Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der von der Stadt Bad Salzungen verwalteten öffentlichen Einrichtung Friedhof und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Salzungen in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenschuldner ist der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung Friedhof, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte. (5) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (6) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
| Pos: | Bezeichnung | Betrag in € | |
|---|---|---|---|
| 1. | Reihengräber | ||
| 1.1 | Erdgrab (1-stellig) | 25 Jahre | 1.450 |
| 1.2 | Urnengrab (1-stellig) | 20 Jahre | 560 |
| 2. | Wahlgräber | ||
| 2.1 | Erdgrab (1-stellig) | 25 Jahre | 1.500 |
| 2.2 | Kindergrab | 25 Jahre | 1.050 |
| 2.3 | Urnengrab (4-stellig) | 20 Jahre | 1.080 |
| 2.4 | Urnengrab (6-stellig) | 20 Jahre | 1.320 |
| 2.5 | Urnengrab (8-stellig) | 20 Jahre | 2.640 |
| 2.6 | Urnen-Partnergrab (2-stellig) | 20 Jahre | 1.720 |
| 2.7 | Urnen-Rasengrab (2-stellig) | 20 Jahre | 1.060 |
| 2.8 | Verlängerungsgebühren werden entspr. der Sätze 2.1 – 2.7 berechnet. | ||
| 3. | Urnengemeinschaftsanlagen | ||
| 3.1 | ohne Namensnennung | 20 Jahre | 1.080 |
| 3.2 | mit Namensnennung | 20 Jahre | 1.220 |
| 4. | Bestattungsgebühren | ||
| 4.1 | Erdbestattung | 713 | |
| 4.2 | Urnenbeisetzung | 202 | |
| 4.3 | Ausbettung Urne | 102 | |
| 5. | Gebäudenutzung | ||
| 5.1 | Trauerhalle Stadtfriedhof | 2 Stunden | 250 |
| 5.2 | Trauerhalle Gumpelstadt | 2 Stunden | 150 |
| 5.3 | Trauerhalle Tiefenort | 2 Stunden | 100 |
| 5.4 | Trauerhalle Frauensee, Dönges | 2 Stunden | 80 |
| 5.5 | Jede weitere angefangene Stunde wird entspr. der Sätze 5.1 – 5.4 berechnet. | ||
| 5.6 | Andachtsraum Stadtfriedhof, Langenfeld | 2 Stunden | 80 |
| 5.7 | Kühlzellennutzung | 50 | |
| 6. | Grabräumungen und Grabumrandung | ||
| 6.1 | Räumung Grabmal | je angefangenen lfd. m | 77 |
| 6.2 | Räumung Einfassung | je angefangenen lfd. m | 15 |
| 6.3 | Errichtung Grabumrandung | je angefangenen lfd. m | 57 |
| 7 | Sonstige Gebühren | ||
| 7.1 | Versand ausgebetteter Urne | 50 | |
| 7.2 | jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte | 42 | |
| 7.3 | Verrechnungssatz technisches Personal | 1/4 Stunde | 11 |
(2) Bei bestehenden Nutzungsrechten besteht die Möglichkeit, die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf Antrag für die Restnutzungszeit der Grabstätte in einer Summe zu entrichten. In diesem Fall werden nur 80 % der anfallenden Gebühr erhoben.
(3) Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Dabei werden sowohl die Kosten, die der Stadt durch Dritte entstehen, als auch die Lohnkosten (technisches Personal) für jede angefangene Viertelstunde berücksichtigt.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, jedoch frühestens zum 01.01.2021.
Zugleich tritt die „Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzungen Neufassung“
vom 26.10.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bad Salzungen, den 21.12.2020

Bohl, Bürgermeister
Siegel
Die vorliegende Satzung wurde am 28.12.2020 in der Tageszeitung „Freies Wort“ öffentlich bekannt gemacht.
F.d.R.d.A.
Mai
Mitarbeiterin Hauptamt