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner. Dies erfolgt auch, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b) Auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder c) Auf die Stiefkinder d) Auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter oder Mütter e) Auf die Eltern f) Auf die Geschwister g) Auf die Stiefgeschwister h) Auf die nicht unter den Punkten (a) – (g) genannten Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag mindestens auf die Dauer der Ruhezeit eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag auf die Dauer von mindestens 2 Jahre möglich.
(3). Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Gräber sein. Zusätzlich sind maximal zwei Urnenbeisetzungen je Einzelwahlgrab möglich.
(4) In Urnenwahlgräbern dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In den Urnennischen bis zu drei Urnen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.
(6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge ein.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 1 Satz 5 genannten Personen übertragen.
(8) Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(9) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Gebühren werden nicht erstattet.
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(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben eines Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(11) Diese Vorschriften gelten entsprechend für alle Urnenwahlgräber.
§ 16 Paragraph 16
halbanonyme / anonyme Urnenreihengräber
(1) Auf besonderen Grabfeldern wird für die anonyme Beisetzung von Aschen jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
(2) Auf den anonymen Grabfeldern dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.
(3) Halbanonyme Urnenreihengräber werden mit einer Steinplatte versehen, die nicht beschriftet wird
(4) Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten und auch das Niederlegen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, auf diesen Grabstätten abgelegten Grabschmuck zu entfernen und zu entsorgen.
§ 17 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Urnennischengrabstätte
(1) In einer Urnennische können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Falls für die Beisetzung eine Überurne verwendet wird, verringert sich je nach Größe dieser die Möglichkeit der beizusetzenden Urnen. Die Urnennische wird mit einer Steinplatte verschlossen. Für die Beschriftung und Gestaltung der Platten hat der Verfügungsberechtigte der Nische zu sorgen. Die Arbeiten werden durch einen Steinmetz ausgeführt.
(2) Blumenschmuck an Urnenwänden darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen niedergelegt werden. An den Verschlussplatten darf keinerlei Grabschmuck oder ähnliches angebracht werden. Im Übrigen gilt § 15 für Wahlgrabstätten. Außerdem ist das Niederlegen von Grabschmuck nur auf dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, auf diesen Grabstätten abgelegten Grabschmuck, wenn die Menge dessen überhandnimmt oder dieser unansehnlich ist und nicht der Würde des Ortes entspricht, zu entfernen und zu entsorgen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofes einordnen.
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zur Höhe von 1,20 m zulässig.
Auf Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,80 m.
Die Mindeststärke der Grabmale dürfen folgende Maße nicht unterschreiten:
- bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
- bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
- ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
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Die Grabumfassungen sind in folgenden Maßen auszuführen:
- Doppelgrab 2,00 x 2,00 m
- Einzelgrab 2,00 x 1,00 m
- Urnengrab 1,00 x 1,00 m
(2) Auf den Grabstätten dürfen nachfolgende Materialien nicht als Grabschmuck jeglicher Art, auch nicht als Grabmal, verwendet werden:
a) schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) Grabbelege aus Steinbeeten (z.B. Kieselsteine) dürfen 1/3 der Grabfläche nicht überschreiten e) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, f) mit Lichtbildern,
(3) Holzkreuze, Grabmale und –platten sowie Urnennischen sind zu beschriften.
Als Mindestangabe sind Name, Vorname, Geburtsjahr und Sterbejahr anzugeben. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt (max. 30°) auf die Grabstätte gelegt werden und dürfen 2/3 der Grabfläche nicht überschreiten; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
Bei Urnengräber ist die Vollabdeckung der Grabstätte mit einer Grabplatte zulässig.
