Friedhofssatzung – Baden-Baden

Vollständige Friedhofssatzung für Baden-Baden.

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Baden-Oos, Balg, Ebersteinburg, Haueneberstein, Hauptfriedhof, Lichtental, Neuweier, Sandweier, Steinbach, Varnhalt

b) Ehrenfriedhof Lichtental (außer Dienst gestellt).

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge des Friedhofspersonals, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, der Bestattungsunternehmen für die Überführung von Verstorbenen zum Aufbahrungsraum sowie Fahrzeuge, die zur Fortbewegung erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel.

  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

Friedhofsatzung der Stadt Baden-Baden vom 01.11.2016

  1. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
  2. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,
  3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen oder in sonstiger Weise zu werben,
  4. zu lärmen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
  5. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
  6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt.

§ 5 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt schriftlich und ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. Eine Beauftragung durch die Stadt, gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof auszuführen, gilt als Zulassung für diesen Einzelfall. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen an Werktagen zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Freitag: 07.00 Uhr – 17.00 Uhr (von Mai bis September bis 20.00 Uhr) Samstag: 07.00 Uhr – 17.00 Uhr. In der Nähe von Bestattungen oder Trauerfeiern sowie auf Weisung des Friedhofpersonals oder ihrer Beauftragten sind die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen.

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(6) Lärmintensive Geräte und Maschinen, insbesondere Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen auf dem Friedhof in der Zeit von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr nicht betrieben werden.

(7) Abfälle, die bei der Ausführung gewerblicher Arbeiten anfallen, dürfen grundsätzlich nicht in den auf dem Friedhof bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. Dies gilt nicht für Abfälle, die auch durch Eigenarbeit der Nutzungsberechtigten selbst entstehen könnten. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(9) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest.

(3) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und schließen.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so gefertigt sein, dass bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Särge aus Hartholz sind nur in Wahlgrabstätten zugelassen, wenn die Nutzungszeit noch mindestens 25 Jahre beträgt. Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

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§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt

  • 20 Jahre, bei Verwendung von Hartholzsärgen 25 Jahre
  • bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres 12 Jahre,
  • bei Kindern vor Vollendung des 2. Lebensjahres 8 Jahre,
  • bei Aschen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine und Aschen können mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Ausgraben von Verstorbenen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Erdreihengrabstätten,
  2. Urnenreihengrabstätten,
  3. Erdwahlgrabstätten,
  4. Urnenwahlgrabstätten,
  5. Ehren- und Kriegsopfergrabstätten.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Beschattung der Grabstätten durch Bäume sowie Laub- und Nadelfall sind hinzunehmen.

(4) Grüfte und Grabgebäude dürfen nur mit Zustimmung der Stadt angelegt oder erweitert werden.

§ 11 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab erfolgt nur eine Beisetzung.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Anonyme Reihengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und deren Lage nicht bekanntgegeben.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekanntgegeben.

(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und der Friedhofsentwicklungsplanung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zulassen.

§ 12 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

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  1. (2) Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte und mindestens für die Dauer eines Jahres möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

  2. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

  3. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

  4. (5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verliehen worden ist.

  5. (6) Vor Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechts haben die Nutzungsberechtigten die Pflege der Grabstätte für die gesamte Nutzungsdauer zu gewährleisten. Hierzu ist ein Rechtsnachfolger zu benennen, der die Rechtsnachfolge durch Unterschrift bestätigt oder ein Dauergrabpflegevertrag für den gesamten Nutzungszeitraum vorzulegen.

  6. (7) Die Rechtsnachfolger sollen aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis benannt werden. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf

      1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
      1. die Kinder,
      1. die Stiefkinder,
      1. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
      1. die Eltern,
      1. die Geschwister,
      1. die Stiefgeschwister,
      1. die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

    Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

  7. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen.

  8. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht dem Personenkreis nach Abs. 7 Satz 2 angehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

  9. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

  10. (11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung der bezahlten Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts erfolgt nicht.

