Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich 2
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Bad Münstereifel b) Friedhof Arloff-Kirspenich c) Friedhof Effelsberg alt d) Friedhof Effelsberg neu e) Friedhof Eschweiler f) Friedhof Houverath g) Friedhof Hohn h) Friedhof Iversheim i) Friedhof Kalkar j) Friedhof Mahlberg k) Friedhof Mutscheid l) Friedhof Nöthen m) Friedhof Rupperath alt n) Friedhof Rupperath neu o) Friedhof Schönau
(2) In den Ortschaften Schönau und Houverath stehen die Friedhöfe im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde. Im Ort Rupperath unterhält die Stadt außer dem stadteigenen Friedhof einen Friedhof, der im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde steht. Zwischen der Stadt Bad Münstereifel und der jeweiligen Kirchengemeinde sind Nutzungs- und Überlassungsverträge abgeschlossen. In Rodert wird ein Friedhof von der Kirchengemeinde Bad Münstereifel betrieben.
(3) Außerdem existieren im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel folgende Privatfriedhöfe, deren Erhalt und weiterer Nutzung auch der Stadt ein Anliegen ist:
in der Ortslage Bad Münstereifel-Kernstadt Gem. Münstereifel, Flur 6, Nr. 904 in der Ortslage Bad Münstereifel-Radberg Gem. Münstereifel, Flur 3, Nr. 103 in der Ortslage Iversheim, An den Wetterhecken Gem. Iversheim, Flur 7, Nr. 28 in der Ortslage Odesheim, Gut Hospelt Gem. Mutscheid, Flur 11, Nr. 76
(4) Ferner ist ein Begräbnisplatz nach dem Konzept FRIEDWALD® angelegt.
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§ 2 Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Münstereifel. (2) Ein Bestattungsanspruch auf einem der in § 1 Ziffer (1), (2) und (4) aufgezählten Friedhöfe und dem Begräbnisplatz im Stadtgebiet von Bad Münstereifel steht dem vom Bestattungsgesetz NRW in der Fassung vom 17.6.2003 verpflichtend erfassten Personenkreis zu, soweit eine Einwohnerschaft in der Stadt Bad Münstereifel besteht. (3) Ein Recht auf Bestattung haben zudem alle Personen, die ein Anrecht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte auf einem der angesprochenen Friedhöfe im Stadtgebiet der Stadt Bad Münstereifel besitzen. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Auf dem Friedhof Bad Münstereifel wird ein abgetrenntes Grabfeld eingerichtet, das ausschließlich von Personen islamischer Glaubenszugehörigkeit in Anspruch genommen werden darf und in seiner geographischen Ausrichtung den Vorschriften des Korans entspricht. Bei den dort einzurichtenden Grabstätten handelt es sich um Wahlgräber i.S. des § 14 dieser Satzung.
§ 3 Schließung und Entwidmung 2
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Umbettungsterminen besteht nicht. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
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(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist das Betreten des Friedhofsgeländes untersagt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden – zu befahren. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig stehende oder bewegte Bildaufzeichnungen zu fertigen. e) Druckvorschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der dort geltenden Ordnung vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen, bei denen ein Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen in Anspruch genommen wird, bedürfen – sofern sie nicht mit einer Bestattung in unmittelbarem Zusammenhang stehen – der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, ist allerdings 14 Tage vorher der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Hiervon sind auch regelmäßig wiederkehrende Totengedenkfeiern oder Veranstaltungen nicht ausgenommen.
