Gebührenordnung – Bad_Essen

Vollständige Gebührenordnung für Bad_Essen.

Gebührenordnung

1 Abschnitte.

§ 2 3

Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

1. Gebühren für Nutzungsrechte
1.1 Erwerb des Nutzungsrechtes
1.1.1 an einem Erd-Reihengrab 620 €
1.1.2 an einem Erd-Wahlgrab je Grabstelle 311 €
1.1.3 an einem Urnen-Reihengrab 396 €
1.1.4 an einem Urnen-Wahlgrab je Doppelgrab 228 €
1.1.5 an einem anonymen Urnengrab 582 €
1.1.6 an einem Rasenreihengrab für Urnenbestattung 705 €
1.1.7 an einem Rasenreihengrab für Erdbestattungen 1.200 €
1.1.8 an einem Familiengrab für Urnenbestattungen (4-stellig) 1.042 €
1.2 Verlängerung des Nutzungsrechtes (für jedes Jahr der Verlängerung)
1.2.1 an einem Erd-Wahlgrab 10 €
1.2.2 an einem Urnen-Wahlgrab je Grabstelle 7 €
1.2.3 an einem Urnen-Familiengrab (4-stellig) 1 €
2. Bestattungsgebühren
2.1 Sargbestattung (Ausheben und Zufüllen der Gruft, Begleitung der Trauerfeier, Herrichtung des Nothügels und Auflegen der Kränze) 305 €
2.2. Urnenbestattung 206 €
2.3. Kapellenbenutzung (Nutzung der Leichenkammer für vier Tage, Ausschmückung der Kapelle und Benutzung für die Trauerfeier) 517 €
2.5 Leichenaufbewahrung ohne Kapellenbenutzung je Tag 44 €
2.6 Urnenaufbewahrung ab dem 5. Tag je Tag 35 €
3. Umbettungsgebühren
3.1. Sargumbettung 611 €
3.2. Urnenumbettung 305 €
4. Friedhofsunterhaltungsgebühren
4.1 Gebühr für die laufende Unterhaltung, Bewirtschaftung und Pflege der Friedhofsanlagen
4.1.1 je Wahlgrabstelle jährlich 16 €
4.1.2 je Urnenwahlgrabstelle je Doppelgrab 16 €
4.1.3 je Urnenwahlgrabstelle-Familiengrabstätte 16 €
4.1.4 je Reihengrabstelle, anonyme Grabstelle, Rasen-Erdgrabstelle ^{1)} (^{1)} in der Grabnutzungsgebühr bei Erwerb der Grabstelle enthalten) 16 €
5. Verwaltungsgebühren/Sonstige Gebühren
5.1 Genehmigung eines Grabmales 28 €
5.2 Genehmigung einer Umbettung 455 €
5.3 Umschreibung des Nutzungsrechtes 28 €
5.4 Stelenbeschriftung bei Urnen-Rasenreihengrab je Buchstabe 15 €
5.5 Grabplatte bei Erd-Rasenreihengrab 160 €
5.6 Beschriftung Grabplatte bei Erd-Rasenreihengrab je Buchstabe 15 €
5.7 Urnenhülsen für Urnen-Familiengrab (4-stellig) 688 €
5.8 Beschriftung Urnenhülse bei Urnen-Familiengrab 58 €

Zur Zahlung der Gebühren sind die Personen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. für die gebührenpflichtige Leistungen erbracht werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht für die Gebühren nach § 2 Ziff. 1 mit der Überlassung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes, nach § 2 Ziff. 2, 3 und 5 mit der Inanspruchnahme der Leistung und nach § 2 Ziff. 4 am 1. Januar des Veranlagungsjahres. (2) Die Gebührenpflicht endet für die Gebühr nach § 2 Ziff. 4 mit dem 31.12. des Jahres, in dem das Nutzungsrecht abläuft.

§ 5

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren nach § 2 Ziff. 1, 2, 3 und 5 werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Gebühr nach § 2 Ziff. 4 wird am 1. Juni des Veranlagungsjahres fällig. Nach der erstmaligen Veranlagung durch Gebührenbescheid ergeht ein neuer Bescheid nur und erst dann, wenn sich die Berechnungsgrundlage oder der Betrag ändert.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 08.12.1992, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 03.09.2010,

außer Kraft.

Bad Essen, den 14. Dezember 2017

Gemeinde Bad Essen (Siegel)

Timo Natemeyer Bürgermeister

  1. Änderungssatzung vom 24.09.2020
  2. Änderungssatzung vom 15.07.2021

Original-Gebührenordnung als PDF

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