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(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Entfernung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In belegten Wahlgräbern können gegen eine Zubettungsgebühr weitere Urnen beigesetzt werden; zulässig sind insgesamt 4 Urnen je Grabstelle.

§ 13 Ehrengrabstätten, Kriegsopfergrabstätten

(1) Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabern obliegen der Stadt, es sei denn, dass noch ein Nutzungsrecht besteht.

(2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) obliegen der Obhut der Stadt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Für Grabmale dürfen nur Steinmaterialien, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl sowie Bronze verwendet werden.

(3) Auf Erdgräbern sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis 1,00 m² je Grabstelle zulässig und Holz- und Eisenkreuze bis zu einer Höhe von 1,70 m.

(4) Auf Urnengräbern sind stehende Grabmale mit einer Ansichtsfläche bis 0,30 m² je Grabstelle zulässig und Holz- und Eisenkreuze bis zu einer Höhe von 1,00 m.

(5) Liegende Grabmale und Abdeckungen dürfen die Grabfläche höchstens zu 40% bedecken.

(6) Zwischen Erdreihengräbern werden auf der Grenzlinie Trittplatten durch die Stadt verlegt. Die Unterhaltung dieser Platten obliegt während der Ruhezeit den Verfügungsberechtigten. Auf Erdwahlgräbern dürfen Trittplatten an der Grenzlinie höchstens 20 cm breit sein und nicht über die Grabfläche hinausragen.

(7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material und Ausführung stellen.

§ 15 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen können Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind in der Anlage 1 festgelegt, die Bestandteil dieser Satzung ist.

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§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, Inhalt und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.

(3) Die Genehmigung ist erteilt, wenn die Stadt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang dem Genehmigungsantrag schriftlich widerspricht.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stehende Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten.

(2) Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder die gefährdenden Gegenstände zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige Grabausstattungen durch den jeweiligen Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 sind entsprechend anwendbar.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

  1. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. Nicht belegte Wahlgräber sind innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
  5. (5) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  6. (6) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter und andere nicht verrottbare Materialien sind in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen oder vom Friedhof zu entfernen.
  7. (7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  8. (8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der von der Stadt gepflegten Grabstätten und Grabanlagen obliegen ausschließlich der Stadt. Eine individuelle Grabpflege, das Ablegen oder Anbringen von Gegenständen sind dort nicht erlaubt. Pflanzen und Gegenstände dürfen von der Stadt entfernt werden. Der Stadt obliegt für diese Sachen keine Aufbewahrungspflicht.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die

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Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.

(2) Wird ein Sarg in die Leichenhalle eingestellt oder von dort abgeholt, hat das Bestattungsunternehmen die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu informieren.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen nach Vereinbarung Abschied nehmen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, gelten die bisherigen Vorschriften. Für die Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 8 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch

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nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Abraum und Abfälle ablagert, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind, h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, i) Druckschriften verteilt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof a) ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1), b) außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt (§ 5 Abs. 5), c) ausübt und dabei lärmintensive Geräte und Maschinen in der Zeit von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr betreibt (§ 5 Abs. 6).
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Abs. 1 und 3), verändert oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

Friedhofsatzung der Stadt Baden-Baden vom 01.11.2016

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.02.2013 außer Kraft.

Baden-Baden, 24.10.2016

gez. Margret Mergen Oberbürgermeisterin

Friedhofsatzung der Stadt Baden-Baden vom 01.11.2016

Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Baden-Baden vom 01.11.2016

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gem. § 15 der Friedhofssatzung

Gräberfelder mit „zusätzlichen“ Gestaltungsvorschriften (§ 15):

1. Hauptfriedhof

Gräber an Steilwegen in den Feldern

A, B, C, 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 19 und 20

sind mit Einfassungen zu versehen.

2. Friedhof Balg

Gräber im Feld 13 (Grabkammern) dürfen keine Einfassungen haben.

Grabstein- und Fußsockel müssen mittig gesetzt werden und dürfen max. 0,90 m breit sein.

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Friedhofsatzung der Stadt Baden-Baden vom 01.11.2016

Original-Satzung als PDF

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