(6) Alle Besucher des Friedhofes sind gehalten, die Totenruhe zu achten, auf Traueratmosphäre Rücksicht zu nehmen und ihr Verhalten auch am Pietätsempfinden anderer auszurichten.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 2
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
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a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. c) über einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen. (3) Eine förmlich erteilte Zulassung erfolgt unbefristet. Sie kann widerrufen werden bei Gewerbetreibenden, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind. (4) Der Widerruf einer Zulassung bzw. das Verbot der weiteren Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Stadt muss durch schriftlichen Bescheid erfolgen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer bereits bestehenden Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen ein Nachweis des Nutzungsrechtes vorzulegen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Kirchengemeinde festgesetzt. Bei konfessionslosen Verstorbenen setzt die Friedhofsverwaltung den Ort und Termin der Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
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Bestattungen erfolgen grundsätzlich von montags bis freitags. Auf Antrag kann in Ausnahmefällen eine Beisetzung nach Maßgabe der Gebührensatzung auch am Samstag erfolgen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 Särge und Urnen 2
(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, welcher die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen, umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung unmittelbar bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (5) Abweichend von Abs. 2 dürfen für die Bestattung in vorhandenen Grüften nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz verwendet werden, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräben werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Zur Wiederherstellung der Grabstätte nach erfolgter Beisetzung ist die Stadt nicht verpflichtet. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern zu einem ordnungsgemäßen Aushub der Grabstätte die vorherige Entfernung von Grabdenkmälern, Fundamenten, Einfassung oder sonstigem Zubehör erforderlich wird, hat der Nutzungsberechtigte umgehend, spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung, für die Ausführung dieser Arbeiten Sorge zu tragen. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner vorstehend dargestellten Verpflichtung zur Vorbereitung einer Grabstätte nicht nach und übernimmt die Friedhofsver-
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waltung diese Arbeiten zur Sicherstellung des Bestattungstermins selbst, entsteht dem Nutzungsberechtigten kein Erstattungsanspruch bei eventuellen Beschädigungen. Sofern die Grabstätte durch die Stadt im Sinne der vorstehenden Ausführungen hergerichtet wird, gehen die hierbei entstehenden Kosten zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(5) In jedes Grab (bei Erdbestattungen) darf jeweils nur der Sarg mit einer Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise kann eine bei der Niederkunft verstorbene Mutter mit ihrem toten Kind in einem Sarg bestattet werden. Dasselbe gilt für zwei zur gleichen Zeit verstorbenen Geschwister unter zwei Jahren. Ebenso mitbeigesetzt werden kann der Gebeinesarg einer nach Ablauf der Ruhefrist umgebetteten Leiche.
§ 10 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie bei Tot- und Fehlgeburten 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
- (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
- (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Neuvergabe einer Grabstätte ist in diesen Fällen nicht zulässig.
- (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte gemäß den diesbezüglichen Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte antragsberechtigt. In jedem Falle der Umbettung ist die Zustimmung des überlebenden Ehegatten des Verstorbenen, sowie die Zustimmung seiner überlebenden Kinder – jeweils soweit vorhanden – nachzuweisen.
- (5) Ist das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nach Maßgabe dieser Satzung entzogen worden, kann die Umbettung der dort bestatteten Leiche bzw. Urne in eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte von Amts wegen angeordnet werden. Ebenso kann eine Umbettung bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses von Amts wegen angeordnet werden.
- (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, trägt der Antragsteller.
- (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätte 3
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten (hierzu gehören Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenreihengraber) b) Wahlgrabstätten (hierzu gehören Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten) c) Ehrengrabstätten d) anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen e) anonyme Grabstätten für Erdbestattungen f) Rasenreihengraber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen g) Aschenstreufelder h) Urnennischen i) pflegefreie Erdurnenkammern
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet a) Reihengraber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber) b) Reihengraber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße
a) Kindergrabstätten = 1,20 m lang und 0,90 m breit, b) andere Reihengrabstätten = 2,10 m lang und 1,20 m breit.
Hiervon abweichende Maße können durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt werden.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Wochen vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betroffenen Grabstätten bekannt zu machen.
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§ 14 Wahlgrabstätten 2
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage wird nach den gegebenen Möglichkeiten im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen.
(2) Wahlgräber werden als einstellige Grabstätten (Einfachgrab), mehrstellige Grabstätten (Mehrfachgrab) oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Mehrfachgrab eine Leiche je Grabstelle, in einem Tiefengrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. In jedem Wahlgrab können je Stelle bis zu drei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
Wahlgrabstätten haben in der Regel folgende Maße:
Länge 2,50 m, Breite 1,30 m (Tiefengrabbreite 1,50 m).
Für Mehrfachwahlgrabstätten erhöhen sich die Breitenmaße entsprechend.
