Gebührenordnung – Bad_Salzungen

Vollständige Gebührenordnung für Bad_Salzungen.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Bad Salzungen verwalteten öffentlichen Einrichtung Friedhof und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Salzungen in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Gebührenschuldner ist der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung Friedhof, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte. (5) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (6) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:

Pos: Bezeichnung Betrag in €
1. Reihengräber
1.1 Erdgrab (1-stellig) 25 Jahre 1.450
1.2 Urnengrab (1-stellig) 20 Jahre 560
2. Wahlgräber
2.1 Erdgrab (1-stellig) 25 Jahre 1.500
2.2 Kindergrab 25 Jahre 1.050
2.3 Urnengrab (4-stellig) 20 Jahre 1.080
2.4 Urnengrab (6-stellig) 20 Jahre 1.320
2.5 Urnengrab (8-stellig) 20 Jahre 2.640
2.6 Urnen-Partnergrab (2-stellig) 20 Jahre 1.720
2.7 Urnen-Rasengrab (2-stellig) 20 Jahre 1.060
2.8 Verlängerungsgebühren werden entspr. der Sätze 2.1 – 2.7 berechnet.
3. Urnengemeinschaftsanlagen
3.1 ohne Namensnennung 20 Jahre 1.080
3.2 mit Namensnennung 20 Jahre 1.220
4. Bestattungsgebühren
4.1 Erdbestattung 713
4.2 Urnenbeisetzung 202
4.3 Ausbettung Urne 102
5. Gebäudenutzung
5.1 Trauerhalle Stadtfriedhof 2 Stunden 250
5.2 Trauerhalle Gumpelstadt 2 Stunden 150
5.3 Trauerhalle Tiefenort 2 Stunden 100
5.4 Trauerhalle Frauensee, Dönges 2 Stunden 80
5.5 Jede weitere angefangene Stunde wird entspr. der Sätze 5.1 – 5.4 berechnet.
5.6 Andachtsraum Stadtfriedhof, Langenfeld 2 Stunden 80
5.7 Kühlzellennutzung 50
6. Grabräumungen und Grabumrandung
6.1 Räumung Grabmal je angefangenen lfd. m 77
6.2 Räumung Einfassung je angefangenen lfd. m 15
6.3 Errichtung Grabumrandung je angefangenen lfd. m 57
7 Sonstige Gebühren
7.1 Versand ausgebetteter Urne 50
7.2 jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte 42
7.3 Verrechnungssatz technisches Personal 1/4 Stunde 11

(2) Bei bestehenden Nutzungsrechten besteht die Möglichkeit, die Friedhofsunterhaltungsgebühr auf Antrag für die Restnutzungszeit der Grabstätte in einer Summe zu entrichten. In diesem Fall werden nur 80 % der anfallenden Gebühr erhoben.

(3) Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Dabei werden sowohl die Kosten, die der Stadt durch Dritte entstehen, als auch die Lohnkosten (technisches Personal) für jede angefangene Viertelstunde berücksichtigt.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, jedoch frühestens zum 01.01.2021.

Zugleich tritt die „Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Salzungen Neufassung“

vom 26.10.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bad Salzungen, den 21.12.2020

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Bohl, Bürgermeister

Siegel

Die vorliegende Satzung wurde am 28.12.2020 in der Tageszeitung „Freies Wort“ öffentlich bekannt gemacht.

F.d.R.d.A.

Mai

Mitarbeiterin Hauptamt

Original-Gebührenordnung als PDF

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