Friedhofssatzung
51 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
(1) Der Friedhof im Stadtteil Bad Vilbel ist Eigentum der Stadt Bad Vilbel mit Ausnahme des der Evangelischen Christuskirchengemeinde Bad Vilbel gehörigen Teils. (2) Die Friedhöfe in den Stadtteilen Gronau, Dortelweil und Massenheim stehen im ausschließlichen Eigentum der Stadt Bad Vilbel. (3) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Eigentum der Stadt stehenden Friedhöfe.
§ 2 Paragraph 2
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Bad Vilbel, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Die Friedhöfe dienen zur Bestattung derjenigen Personen, die
- Einwohner der Stadt Bad Vilbel waren oder
- ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem Friedhof hatten oder
- innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen auswärtigen Friedhof überführt werden. (2) Die Bestattung anderer Personen ist in begründeten Fällen ausnahmsweise möglich und bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 Paragraph 4
Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
§ 5 Paragraph 5
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:
- Tiere mitzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden oder Führhunden von Behinderten,
- Wege mit Fahrzeugen zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist, mit Ausnahme von Behindertenfahrzeugen und Kinderwagen sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung,
- Waren und gewerbliche Leistungen anzubieten,
- Druckschriften zu verteilen - Ausnahmen können genehmigt werden - ,
- sich als unbeteiligte Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten,
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Abfalltonnen abzulegen,
- zu lärmen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
§ 6 III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten an den Grabstätten ist nur solchen Gewerbetreibenden gestattet, die im Besitz einer von der Friedhofsverwaltung ausgestellten Zulassung sind. Diese Zulassung ist bei Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Genehmigung der Zulassung erfolgt auf Antrag, wenn der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachzuweisen. Bei Steinmetzbetrieben ist außerdem eine Abschrift des Meisterbriefes vorzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Zulassung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofsordnung, ohne Rückerstattung der für die Ausstellung entrichteten Gebühren, zu entziehen.
(3) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Dies gilt nicht für gewerbliche Pflegearbeiten (Begießen von Pflanzen etc.). Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
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(5) Auf den Friedhöfen ist die Lagerung von Arbeitsgeräten und Materialien von Gewerbetreibenden, soweit sie nicht für im Gang befindliche Arbeiten erforderlich sind, verboten. Alle Abfälle sind nach Abschluss der Arbeiten sofort zu beseitigen, jedoch dürfen die vorhandenen Behälter auf den Friedhöfen hierfür nicht benutzt werden.
(6) Untersagt ist die Nutzung bzw. Wegnahme von städtischen Geräten und Material zu gewerblichen Zwecken. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.
(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen, insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofsordnung, befristet oder unbefristet ein Friedhofsverbot auszusprechen.
(8) Umbettungen von bereits bestatteten Leichen sind zulässig. Die Umbettung hat eine dafür zugelassene Firma auszuführen.
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Paragraph 7
(1) Die vom Magistrat ausgestellte Bestattungserlaubnis ist beim Friedhofsaufseher einzureichen. Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen Tag und Uhrzeit der Bestattung fest.
(2) Die Bestattungen finden an Werktagen während der Dienstzeiten der Verwaltung statt. Ausnahmen sind nach der Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung durch die Friedhofsverwaltung möglich.
§ 8 Paragraph 8
(1) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen einzuliefern. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die Leiche, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung, sehen.
(3) Die Stadt Bad Vilbel haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(4) Särge dürfen frühestens 3 Stunden vor dem Bestattungstermin angeliefert werden. Ansonsten fallen Gebühren für die Nutzung der Kühlkammern an.
§ 9 Paragraph 9
(1) Die Trauerhallen stehen für Bestattungsfeierlichkeiten zur Verfügung.
(2) Die in den Trauerhallen befindlichen stadteigenen Musikinstrumente dürfen nur von den dazu befugten Personen benutzt werden.