Hiervon abweichende Maße können von der Friedhofsverwaltung festgesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann einmal oder mehrmals um mindestens 5 volle Jahre, längstens jedoch 30 Jahre verlängert bzw. wiedererworben werden. Eine Verlängerung bzw. ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung bzw. den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Graburkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstelle hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Sofern der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht für den Fall seines eigenen Ablebens nicht ausdrücklich bestimmt hat, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Angehörigen.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) und g) bis i) wird der älteste Nutzungsberechtigter. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Aschenbeisetzungen 2, 3
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) anonymen Urnenreihengrabstätten d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten e) auf Aschenstreufeldern f) Urnenmauern g) pflegefreien Erdurnenkammern
Das Urnenreihengrab (Buchstabe a) ist 1,00 m lang und 0,90 m breit. Das Urnenwahlgrab (Buchstabe b) ist 1,20 m lang und 0,90 m breit.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Für die Grabstätte wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 3 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von grundsätzlich 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der in Anspruch zu nehmenden Urnenwahlgrabstätte wird nach den gegebenen Möglichkeiten im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern und in Anlagen mit Erdurnenkammern eingerichtet werden. In den Urnenmauern und Anlagen mit Erdurnenkammern besteht die Möglichkeit, eine Urnennische/-kammer für die Beisetzung zu erwerben. Hier können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Urnenwahlgrabstät-
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ten zur Verfügung stehen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann sowohl bei Eintritt eines Beisetzungsfalles als auch zu Lebzeiten erfolgen. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 14 Abs. 3 - 11 entsprechend Anwendung.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengraber und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 16 Aschenstreufelder
(1) Aschen können auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
(2) Zum Zwecke der Verstreuung von Aschen wird ein geeignetes Grabfeld auf dem Friedhof Bad Münstereifel zur Verfügung gestellt. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt ist. Das Feld wird durch eine Hinweistafel als Aschenstreufeld gekennzeichnet. Private Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
§ 17 Ehrengräber
(1) Ehrengräber für verdienstvolle Bürger der Stadt werden gemäß Beschluss des Rates der Stadt Bad Münstereifel angelegt und unterhalten.
(2) Ehrengräber für Kriegsopfer werden nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589) angelegt und gepflegt.
§ 18 Anonyme Urnengrabstätten
Grabstätten zur anonymen Beisetzung von Urnen werden auf dem Friedhof Bad Münstereifel zur Verfügung gestellt. Die Friedhofsverwaltung führt Aufzeichnungen über die Lage anonym beigesetzter Urnen. Das Nutzungsrecht ist auf Dauer der Ruhefrist beschränkt.
§ 19 Anonyme Erdbestattungen
(1) Anonyme Erdbestattungen sind nur auf dem Friedhof Bad Münstereifel zulässig. Zu diesem Zweck wird ein Grabfeld bereitgestellt, dessen gärtnerische Gestaltung Rückschlüsse auf die Platzierung einzelner Särge nicht zulässt. Die Friedhofsverwaltung führt Aufzeichnungen über die Lage anonym beigesetzter Särge. Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer der Ruhefrist beschränkt.
(2) Auf dem in Abs. 1 genannten Grabfeld errichtet die Stadt zum Gedenken an die dort anonym bestatteten Verstorbenen ein angemessenes Denkmal.
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§ 20 Rasenreihengräber 3
(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach vergeben. Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer der Ruhezeit beschränkt.
(2) Das Rasenreihengrab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliches Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Blumengebinden, Grablichtern o. ä.) ist nicht zulässig.
Dagegen ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens 3 Monate nach der Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) eine liegende Grabplatte anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Zugelassen sind Grabplatten aus Naturstein von 40 cm x 40 cm und einer Mindeststärke von 10 cm. Inschriften sind ausschließlich in vertiefter Form zulässig. Demgemäß dürfen aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden.
(3) Die Pflege der Rasenreihengräber beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit in den Erwerbspreis für das Rasenreihengrab einbezogen.
(4) Rasenreihengräber werden nach Maßgabe verfügbarer Flächen auf allen Friedhöfen der Stadt Bad Münstereifel angelegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Gestaltung der Grabstätten 3
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, sofern Abteilungen nach Satz 1 eingerichtet sind, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) Eine Gestaltung der anonymen Grabstätten, Aschenstreufelder und Aschengrabfelder mit einem Grabmal sowie ein Schmücken mit Pflanzen, Gestecken oder Blumen ist nicht zulässig.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätten überragen.
