Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung über das Bestattungswesen gilt für alle im Gebiet der Stadt Bad Wörishofen einschließlich der Ortsteile gelegenen und von ihren verwalteten Friedhöfen und Friedhofsteile. (2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofes an der St.-Anna-Straße. Er umfasst das Gebiet Kurstadt und Gartenstadt. b) Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Dorschhausen. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Dorschhausen. c) Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Stockheim. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Stockheim. d) Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Kirchdorf. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Kirchdorf. e) Bestattungsbezirk des Friedhofes im Ortsteil Schlingen. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schlingen. (3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 2 Rechtscharakter und Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Bad Wörishofen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Wörishofen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Wörishofen waren, b) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder, c) ohne Einwohner zu sein, nach dem Bestattungsgesetz zu bestatten sind. (3) Im Übrigen erfolgt die Zulassung zur Bestattung durch die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
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(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Bad Wörishofen in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten 1 Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Bad Wörishofen in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts im Einvernehmen mit dem Berechtigten in Verbindungen mit der Rückgabe, bzw. der Aufhebung des bisherigen Nutzungsrechts.
§ 4 Fälligkeitsbestimmungen
(1) Die Gebühren entstehen mit Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. mit Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen. (2) Die Gebühren werden mit Vorlage des Gebührenbescheides durch die Stadt zur Zahlung fällig. Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren im Voraus entrichtet oder hinreichend sichergestellt werden. Ebenso kann die Stadt in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Gebührenpflichtigen nach § 2 aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile bei außergewöhnlichen Anlässen vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhaltensvorschriften
(1) Die Verhaltensvorschriften sind der Anlage 1 entsprechend zu entnehmen. (2) Die Verhaltensvorschriften finden auf allen Friedhöfen und deren Zugänge im Geltungsbereich der Stadt Bad Wörishofen Anwendung. Dies gilt auch für alle sonstigen Räumlichkeiten, die der Friedhofsverwaltung unterliegen.
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§ 7 Gewerbliche Arbeiten und Fahrzeugverkehr
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von gewerblichen Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Zugelassen sind nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern die Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Bedenken anmeldet, können die Arbeiten ausgeführt werden. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der Friedhofsatzung und die Vollständigkeit der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (4) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. (5) Dienstleistungen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden; sie sind spätestens eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, jedoch spätestens bis 18.00 Uhr zu beenden. An Samstagen darf nach 12 Uhr nur mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gearbeitet werden. Die Friedhofsverwaltung kann außerdem anordnen, dass an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen. Bestattungen dürfen durch gewerbliche Arbeiten nicht gestört werden. (6) Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur mit schriftlicher Erlaubnis und eine auf Antrag ausgestellte Berechtigungskarte, diese alle drei Jahre zu erneuern ist, zur Ausübung ihrer Tätigkeit mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten gummibereiften Fahrzeugen im Schritttempo befahren. Das Befahren bestimmter Wege kann untersagt werden. Sollten die Wege durch die Arbeiten und Fahrzeugen beschädigt werden, muss diese vom Verursacher instandgesetzt werden. (7) Die Gebühren für die Ausstellung der Berechtigungskarte wird nach § 7 in der Gebührensatzung erhoben. (8) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (9) Die für die Arbeiten erforderlichen Baumaterialien, Maschinen und Geräte dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Erde und sonstige Materialien sind auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Die durch die Friedhofsverwaltung aufgestellten Abfallstellen dürfen durch die Dienstleistungserbringer nur nach Absprache genutzt werden. Abgeräumte Grabmale und Einfassungen sind grundsätzlich aus dem Friedhof zu entfernen. (10) Bei unzulässigem Fahrzeugverkehr oder unberechtigten Arbeiten, kann vom Friedhofswärter ein sofortiger Verweis aus dem Friedhof ausgesprochen werden.