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(3) Für andere Totengedenkfeiern bedarf es einer Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 10 IV. GRABSTÄTTEN
(1) Die Tiefe der Gräber bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1 Meter. Dies gilt nicht für Grabkammern.
(2) Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:
- für Aschenurnen 15 Jahre
- für Sargbestattungen 25 Jahre
- für Grabkammern 15 Jahre
Die Nutzungszeiten gelten analog. Alte Nutzungsrechte, die vor dieser Änderungssatzung erworben wurden, gelten weiterhin. Neue Beisetzungen, auch in bestehenden Grabstätten, werden nach den neuen Ruhefristen behandelt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 11 Paragraph 11
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Bad Vilbel.
(2) Rechte Dritter an den Grabstätten können nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur.
(3) Der Erwerb einer Einzel- bzw. Mehrplatz-Wahlgrabstätte ist nur möglich, wenn eine Bestattung erfolgen soll und der Erwerber Angehöriger gemäß § 19 Abs. 2 oder Erbe des zu Bestattenden ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
(5) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungs- und Pflegevorschriften eingerichtet.
(6) Die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Maße der verschiedenen Grabstätten sind vor Anlage zu erfragen.
§ 12 Paragraph 12
(1) Ein Grabteil gilt als belegt, wenn eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung darin erfolgt ist.
(2) Es ist zulässig, ein totgeborenes Kind mit seiner verstorbenen Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
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§ 13 Paragraph 13
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Grabmale und ihr Zubehör sind umzusetzen.
§ 14 A. REIHENGRÄBER
Die Gräber werden angelegt als:
- a) Reihengräber
- b) Urnenreihengräber
- c) Namenlose Urnenreihengräber
- d) Wahlgräber
- e) Wahltiefgräber
- f) Urnenwahlgräber
- g) Grabkammern
- h) Urnenkomplettgräber unter Mitwirkung der Treuhandstelle.
A. REIHENGRÄBER
§ 15 Paragraph 15
Unter Reihengräbern sind die allgemeinen Gräber zu verstehen, die für die Dauer der Ruhefrist (§ 10 Abs. 2) für Erdbestattungen zur Verfügung gestellt werden.
Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.
Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 16 Paragraph 16
Es werden eingerichtet:
- a) Reihengräber für Erwachsene
- b) Reihengräber für Kinder bis 10 Jahren
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§ 17 Paragraph 17
Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, wird gemäß § 44 Abs. 6 verfahren.
§ 18 B. WAHLGRÄBER
Reihengräber, deren Ruhefrist abgelaufen ist, werden durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Die Ankündigung erfolgt mindestens 3 Monate vorher durch eine Beschilderung an der entsprechenden Abteilung.
B. WAHLGRÄBER
§ 19 Paragraph 19
(1) Auf eine Bereitstellung von Wahlgräbern besteht kein Rechtsanspruch. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
(2) Der Erwerber hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben, sowie das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in diesem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten sowie legitimierte Lebenspartner
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- die Ehegatten sowie legitimierten Lebenspartner der unter Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung einer anderen Person in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(3) Der Erwerber hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.
§ 20 Paragraph 20
Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die den Erwerber bezeichnet.
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§ 21 Paragraph 21
(1) Die Nutzungszeit wird entsprechend zu den Ruhefristen des § 10 Abs. 2 festgesetzt. Dies gilt nicht für Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erworben wurde; es bleibt insoweit bei der jeweils festgeschriebenen Nutzungsdauer.
(2) Das Nutzungsrecht kann einmal wieder erworben werden. Über weitere Nachkäufe entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(3) Eine Wiederbelegung kann erst nach Ablauf der Ruhefristen gemäß § 10 Abs. 2 erfolgen.
(4) Das Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab.
(5) Bei der Zweitbelegung einer Wahlgrabstätte, die ab dem 01.02.1998 erworben worden ist, verlängert sich das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte entsprechend der jeweiligen Ruhefrist. Die Gebühr ist anteilmäßig zu entrichten.
