Gebührenordnung – Bad_Vilbel

Vollständige Gebührenordnung für Bad_Vilbel.

Gebührenordnung

11 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Friedhofseinrichtungen werden nach Maßgabe dieser Gebührenordnung für die in ihr bezeichneten Leistungen Gebühren erhoben.

Der Stadt Bad Vilbel bleibt es vorbehalten, für andere in der Gebührenordnung nicht vorgesehene Leistungen besondere Gebühren und Vergütungen festzusetzen.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige

  1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesen-Gesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, legitimierte Lebenspartner, Verwandte 1. und 2. Grades, Adoptiveltern und Kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder des Lagers oder deren Beauftrage verpflichtet im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch: a) die Antragstellerin oder der Antragsteller b) diejenigen Personen, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet haben.
  3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern

Die Dauer der Nutzungsrechte richtet sich nach den in §10 Absatz (2) der Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Ruhefristen. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern werden folgende Gebühren festgesetzt.

  1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgräbern (z. Zt. 25 Jahre) a) für ein Einzelwahlgrab 1.710,00 € für jeden weiteren Platz 1.710,00 € b) für ein Tiefwahlgrab (zwei Plätze) 3.420,00 € für jedes weitere Tiefwahlgrab (zwei Plätze) 3.420,00 € c) für jede weitere Urne in einem bereits belegten Erdwahlgrab 305,00 € In einem Erdwahlgrab können max. 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
  2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern (z. Zt. 15 Jahre)

a) für ein Urnenwahlgrab (1 Urne ) 1.020,00 € b) für ein Urnenwahlgrab i. d. Urnenwand (für 2 Urnen) 1.710,00 € c) für jede weitere Urne in einem bereits belegten Urnenerdwahlgrab 305,00 € In einem Urnenerdwahlgrab können max. 4 Urnen beigesetzt werden.

  1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern

Die gerundete Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes am Grabplatz pro Jahr an einer Wahlgrabstätte errechnet sich aus der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebühr für das Nutzungsrecht geteilt durch die Dauer des Nutzungsrechts (Ruhefrist).

a) für Wahlgräber 68,00 € b) für Tiefwahlgräber 136,00 € c) für Tiefwahlgräber gem. §35 Abs. 4 der Friedhofsordnung (5 Jahre) 680,00 € d) für Urnenwahlgräber 68,00 € e) für Urnenwandgräber 114,00 €

  1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern (z. Zt. 25 Jahre)

a) Erdreihengrab, auch namenlos 1.220,00 € b) Erdreihengrab für Verstorbene unter 10 Jahren 375,00 € c) Urnenreihengrab, auch namenlos u. anonym 730,00 € d) Reiheneinzelgrab Urnenwand, auch namenlos u. anonym (nur Lohstr, nur solange Kapazität vorhanden) 855,00 €

  1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten wird dann ein Zuschlag in Höhe von 450€ erhoben, wenn der oder die Verstorbene nie in Bad Vilbel wohnhaft waren (gilt für alle Sarg- u. Urnengräber).

§ 4 Paragraph 4

Gebühren für Bestattungen

  1. Für die Bestattung werden folgende Gebühren festgesetzt:

a) für Verstorbene über 10 Jahren in einem Erdgrab (Sarg) 1.400,00 € b) Aufschlag für die Erstbestattung in einem Tiefwahlgrab (Sarg) 140,00 € c) für Verstorbene unter 10 Jahren, Totgeborene, unreife Leibesfrüchte oder menschliche Körperteile in einem Erdgrab (Sarg) 549,00 € d) für eine Aschenurne in einem Erdgrab 499,00 € e) für eine Aschenurne in einem Urnenwandgrab 437,00 €

  1. Die festgesetzten Gebühren enthalten folgende Leistungen:

Die Überführung von Sarg/Urne von der Trauerhalle zur Grabstätte, das Ausheben / Öffnen und Schließen der Grabstätte, Hügeln des Grabes sowie der Aufwand für sonstige technische Leistungen und Verwaltungsleistungen.

§ 5 Paragraph 5

Sonstige Gebühren

  1. Die sonstigen Gebühren werden festgesetzt auf:

a) Ausgraben einer Aschenurne 157,00 € b) Aufbewahrung einer Leiche, für jeden angefangenen Tag 81,00 € c) Benutzung der Trauerhalle 157,00 € d) Nutzung der städtischen Grabmatten 39,00 € e) Abräumen einer Grabstätte auf dem kirchlichen Friedhof 125,00 € f) Pflegepauschale für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten der noch verbleibenden Ruhefrist für Erdgrabstätten pro Jahr 66,00 € für Urnengrabstätten pro Jahr 33,00 € g) Erwerb einer zweiten bzw. weiteren Abdeckplatte für ein Urnenwandgrab 57,00 €

  1. Gebühren in Verbindung mit der Sicherheit der Grabmale werden festgesetzt auf:

Seite 2 / 4

a) Sollte sich herausstellen, dass ein Grabmal nicht entsprechend der Angaben in den eingereichten Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung, Veränderung oder Versetzung aufgestellt wurde (§ 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung) wird eine Untersuchungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die ausführende Firma, die die Grabanlage gestellt hat. b) Falsche Angaben im Grabmalantrag zur Verdübelung oder sonstiger der Standsicherheit des Grabmales dienenden baulichen Vorrichtungen verpflichten zur Zahlung einer erhöhten Bearbeitungsgebühr von 230,00 €. Daneben werden Kosten der notwendigen Inanspruchnahme von Fremdfirmen (z.B. zur Sicherung von nicht standsicheren Grabmalen) oder für die Inanspruchnahme von Sachverständigen (z.B. für Beweissicherungen und fachliche Stellungnahmen), neben der allgemeinen Bearbeitungsgebühr gesondert in Rechnung gestellt. Schuldner der Gebühr und der daneben anfallenden Kosten ist der ausführende Gewerbebetrieb, der den Grabmalantrag gestellt hatte.

§ 6 Paragraph 6

Verwaltungsgebühren

  1. Als Zulassungsgebühr zur Ausführung von gewerblichen Steinmetztätigkeiten werden festgesetzt: a) Jahresgenehmigung 170,00 € b) Einzelgenehmigung 50,00 €
  2. Als Genehmigungsgebühr wird festgesetzt a) für die Aufstellung eines Grabmales 70,00 €

§ 7 Paragraph 7

Dynamische Gebührenerhöhung

Sämtliche Gebühren werden zum 01.01.2016, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 jeweils um 3% erhöht.

§ 8 Paragraph 8

Zahlung der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 9 Paragraph 9

Vollstreckungsverfahren

Auf die Beitreibung der Gebühren finden die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren Anwendung.

§ 10 Paragraph 10

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Heranziehung zu diesen Gebühren regeln sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Zahlung der Gebühren wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehalten.

§ 11 DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Vilbel vom 21.12.2011 sowie alle weiteren Änderungssatzungen außer Kraft.

Seite 3 / 4

Bad Vilbel, den 17.03.2015

DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL

(Dr. Stöhr) Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung im Bad Vilbeler Anzeiger vom 26.03.2015

Seite 4 / 4

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde