Friedhofssatzung – Badenweiler

Vollständige Friedhofssatzung für Badenweiler.

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 1 II. Ordnungsvorschriften

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung bisheriger Gemeindeeinwohner, wenn sie wegen der Unterbringung in ein Alten- bzw. Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung von der Gemeinde weggezogen sind. Zudem dient der Friedhof auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die Gemeinde Badenweiler hat folgende Friedhöfe: a) Friedhof Badenweiler b) Friedhof Oberweiler c) Friedhof Lipburg d) Friedhof Schweighof

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Gemeindeteils zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Paragraph 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Paragraph 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen, h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird befristet erteilt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Bestattungen werden nur werktags von Montag bis Freitag vorgenommen.

§ 6 Paragraph 6

Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. (2) Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnennischen o.ä. dürfen höchstens 0,31 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,24 m nicht überschreiten. (3) Särge und Sargausstattungen sowie Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (4) Sind in besonderen Fällen größere Särge oder Urnen bzw. Überurnen erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Paragraph 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Sollte die Aushebung mittels Bagger erfolgen, kann es erforderlich sein, dass über Gräber Dritter gefahren werden muss. Hierbei kann es auch notwendig sein, Pflanzungen, die hinderlich sind, zu entfernen. Nach Abschluss der Grabarbeiten werden die Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand gebracht. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Vor dem Ausheben der Gräber müssen die Nutzungsberechtigten oder die Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Grabzubehör und Pflanzen -soweit erforderlich- auf ihre Kosten entfernen lassen. (4) Für unvermeidbare Beschädigungen von Nachbargräbern wird keine Haftung übernommen. Entstandene Schäden werden von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten des beschädigten Grabes behoben. (5) Der Abstand der Gräber voneinander hat mindestens 0,30 m zu betragen.

§ 8 Paragraph 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt für die Friedhöfe Badenweiler, Oberweiler und Schweighof 20 Jahre, für den Friedhof Lipburg bei Leichen 30 Jahre, bei Aschen 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 9 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Wahlgräber, c) Urnenreihengräber, d) Urnenwahlgräber, e) anonyme Urnengräber. f) Kindergräber,

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die

Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Die Grabstätten bleiben als Teil des Friedhofes Eigentum der Gemeinde.

§ 11 Paragraph 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Während der Zuteilungszeit der Reihengräber können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Zuteilungszeit nicht übersteigt. Fehlgeburten und Ungeborene können auch in einem bestehenden Reihengrab Erdbestatteter erfolgen, sofern die Ruhezeit der Fehlgeburt bzw. des Ungeborenen die Ruhezeit der Erdbestattung nicht überschreitet.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Paragraph 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und auf

eine Nutzungszeit von insgesamt höchstens 60 Jahre möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrstellige Gräber sein. In einer Grabstätte dürfen vier Aschenurnen oder eine Leiche beigesetzt werden. In Doppelgräbern muss mindestens eine Leiche beigesetzt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über a) auf den Ehegatten, den Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Urnenreihen und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen o.ä. die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer 20 Jahren verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und auf eine Nutzungszeit von insgesamt höchstens 40 Jahre möglich.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal 4 Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Paragraph 14

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild der Friedhöfe einordnen. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, e) mit Lichtbildern,

(3) Die Grabmale dürfen die nachfolgenden Maße nicht überschreiten:

  1. Höhen a) Einzelgräber 1,00 m b) Doppelgräber 1,20 m c) Kindergräber 0,80 m d) Urnengräber Kissensteinen nach einem von der Gemeinde vorgegebenen Muster.
  2. Breiten Bei allen Gräbern die ohne Seitenwege gemessene Grabbreite abzüglich 10 cm beidseits. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und dürfen 1/3 der Grabflächen nicht überschreiten; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (5) Die Grabumfassungen sind in folgenden Maßen auszuführen: Doppelgrab 1,80 x 1,80 m Einzelgrab 1,80 x 0,80 m (6) Grabeinfassungen aller Art sind nur auf den Friedhöfen in Badenweiler und Schweighof und auf den alten Friedhofsteilen in Oberweiler und Lipburg zulässig. Sämtliche Grabeinfassungen und Wegeplatten auf den neuen Friedhofsteilen in Oberweiler und Lipburg werden von der Gemeinde gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr verlegt. Die Grabeinfassung bzw. Platten verbleiben im Eigentum der Gemeinde; deren Veränderung ist nicht gestattet. (7) In Urnenwandnischen o.ä. werden einheitliche Steinplatten zur Abdeckung verwendet, die von der Gemeinde zu erwerben sind. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten. Die Schriftzeichen dürfen nur vertieft auf den Steinplatten angebracht werden. Blumenschmuck und Kerzen dürfen an bzw. bei der Urnenwand nur an den dafür vorgesehenen Plätzen angebracht bzw. aufgestellt werden.