§ 22 Paragraph 22
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur an Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 2 übertragen werden.
(2) Stirbt der Erwerber, so geht das Nutzungsrecht für die verbleibende Nutzungszeit auf den Erben über. Unter mehreren Erben hat der nach der Reihenfolge im § 19 Abs. 2 genannte nächste Angehörige den Vorrang, falls sich die Erben nicht anderweitig einigen. Gleichrangige Angehörige sind zu einer Einigung verpflichtet.
(3) Die Ansprechpartner für die Friedhofsverwaltung sind der in § 20 genannte Erbe sowie seine Rechtsnachfolger.
§ 23 Paragraph 23
Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht der Vorschrift des § 17 entsprechend würdig hergerichtet und instand gehalten wird. Geschieht dies nicht, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
§ 24 Paragraph 24
Die Maße der Wahlgrabstätten in den einzelnen Abteilungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
§ 25 Paragraph 25
Tiefgräber sind Wahlgräber, in die 2 Bestattungen übereinander aufgenommen werden. Doppeltiefgräber sind Wahlgräber, in die 4 Bestattungen (jeweils 2 übereinander) aufgenommen werden.
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§ 26 Paragraph 26
(1) Grabkammern sind Wahlgrabstätten, die als Tiefgräber in geschlossener Bauweise eingerichtet werden.
(2) Die Särge und die darin verbrachten Teile einschließlich der Bekleidungen des Verstorbenen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der jeweiligen Ruhefrist (§ 10 Abs. 2) ohne Rückstände vergehen. Im übrigen gelten wegen der Särge die allgemeinen Bestimmungen.
(3) Die Grabkammern werden als Tiefgräber angelegt. An Stelle der zweiten Sargbestattung kann auch eine Aschenurne beigesetzt werden. Die weitere Belegung mit zusätzlichen Aschenurnen ist ausgeschlossen.
(4) Leichen von Personen, welche an einer meldepflichtigen Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gesundheitsamtes des Wetteraukreises in Grabkammern bestattet werden.
§ 27 C. ASCHENBEISETZUNG
Der Ausbau der Wahlgräber zu Gruftanlagen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
C. ASCHENBEISETZUNG
§ 28 Paragraph 28
Aschenreste können beigesetzt werden in:
- Urnenreihengräbern,
- Namenlosen Urnenreihengräbern,
- Urnenwahlgräbern mit bis zu 4 Aschenurnen,
- Wahlgräbern für Erdbestattungen mit maximal 2 Aschenurnen pro Grabstelle,
- Grabkammern (Tiefgrab), 1 Aschenurne an Stelle der zweiten Erdbestattung,
- Reihengräbern für Erdbestattungen, die noch eine Mindestruhefrist von 15 Jahren haben.
- Urnenreihengräbern in Urnenwänden entsprechend der Bauweise mit bis zu 3 Aschenurnen
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Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem vollständig belegten Wahlgrab für Erdbestattungen darf ohne Nachkauf nur bis spätestens 5 Jahre nach der letzten Erdbestattung erfolgen. Ansonsten muss die gesamte Anlage entsprechend der Ruhefrist für die Aschenurne nachgekauft werden. Es gelten dabei die Gebühren für den Nachkauf der entsprechenden Grabart.
§ 29 Paragraph 29
Die Beisetzung von Aschenurnen ist - ausgenommen in Urnenwänden - nur unterirdisch gestattet. Sie erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,80 m.
§ 30 Paragraph 30
Die Anlage der namenlosen Urnenreihengräber wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Die Kennzeichnung eines einzelnen Grabes auf dieser Anlage ist nicht gestattet. Für diese Anlage wird ein besonderer Belegungsplan geführt.
Bei Urnenbeisetzungen im anonymen Teil wird die Aschenurne ohne Teilnahme der Trauergemeinde beigesetzt.
