Evangelische Kirchengemeinde Petersberg
Satzung (Originalwortlaut)
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Friedhofsordnung für den Friedhof Petersberg
(FriedhofOPet)
O. Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Eigentum und Trägerschaft
§ 2 Friedhofsausschuss
§ 3 Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Bestattung durch einen evangelischen Geistlichen
§ 9 Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
§ 10 Ruhefrist
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
§ 14 Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
§ 15 Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 17 Zustimmungserfordernis
§ 18 Die Grabzeichen
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 20 Benutzung der Leichenhalle
VII. Abweichungen von der Friedhofsordnung
§ 21 Ausnahmen
VII. Schlussvorschriften
§ 22 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
§ 23 Alte Rechte
§ 24 Gebühren
§ 25 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Eigentum und Zweckbestimmung
1. Der Friedhof Petersberg steht im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Pe-
tersberg.
2. Der Friedhof umfasst das folgende Grundstück:
- Gemarkung Petersberg, Flur 3 Flurstück 21/1.
3. Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Friedhofsaus-
schuss.
§2 Friedhofsausschuss
1. Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Fried-
hofsausschuss besteht aus
- dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der evangelischen Kirchen-
gemeinde,
- dem Bürgermeister der Kreisstadt Bad Hersfeld,
- vier weiteren Mitgliedern, von denen je zwei vom Kirchenvorstand und
von der Kreisstadt Bad Hersfeld bestimmt werden.
2. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender
ist der Bürgermeister der Kreisstadt Bad Hersfeld. Die Geschäftsführung und Abstim-
mung erfolgt nach einer gesonderten „Geschäftsordnung des Friedhofsausschusses“.
3. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine
Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.
§3 Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen und der Beiset-
zung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in den Stadtteilen Petersberg und
Sorga hatten oder dort verstorben sind, frühere Einwohnerinnen und Einwohnern, die zuletzt
in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadtteile Petersberg
und Sorga gelebt haben, sowie derjenigen Personen, die ein Anrecht auf Benutzung einer
Grabstätte haben. Zur Beisetzung anderer Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist täglich von 8.00 Uhr (im Sommerhalbjahr: 7.00 Uhr) bis zum Einbruch
der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
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2. Die Friedhofsverwaltung kann den Zutritt aus besonderen Anlässen für den gesamten
Friedhof oder einzelne Friedhofsteile sperren.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
1. Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Wer den An-
ordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
2. Insbesondere ist untersagt:
a) Betreten von Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräbern, Übersteigen von Einfriedi-
gungen, Hecken und Pflanzungen sowie Abpflücken von Blumen und Pflanzen;
b) Rauchen und Lärmen sowie der Betrieb von Musikabspielgeräten jeglicher Art;
c) Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;
d) Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern, Motorrädern, Rollern und Kraftfahrzeu-
gen (auch mit Elektroantrieb), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle;
e) Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen;
f) jede Verunreinigung von Gräbern, Wegen, Plätzen und Pflanzungen;
g) Anbieten von gewerblichen Diensten und Waren sowie Verteilung von Drucksachen;
h) gewerbsmäßiges Fotografieren;
i) Einmachgläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu
verwenden;
j) Unkrautvernichtungsmittel und chemischen Schädlingsbekämpfungsmittel zu ver-
wenden.
Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulas-
sen, soweit sie mit der Zweckbestimmung des Friedhofes und der Ordnung auf diesem
vereinbar sind.
§6 Gewerbliche Arbeiten
1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische
Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und
unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zu-
stimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, be-
trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch
Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender
trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-
sammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
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5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lager-
plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf
dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in
den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
6. Es ist den Gewerbetreibenden untersagt, von Mitgliedern der Friedhofsverwaltung oder
vom Friedhofspersonal Informationen zur Erlangung von Aufträgen zu fordern. Hierun-
ter fällt auch die Bitte um Mitteilung über Sterbefälle und Anschriften von Hinterbliebe-
nen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anmeldung der Bestattung
1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Beschei-
nigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestat-
tungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei einer Urnen-
beisetzung ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Bei einer Beisetzung in
einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so
hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des
Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehö-
rigen und gegebenenfalls dem zuständigen Pfarrer fest.
