Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenart
Gebührenpflicht und Gebührenart
(1) Die Stadt erhebt bei Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a. Grabnutzungsgebühren (§ 4) b. Bestattungsgebühren (§ 5) c. sonstige Gebühren (§ 6) d. Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 7)
(3) Bei den Gebühren handelt es sich um Netto-Beträge. Soweit die entsprechenden Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist dem Grundbetrag die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist: a. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat, b. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, c. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung an die Stadt erteilt hat, d. wer die Kosten veranlasst hat, e. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
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§ 3 Entstehung und Fälligkeit
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a. Bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 15 und § 21 der Friedhofssatzung. b. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (§ 21 BestSatzung). c. Bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne/Asche in einem Grab, deren Ruhefrist (§ 15 BestSatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattende Leiche/Asche eine Nachzahlung zu leisten. Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung der Gebührensatzung (§ 4) taggenau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren im Voraus entrichtet oder hinreichend sichergestellt werden. (6) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet. (7) Ebenso kann die Stadt in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Gebührenpflichtigen nach § 2 aus Anlass des Sterbefalles durch Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
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§ 4 Grabgebühren
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit (nach § 15 Ruhezeit und § 20 Abs. 1 Verlängerung der Nutzungszeit der FS):
(Anmerkung: p. a. = per annum = entspricht einem jährlichen Kostenanteil von x €)
| Ruhefrist | Gebühr | ||
|---|---|---|---|
| Erdbestattung | |||
| a) | Familiengrab | 20 Jahre | |
| - Familiengrab | 3253,00 €/ p.a. 162,65 € | ||
| - Familiengrab 1 1/3 | 4125,00 €/ p.a. 206,25 € | ||
| - Familiengrab an Hauptweg | 3319,00 €/ p.a. 165,95 € | ||
| b) | Reihengrab | 20 Jahre | 1579,00 €/ p.a. 78,95€ |
| c) | Grabkammer | 15 Jahre | 2236,00 €/ p.a. 149,06 € |
| d) | Anonymes Erdgrab (Stockheim) | 20 Jahre | 1579,00 €/ p.a. 78,95 € |
| Urnenbestattung | |||
| e) | Urnengrab | 15 Jahre | |
| - Reguläres Urnengrab | 868,00 €/ p.a. 57,86 € | ||
| - anonymes Urnenfeld* | 815,00 €/ p.a. 54,33 € | ||
| - Baumgrab (Urnenfeld)* | 815,00 €/ p.a. 54,33 € | ||
| - Schotterfeld (Urnenröhrengrab)* | 830,00 €/ p.a. 55,33 € | ||
| - 4-Jahreszeiten (Urnenplattengrab)* | 819,00 €/ p.a. 54,60 € | ||
| - Familiengrab als Urnenbestattung | 2044,00 €/ p.a. 136,26 € | ||
| - Reihengrab als Urnenbestattung | 1095,00 €/ p.a. 73,00 € | ||
| - Urnennische in Urnenmauer | 811,00 €/ p.a. 54,06 € | ||
| ** mit Pflege* | |||
| Erd- oder Urnenbestattung | |||
| f) | Für Tot- und Fehlgeburt | 3 Jahre | 0,00 € |
(2) Bei Bestattungen von Kindern bis 5 Jahre beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Es werden Grabgebühren für die Nutzungsdauer von 1 Jahr der jeweiligen Grabgebühr erhoben. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 2, 3 oder 5 Jahren möglich. Hierfür wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr anteilig erhoben. Die entsprechende Grabgebühr wird in diesem Fall durch die in § 4 bestimmte Nutzungsdauer dividiert und mit der gewünschten Verlängerung (2, 3 oder 5 Jahre) multipliziert. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c.
