Friedhofssatzung
41 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe:
- Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“
- Husenfriedhof
- Friedhof Langenfeld
- Friedhof Kaltenborn
- Friedhof Tiefenort
- Friedhof Dönges
- Friedhof Frauensee
- Friedhof Ettenhausen an der Suhl
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Bad Salzungen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung bzw. Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Salzungen waren. Ein erworbenes Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte ist verbindlich. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe dienen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch der Erholung für jedemann. Die Nutzung dieser Orte der Ruhe und Besinnung muss immer ihrem besonderen Zweck entsprechend erfolgen.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Stadtfriedhofs „Auf den Eichäckern“ Jeder Einwohner der Stadt Bad Salzungen und seiner Ortsteile kann hier bestattet werden. Über die Bestattung anderer Verstorbener kann die Friedhofsverwaltung nach Antragstellung entscheiden.
b) Bestattungsbezirk des Husenfriedhofs Er umfasst die Straßen Weinberg, Am Mühlberg, Werrastraße, Bahnhofstraße (ab Bahnhof), Untere Husengasse, Leimbacher Straße (ab Kaltwalzwerk-Kreuzung), Rhönstraße, Langenfelder Straße ab Einmündung Rhönstraße und alle Straßen westlich davon sowie die Gebiete Zelleroda, Grundecke, Krumme Hohle und Grundhof.
c) Bestattungsbezirke der Ortsteilfriedhöfe
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Auf den Ortsteilfriedhöfen werden in der Regel die Einwohner der jeweiligen Ortsteile bestattet.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht. b) Eltern, Kinder, Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. c) die zur Pflege verpflichteten in einem anderen Bestattungsbezirk wohnen.
(3) Personen, die bei ihrem Ableben keine Einwohner der Stadt Bad Salzungen waren, können auf dem Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“ beigesetzt werden, wenn a) die zur Grabpflege Verpflichteten Einwohner der Stadt sind, b) sie in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt werden sollen, c) die Grabpflege durch am Ort wohnende Angehörige gewährleistet oder d) eine Vereinbarung zur Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist vorgelegt wird.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Beisetzungen bzw. Bestattungen ausgeschlossen. Soll eine weitere Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. In diesem Fall ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. beigesetzter Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Gleiches gilt bei Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen. Bei Wahlgrabstätten sind die Nutzungsberechtigten zu informieren.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe können jederzeit durch die Eingangspforten betreten werden. Das Befahren der Friedhöfe durch Unbefugte (ohne Arbeitsauftrag) ist nicht gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten können werktags (Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr, Samstag von 7.00 bis 13.00 Uhr) erfolgen.
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Außerhalb dieser Zeit dürfen gewerbliche Arbeiten nur unter besonderen Bedingungen und nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. In den Wintermonaten sind gewerbliche Arbeiten einzustellen, wenn kein volles Tageslicht mehr zur Verfügung steht.
(2) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass für besondere Grabfelder die Lage der Grabeinrichtung bzw. der Platz für das Grabmal gemeinsam mit dem Steinmetz festgelegt wird.
(3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihrer Tätigkeit das Befahren der Hauptwege gestattet. Die Beförderung von schweren Werkstoffen ist nur bei trockener Witterung zulässig.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung der Auftragsarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern und ihre Arbeitsgeräte nicht in oder an den Wasserentnahmestellen reinigen.
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen oder die durch ihre Beauftragten verursacht werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. (2) ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid die Ausübung ihres Gewerbes auf dem Friedhof versagen. Der Gewerbetreibende erhält zuvor eine Mahnung.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht und Bestattungszeiten
Allgemeines, Anzeigepflicht und Bestattungszeiten
(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde) beizufügen oder nachzureichen. Wird die Beisetzung in einem vorhandenen Grab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt in Absprache mit dem Antragsteller und dem jeweiligen Bestattungsinstitut den Zeitpunkt der Trauerfeier bzw. der Beisetzung fest. Die Erdbestattung oder
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Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen, die Asche ist innerhalb von sechs Monaten beizusetzen.
Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Gemeinschaftsgrabfeld beigesetzt.
(3) Fehl geborene Kinder sowie Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen werden in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt. Totgeborene können in einer solchen Grabstätte beigesetzt werden, wenn ein Elternteil dies beantragt.