§8 Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen
3. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirch-
lichen Ordnung unterliegt.
4. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelischen kirchlichen
Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des Pfarrers.
5. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeier nie-
dergelegt werden.
§9 Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lie-
der und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet
sind, das religiöse - insbesondere das christliche - Empfinden zu verletzen.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen beim Vorsitzenden des Fried-
hofsausschusses spätestens am Tag vor der Beisetzung angemeldet werden. Sie kön-
nen untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische
Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt.
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Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das
Recht des Einspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.
§ 10 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes für Erd- sowie Urnenbestattungen auf
dem Friedhof beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung
Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschen-
reste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
3. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Diese
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
4. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Er-
laubnis der Gesundheitsbehörde und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig.
5. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestal-
tungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
6. Kann der Antragsteller nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er
die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben
den Umbettungskosten haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an
benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
7. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-
chen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Be-
dingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur Übernahme dieses
Rechts bereit erklärt. Im übrigen werden der/die Angehörigen nach der in § 13 Abs. 3
genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des
Grundstückseigentümers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Leichen);
b) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (Aschen);
c) Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren.
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3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Aner-
kennung dieser Ordnung.
4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Verpflichtung zur gärtne-
rischen Anlage und Pflege der Grabstätten.
5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift so-
wie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile,
die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin
nicht ersatzpflichtig.
6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung
festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 19, insbe-
sondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der
Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzu-
fordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öf-
fentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der
Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsbe-
rechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen und be-
grünen lassen. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Fried-
hofsverwaltung. Das Eigentum an den Grabaufbauten gilt in diesem Fall als aufgege-
ben.
8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt wer-
den. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neuge-
borenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab
zu bestatten.
9. Aschenurnen dürfen außer in Urnenwahlgrabstätten auch in bereits belegten Wahl-
grabstätten für Erdbestattungen (max. eine Aschenurne je Grabstelle) beigesetzt wer-
den. Dies gilt nicht für Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren (§ 15).
10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten
Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
11. Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung.
12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
13. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
§ 13 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
1. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden einzeln oder für mehrere Grabstellen für
die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre, vom
Tage des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf An-
trag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der je-
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weiligen Gebührenordnung verlängert werden. Eine Verlängerung ist für 5, 10, 15, 20,
25 oder max. 30 Jahre möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere
wenn die Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofteils beabsichtigt ist.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufor-
dern.
2. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist
zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu ver-
längern. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Fried-
hofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nut-
zungsrechtes wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
3. In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen des zuerst in
der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
a) der Ehegatte oder Lebensgefährte,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder sowie
Geschwister und Geschwisterkinder,
c) die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.
Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Todes oder bei Verzicht auf das Nut-
zungsrecht einen Nachfolger aus dem vorgenannten Personenkreis bestimmen. Wird
kein oder ein anderer Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genann-
ten Reihenfolge auf die Angehörigen des zuerst Beigesetzten über.
Die Beisetzung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Fried-
hofsverwaltung.
4. Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m (bei einem Einzelgrab: 0,80 m).
§ 14 Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
1. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen werden für zwei Grabstellen für die Dauer des
Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre, vom Tage des Er-
werbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur
für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Ge-
bührenordnung verlängert werden. Eine Verlängerung ist für 5, 10, 15, 20, 25 oder max.
30 Jahre möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schlie-
ßung des Friedhofes oder eines Friedhofteils beabsichtigt ist.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufor-
dern.
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2. Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist
zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu ver-
längern. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Fried-
hofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nut-
zungsrechtes wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
3. In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen des zuerst in
der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
a) der Ehegatte oder Lebensgefährte,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder sowie
Geschwister und Geschwisterkinder,
c) die Ehegatten der unter 2. bezeichneten Personen.
Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Todes oder bei Verzicht auf das Nut-
zungsrecht einen Nachfolger aus dem vorgenannten Personenkreis bestimmen. Wird
kein oder ein anderer Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genann-
ten Reihenfolge auf die Angehörigen des zuerst Beigesetzten über.
Die Beisetzung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Fried-
hofsverwaltung.
4. Jede Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.
5. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-
ten für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 15 Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren
1. Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren werden für die Dauer des Nutzungsrechtes ver-
geben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre, vom Tage des Erwerbs an gerechnet.
Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr
nach der jeweiligen Gebührenordnung verlängert werden. Eine Verlängerung ist für 5,
10, 15, 20, 25 oder max. 30 Jahre möglich. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbe-
sondere wenn die Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofteils beabsichtigt ist.
2. Jede Grabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren hat folgende Maße:
Länge: 1,50 m, Breite: 0,80 m.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
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§ 17 Zustimmungserfordernis
1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängen-
den Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem An-
trag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus
der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen er-
sichtlich ist. Schriftdetail 1 : 1.
Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwen-
dig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeich-
nungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des
Zustimmungsantrags oder werden nicht genehmigte Grabzeichen errichtet oder verän-
dert, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur
Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist
kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nut-
zungsberechtigten veranlassen.
3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorheri-
gen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-
sprechend.
§ 18 Die Grabzeichen
1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig be-
wahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirch-
lichen Charakter des Friedhofs stehen.
2. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisori-
sche Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
3. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re-
geln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können.
4. Stehende Grabzeichen bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines minde-
stens 1,10 m langen sogenannten Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist.
Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften
Beton-Überleger können auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabzei-
chen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass
sich unbedingte Standsicherheit ergibt.
5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
6. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht
entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden
eingelassen werden.
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7. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens
10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit
gewährleistet ist. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit regelmäßig zu über-
prüfen und Mängel abzustellen. Er haftet für alle eventuell entstehenden Schäden.
Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die
Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen
Frist zur Beseitigung der Gefährdung auffordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbe-
kannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der
Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsi-
cheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Ko-
sten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherheitsmaß-
nahmen zu treffen.
8. Mit Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen
durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von
6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung be-
rechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die
Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfü-
gungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflich-
tet, die entfernten Anlagen aufzubewahren. Die Abräumung des Grabmales und der
sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtig-
ten vorher anzuzeigen.
§ 19 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelk-
te Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorge-
sehenen Plätzen abzulegen.
2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfel-
des und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstät-
ten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder öffentliche An-
lagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren
Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach
der Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke
Kunststoffe verwendet worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst
zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten
verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nut-
zungsrechtes.
5. Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-
rechtes hergerichtet sein.
6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 20 Benutzung der Leichenhalle
Die Evangelische Kirchengemeinde Petersberg verfügt über keine Leichenhalle. Hinsichtlich
der Benutzung der unmittelbar an das Friedhofsgelände angrenzenden städtischen Fried-
hofskapelle gilt das Satzungsrecht der Kreisstadt Bad Hersfeld
VI. Abweichungen von der Friedhofsordnung
§ 21 Ausnahmen
1. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Friedhofsordnung und der in Ergänzung zu
dieser erlassenen Vorschriften können zugelassen werden, wenn
a) eine Ausnahme ausdrücklich vorgesehen oder die Vorschrift nach ihrem
Wortlaut als nachgiebiges Recht gekennzeichnet ist,
b) die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen und
c) öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
2. Die Entscheidung über eine Ausnahme ist in das pflichtgemäße Ermessen der Fried-
hofsverwaltung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahme, die nur schrift-
lich gegeben wird, besteht nicht.
VII. Schlussvorschriften
§ 22 Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofes und zur Festsetzung und Einziehung
von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenann-
ten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nut-
zungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 23 Alte Rechte
1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen
Vorschriften.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten
dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach §§ 13 – 15 dieser
Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letz-
ten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
§ 24 Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige gültige Friedhofsgebührenordnung für den
Friedhof Petersberg maßgebend.
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§ 25 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Am gleichen Tage tritt die Friedhofsordnung für den Friedhof Petersberg vom 04.05.1971
außer Kraft.
Bad Hersfeld, den 22.11.2007
Der Friedhofsausschuss
gez. Biskamp (Siegel) gez. Boehmer (Siegel)
(Vorsitzender)
(Bürgermeister)
gez. A. Eidam gez. B. Kling
(Mitglied) (Mitglied)
gez. A. Deisenroth gez. M. Klee
(Mitglied) (Mitglied)
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Kassel, den 21.12.2007
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Das Landeskirchenamt -
Im Auftrag:
gez. Kniffert (Siegel)
(Kirchenverwaltungsoberrat)
Die Bekanntmachung der vorstehenden Friedhofsgebührenordnung erfolgte am Samstag, dem
29.12.2007, in der „Hersfelder Zeitung“.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
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Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Petersberg
(FriedhofGebOPet)
§1 Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes Petersberg oder seiner Einrichtun-
gen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebüh-
renpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erho-
ben.