§ 15 Paragraph 15

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen sowie die Gestaltung und die Bearbeitung der Steinplatten der Urnenwandnischen o. ä. bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen

kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Dem Antrag für die Gestaltung der Steinplatten ist die Zeichnung der Steinplatte zweifach beizufügen. Daraus hat der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole hervorzugehen.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist, bzw. die Steinplatten in dieser Zeit nicht angebracht sind.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 16 Paragraph 16

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 16 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 17 Paragraph 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sowie die Steinplatten sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstige Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen, Ersatz von Steinplatten) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen bzw. die Steinplatten der Urnenwandnischen auszutauschen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege er Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Die Steinplatten an den Urnenwandnischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Gemeinde entfernt. Die Steinplatten werden den Nutzungsberechtigten ausgehändigt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Paragraph 19

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Laub- und Nadelgehölze, die über 0,60 m hoch werden, dürfen nicht gepflanzt werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen

außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 20 VII. Benutzung der Leichenhalle

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche § 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(1) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,9 b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Paragraph 24

Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungsseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Erfordert die Durchführung einen ungewöhnlichen personellen oder sachlichen Aufwand, so ist der Gebührenschuldner zur Erstattung der tatsächlichen Auslagen verpflichtet.

§ 25 Paragraph 25

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und der Benutzungsgebühr ist verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt bzw. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, c) wer bestattungspflichtiger Angehöriger der verstorbenen Person (Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder) ist.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Paragraph 26

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 60 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Badenweiler, den 17.12.2018

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis - der Gemeinde Badenweiler vom 17.12.2018

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr
1. Verwaltungsgebühren
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 30,00 €
1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21 Einzelfall 25,00 €
1.22 Befristete Zulassung 200,00 €
1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege von 25,00 – 200,00 €
1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit von 25,00 – 200,00 €
1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen (Umbettungen) 40,00 €
2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung
2.11 von Personen im Alter von 5 und mehr Jahren 830,00 €
2.12 von Personen unter 5 Jahren 290,00 €
2.13 von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen 149,00 €
2.14 für die Gestellung von Sargträgern Ziff. 2.11 - 2.13, pro Träger 80,00 €
2.15 Beisetzung von Aschen in Erdgräbern 248,00 €
2.16 Beisetzung von Aschen in Stelen 77,00 €
2.17 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 50 %
2.2 Umbettungen innerhalb des Friedhofes
2.21 von Erdbestattungen 1.660,00 €
2.22 von Aschenurnen 496,00 €
2.23 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, je Hilfskraft und Stunde 57,00 €
2.24 Zuschlag zu 2.21 – 2.23 in besonders erschwerten Fällen 50 %
2.25 Für Umbetten nach einem auswärtigen Friedhof werden die Gebühren nach 2.21 – 2.22 zur Hälfte erhoben
2.26 Für das Öffnen und Schließen einer Gruft werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
2.3 Benutzung der Friedhofshalle
2.31 für die Trauerfeier in den Friedhofshallen 160,00 €
2.32 für die Aufbahrung des Sarges je angefangener Kalendertag 70,00 €
2.33 für die Aufbahrung der Urne je angefangener Kalendertag 25,00 €
3 Grabgebühren
3.1 Reihengräber
3.11 für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren 1.100,00 €
3.12 für Personen unter 5 Jahren 400,00 €
3.2 Wahlgräber
3.21 Einzelgrab 2.100,00 €
3.22 Doppelgrab 3.300,00 €
3.3 Urnengräber / Urnenstelen
3.31 für Urnenreihengräber/-anonym 1.100,00 €
3.32 für Urnenwahlgräber/-nischen 1.500,00 €
3.4 Grabeinfassungen
3.41 Für die Überlassung einer Grabeinfassung auf den neuen Friedhofsteilen in Oberweiler und Lipburg auf die Dauer des Nutzungsrechts werden die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
3.42 Für das Entfernen von Grabsteinen und anderen Grabeinrichtungen je Stunde 57,00 €
3.5 Verlängerung des Nutzungsrechts
3.51 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.21, 3.22, 3.32
2.56.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll gerechnet.
3.6 Zuschlag für Auswärtige
3.61 Zu den Grabgebühren nach Ziffer 3 wird für Auswärtige ein Zuschlag von 200 % erhoben. Als Auswärtiger gilt nicht der auswärts wohnende überlebende Ehegatte eines in Badenweiler bestatteten Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird. Als Auswärtige gelten ferner nicht Personen, die ihre Wohnung in Badenweiler wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder Krankenhaus aufgegeben haben.

Original-Satzung als PDF

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