(4) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9 Paragraph 9
Bestattungsarten
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden.
(2) Die Bestattungsart wird vom Bestattungspflichtigen festgelegt, soweit darüber vom Verstorbenen nicht nachweislich vorher verfügt wurde.
(3) Die Entscheidung des Bestattungspflichtigen über die gewählte Bestattungsart kann durch andere Personen nicht widerrufen werden.
§ 10 Paragraph 10
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtung dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge sind in der Regel höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit. Ist die Verwendung anderer Größen erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu informieren.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Grabstätten
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. In den Ortsteilen Tiefenort, Frauensee, Dönges und Ettenhausen an der Suhl werden Urnengräber vom jeweiligen Bestatter wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m und bis zur Oberkante der Urne mind. 0,40 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 12 Paragraph 12
Ruhe- und Nutzungszeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, die für Urnen 20 Jahre. Die Nutzungszeiten entsprechen den Ruhezeiten. (2) Das Nutzungsrecht für Reihengräber wird nicht verlängert. (3) Auf Antrag kann die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen bis auf 15 Jahre verkürzt werden. (4) Wenn zwingende Gründe zur Räumung nicht vorliegen, werden Wahlgrabstätten auf Antrag verlängert.
§ 13 Paragraph 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. In der Regel werden diese bei Neubelegung in der gleichen Grabstätte tiefer gesetzt. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabnutzungsvertrag bzw. die Graburkunde vorzulegen. In den Fällen des § 34 können Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, in eine namenlose Urnengemeinschaft umgebettet werden. (5) Für alle Umbettungen ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Der Zeitpunkt wird in Absprache mit dem Antragsteller, innerhalb der üblichen Bestattungszeiten, festgelegt. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten
§ 14 Paragraph 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen könne Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen c) Rasengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen d) Urnengemeinschaften e) Partnergräber f) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grabstätten werden in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Wird im Rahmen der Bestattungsvorsorge ein Nutzungsrecht erworben, so sind für den Nutzungsberechtigten ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten bezüglich der Bewirtschaftung einer Grabstätte nach dieser Satzung bindend.
(5) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstelle verzichtet oder das Nutzungsrecht entzogen, so wird die gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 15 Paragraph 15
Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. eine Urne bestattet werden.
(2) Innerhalb der ersten fünf Jahre der Liegedauer der Erdbestattung ist es möglich, eine Urne mit beizusetzen. Die Ruhezeit der Erdbestattung darf durch die Urne nicht überschritten werden.
(3) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Böden städtischer Friedhöfe nicht zu gefährden, muss bei Erdbestattungen der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoff auf mindestens der Hälfte der Grabfläche möglich sein.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
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§ 16 Paragraph 16
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte können auch im Rahmen einer Bestattungsvorsorge erworben werden (siehe § 14, Abs. 4). Wahlgrabstätten können nach Antragstellung verlängert werden, sofern öffentliche Interessen oder friedhofsplanerische Belange nicht entgegenstehen.
(2) Soll eine Grabstätte mit Urnen nachbelegt werden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die verbliebene Ruhezeit noch für die nach § 12 Abs. 1 notwendige Ruhezeit der neu beizusetzenden Urne ausreicht und ob eine Verlängerung möglich ist. Die Verlängerung der Grabstätte kann versagt werden, wenn bereits beide Ehepartner beigesetzt wurden und Umgestaltungen im Grabfeld vorgesehen sind oder wenn der Nutzungsberechtigte Festlegungen der Friedhofs- oder der Friedhofsgebührensatzung wiederholt außer Acht lässt.
(3) Jede Wahlgrabstätte kann mindestens mit der Urne des Ehepartners des zuerst Bestatteten, in der Regel mit max. drei Urnen nachbelegt werden. In ausgewiesenen Sonderlagen können auch Nutzungsrechte an Urnengrabstätte für sechs bzw. acht Urnen verliehen werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung eines Grabnutzungsvertrages bzw. einer Graburkunde und nach Zahlung der fälligen Nutzungsgebühr. Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird auf den Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt die durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte sollte bereits zu Lebzeiten festlegen, wer nach seinem Ableben das Nutzungsrecht übernehmen soll und das Einverständnis dieses Nachfolgers einholen. Die getroffenen Festlegungen und die Einverständniserklärung sind schriftlich zu hinterlegen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an den Bestattungspflichtigen über, der für die Bestattung des letzten Nutzungsberechtigten sorgt, wenn dieser zustimmt. Andernfalls geht das Nutzungsrecht, nach Zustimmung der jeweiligen Person, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft d) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder e) auf die Stiefkinder f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter g) auf die Eltern, h) auf die vollbürtigen Geschwister i) auf die Stiefgeschwister j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann unter Berücksichtigung der Festlegungen der Absätze 2 und 3 bestimmen, wer in dieser Grabstätte beigesetzt werden soll. Er ist für die Unterhaltung der Grabstätte gemäß dieser Satzung verantwortlich.
