Gebührenordnung – Bad_Neuenahr-Ahrweiler

Vollständige Gebührenordnung für Bad_Neuenahr-Ahrweiler.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Änderung

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.12.2001 erhält folgende Fassung:

ANLAGE

zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 20 Jahren

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.080,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.817,00 EUR
2. Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1 2.600,00 EUR
3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.294,00 EUR

II. Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.434,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 2.270,00 EUR
2. Überlassung einer Reihengrabstätte in einem Rasengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1 3.240,00 EUR

III. Urnengrabstätten mit einer Ruhezeit von 15 Jahren

1. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte 753,00 EUR
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in einem Rasengrabfeld 1.526,00 EUR
3. Überlassung einer anonymen Grabstätte in einem Hain 897,00 EUR
4. Überlassung einer halbanonymen Grabstätte in einem Hain 1.207,00 EUR
5. Überlassung einer halbanonymen Weinberggrabstätte 965,00 EUR

IV. Wahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 3.084,00 EUR b) eine Doppelgrabstätte 5.325,00 EUR c) jede weitere Grabstätte 3.084,00 EUR d) eine Tiefgrabstätte 3.822,00 EUR

  2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 102,80 EUR b) eine Doppelgrabstätte 177,50 EUR c) jede weitere Grabstätte 102,80 EUR d) eine Tiefgrabstätte 127,40 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

  1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.926,00 EUR b) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele an Berechtigte nach Nr. 1 2.019,00 EUR c) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenstele in der Friedhofsmauer an Berechtigte nach Nr. 1 2.530,00 EUR d) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Weinberggrabstätte als Familiengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 5.422,00 EUR e) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Familiengrabstätte in einem Hain (Familienbaum) an Berechtigte nach Nr. 1 8.878,00 EUR f) Bei Erwerb 1/2 bzw. 1/3 Bestattungsplatzes betragen die Gebühren 1/2 bzw. 1/3 nach Nr. 3 e

  2. a.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 a) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 64,20 EUR b.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 b) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 67,30 EUR c.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 c) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 84,34 EUR d.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 d) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 180,74 EUR e.) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 e) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 295,94 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

  1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 oder 20 Jahre nach Ablauf der Nutzungszeit betragen die Gebühren 1/3 bzw. 2/3 der Gebühren nach Nr. 1 oder Nr. 3.

  2. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 oder Nr. 3 erhoben.

V. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00 EUR b) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 670,00 EUR c) Aschenurnen je Beisetzung 212,00 EUR
  2. Tiefgrabstätten bei Bestattung in der Tiefe 670,00 EUR
  3. Urnenreihen- und -wahlgrabstätten je Beisetzung 212,00 EUR
  4. Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenstele je Beisetzung 175,00 EUR
  5. Anonyme Urnengrabstätten je Beisetzung 175,00 EUR
  6. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 %

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschenurnen

  1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierfür entstehenden Kosten sind, soweit die Verwaltung die Umbettung beauftragt, vom Gebührenschuldner im Wege der Auslagenerstattung zu tragen.
  2. Für das ersatzweise Ausgraben von Leichen und das Ausgraben von Aschenurnen durch städtisches Friedhofspersonal sind hierfür die tatsächlichen Kosten vom Gebührenschuldner zu tragen.
  3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschenurnen werden Gebühren nach der Nummer V erhoben.

VII. Benutzung der Friedhofshallen

  1. Aufbewahrung a) einer Leiche pro Tag 26,00 EUR b) einer Aschenurne bis zu 10 Tagen 41,00 EUR für jeden weiteren Tag 4,10 EUR
  2. Benutzung der Trauerhalle 210,00 EUR
  3. Benutzung des Sezierraumes 160,50 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und angefangene Stunde 30,00 EUR

IX. Verwaltungsgebühren

  1. Genehmigung zur Ausübung von Arbeiten der Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstigen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf den Friedhöfen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler auf die Dauer eines Jahres 30,00 EUR
  2. Genehmigung zur Errichtung a) eines Grabmals ) b) einer Grabeinfassung ) 33,00 EUR c) eines Grabmals mit Grabeinfassung )
  3. Umschreibung einer Urkunde bei Änderung des Nutzungsberechtigten 12,00 EUR
  4. Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung 6,00 EUR

§ 2 Paragraph 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, 25.11.2025

Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler

Guido Orthen Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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