§2 Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
a) den Friedhof und dessen Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist (Friedhofs- und Bestattungsgesetz) oder
d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3 Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes (40 Jahre) an Wahlgrabstätten be-
trägt:
a) bei Erdgrabstätten (je Grabstelle) 400,00 €,
b) bei Urnengrabstätten 350,00 €,
c) bei Erdgrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 200,00 €.
2. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des
Nutzungsrechtes und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.
3. Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist die Verlängerungs-
gebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß Abs. 1 zu berechnen und bereits vor der
erneuten Belegung fällig.
4. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für
die Dauer von weiteren 5, 10, 15, usw. bis max. 30 Jahren erworben werden. Die Ge-
bühr ermittelt sich nach der entsprechenden anteilmäßigen Gebühr nach Absatz 1.
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§4 Genehmigungsgebühren
1. Für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens werden fol-
gende Gebühren erhoben:
a) für hölzerne und metallene Grabzeichen mit Ausnahme
provisorische Grabzeichen 50,00 €,
b) für liegende Grabzeichen 50,00 €,
c) für stehende Grabzeichen 50,00 €.
2. Für die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung einer Grabeinfassung werden
Gebühren in Höhe von 25,00 € je Grabstätte erhoben.
§5 Sonstige Gebühren
1. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Wasser, Abwasser, Abraum, etc.) wer-
den folgende Gebühren für die Dauer des Nutzungsrechts (40 Jahre) erhoben:
a) bei Erdgrabstätten (je Grabstelle) 150,00 €,
b) bei Urnengrabstätten 100,00 €,
c) bei Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 80,00 €.
2. Im Falle einer Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist auch die Ge-
bühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen nach der Zahl der Jahre anteilig ge-
mäß Abs. 1 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
3. Für jede weitere Beisetzung über die Erstbelegung hinaus in einer bestehenden Grab-
stätte wird eine Verwaltungsgebühr von 80,00 € für den hierdurch entstehenden Ver-
waltungsaufwand (Fortschreibung der Gräberkartei, etc.) erhoben.
4. Die Gebühr für das Ausheben und Schließen des Grabes (je Grabstelle) beträgt:
a) bei Erdgrabstätten (je Grabstelle) 500,00 €,
b) bei Urnengrabstätten 200,00 €,
c) bei Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 300,00 €.
§6 Umbettungsgebühren
1. Für Umbettungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
a) von Leichen 200,00 €,
b) von Urnen 100,00 €.
Auslagen oder Genehmigungsgebühren Dritter werden zusätzlich zu den vorstehenden
Gebühren erhoben.
2. Zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren kommen im Falle einer Wiederbestattung
die übrigen nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren hinzu.
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§7 Entstehung und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes o-
der seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. Bei einer befriste-
ten Inanspruchnahme entsteht die Gebühr in voller Höhe für den gesamten Zeitraum.
2. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
4. Die an die Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren bleiben unberührt.
§8 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Am gleichen Tage tritt die Gebührenordnung für den Friedhof Petersberg in der Fassung
vom 27.08.2001 außer Kraft.
Bad Hersfeld, den 22.11.2007
Der Friedhofsausschuss
gez. Biskamp (Siegel) gez. Boehmer (Siegel)
(Vorsitzender)
(Bürgermeister)
gez. A. Eidam gez. B. Kling
(Mitglied) (Mitglied)
gez. A. Deisenroth gez. M. Klee
(Mitglied) (Mitglied)
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Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Kassel, den 21.12.2007
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Das Landeskirchenamt -
Im Auftrag:
gez. Kniffert (Siegel)
(Kirchenverwaltungsoberrat)
Die Bekanntmachung der vorstehenden Friedhofsgebührenordnung erfolgte am Samstag, dem
29.12.2007, in der „Hersfelder Zeitung“.