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(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei teilbelegten Grabstätten ist der Ablauf der letzten Ruhefrist abzuwarten. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 17 Paragraph 17
Rasengräber für Erdbestattungen und Urnen
(1) Bei Rasengräbern werden keine Pflanzbeete angelegt. Die Grabstätten können mit liegenden Grabmalen mit Pflegekante, in dem entsprechenden Raster, gekennzeichnet werden.
(2) Auf den Grabmalen kann ein Schmuckelement abgelegt werden. Die Rasenfläche um das Grabmal ist frei zu halten. Unkontrolliert abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt.
§ 18 19
Urnengemeinschaften
(1) Urnengemeinschaften sind Urnendaueranlagen a) ohne individuelle Kennzeichnung b) mit Namensnennung
(2) Die Gemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und instand gehalten. An Gedenktagen können an einer dafür vorgesehenen Stelle, Sträuße oder Gebinde niedergelegt werden. Auf den Gemeinschaftsanlagen unkontrolliert abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt.
(3) Urnengemeinschaftsgrabfelder mit unterschiedlicher Gestaltung stehen auf allen Friedhöfen des Geltungsbereichs zur Verfügung.
§19
Partnergräber
(1) Partnergräber sind Urnengrabstätten ohne individuelle Pflege, deren Anlage und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Die Grabfelder werden als Bodendeckerpflanzbeete und innenliegenden Grabmalen gestaltet.
(2) Verträge zur Nutzung der Urnengräber nach § 17 - § 19 können mit der Stadtverwaltung schon zu Lebzeiten abgeschlossen werden. Umfang und Verfahrensweisen werden gesondert geregelt.
§ 20 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Bad Salzungen.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Paragraph 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bad Salzungen (Baumschutzsatzung in der jeweils gültigen Fassung).
§ 22 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Wahlmöglichkeiten
Auf allen Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und auf zwei Friedhöfen außerdem Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (gem. §§ 24 Abs. 1 und 33) eingerichtet.
Dort besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Paragraph 23
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen, unbeschadet der Bestimmungen des § 21, in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
- ab 0,40 m – 0,79 m Höhe = 0,12 m,
- ab 0,80 m – 0,99 m Höhe = 0,14 m und
- ab 1,00 m – 1,50 m Höhe = 0,16 m.
Die Höhe wird von der Oberkante des Fundaments gemessen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 24 Paragraph 24
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gibt es auf dem Husenfriedhof und dem Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“.
Auf dem Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“ (Anlage 1) sind das zunächst folgende Bereiche: Abteilung 2 für Urnengräber und
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Abteilung 5, Feld A für Erdbestattungen.
Auf dem Husenfriedhof (Anlage 2) sind dies:
Abteilung D2 - D4 und A1 – A 2 für Urnengräber sowie Abteilung A3 für Erdgrabstätten.
Die Pläne mit der Lage der entsprechenden Grabfelder (Anlage 1+2) sind Bestandteil dieser Satzung und werden im Schaukasten des jeweiligen Friedhofs ausgehängt.
(2) Die Friedhofsverwaltung hat die Befugnis, Belegungspläne zu erstellen und ist verpflichtet, diese fortzuschreiben. Bestandteil der Belegungspläne sind die besonderen Gestaltungsvorschriften für die in Abs.1 Satz 2 genannten Abteilungen und Grabfelder. Diese Gestaltungsvorschriften liegen zur Einsicht in der Friedhofsverwaltung aus und können zu den Öffnungszeiten im Büro der Verwaltung auf dem Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“ eingesehen werden.