§ 8 Widerruf der besonderen Zulassung
(1) Die besondere Zulassung zur Ausübung gewerblicher Arbeiten kann widerrufen werden, insbesondere wenn a) Der Dienstleistungserbringer die Bestimmungen der Satzung nicht beachten b) Der Dienstleistungserbringer dem Einrichtungszwecke widersprechende Arbeiten ausführen, c) Der Dienstleistungserbringer sich in persönlicher, fachlicher oder betrieblicher Hinsicht als unzuverlässig erweist oder
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d) Der Dienstleitungserbringer festgesetzte Gebühren nicht entrichtet. (2) Die Untersagung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist die Todesbescheinigung des Arztes vorzulegen. Die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt ist nachzuweisen. Das gleiche gilt für ein totgeborenes oder während der Geburt verstorbenes Kind, wenn das Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt. (2) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie die Beisetzung der Asche von Leichen oder Leichenresten unter oder über der Erde. (3) Wird eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem ggf. jeweiligen Pfarramt Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 10 Bestattungszeiten
(1) Die Bestattungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt, wobei die Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen sind. Bestattungen finden grundsätzlich nur während der regulären Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Diese sind Montag - Donnerstag von 7:00 – 16:15 Uhr und Freitag von 7:00 - 12:00 Uhr; Sonn- und Feiertage sind von Bestattungen freizuhalten. (2) Soll aus zwingenden Gründen eine Urnen-Bestattung ausnahmsweise außerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgen, ist die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung rechtzeitig einzuholen. Die Kosten des anfallenden Mehraufwandes sind nach Abs. 5 und 6 der Gebührensatzung vom Antragsteller zu tragen. (3) Urnen mit der Asche müssen spätestens vier Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden nach dieser Frist, für die Benutzung des Leichenhauses eine pauschal berechnete Gebühr bis zur Beisetzung berechnet. (4) Die Erdbestattung oder Einäscherung ist innerhalb von 8 Tagen (BestV. § 19 Abs. 1) nach Feststellung des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert sind und Urnen mit der Asche, die nicht binnen 3 Monaten (BestV. § 19 Abs. 4) nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden nach dem Bestattungsverordnung auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte/ Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt. (5) Bei ordnungsbehördlichen Beisetzungen können von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. (6) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
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§ 11 Benutzung der Räumlichkeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung stellt in den Friedhöfen Räumlichkeiten zur Verfügung. Sie dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Trauerhallen stehen für alle Bestattungsfeiern zur Verfügung. (2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Särge 30 Minuten vor Beginn der Bestattungsfeiern geschlossen und dürfen dann nicht mehr geöffnet werden. (3) Zutritt zu den Aufbahrungsräumen haben nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung nur die Angehörigen des Verstorbenen und die in ihrer Begleitung befindlichen Personen. Ärzten, Mitarbeitern der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sowie Polizeibeamten ist der Zutritt in Ausübung ihres Dienstes gestattet.
§ 12 Bestattung
(1) Bestattungen sind in den Friedhöfen ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Ausnahmen müssen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Das Einstellen und Aufbahren der Leichen in den Trauerhallen,
- Der Transport der Särge zu den Gräbern mit den vorbereitenden und abschließenden Arbeiten, das Öffnen und Schließen der Gräber,
- Das Versenken der Särge, das Einäschern der Leichen,
- Der Transport der Kränze und Gebinde zu den Gräbern. (2) Bei Bestattungen in benachbarten Gräbern hat der Nutzungsberechtigte die Überbauung seiner Grabstätte durch Container für Erdaushub zu dulden. (3) Beisetzungen nach einer Einbalsamierung ist nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung gestattet.
§ 13 Grabherstellung
(1) Die Gräber sind so tief auszuheben, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m beträgt. (2) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche ist. (3) Auf dem Friedhof in der St.-Anna-Str. 6 in Bad Wörishofen findet aufgrund eines Bodengutachtens in den Bestandsgräber eine Erdbestattung nur noch in der oberen Erdlage statt. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Vor der Erdbestattung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten Grabmal, Einfassung, Fundament, Bepflanzung und Grabzubehör entfernen zu lassen. (6) Vor der Urnenbeisetzung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten Grabbepflanzung und Grabzubehör entfernen zu lassen. Grabmale und Grabeinfassung sind bei Urnenbeisetzungen zu entfernen, sofern dies zur Durchführung der Beisetzung erforderlich ist. (7) Vor der Öffnung der Grabkammern hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten die Bepflanzung und Grabzubehör entfernen zu lassen. (8) Es wird vor jeder neuen Schließung der Grabkammern auf Kosten des Nutzungsberechtigten eine neue Vegetations-Matte eingelegt.
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(9) Wenn beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (10) Nur in Ausnahmen erfolgt die Beseitigung der in Abs. 5, 6, 7 erwähnten Gegenstände durch das Friedhofspersonal. Die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren werden nach § 6 in der Gebührensatzung erhoben.