Eine namentliche Kennzeichnung und das Ablegen von Blumenschmuck ist an einer dafür vorgesehenen Stelle (Gedenkstein) möglich.
§ 31 Paragraph 31
Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 32 V. GRABMALE UND EINFRIEDIGUNGEN
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgräber gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den §§ 28 - 31 nichts Abweichendes ergibt.
V. GRABMALE UND EINFRIEDIGUNGEN
§ 33 Paragraph 33
(2) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und anderen baulichen Anlagen hat unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften nach vorheriger Terminabsprache im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu erfolgen.
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(3) Die Genehmigung jeglicher Steinmetztätigkeiten ist unter Benutzung des Antragsvordruckes der Friedhofsverwaltung zu beantragen und muss rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten genehmigt sein. Diese Genehmigung und die Zulassung sind der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Die Aufstellung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen hat zeitlich nach einer rechtzeitigen entsprechenden Terminabsprache im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Das Ändern oder Anbringen von Abdeckungen an den Fächern der Urnenwände, sowie die Beschriftung von Grabmalen, ist gebührenfrei. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und der Verdübelung. Ausnahme ist die Genehmigung einer Grabanlage auf einer Grabkammer, bei der die Angabe der Fundamentierung im Antrag entbehrlich ist. (3) Muss für eine weitere Belegung eines bestehenden Wahlgrabes eine darauf befindliche Grabanlage abgebaut werden, so muss der mit der Abräumung beauftragte Steinmetz alle für die Bestattung hinderlichen ober- und unterirdischen Teile (z.B. Grabstein, Einfassung, Fundamente) vor Beginn der Aushubarbeiten entfernen. (4) An den Ansichtsseiten dafür vorgesehener Urnenwandanlagen ist es mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet, an der rechten Seite eines jeden Wandgrabes einen Grabschmuck (Blumenvase oder Kerzenhalter) anzubringen. (5) Bei der Neuerrichtung einer Grabstätte sind die Außenmaße entsprechend der festgelegten Maße je nach Grabart einzuhalten. Einfassung dürfen nicht kleiner angelegt werden. Bei Wiederaufbau aufgrund einer weiteren Belegung können die alten Maße beibehalten werden.
§ 34 Paragraph 34
Ohne Genehmigung erstellte Grabmale und sonstige Anlagen können auf Kosten der für das Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung hat den für das Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich oder im Falle des Nichterreichens durch öffentliche Bekanntmachung (Hinweis am Grab, Amtliches Bekanntmachungsblatt) aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu ändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Sollte sich herausstellen, dass das Grabmal nicht entsprechend der Angaben in den eingereichten Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung, Veränderung oder Versetzung aufgestellt wurde, kann die Friedhofsverwaltung ein Bußgeld verhängen. Falsche Angaben zur Verdübelung sind mit einem Bußgeld zu ahnden. Wird dem Ersteller der Grabmale dreimal nachgewiesen, nicht gemäß den eigenen Angaben im Antrag das Grabmal aufgestellt zu haben, ist dies als wichtiger Grund im Sinne von § 6 Absatz 2 dieser Friedhofsordnung zu werten und berechtigt damit die Friedhofsverwaltung, dem Gewerbetreibenden die Zulassung zu entziehen. Vor dem endgültigen Entzug der Zulassung kann zeitlich befristet das Verbot der gewerblichen Betätigung oder ein Friedhofsverbot ausgesprochen werden.
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§ 35 Paragraph 35
(1) Die Grabmale sollten sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen und sich den benachbarten Grabmalen in Form und Farbe anpassen. Das Anbringen von Grabmalen an den Friedhofsmauern ist unzulässig.
(2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff (Stein, Metall oder Holz) hergestellt und nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3) Nicht zugelassen sind:
- Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Naturstein-Charakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Beton, Porzellan oder Kunststoffen,
- Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
(4) Liegende Grabmale, Grabplatten und sonstige feste Grababdeckungen sind zulässig, soweit m i n d e s t e n s 1/3 der Grabfläche zur Bepflanzung offen bleibt. Totalabdeckungen können in bestimmten Friedhofsbereichen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Bei Tiefwahlgrabstätten mit Totalabdeckung muss die Ruhefrist um 5 Jahre verlängert werden.