§ 25 Paragraph 25
Zustimmungserfordernisse
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht an der Grabstätte nachzuweisen. Die Genehmigung für die Errichtung bzw. Veränderung eines Grabmals ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausführung sowie der sicherheitsrelevanten Daten (Gründung, Verdübelung) zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs, sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bauliche Anlagen auf Gräbern für Erdbestattungen dürfen frühestens nach Ablauf eines Jahres gesetzt werden.
(4) In Grabfeldern, in denen Steineinfassungen erlaubt sind, sind die ortsüblichen Abmessungen einzuhalten. Das sind auf den Friedhöfen:
Bad Salzungen-Kernstadt, Langenfeld und Kaltenborn
■ Erdbestattungen: 0,80 m x 2,00 m ■ Urnengräber: 0,80 m x 2,00 m
Tiefenort, Frauensee, Dönges und Ettenhausen an der Suhl
■ Erdbestattungen: 0,80 m x 1,90 m ■ Urnengräber: 0,60 m x 1,00 m
Die sichtbare Höhe der Steinfassung darf in der Regel 10 cm nicht überschreiten.
Der Unterbau endet 2 cm unterhalb des Bodenniveaus.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
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(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuz zulässig und dürfen in der Regel nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26 Paragraph 26
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 27 Paragraph 27
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln der Technik so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Für die ordnungsgemäße Fundamentierung ist die entsprechende ausführende Firma bzw. der Handwerksmeister verantwortlich. Nach Fertigstellung des Werkes ist die ordnungsgemäße Ausführung der Fundamentierung vom Verantwortlichen der Firma bzw. dem Handwerksmeister schriftlich zu erklären. Die Ausführung muss den Antragsunterlagen und den anerkannten Regeln der Technik nach Abs. 1. entsprechen. Weiterhin ist zu bestätigen, dass das Grabmal an seiner Oberkante dem nach diesen Regeln geforderten Prüfdruck standhält. Die Friedhofsverwaltung kann diese Angaben durch stichprobenartige Kontrollen überprüfen.
(3) Fundamentteile, die sich außerhalb der Grabstätte befinden, müssen min. 10 cm unter der Erdoberfläche liegen.
§ 28 Paragraph 28
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Dies gilt nicht, wenn eine Genehmigung nachträglich erteilt wird. Gleiches gilt für Anlagen, die offensichtlich nicht nach den in §§ 23, 25 Abs. 4 und 27 festgelegten Bestimmungen errichtet wurden. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu ändern oder zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung
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mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 29 Paragraph 29
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) In Verantwortung der Friedhofsverwaltung wird einmal jährlich die Standsicherheit der Grabmale geprüft.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und ggf. eine Fachfirma mit der Befestigung des Grabmals zu beauftragen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten dieses Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
(4) Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30 VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 29 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsrechte oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabeinrichtung abräumen zu lassen. Werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
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VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 31 Allgemeines
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. - (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Erreichen die auf den Grabstätten ausgepflanzten Gehölze eine Größe die den o. g. Anforderungen nicht entsprechen, kann die Friedhofsverwaltung die Rodung dieser Bepflanzungen verlangen bzw. diese auf Kosten des für die Grabstätte Verantwortlichen beseitigen. - (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweils eingetragene Inhaber des Nutzungsrechtes verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der des Nutzungsrechtes.
- (4) Die Urnengemeinschaftsfelder und Grabfelder mit Rasenansaat oder Bodendeckerpflanzungen werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
- (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung und die Urnengrabstätten einen Monat nach der Beisetzung hergerichtet werden.
- (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (7) Die Flächen, ca. 0,40 m um die Grabstätten herum, sind durch die Grabstättennutzer unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege sind nicht gestattet.
- (8) Für die Anlage und Erhaltung der Grabfelder ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich.
Die Grabflächen sind mit Ausnahme der Grabstätten nach §§ 17 - 19 vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten anzulegen und instand zu halten. - (9) Eine Bekiesung der Flächen um die Grabstätten ist grundsätzlich nur mit erdfarbenem Waldkies oder feinkörnigem Flusskies gestattet. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erforderlich und danach eine Zustimmung möglich.
Die Verwendung von grellweißem Kies ist unzulässig. Unberechtigterweise verwendeter Kies wird entschädigungslos entfernt.