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VI. Gestaltungsvorschriften zu Grabmalen und baulichen Anlage
§ 22 Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Jedes Grabmal muss mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein. (2) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,12 m; ab 1,00 m – 1,50 m 0,14 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m (3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Der liegende Grabstein soll eine der Größe der Grabstätte angemessene Abmessung erhalten; er darf nicht größer als ¼ der Größe der Grabstätte (Raster) sein. Der Grabstein soll flach aufliegen; eine Schräglage bis zu 20° ist statthaft. Die Mindeststärke des liegenden Grabsteins beträgt 0,05 m. (5) Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Bei größeren Grabstätten kann zusätzlich auf den einzelnen Stellen je ein Gedenkstein aufgelegt werden. (6) Das stehende Denkmal muss seiner Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so auf ein Fundament gesetzt werden und mit diesem verankert werden, dass eine dauerhafte Standsicherheit gewährleistet ist. (7) Das Anbringen von Lichtbildern des Verstorbenen am Grabmal ist zulässig, wenn eine angemessene Größe eingehalten wird und diese aus einem wetterbeständigen, natürlichen Werkstoff hergestellt sind.
§ 23 Grabeinfassungen
(1) Den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten bleibt es unbenommen, die Grabstätte mit Naturstein, Betonwerkstein oder niedrig wachsenden Gehölzen einzufassen. Dabei ist der Abs. 2 dieser Vorschrift zu beachten. (2) Das Recht auf Einfassung beschränkt sich auf die Fläche der Grabstätte abzüglich eines beiderseitigen Geländestreifens von 0,15 m.
§ 24 Grababdeckungen 1
(1) Wahl- und Reihengräber dürfen vollflächig abgedeckt werden. Die Mindeststärke der Vollabdeckungen muss 6 cm betragen. (2) Die Auswahl der Materialien zur Herstellung einer Grababdeckung ist durch § 26 dieser Satzung eingeschränkt.
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§ 25 Fundamentierung und Befestigung 2
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V., in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22.
§ 26 Zugelassene Materialien
(1) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Werkstoffe (Steine, Natursteinimitate, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall), für Einfassungen nur Natursteine bzw. Natursteinimitate, verwendet werden.
(2) Grabmale aus Holz sind gestattet. Holzkreuze müssen aus Bohlen von mindestens 0,04 m Stärke und von mindestens 0,12 m Breite hergestellt sein, Stelen müssen mindestens 0,35 m breit sein. Dies gilt nicht für vorläufige Grabgedenkzeichen aus Holz. Grabeinfassungen und Grababdeckungen aus Holz sind längstens ein Jahr nach der Bestattung zulässig.
(3) Die Abdeckung einer Grabstätte mit großkörnigem, weißen Kies ist nach Maßgabe des § 24 zulässig. Unter dem Kies soll eine wasserdurchlässige Kunststofffolie aufgebracht werden.
(4) Nicht zugelassen sind: a) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Denkmal selbst verwendet wird, b) sichtbare Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen, c) eingelegte Natursteinschriftplatten auf Kunststein-Grabmalen, d) Grabmale aus geschliffenem Kunststein sowie nicht steinmetzmäßig behandeltem Kunststein, e) Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern, f) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, g) Farbanstrich von Holz- und Steingrabmalen, h) Gebilde aus Gips, Kork, Aluminium, Porzellan, Emaille, Glas, Blech sowie Tropfsteine, Felsgrotten, Metalltafeln und ähnliche Massenwaren, i) Inschriften und Sinnbilder, die der Würde des Ortes widersprechen.
§ 27 Anzeigepflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Sollte die Friedhofsverwaltung nicht binnen 14 Tagen nach Anzeige der Maßnahme widersprechen, gilt sie als genehmigt.
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(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss Angaben über die Lage der Grabstätte, das Sterbedatum der zuletzt darin bestatteten Person, über Art, Bearbeitung und Farbe des Werkstoffes, der Verwendung finden soll, sowie über Art und Farbe der Schrift enthalten.
(3) Der Anzeige ist eine Zeichnung des Grabmales im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Die Zeichnung muss den Grundriss, soweit möglich Vorder- und Seitenansicht, sowie den Wortlaut, die Art und Anordnung der Schrift darstellen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Das Anzeigeverfahren ist gebührenpflichtig. Näheres hierzu regelt die Friedhofsgebührenordnung mit dem Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Ein Grabmal, welches den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert wurde, ist vom Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend. Ggf. kann die Beseitigung der festgestellten Mängel verlangt werden.
