Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen in den Bestattungsbezirken Waldfriedhof, Stadtfriedhof, Beinberg, Maisenbach-Zainen, Möttlingen, Monakam, Unterhaugstett und Unterlengenhardt sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens, werden Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach den folgenden Satzungsbestimmungen erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen a. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts; b. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner und die Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 5 Benutzungsgebühren
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen:
| 1. für die Zustimmung zur Aufstellung/Veränderung eines Grabmals | Euro | 35,- |
|---|---|---|
| für die Dauerzulassung (3 Jahre) zur gewerbsmäßigen Betätigung auf allen Friedhöfen | Euro | 35,- |
| 2. für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | Euro | 53,- |
Stadtrecht Bad Liebenzell
2
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
H 6
(1) Die Gebühren betragen:
| ab 01.08.2024 in EURO | |
|---|---|
| 1. Grabherstellungsgebühr | |
| 1.1. Erdbestattungen/Beisetzungen von Aschen | |
| Herstellen und Schließen eines | |
| 1.1.1 Normalgrabes | 1.760,- |
| 1.1.2 doppelbreiten oder -tiefen Grabes | 2.390,- |
| 1.1.3 Kindergrabes bis zum vollendeten | |
| 10. Lebensjahr | 1.100,- |
| 1.1.4 Grabes bei Tot- oder Fehlgeburten | 310,- |
| 1.1.5 Urnengrabes | 180,- |
| 1.1.6 Reihengrabes auf dem Rasengrabfeld einfachfief | 2.230,- |
| 1.1.7 Reihengrabes auf dem Rasengrabfeld doppeltief | 2.860,- |
| 1.1.8 Reihengrabes auf dem Rasengrabfeld Unterlengenhardt (Mischpreis) | 2.540,- |
| 1.2. Zuschlag zu Ziffer 1.1 bei Bestattungen, Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (50% auf die Leistungen des Herstellens und Schließens) eines | |
| 1.2.1 Normalgrabes | 810,- |
| 1.2.2 doppelbreiten oder -tiefen Grabes | 1.130,- |
| 1.2.3 Kindergrabes bis zum vollendeten | 530,- |
| 10. Lebensjahr | |
| 1.3. Benutzung einer Aussegnungshalle | 250,- |
| 1.4. Benutzung der Aussegnungshalle im Waldfriedhof | 290,- |
| 1.5. Benutzung eines Aufbahrungsraumes je Tag | 50,- |
| 2. Für sonstige Leistungen | |
| 2.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen oder Gebeinen je Stunde | |
| Verstorbene über 10 Jahre | 3.800,- |
| Verstorbene unter 10 Jahre | 2.540,- |
| 2.2. Ausgraben von Urnen je Stunde | 220,- |
| 3. Grabnutzungsrechte | |
| 3.1 Reihengräber für Erdbestattungen | |
| 3.1.1 Erwachsene (ab 10. Lebensjahr) | 1.890,- |
| 3.1.2 Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 630,- |
| 3.1.3 Rasengrabfeld Erdgrab | 2.710,- |
| 3.2 Urnenreihengräber | |
| 3.2.1 in den Urnenfeldern | 1.190,- |
| 3.2.2 anonymes Urnengrab | 600,- |
| 3.2.3 Rasenurnengrab | 600,- |
| 3.2.4 Urnengemeinschaftsreihengrab (Stadtfriedhof) | 1.240,- |
| 3.2.5 Urnengemeinschaftsreihengrab mit Stele oder Stein (Stadtfriedhof) | 740,- |
| 3.2.6 Baumreihengrab | 800,- |
| 4. Besondere Grabnutzungsrechte | |
| 4.1. Wahlgräber für Erdbestattungen | |
| 4.1.1 einfachbreites, einfachfiefes Wahlgrab | |
| a) bei erstmaliger Verleihung | 2.160,- |
| b) bei Verlängerung pro Jahr | 108,- |
| 4.1.2 einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (f. 2-fache Belegung) | |
| a) bei der erstmaligen Verleihung | 2.500,- |
| b) bei der Verlängerung pro Jahr | 125,- |
Stadtrecht Bad Liebenzell
3
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
H 6
| 4.1.3 doppeltbreites, einfachtiefes Wahlgrab (f. 2-facheBelegung) a) bei der erstmaligen Verleihung b) bei der Verlängerung pro Jahr | 4.160,- 208,- |
|---|---|
| 4.1.4 doppeltbreites, doppeltiefes Wahlgrab (f. 4-fache Belegung) a) bei der erstmaligen Verleihung b) bei der Verlängerung pro Jahr | 4.840,- 242,- |
| 4.1.5 einfachtiefes Rasenwahlgrab a) bei der erstmaligen Verleihung b) bei der Verlängerung pro Jahr | 3.040,- 152,- |
| 4.1.6 doppeltiefes Rasenwahlgrab a) bei der erstmaligen Verleihung b) bei der Verlängerung pro Jahr | 3.380,- 169,- |
| 4.2 Urnenwahlgräber a) bei erstmaliger Verleihung b) Verlängerung pro Jahr | 2.340,- 117,- |
| 4.3 Urnengemeinschaftswahlgrab (Stadtfriedhof) a) bei erstmaliger Verleihung b) Verlängerung pro Jahr | 2.700,- 135,- |
| 4.4 Urnengemeinschaftswahlgrab mit Stele (Stadtfriedhof) a) bei erstmaliger Verleihung b) Verlängerung pro Jahr | 1.660,- 83,- |
| 4.5 Baumwahlgrab a) bei erstmaliger Verleihung b) Verlängerung pro Jahr | 1.380,- 69,- |
| 4.6 Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab a) bei der Hinzubettung b) zuzüglich Verlängerung pro Jahr | 820,- 41,- |
| 4.7 Die Verlängerungen der Gebührenziffern 4.1 – 4.6 werden monatsweise abgerechnet. |
§ 6 Hinweis:
Inkrafttreten**
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Bad Liebenzell, den 31.07.2024
Roberto Chiari Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Stadtrecht Bad Liebenzell
4