(5) Von festen Einfassungen kann abgesehen werden. Es wird hiermit auf § 39 Abs. 2 hingewiesen.
(6) Soweit der Magistrat für einzelne Abteilungen besondere Gestaltungs- und Pflegevorschriften erlassen hat bzw. erlässt, sind diese zu beachten.
§ 36 Paragraph 36
Die Grabmale dürfen bei allen Gräbern die - ohne Seitenpfade gemessene - Grabbreite nicht überschreiten.
§ 37 Paragraph 37
Die Anbringung von Firmenbezeichnungen der mit der gärtnerischen Pflege betrauten Betriebe an den Grabanlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Firmenbezeichnungen der ausführenden Steinmetzbetriebe dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst an den Seiten der Grabmale angebracht werden.
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§ 38 Paragraph 38
Grabmale oder sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 39 Paragraph 39
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen und laufend instand zu halten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
(2) Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Bei Unterschreitung der Grabmaße muss die Gesamtfläche erkennbar sein und gepflegt werden.
§ 40 Paragraph 40
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der betreffende Angehörige bzw. der Antragsteller des Grabmalantrages mit Ausnahme der Bestattungen, die durch einen Nachlasspfleger, vom Sozialamt oder einer anderen Dienststelle geregelt werden. Hier ist die Grabpflege vor einer Grabstein- bzw. Einfassungssetzung vorrangig zu behandeln.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist neben den in Abs. 1 genannten Verantwortlichen verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstätten mindestens einmal im Jahr auf ihre Standfestigkeit hin fachgerecht zu überprüfen oder durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Festgestellte Mängel, die die Standsicherheit der Grabsteine beeinträchtigen, hat der jeweils Verantwortliche auf seine Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen) treffen; eine vorherige Benachrichtigung ist nicht erforderlich.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die fachlich vertretbaren Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen selbst zu treffen. Ist dabei die Entfernung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen oder von Teilen davon erforderlich, so ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, diese Sachen zu verwahren.
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§ 41 Paragraph 41
(1) Die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte ist möglich, sie ist schriftlich durch den Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Für die bis zum Ablauf der Ruhefrist nach § 10 (2) noch zu pflegenden Jahre ist eine Aufwands- und Pflegegebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus der entsprechenden Grabart sowie der Anzahl der durch die Friedhofsverwaltung noch zu pflegenden Jahre. Aufgrund des § 10 Abs. 2 ist eine Wiederbelegung von Wahlgräbern erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich. (2) Wenn der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes nicht nach Ablauf der Nutzungszeit den Wiedererwerb schriftlich beantragt hat, räumt die Friedhofsverwaltung dieses Grab nach Ablauf einer angemessenen Frist ab. (3) Bei Rückgabe des Grabes können die Nutzungsberechtigten den Grabstein, die Einfassung und die Bepflanzung auf eigene Kosten entfernen lassen. Bei Ablauf des Grabes werden die Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt, in der Regel durch einen Hinweis auf dem Grab. Wenn 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts keine Rückmeldung erfolgt, soll die Friedhofsverwaltung das Grab abräumen. (4) Natürlicher Blumenschmuck an den Urnenwänden ist nur in angemessenem Umfang und ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Podesten abzulegen. Ausnahmen bestehen nur bei Gebinden, die aufgrund einer Beisetzung dort abgelegt werden. Diese dürfen bis zu ihrer Vergänglichkeit dort verbleiben. Aus Sicherheitsgründen ist es nicht gestattet, Blumen oder anderen Schmuck auf den Dächern der Urnenwände abzustellen. Die Friedhofsverwaltung ist gehalten, diesen sofort zu entfernen und ist dabei nicht verpflichtet, diese Gegenstände zu verwahren.