§ 14 Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge dürfen nicht lackiert sein, wasserlösliche Lackierungen sind erlaubt. Für den Sarg dürfen nur die Hölzer Fichte, Kiefer und Pappel verwendet werden. In den Ortsteilen kann nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung eine andere Holzart für Särge verwendet werden. (3) Bei Materialien und Gegenständen, die im Rahmen der Bestattung beigesetzt werden, ist darauf zu achten, dass dieses aus verrottbarem Material besteht. Es ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten dahingehend Auflagen zu erteilen. (4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der 88 17 und 27 BestV entsprechen (5) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (6) Eine Urne samt Überurne darf nur einen Durchmesser von 20 cm und eine Höhe von max. 30 cm haben. Hat die Urne eine Übergröße, muss eine vorherige Zustimmung von der Friedhofsverwaltung erteilt werden und wird mit Erhebung einer entsprechenden Gebühr nach der Gebührensatzung § 5 für den Mehraufwand der Graböffnung genehmigt. (7) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen (z.B. Hartholz, Porzellan, Glas) ist außer in den Urnenstelen und den Urnenmauern nicht zulässig. Nach Ablauf der Nutzungszeit muss die Entsorgungsgebühr der Überurne von den Nutzungsberechtigten getragen werden. (8) Wenn das Recht am Grab erlischt und nicht verlängert wird, kann das Friedhofspersonal die Aschebehälter entfernen. Diese werden dann an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise dem Friedhof übergeben. Für die Räumung der Urnennische/Wände wird nach der Gebührensatzung § 6 abgerechnet. (9) Die Urnenbeisetzung in einer Grabstätte in einem naturnahen Bestattungsfeld erfolgt nur in einer dafür vorgesehenen biologisch abbaubaren Urne. (10) Bestattungen von Blechurnen sind nicht gestattet. (11) Sofern eine Beisetzung in einer Grabkammer erfolgt, dürfen die Särge nicht lackiert sein, wasserlösliche Lackierungen sind erlaubt. Für den Sarg dürfen nur die Hölzer Fichte, Kiefer und Pappel verwendet werden. Für die Beisetzung der Urnen greift § 13 Abs. 7! (12) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine
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gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg (nach Bay. BestG § 12) zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
§ 15 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Für Fehl- oder Totgeburten beträgt die Ruhezeit 3 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Sargbestattungen in den Bestandsgräber auf dem Friedhof in der St.-Anna-str. 6, in Bad Wörishofen beträgt 40 Jahre. Ist die Beisetzung in der oberen Lage ausgeschöpft, ist in dieser Grabstätte auch nach Ablauf der Ruhefrist keine weitere Erdbestattung mehr möglich. (3) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen und Sargbestattungen in einer Grabkammer beträgt 15 Jahre. (4) Die Ruhezeiten einer Asche/Urnenbestattung beträgt in den Urnennischen, Urnengräber und den Familien-, Reihengräber 15 Jahre. (5) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.
§ 16 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung als örtlicher Ordnungsbehörde. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- bzw. Aschenreste können mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung als örtlicher Ordnungsbehörde in Wahlgrabstätten umgebettet werden, sofern die Nutzungsgebühr der Grabstätte vollständig bezahlt worden ist. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des BestV. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten sind die Verantwortlichen nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des BestV antragsberechtigt; die Einwilligung des jeweiligen Nutzungsberechtigten ist nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden ausschließlich vom Friedhofspersonal in Verbindung mit einem Beerdigungsinstitut durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt, der bei Leichen nur in den Monaten November bis März möglich ist. Ausgrabungen von Leichen und Aschen erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Angehörigen der Verstorbenen. (6) Umbettungen von Aschen aus einer Grabstätte in einem naturnahen Bestattungsfeld oder einer Urnengemeinschaftsgrabanlage ist nicht zulässig. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Gleiches gilt für den Ersatz von Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen. Ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschenreste dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten
§ 17 Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Wörishofen; an ihnen besteht nur ein Nutzungsrecht im Rahmen der Satzung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte umfasst: a) Die Bestattung einer Leiche oder die Beisetzung einer Urne b) Die gärtnerische Gestaltung und die Pflege des Grabes c) Das Aufstellen eines Grabzeichens (3) Die Grabstätten werden beim Todesfall bzw. beim Erwerb des Nutzungsrechts überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Beeinträchtigungen durch Bäume oder Anpflanzungen sind zu dulden. (4) Die Grabstätten werden unterschieden in: ○ Ehrengräber ○ Gemeinschaftsgräber (z.B. Baumgrab, anonymes Urnenfeld, usw.) ○ Wahlgräber/ Reihengräber ○ Grabkammern (5) Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern sind der jeweiligen Abteilung entsprechend einheitlich gestaltet. Das erforderliche Material für Ausbesserungen der unbefestigten Flächen ist auf dem jeweiligen Friedhof erhältlich. (6) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 18 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Bad Wörishofen.
§ 19 Gemeinschaftsgrabstätten
Die Gemeinschaftsgräber werden angelegt als:
○ Baumgräber/ Gemeinschaftsgrabstätte ○ anonymes Urnenfeld/ Gemeinschaftsgrabstätte ○ anonymes Erdgrab/ Gemeinschaftsgrabstätte ○ Sternenkindergrab/ Gemeinschaftsgrabstätte (1) Gemeinschaftsgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Nutzungsdauer entspricht der Ruhezeit (§ 15). Die Lage des Grabes kann von Hinterbliebenen nicht gewählt werden. Den Ort bestimmt die Friedhofsverwaltung. (2) An Gemeinschaftsgrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben werden, somit ist eine Verlängerung der Nutzungsdauer nicht möglich.
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(3) Grundsätzlich darf in einem Gemeinschaftsgrab nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden; mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung sind Ausnahmen möglich. (4) Das Sternekindergrab dient der Bestattung von Föten, Totgeburten und Säuglingen bis sechs Wochen, sofern die Bestattung nicht in einer Wahlgrabstätte erfolgt. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit werden die Nutzungsberechtigten rechtzeitig durch öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld, sowie gegebenenfalls schriftlich über die bevorstehende Räumung des Grabes informiert. Die Grabstätten können dann innerhalb einer Frist von drei Monaten von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten abgeräumt werden. Wird eine Grabstätte nicht geräumt, werden Grabzeichen, Grabeinfassung und Pflanzen beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 als herrenlose Sache behandelt. (6) In Gemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung von Urnen nach Ablauf des Grabnutzungsrechts.