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§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben für:
| Art der Leistung: | Für Personen ab dem 11. Lebensjahr | Für Personen bis zum 11. Lebensjahr |
|---|---|---|
| Herstellung und Schließung (Erdbestattung) | 411,00 € | 186,00 € |
| - mit Tieferlegung | 616,00 € | x |
| - Beisetzung von Fehl/Totgeburten (pauschal) | x | 122,00 € |
| Herstellung und Schließung (Erdbestattung Grabkammer) | 411,00 € | 186,00 € |
| -Beisetzung einer Urne | 205,50 € | 186,00 € |
| Herstellung und Schließung (Urnenbestattung) | 133,00 € | 93,00 € |
| - Übergroße Urnen | 256,00 € | 216,50 € |
| - Beisetzung einer Urne in der Urnennische | 133,00 € | altersunabhängig |
| - Beisetzung von Fehl/Totgeburten (pauschal) | x | 122,00 € |
| Benutzung des Leichenhauses (inkl. Kühlung) je angefangen Kalendertag | 144,00 € | 72,00 € |
| Benutzung der Trauerhalle (Fallpauschale) | 330,00 € | 165,00 € |
| Zuschlag für Bestattung außerhalb der Bestattungszeiten, § 10 FS | ||
| Anlässlich Erdbestattung | 205,50 € | altersunabhängig |
| Anlässlich Urnenbestattung | 205,50 € | altersunabhängig |
| Zusätzliche Gebühr | ||
| - Benutzung des Sektionsraum im Leichenhaus (pauschal) | 1425,00 € | altersunabhängig |
| - Ausgrabung von Leichen/Leichteilen (pauschal) | 616,00 € | altersunabhängig |
| - Ausgrabung von Gebeinen (pauschal) | 411,00 € | altersunabhängig |
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§ 6 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
Folgende Gebühren werden erhoben für:
| Einsatz Friedhofs- und Leichenwärter bei Bestattung (je Wärter) | 61,00 € |
|---|---|
| Einsatz Urnen- und Leichenträger bei Bestattung (je Träger) | 61,00 € |
| Räumung einer Urnennische | 77,00 € |
| Umbettung einer Urne aus Urnengrab | 133,00 € |
| Umbettung einer Urne aus einer Urnennische | 133,00 € |
| Urnenaufbewahrung ab der 4.Woche, pro Tag | 4,00 € |
| Vegetationsmatte für Grabkammer | 40,00 € |
| Sonderwünsche je angefangene ½ Stunde (je Person) | 20,00 € |
§ 7 Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Folgende Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren werden erhoben:
Grundgebühr
| Für Personen ab dem 11. Lebensjahr | 109,00 € |
|---|---|
| Für Personen bis zum 11. Lebensjahr (50% ermäßigt) | 55,00 € |
| Überführung nach auswärts (für Personen ab dem 11. Lebensjahr, 30% ermäßigt) | 76,00 € |
| Überführung bis zum 11. Lebensjahr (50% ermäßigt) | 55,00 € |
| Ausstellung eines Grabbriefes | 21,00 € |
| Urnenanforderung | 21,00 € |
| Überlassung eines Urnenbehälters | 25,00 € |
| Umbettung einer Urne (Verwaltung) | 34,00 € |
| Grabverlängerung | 55,00 € |
| Urnenversand (Verwaltung, ohne Transportkosten) | 50,00€ |
| Grabmalgenehmigung | 50,00 € |
| Berechtigungskarte für 3 Jahre | 65,00 €/ jährlich |
| Berechtigungskarte (Kurzzulassung, 1 Tag) | 10,00 € |
§ 8 Ermäßigungen und Zuschläge und sonstige Leistungen
Ermäßigungen und Zuschläge und sonstige Leistungen
- Es gelten folgende Ermäßigungen und Zuschläge: a) Für Todgeburten und Fehlgeburten die im Grabfeld bestattet werden, werden keine Gebühren nach § 4, § 5 und § 6 dieser Satzung erhoben.
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b) Für Sterbefälle von Kindern bis zu einem Alter von 11 Jahren werden die ermäßigten Gebühren nach § 5 und § 7 dieser Satzung erhoben. c) Für Beerdigungen oder notwendige Grabherstellung an Samstagen wird ein Zuschlag nach § 5 dieser Satzung erhoben.
- Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht explizit ausgeführt sind, werden gesondert Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Grundlage der Kostenerstattung ist die Gebühr für Sonderwünsche (§ 6). Das für solche Leistungen erhobenen Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten. Dies gilt insbesondere für die Leistungen, die von Dritten erbracht werde oder wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 9 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Bad Wörishofen vom 01.01.2023 außer Kraft
Bad Wörishofen, den 25.11.2024
STADT BAD WÖRISHOFEN
Gez.
Stefan Welzel Erster Bürgermeister