§ 28 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte der Verfügungsberechtigte, bei einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte der Nutzungsberechtigte. Bei der Reinigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwendet werden. Die Verwendung von Säuren und Laugen ist nicht zulässig.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Diesbezügliche Überprüfungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen oder durch unbefestigte sonstige bauliche Anlagen (z.B. Grabeinfassungen) verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Diese Grabmäler, die besonders zu bezeichnen sind, dürfen ohne Erlaubnis der Stadt nicht entfernt oder verändert werden.
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§ 29 Entfernung 2
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen, wenn festgestellt worden ist, dass es sich um ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handelt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten in Höhe des hierfür vorgegebenen Gebührentarifs zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
§ 30 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und müssen eine Überbauung mit Laufdielen und sonstigem Zubehör bei Bestattungen im Nachbargrab zulassen. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen und Sträuchern ist nicht gestattet. Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen fachlich anerkannten Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Herstellung und Pflege von Grabstätten nicht.
(5) Der Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumen und dergleichen) soll aus lebenden Pflanzen bestehen oder wenigstens Bestandteil solcher gewesen sein.
(6) Festtagsbezogener Grabschmuck darf nur in angemessener Frist vor und nach den bezogenen Festtagen (z.B. Weihnachten, Ostern) verwendet werden.
Die Verwendung von Kunststoff ist bei dieser Art Grabschmuck auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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(7) Bei der Bepflanzung der Grabstätten soll einheimischen Gewächsen der Vorzug gegeben werden. Es kann die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher angeordnet werden; auch das Zurückschneiden kann verlangt werden.
(8) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge auf Grabstätten und sonstigen Anlagen des Friedhofes ist untersagt. Soweit Maßnahmen zum Pflanzenschutz und zur Schädlingsbekämpfung erforderlich werden, sind – in Absprache mit der Friedhofsverwaltung – ausschließlich Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes in kombinierter Form anzuwenden.
§ 31 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften 1, 3
(1) An Urnenmauern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe f) ist jegliche feste Anbringung von Grabschmuck durch Schrauben, Dübeln, Nageln, Kleben u. ä. untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Nutzungsberechtigte für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt dadurch entstehen.
(2) Bei ebenerdigen pflegefreien Erdurnenkammern (§ 15 Absatz 1 Buchstabe g) dürfen aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht benutzt werden. Jegliches Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (z.B. Blumen, Blumenvasen, Kränzen, Grablichtern und anderen Gegenständen) ist in den Anlagen für pflegefreie Erdurnenkammern nicht zulässig.
(3) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen von Grabstätten mit Metall oder Glas, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 30 und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Einzelfall zulassen, generell für Kindergräber im Sinne des § 13 Abs. 2).
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-
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a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck kostenpflichtig entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung so entfernter Gegenstände besteht nicht.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderem Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 34 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Verwaltung der Friedhöfe
§ 35 Bekanntmachung der Friedhofsverwaltung
Die nach dieser Satzung zu erlassenden Bekanntmachungen sind in der durch die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel bestimmten Verkündigungsart zu veröffentlichen.
§ 36 Erlass der Gebührenordnung
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren erhoben. Näheres hierüber regelt die Friedhofsgebührensatzung mit dem Friedhofsgebührentarif in seiner jeweils gültigen Fassung.
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X. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 38 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht in Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals, der Ordnungsbehörde oder der Polizei nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) Aschen außerhalb der nach § 16 festgelegten Bereiche ausstreut, g) entgegen § 27 Abs. 1 und 3, § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, h) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i) Grabstätten entgegen § 32 vernachlässigt, j) Leichenhallen entgegen § 33 Abs. 1 betritt, k) Musik- und Gesangsdarbietungen entgegen § 34 Abs. 3 darbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Bad Münstereifel vom 4.6.1970 in ihrer bis dahin geltenden Fassung sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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In Kraft getreten am 19.01.2008
- §§ 24 und 31 geändert durch die „1. Satzung vom 20.05.2009 zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007“, in Kraft getreten am 30.05.2009
- §§ 1, 3, 6, 8, 14, 15, 25 und 29 geändert durch die „2. Satzung vom 04.01.2010 zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007“, in Kraft getreten am 09.01.2010
- §§ 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 2, 21 Abs. 7 ersatzlos gestrichen und 31 geändert durch die „3. Satzung vom 21.07.2014 zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 18.12.2007“, in Kraft getreten am 26.07.2014
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