§ 20 Wahlgrabstätten/ Reihengräber
Die Wahlgrabstätten werden angelegt als
- Wahlgräber für Erdbestattungen
- Erd-Familiengräber
- Reihengrab
- Grabkammern (Bestattungs- und Belegungsvorschrift siehe Abs. 7)
- Wahlgräber für Urnenbeisetzungen
- Urnen-Familiengräber
- Urnen-Reihengräber
- Urnengrab
- Urnennischen/Wände
- Urnenfeld
- Schotter-Urnenfeld (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf schriftlichen Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10/15/20/40 Jahren verliehen wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig. (2) Die Lage der Wahlgräber wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller bestimmt. (3) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Antrag oder mit dem Datum der Bestattung. Es endet nach der Ruhezeit (§ 15) oder nach Ablauf des erworbenen Nutzungsrechts. Der Wiedererwerb ist erst nach Ablauf der Nutzungszeit möglich. (4) Bei Ersterwerb der Grabstätte zu Lebzeiten wird ein Nutzungsrecht von 10 Jahren verliehen. (5) Ab der Beisetzung einer Leiche oder Urne/ Asche verlängert sich das Nutzungsrecht nach deren Ruhefrist (§15). Ist diese über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinaus, ist bei Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu Bestattenden Leiche/ Asche eine Nachzahlung zu leisten. (6) Das Nutzungsrecht kann auf schriftlichen Antrag um die Nutzungszeit von 2, 3 oder um 5 Jahre verlängert werden. Dem Antrag wird nur stattgegeben, wenn das Wahlgrab ordnungsgemäß angelegt und unterhalten sowie die Nutzungsgebühr vollständig bezahlt worden ist. Es ist spätestens mit Ablauf der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
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(7) Zwei Monate nach Beendigung der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Die Friedhofsverwaltung erinnert rechtzeitig an den Ablauf der Nutzungszeit durch eine schriftliche Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten; falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (9) Die Grabkammern sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst beim Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Die Vergabe der Grabkammern erfolgt nur in Verbindung mit einer Sargbestattung. Urnenbeisetzungen in den Grabkammern erfolgt erst nach einer Erdbestattung. Die ausschließliche Nutzung der Grabkammern zur Urnenbeisetzung wird nicht gestattet. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens, aus dem § 21 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.
§ 21 Nutzungsrecht
(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) Auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) Auf die ehelichen und unehelichen Kinder c) Auf die Adoptivkinder d) Auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter und Väter, e) Auf die Eltern, f) Auf die vollbürtigen Geschwister, g) Auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis g) wir der oder die Älteste Nutzungsberechtigte. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine gebührenpflichtige Urkunde (Graburkunde) nach der Gebührensatzung § 6 ausgestellt. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 2 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (3) Wird ein Grabnutzungsrecht nicht nach Abs. 1 übertragen, so geht es beim Tod des Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabnutzungsrecht auf die Erben des Inhabers über. (4) Sind mehrere Rechtsnachfolger in einem Erbgang vorhanden, so sind diese verpflichtet, einen von ihnen als einzigen neuen Grabberechtigten zu benennen und die Umschreibung auf
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diesen zu veranlassen. Dieser wird dann als unmittelbarer Nachfolger des Erblassers geführt, unbeschadet etwaiger anderer mündlicher oder schriftlicher Abmachungen zwischen den Erbberechtigten. Können die Erbberechtigten sich nicht auf eine Person einigen, die als Grabberechtigte eingetragen werden soll, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, einen von ihnen als Nutzungsberechtigten gegen Entrichtung der Gebühren der Gebührensatzung zu entrichten.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die Kontaktdaten und die Postanschrift müssen immer bei der Friedhofsverwaltung auf den aktuellen Stand gehalten werden. (6) Die Übertragung des Grabrechtes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Sie wird wirksam, wenn die Friedhofsverwaltung den neuen Berechtigten auf Antrag des bisherigen Nutzungsberechtigten vorliegen hat. Diese Umschreibung ist abhängig von der Vorlegung der Graburkunde und der Zahlung der fälligen Gebühren nach der Gebührensatzung § 6 und Aushändigung der neuen Graburkunde. Das Grabrecht ist nur geltend, wenn man dies auf seinen Namen umgeschrieben und die Überlassungsbedingung unterzeichnet hat. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Dies beinhaltet unter anderem die Befreiung von Pflanzenwuchs/Unkraut im Bereich von 50 cm außerhalb der Grabeinfassung (§ 26 Abs. 3). (9) Das Nutzungsrecht an einem unbelegtem Wahlgrab kann jederzeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an einem belegten Wahlgrab kann erst dann zurückgegeben werden, wenn die Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen abgelaufen ist. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und beinhaltet auch die Grabräumung (§ 31) durch den Nutzungsberechtigten. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechts wird die entrichtete Gebühr nicht zurückerstattet. (10) Der Tausch von Wahlgräber ist nur in Absprachen mit der Friedhofsverwaltung und unter entsprechender Anwendung von Abs. 1 bis 9 zugelassen.