(5) Grabeinfassungen aller Art sind nur auf den Friedhöfen in Badenweiler und Schweighof und auf den alten Friedhofsteilen in Oberweiler und Lipburg zulässig. Sämtliche Grabeinfassungen und Wegeplatten auf den neuen Friedhofsteilen in Oberweiler und Lipburg werden von der Gemeinde gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr verlegt. Die Grabeinfassung bzw. Platten verbleiben im Eigentum der Gemeinde; deren Veränderung ist nicht gestattet. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 19 Paragraph 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Diese sind jedoch zwingend über die Dauer der Nutzungszeit in standzuhalten und regelmäßig zu streichen. Unansehnliche, nicht mehr der Würde des Ortes entsprechende Grabkreuze müssen zwingend ausgetauscht werden. Vernachlässigt der Nutzungsberechtigte dies, kann ein Grabkreuz durch die Gemeinde erneuert und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
(2) Dem vom Antragsteller und Hersteller unterschriebenen Genehmigungsantrag der Gemeinde Badenweiler ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung genau anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungsberechtigte oder der beauftragte Unternehmer unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach der Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vorgenommen werden.
§ 20 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 21 Standsicherheit
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe und Schwere entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Stein, Sockel und Fundament sind ihrer Größe entsprechend miteinander zu verdübeln. Grundlage ist die TA Grabmal in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 22 Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die verfügungsberechtigte bzw. nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 23 Entfernung
Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen lassen; §23 Absatz 2 Satz 6 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Die Steinplatten an den Urnenwandnischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Gemeinde entfernt. Die Steinplatten werden den Nutzungsberechtigten ausgehändigt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dauernd gepflegt werden.
(2) Die Grabstätten sind zu bepflanzen. Sie dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sowie Unkraut sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die angrenzenden Zwischenwege sind ebenfalls von Unkraut freizuhalten. Außerdem sind insbesondere das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen von privaten Bänken an der Grabstätte nicht zugelassen. Überragende Äste von vorhandenen Bäumen müssen geduldet werden. Kommt der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung der Grabpflege auch nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, können die notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde ausgeführt und in Rechnung gestellt werden.
(3) Gießkannen, Gefäße, Spaten, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht hinter Grabmalen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.
(4) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte zu sorgen. Diese können die gärtnerische Anlage und Unterhaltung selbst vornehmen oder durch einen Gärtner ausführen lassen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Hiervon ausgenommen ist die Pflege der Wege zwischen den Grabstätten (Entfernung von Unkraut und sonstigem Pflanzenbewuchs).
(8) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln jeglicher Art ist untersagt.
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Vernachlässigung der Gräber
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person (§ 15 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verfügungs- bzw. nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt beziehungsweise nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzukündigen.
VII. Benutzung der Einsegnungshalle
Benutzung der Einsegnungshalle
(1) Die Einsegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Das Gebäude darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens vor Beginn der Beisetzung endgültig zu schließen.
Trauerfeiern
(1) Trauer- und Gedenkfeiern können in der Einsegnungshalle, am Grab oder an einer anderen jeweils zu bestimmenden Stelle im Freien abgehalten werden.
(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle ist möglich.
(3) Die Benutzung der Einsegnungshalle für eine Trauerfeier sowie die offene Aufbahrung der verstorbenen Person kann untersagt werden, wenn die Verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Anordnung im Einzelfall
Die Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
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§ 29 Haftung
(1) Der Gemeinde Badenweiler obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden auch für deren Bedienstete.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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- entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
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- entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. a Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. c den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt;
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. g Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. b an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. j Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. h Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung;
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. e Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
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- entgegen § 6 Absatz 2 Nr. d Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
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- entgegen § 7 Absatz 1 als Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt;
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- entgegen § 7 Absatz 2 als Dienstleistungserbringer keinen Berechtigungsschein beantragt;
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- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 als Dienstleistungserbringer die Friedhofswege mit ungeeigneten Fahrzeugen befährt;
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- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 12 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
-
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 4 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
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- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5 als Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- entgegen § 21 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
- entgegen § 22 Absatz 1 als nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt;
- entgegen § 26 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 18 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 24 Absatz 1 Grabstätte nicht im Sinn des § 18 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- entgegen § 24 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen oder Laub- und Nadelhölzer pflanzt;
- entgegen § 24 Absatz 6 Grabstätten nicht binnen zwölf Monaten nach der Bestattung herrichtet;
- entgegen § 24 Absatz 8 Pflanzenschutzmittel verwendet;
- entgegen § 25 Absatz 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 EUR geahndet werden.