§ 42 VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRÄBER
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRÄBER
§ 43 Paragraph 43
(1) Alle Gräber müssen in würdiger Weise hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß gepflegt werden. (2) Die Fläche der unter § 35 Absatz 4 ohne Totalabdeckungen zugelassenen Grabanlagen darf nicht versiegelt werden und ist möglichst mit Kleingehölzen, Stauden oder Blumen zu bepflanzen. (3) Verwelkte Blumen, Kränze und Gebinde sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
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§ 44 Paragraph 44
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die benachbarte Gräber nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die Grabränder wachsen. Die Grabbepflanzung darf eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder, über die Grabränder hinauswachsender, die zulässige Wuchshöhe nach Abs. 1 überschreitender oder absterbender Pflanzen anordnen. Wird die Anordnung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt, werden die entstehenden Kosten den Sorgeberechtigten oder den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist ferner berechtigt, für die einzelnen Friedhofsteile Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten zu erlassen.
(4) Der bestehende Baumbestand ist zu erhalten. Bei der Errichtung von neuen Grabmalen ist dies vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Die Verwendung von Kunststoffen zur Auflockerung des Erdreiches ist verboten.
(6) Die Grabanlage ist in einem gepflegten Zustand zu halten. Wenn der mangelhafte Pflegezustand an der Grabstätte nicht innerhalb von 6 Monaten behoben ist, kann die Friedhofsverwaltung das Grab einbeben. Die Nutzungsberechtigten sind zuvor schriftlich, durch Hinweis auf dem Grab und das Amtliche Bekanntmachungsblatt auf den ungepflegten Zustand hinzuweisen. Wenn offenkundig ist, dass keine Verantwortlichen mehr zu erreichen sind, kann entsprechend § 41 Abs. 3 verfahren werden.
§ 45 VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie in ihrer Art und ihrem Zustand der Würde des Friedhofs entsprechen.
VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
§ 46 Paragraph 46
Ruhebänke und Stühle dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an den Grabstätten aufgestellt werden.
§ 47 Paragraph 47
Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengräber, b) eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen.
Die Daten können mittels elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet werden.
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§ 48 Paragraph 48
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend.
§ 49 Paragraph 49
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- außerhalb der gem. § 4 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- entgegen § 5 Abs. 1 den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet,
- entgegen § 5 Abs. 2 Ziff. 1 Tiere mitbringt, sofern es sich bei den Tieren nicht um Blindenhunde oder Führhunde von Behinderten handelt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Ziff. 2 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Ziff. 3 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- entgegen § 5 Abs. 2 Ziff. 4 Druckschriften verteilt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Ziff. 6 Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze oder Abfalltonnen ablegt,
- entgegen § 5 Abs. 2 Ziff. 7 lärmt oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- entgegen § 6 Abs. 1 ohne Zulassung gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten ausführt oder diese Zulassung bei der Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen nicht mitführt und den Aufsichtspersonen auf Verlangen nicht vorzeigt,
- entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder Abfälle nicht sofort nach Abschluss der Arbeiten beseitigt,
- entgegen § 6 Abs. 6 ohne Genehmigung städtisches Gerät und städtisches Material zu gewerblichen Zwecken nutzt oder wegnimmt,
- entgegen § 33 Abs. 1 u. 2 ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfriedigungen, Einfassung und andere bauliche Anlagen errichtet, verändert, versetzt oder entfernt,
- entgegen § 39 Grabmale und Steineinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht so fundamentiert oder befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,- Euro bis 1.000,- Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bad Vilbel.
§ 50 Paragraph 50
Bei Schäden an Grabstätten durch Diebstahl, mutwillige Zerstörung, höhere Gewalt und Wildverbiss übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
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§ 51 Paragraph 51
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Vilbel in Kraft.
Bad Vilbel, den 21.12.2011
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
(Dr. Stöhr) Bürgermeister
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