§ 22 Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt a) Durch Ablauf der Nutzungszeit oder b) Durch Entzug des Nutzungsrechts (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn a) Die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften (§ 25, § 26 und § 28) entsprechend angelegt und unterhalten wird oder b) Die Benutzungsgebühren nicht vollständig bezahlt werden. (3) Vor dem Entzug, der durch die Friedhofsverwaltung verfügt wird, muss der Nutzungsberechtigte schriftlich gegen Zustellungsnachweis zur Behebung des Mangels aufgefordert werden. Ist der Berechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine einmalige öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (4) Nach Entzug des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen. Über Grabmal und Grabeinfassung, die nicht innerhalb der gesetzten Frist von 3 Monaten entfernt werden, wird gem. § 31 verfügt.
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§ 23 Größe der Grabstätte
(1) Die Grabstätten nach § 20 haben folgende Größe:
| 1. Familiengrab | Breite 200 cm, Länge 250 cm |
|---|---|
| 2. Reihengrab | Breite 90 cm, Länge 250 cm |
| 3. anonymes Erdgrab | Breite 90 cm, Länge 250 cm |
| 4. Grabkammer | Breite 100 cm, Länge 220 cm |
| 5. Urnengrab | Breite 70 cm, Länge 100 cm |
| 6. Urnenröhrengrab | Durchmesser 30 cm, Tief 150cm |
| 7. Urnennische | Breite 25 cm, Höhe 38 cm, Tiefe 43 cm |
| 8. Familien-Urnengrab | Breite 200 cm, Länge 250 cm |
| 9. Reihen-Urnengrab | Breite 90 cm, Länge 250 cm |
| 10. Urnenfeld, je Urne | Breite 50 cm, Länge 50 cm. |
(2) Die Maße nach Abs. 1 beschreiben die maximale Ausdehnung des Grabes, darin enthalten sind das Grabmal sowie die Grabeinfassung und die Bepflanzung.
§ 24 Belegung der Grabstätten
(1) Sargbestattungen dürfen ausschließlich in einem Familiengrab, einem Reihengrab und einer Grabkammer durchgeführt werden. Urnenbestattungen dürfen in allen Arten der Grabstätten durchgeführt werden.
(2) Alle Grabstätten können nur mit der in Abs. 3 aufgeführten maximalen Anzahl an Särgen und Urnen belegt werden. Die Belegung mit einem Sarg oder einer Urne wird gleich gewertet.
(3) Die Grabstätten nach § 19 und § 20 können folgendermaßen maximal belegt werden:
| 1. Familiengrab | 4 Särge, max. 12 Urnen |
|---|---|
| 2. Reihengrab | 2 Särge, max. 6 Urnen |
| 3. anonymes Erdgrab | 1 Sarg |
| 4. Grabkammer | 2 Särge, max. 6 Urnen |
| 5. Urnengrab | 4 Urnen |
| 6. Urnennische | 2 Urnen |
| 7. Schottergrab | 4 Urnen |
| 8. Urnenfeld | 2 Urnen |
| 9. Baumgrab/anonymes Urnenfeld | 2 Urnen |
| 10. Familien-Urnengrab | max. 12 Urnen |
| 11. Reihen-Urnengrab | max. 6 Urnen |
| 12. Sternenkindergrab | 1 Sarg oder 1 Urne |
(4) In einem bereits doppelt belegten Wahlgrab ist die Bestattung einem weiteren Sarg oder Urne nur möglich, wenn die Ruhezeit der letzten Beisetzung abgelaufen ist.
Ausnahmen von der Belegung können von der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts ist die Grabstätte gärtnerisch anzulegen. (3) Sämtliche Bepflanzung nach Abs. 1 darf nur innerhalb der Grabstätte angelegt werden und muss innerhalb der Grabstätte gehalten werden. (4) Pflanzenarten - insbesondere Bäume oder großwüchsige Sträucher, die Nachbargräber sowie öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen können, sind nicht zugelassen. (5) Bei Grabkammern ist eine Bepflanzung von Bodendecker, Sträucher und Bäumen auf der Grabstätte ausgeschlossen. Die Bepflanzung muss auf dem Grabmal zugewandten Seite durchgeführt werden. Jegliche Grababdeckungen in Form von Steinen und Kies sind nur nach Rücksprache zugelassen. Grababdeckungen in Form einer Platte sind nicht zugelassen! (6) Grabmale können auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Satzung widersprechen.
§ 26 Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist bis zum Ende der Nutzungszeit zu pflegen. (2) Für die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte bzw. Hinterbliebene verpflichtet. (3) Die Unterhaltung der Grabstätte beinhaltet auch die Befreiung von übermäßigem Pflanzenwuchs/Unkraut im Bereich von 50 cm außerhalb der Grabeinfassung durch den Nutzungsberechtigten. (4) Verwelkte Blumen oder Kränze, sowie abgestorbene Teile der Dauerbepflanzung oder unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von Gräbern zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Abfallstellen zu verbringen. Kunstblumen sind in keiner Form gestattet. (5) Nicht verrottbares Material darf in den Friedhöfen nicht mehr abgelagert und muss von den Nutzungsberechtigten selbst entsorgt werden. (6) Konservendosen, Flaschen oder sonstiger Unrat dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt werden. Es ist verboten Gießkannen, Werkzeuge und ähnliche Gegenstände hinter den Grabzeichen oder in Grabumgebung dauerhaft sichtbar abzustellen. (7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte im Wege des § 35 der Friedhofsatzung nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einbeben und ansäen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für den Entzug des Nutzungsrechts (§ 22 Abs. 2,4) (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
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§ 27 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 25) und nach Möglichkeit Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (z.B. Schotterfeld, 4-Jahreszeiten-Urnenfeld, usw.) (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. In dem Belegungsplan können für die Bepflanzung der Grabstätten Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung der Grabstätte erlassen werden. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte kann der Antragsteller bestimmen, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet der Antragsteller sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so ist er verpflichtet, die Gestaltungsvorschrift dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Gräberabteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 28 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmäler bei Reihengrabstätten, Wahlgräber und der Grabkammer dürfen maximal 160 cm hoch sein und max. bis zur gesamten Breite der Grabstätte nach § 23 nicht überschreiten. (2) Grabmäler beim Urnengrab dürfen bis 90 cm hoch sein und max. bis zur gesamten Breite der Grabstätte nach § 23 nicht überschreiten (3) Die Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten und Grababdeckungen und liegende Grabplatten dürfen nicht mehr als 50% der gesamten Grabfläche bedecken. (4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Es wird keine Neigung zugelassen. (5) Nicht zugelassen sind:
- Grabeinfassungen aus Holz
- liegende Grabmale in Verbindung mit stehenden Grabmalen
- liegende Grabmale auf Urnengrabstätten
- Grabmale aus Aluminiumblech und Kunststoff
- Grababdeckungen in Form einer Platte, Steinen und Kies die mehr als die Hälfte des gesamten Grabes bedecken. Dies Bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
- Grababdeckungen auf den Grabkammern ist in keiner Form gestattet.
- Grababdeckungen in Form eines Kunstrasen und Kunstblume auf allen Grabarten
- Das Errichten von Rankgerüst, Gitter oder Pergolen auf allen Grabarten
- Grabmale und sonstige Anlagen, die in Form oder Werkstoff aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken bzw. geeignet sind, Ärgernis zu erregen.
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein (§ 30). Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der deutschen Naturstein Akademie e.V. in der Fassung von Februar 2019. Für das Errichten und Versetzen von Grabmalen muss bei der Friedhofsverwaltung ein schriftlicher Antrag nach der TA Grabmal gestellt werden.
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(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder vergleichbar geeignete Dienstleistungsberechtigter eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (7) Fachlich geeignet im Sinne, sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Personen müssen in der Lage sein für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen die Personen die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen können und fähig sein mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu dokumentieren und kontrollieren. Die fachliche Geeignetheit ist nachzuweisen. (8) Die Abstandsfläche zwischen den Gräbern werden mit der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit dem Grabmalantrag vereinbart. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung nicht angezeigter Grabmale, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen anordnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. Für etwaige Schäden, die dabei an den Grabzeichen entstehen und nicht auf Vorsatz beruhen, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung. (10) Wird das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige errichtet bzw. geändert ist eine erneute Anzeige erforderlich. (11) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Grabmale sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand korrigiert werden können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. (12) Für Urnenstelen, Urnengemeinschaftsgrabanlagen und Grabstätten in einem naturnahen Bestattungsfeld gelten besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften, die dieser Satzung als Anlage 2, 3, 4 und 5 beigefügt sind.
§ 29 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Grabmalgenehmigung wird nach der Gebührensatzung § 17 abgerechnet. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
- Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Ein Grabmal kann nach evtl. erfolgter Anhörung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn es ohne Genehmigung errichtet wurde. (6) Die provisorischen Grabmale dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 30 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, sowie die Platten der Abstandsflächen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind jährlich mindestens einmal nach der Frostperiode zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich hierfür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Die Stadt ist berechtigt eine jährlich Standsicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Bei festgestellten Mängeln ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese auf eigene Kosten binnen 2 Wochen durch eine Fachfirma beheben und durch eine Standsicherheitserklärung die Behebung der Mängel bestätigen zu lassen. (3) Ist die Verkehrssicherheit eines Grabmales, sonstiger baulicher Anlagen oder von Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung von der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen/ Nutzungsberechtigten berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen. (4) Ist seine Anschrift unbekannt oder duldet die öffentliche Sicherheit keine Verzögerung, so kann die Friedhofsverwaltung sofort tätig werden. (5) Für das Entfernen der Platten der Abstandsflächen bedarf es keiner vorherigen Aufforderung. (6) Bei Gefahr in Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. (7) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände, mit Ausnahme der Platten der Abstandsflächen, drei Monate aufzubewahren. Danach werden die Grabmale und sonstigen Gegenstände bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als herrenlose Sache behandelt. (8) Für alle Schäden, die durch mangelhafte Gründung der Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.