IX. Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Badenweiler erhoben.
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und der Benutzungsgebühr ist verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt bzw. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, c) wer bestattungspflichtiger Angehöriger der verstorbenen Person (Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder) ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 32
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
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Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätze und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerbar und -pflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils aktuell gültigen, gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.10.2010 in der Fassung vom 25.07.2022 außer Kraft.
Badenweiler, den 27.11.2024
Vincenz Wissler Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis –
der Gemeinde Badenweiler vom 27.11.2024
| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 30,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 25,00 € |
| 1.22 | Befristete Zulassung max. 3 Jahre | pro Jahr 50,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | neu 1.3.1 u. 1.3.2 |
| 1.3.1 | Einzelfall | 25,00 € |
| 1.3.2 | Befristete Zulassung max. 3 Jahre | pro Jahr 50,00 € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit im Einzelfall | 25,00 € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen (Umbettungen) | 48,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 900,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 320,00 € |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen | 149,00 € |
| 2.14 | für die Gestellung von Sargträgern Ziff. 2.11 - 2.13, pro Träger | nach Aufwand |
| 2.15 | Beisetzung von Aschen in Erdgräbern | 270,00 € |
| 2.16 | Beisetzung von Aschen in Stelen | 80,00 € |
| 2.17 | ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | 50 % |
| 2.2 | Umbettungen innerhalb des Friedhofes | |
| 2.21 | von Erdbestattungen | 1.660,00 € |
| 2.22 | von Aschenurnen | 496,00 € |
| 2.23 | für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, je Hilfskraft und Stunde | 80,00 € |
| 2.24 | Zuschlag zu 2.21 – 2.23 in besonders erschwerten Fällen | 50 % |
| 2.25 | Für Umbetten nach einem auswärtigen Friedhof werden die Gebühren nach 2.21 – 2.22 zur Hälfte erhoben | |
| 2.26 | Für das Öffnen und Schließen einer Gruft werden Gebühren nach 2.23 erhoben. | nach Aufwand |
| 2.3 | Benutzung der Friedhofshalle | |
| 2.31 | für die Trauerfeier in den Friedhofshallen | 160,00 € |
| 2.32 | für die Aufbahrung des Sarges je angefangener Kalendertag | 70,00 € |
| 2.33 | für die Aufbahrung der Urne je angefangener Kalendertag | 25,00 € |
| 3 | Grabgebühren | |
| 3.1 | Reihengräber | |
| 3.11 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.100,00 € |
| 3.12 | für Personen unter 10 Jahren | 400,00 € |
| 3.2 | Wahlgräber | |
| 3.21 | Einzelgrab | 2.100,00 € |
| 3.22 | Doppelgrab | 3.300,00 € |
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| Nr. | Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.3 | Urnengräber / Urnenstelen | |
| 3.31 | für Urnenreihengräber/-anonym | 1.100,00 € |
| 3.32 | für Urnenwahlgräber/-nischen | 1.500,00 € |
| 3.4 | Grabeinfassungen | |
| 3.41 | Für die Überlassung einer Grabeinfassung auf den neuen Friedhofsteilen in Oberweiler und Lipburg auf die Dauer des Nutzungsrechts werden die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. | |
| 3.42 | Für das Entfernen von Grabsteinen und anderen Grabeinrichtungen je Stunde | 80,00 € |
| 3.5 | Verlängerung des Nutzungsrechts | |
| 3.51 | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 3.21, 3.22, 3.32 |
| 3.5.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll gerechnet. |
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