Auf dem Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“ ist eine Bekiesung nach Satz 1 nur in der Abteilung „Alter Friedhof“ zulässig. - (10) Bei der Benutzung der Abfallbehälter ist es dringend geboten, eine strenge Trennung von kompostierbarem und nicht verrottbarem Material vorzunehmen.
Für Kränze, Trauergebinde und Trauergestecke sollten verrottbare Werkstoffe verwendet werden.
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§ 32 Paragraph 32
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 31 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 33 Paragraph 33
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf dem Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“ und auf dem Husenfriedhof sind mit Trittplatten bzw. Naturstein-Großpflaster eingefasst. Sie müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Eine Teil- oder Ganzbedeckung mit Kies oder durch Platten ist nicht zulässig.
(2) Unzulässig sind weiterhin:
- a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen oder säulenförmigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, Plaste oder ähnlichen,
- c) das Errichten von Rankengerüsten, Gittern oder Pergolen.
Werden o. g. Pflanzen, Materialien oder Einrichtungen trotzdem verwendet und sind diese nach Aufforderung binnen 4 Wochen nicht entfernt, werden sie durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos eingezogen und der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt. Als Aufforderung ist ein öffentliches Schild oder ein Hinweis auf der Grabstätte ausreichend. Ansprüche zu Neupflanzungen können nicht gestellt werden.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 21 und 31 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 34 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz ausdrücklicher Aufforderung innerhalb einer von der Verwaltung festgesetzten Frist nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 21, 31 und 33 hergerichtet und unterhalten wird. Die Grabstätte kann dann von der Verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oberirdisch beräumt und angesät werden. Nach Ablauf der Ruhefrist werden solche Grabstätten neu vergeben.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 35 Paragraph 35
Benutzung der Leichenhalle (Kühlraum)
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. Verstorbene des Stadtgebietes werden in der Regel im Kühlraum des Stadtfriedhofes „Auf den Eichäckern“ eingestellt. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken entstehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Verstorbenen werden zu diesem Zweck in der Trauerhalle am Stadtfriedhof aufgebahrt. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. (3) In die Leichenhalle eingestellte Särge sind durch den jeweiligen Bestatter zu kennzeichnen und in das Belegungsbuch einzutragen. (4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind besonders zu kennzeichnen. Nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt sollen sie in einem besonderen Raum der Leichenhalle oder einem anderen geeigneten Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 36 IX. Schlußvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Unterhaltung der Trauerhallen obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlußvorschriften
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§ 37 Paragraph 37
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Liegt keine Graburkunde vor, gilt der Tag der Erstbelegung als Beginn der Nutzungsdauer. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 38 Paragraph 38
Haftung
Die Stadt Bad Salzungen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie hat keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Bad Salzungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39 Paragraph 39
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bad Salzungen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Paragraph 40
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) auf einem Friedhof die Ruhe und Ordnung stört oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält; b) entgegen den Bestimmungen des § 6
- die Wege des Friedhofs unerlaubt befährt;
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt;
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert;
- Druckschriften verteilt - ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt;
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt oder
- Tiere mitbringt. c) die Voraussetzungen zur gewerblichen Tätigkeit nach § 7 Abs.2 nicht erfüllt, d) eine Grabstätte nicht nach den §§ 21, 23, 29-33 rechtzeitig anlegt und unterhält, e) nicht oder nicht rechtzeitig die Zustimmung nach § 25 einholt,
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f) nicht unverzüglich, gem. § 29 Abs.3 für die Standfestigkeit seines Grabmals sorgt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs.1 ThürKO, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 41 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher als auch in diverser Form.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Bad Salzungen sowie die Friedhofssatzungen der ehemaligen Gemeinden Tiefenort, Frauensee und Ettenhausen an der Suhl in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Änderungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Anlage 1: Lageplan Stadtfriedhof „Auf den Eichäckern“
Anlage 2: Lageplan Husenfriedhof
Bad Salzungen, den 17.12.2019
Bürgermeister
Siegel
Bekanntmachungsvermerk:
Die Neufassung der Friedhofssatzung wurde in der Tageszeitung „Freies Wort“ am 20.12.2019 öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlagen 1 und 2 sind auf den beiden Friedhöfen ausgehangen.
F.d.R.d.A.
gez.
Mai