§ 31 Entfernen der Grabmale
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Grabmale, die wegen Öffnen des Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht mehr an ihrem Platz stehen, müssen binnen drei Monaten ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden, wenn ihr Zustand dies gestattet, anderenfalls sind sie zu entfernen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei den Reihen-/Wahl- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen samt Fundament innerhalb einer Frist von einem Monat durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.
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Zudem sollte die Fläche saatbettfertig, steinfrei und von Wurzelstöcken befreit sein. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf seine Kosten räumen zu lassen.
(4) Ein Grabmal kann auf Kosten des Verpflichteten auch dann entfernt werden, wenn es ohne Genehmigung errichtet wurde oder wenn es nach Ablauf der Grabrechtsdauer bzw. der Ruhefrist nicht beseitigt wurde. (5) Grabmale, die aufgrund der Absätze (2) und (3) entfernt oder nach Ablauf des Rechts am Grab bzw. der Ruhefrist nicht beseitigt werden, werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als herrenlose Sache behandelt und geht in das Eigentum der Stadt über.
Grabmale und Grabeinfassung dürfen in den Friedhöfen nicht gelagert werden.
VI. Räumlichkeiten und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle und sonstigen Räumlichkeiten
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Jeder Sarg und jede Aschenurne ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. (3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musikdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht explizit ausgeführt sind, werden gesondert Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Grundlage der Kostenerstattung ist die Gebühr für Sonderwünsche nach § 6 der Gebührensatzung. Dies trifft auch auf die Räumlichkeiten unter § 32 zu.
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VII. Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung der Satzung betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, c) gegen die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 verstößt, d) Eine Bestattung nicht unverzüglich nach dem Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt f) Räumlichkeiten und Gebäude entgegen geltenden Vorschriften betritt, g) die Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 25 bis 28 nicht satzungsgemäß vornimmt, h) als Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Anzeige errichtet, verändert oder entfernt, i) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand einhält.
§ 35 Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Bad Wörishofen die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvorname ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte, schriftliche Androhung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten gem. § 21 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (4) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 36 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 oder § 16 Abs. 2 dieser
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Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37 Haftung
(1) Die Stadt Bad Wörishofen haftet nicht für Personen und Sachschäden, die durch mangelhafte Unterhaltung von Grabmälern oder durch unsachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Gegenständen, die in Friedhöfen, ihren Anlagen und Einrichtungen nicht von ihr angebracht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch das Verschulden städtischer Bediensteter entstanden ist; in diesem Fall haftet die Stadt Bad Wörishofen nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. (2) Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 38 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Wörishofen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bad Wörishofen vom 09.11.1989 außer Kraft.
Bad Wörishofen, den 25.11.2024
Stadt Bad Wörishofen
Stefan Welzel
- Bürgermeister
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Anlage 1: Verhaltensvorschriften
- Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Dies gilt nicht für Kinderwägen-, Rollstühle, für Rettungs- und Krankenfahrzeuge, Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung.
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,
- ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
- Druckschriften zu verteilen,
- Tiere mit Ausnahme von Assistenzhunden mitzubringen,
- von den Grabstätten abgeräumte Pflanzen oder sonstige Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,
- zu rauchen, Alkohol zu konsumieren, zu spielen, zu lärmen oder Musikwiedergabegeräte zu benutzen,
- um Gaben und Geschenke zu betteln oder Sammlungen durchzuführen.
- Die Bestimmungen gelten auch für die Friedhofszugänge. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.
Anlage 2: Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für die Urnenstelen
Urnenstelen/ Wände zählen zu den Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften. Diese Vorschriften gewährleisten eine der Pietät angemessene Darstellung:
Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten die zur Urnenstele/Wand gehörende Nische und die ausschließlich dafür vorgesehene und zu verwendende Kammerverschlussplatte nach der jeweils gültigen Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung zur Verfügung.
Die Gestaltung der Anlage und künftige Veränderungen obliegen, bei pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Friedhofszwecks, ausschließlich dem Friedhofsträger.
Es ist daher untersagt, den Grabplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Es ist insbesondere nicht gestattet:
- Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben vor den Grabkammern niederzulegen
- Kerzen und Lampen aufzustellen
- Eine Urne samt Überurne darf nur einen Durchmesser von 20 cm und eine Höhe von max. 30 cm haben
Abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger umgehend entfernt und entsorgt. Die Beschriftung und Anbringung der Kammerverschlussplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten nach vorhergehender Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung.
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Anlage 3:
Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für die Urnengemeinschaftsgrabanlage
Urnengemeinschaftsgrabanlagen zählen zu den Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften. Diese Vorschriften gewährleisten eine der Pietät angemessene Darstellung:
Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten die jeweils dazugehörige Grabplatte und bleibt nach Ablauf der Nutzungszeit Eigentum der Stadt.
Die Gestaltung der Anlage und zukünftige Veränderungen obliegen, bei pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Friedhofszwecks, dem Friedhofsträger.
Die Urnengemeinschaftsgrabanlage und die dazugehörigen Bodenplatten sind aus Naturstein. Das Grabfeld ist als Rasen-/Blumen-/ Schotterfläche angelegt. Es ist untersagt, Gegenstände irgendwelcher Art ins Erdreich einzulassen oder darauf abzulegen. Abgelegt Grabbeigaben oder Bepflanzungen werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt und ersatzlos entsorgt. Für die Bearbeitung des Schriftbildes gilt folgendes:
- in den Baumfelder sind nur Alutafeln mit den Maßen 105 x 140 mm zugelassen
- in dem Blumen-/ Schotterfeld sind nur ovale Alutafeln mit dem Maßen 70 x100 mm und 130 x 200 mm zugelassen
- Für ein einheitliches Schriftbild hat der Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen
Die Pflichten gehen bei Übertragung des Nutzungsrechtes auf den Rechtsnachfolger über.
Eine Urne samt Überurne darf nur einen Durchmesser von 20 cm und eine Höhe von max. 30 cm haben. Hat die Urne eine Übergröße, muss eine vorherige Zustimmung von der Friedhofsverwaltung erteilt werden und wird mit Erhebung einer entsprechenden Gebühr (GS § 5) genehmigt. Nach erfolgter Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab ist eine Umbettung in eine andere Grabstätte nicht mehr möglich.
Anlage 4: Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für Baumbestattungen
Die Baumurnengrabstätten zählen zu den Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften. Diese Vorschriften gewährleisten eine der Pietät angemessene Darstellung.
Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten den erworbenen Familienbaum bzw. den entsprechenden Grabplatz an einem Gemeinschaftsbaum zur Verfügung. Im Bereich der Kronentraufen von vorhandenen und neu gepflanzten Bäumen wurden die Grabplätze eingerichtet. Die Bäume wurden als Gruppen- und Einzelbäume angepflanzt. Das gewachsene, weitestgehend naturbelassene Baumbestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht negativ beeinflusst werden. Es ist daher untersagt, den Grabplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Es ist insbesondere nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
- Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
- Kerzen und Lampen aufzustellen,
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- Anpflanzungen vorzunehmen.
Eine Urne samt Überurne darf nur einen Durchmesser von 20 cm und eine Höhe von max. 30 cm haben. Hat die Urne eine Übergröße, muss eine vorherige Zustimmung von der Friedhofsverwaltung erteilt werden und wird mit Erhebung einer entsprechenden Gebühr (GS § 5) genehmigt.
Nach erfolgter Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab ist eine Umbettung in eine andere Grabstätte nicht mehr möglich.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegtes Grabzubehör zu entfernen und ersatzlos zu entsorgen.
Die Grabinschrift erfolgt durch den Nutzungsberechtigten ausschließlich an der dafür vorgesehenen und durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle. Die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Anlage obliegt der Stadt Bad Wörishofen.
Anlage 5: Besondere Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften für naturnahe Bestattungsfelder
Die Grabstätten im naturnahen Bestattungsfeld zählen zu den Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften. Diese Vorschriften gewährleisten eine der Pietät angemessene Darstellung.
Der Friedhofsträger stellt dem Nutzungsberechtigten die erworbene Grabstätte im naturnahen Bestattungsfeld zur Verfügung. Die Grabstätten werden im naturnahen Bestattungsfeld in ausgewiesenen Flächen erstellt.
Das gewachsene und weitestgehend naturbelassene naturnahe Bestattungsfeld darf in seinem Erscheinungsbild nicht negativ beeinflusst werden. Es ist daher untersagt, das Bestattungsfeld zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Es ist insbesondere nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
- Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben
- Kerzen und Lampen aufzustellen,
- Anpflanzungen vorzunehmen.
- Eine Urne samt Überurne darf nur einen Durchmesser von 20 cm und eine Höhe von max. 30 cm haben. Hat die Urne eine Übergröße, muss eine vorherige Zustimmung von der Friedhofsverwaltung erteilt werden und wird mit Erhebung einer entsprechenden Gebühr (GS § 5) genehmigt.
Nach erfolgter Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab ist eine Umbettung in eine andere Grabstätte nicht mehr möglich.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, abgelegtes Grabzubehör zu entfernen und zu ersatzlos zu entsorgen.
Die Grabinschrift erfolgt durch den Nutzungsberechtigten ausschließlich an der dafür vorgesehenen und durch die Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle. Die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Anlage obliegt der Stadt Bad Wörishofen.