Friedhofssatzung
23 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofzweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im gemeindlichen Eigentum bzw. in der Verwaltung der Gemeinde stehenden Friedhöfe und Friedhofsteile in den Ortschaften Bad Essen, Barkhausen, Lintorf und Rabber. (2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bad Essen. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei Ihrem Ableben in der Gemeinde Bad Essen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Gemeinde. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 2 Bestattungsbezirke
Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a. Friedhof Bad Essen: Ortschaften Bad Essen, Eielstädt, Harpenfeld, Hüsede, Lockhausen, Wehrendorf und Wittlage b. Friedhof Barkhausen: Ortschaften Barkhausen und Linne c. Friedhof Lintorf: Ortschaften Dahlinghausen, Heithöfen, Hördinghausen, Lintorf und Wimmer d. Friedhof Rabber: Ortschaften Brockhausen und Rabber
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 07.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für Besucher geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich der Würde des Ortes und den Empfindungen anderer Friedhofsbesucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen/Rollatoren und handgeführten Transportkarren zu befahren. Für Gewerbetreibende gelten Sonderrechte im Rahmen ihrer genehmigten Tätigkeit, b. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen oder das Verteilen von Druckschriften, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen, d. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, e. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. f. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, g. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde). (4) Die Gemeinde kann darüber hinaus in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen. (5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Gemeinde nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bewilligung. Diese Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Die Bewilligung ist alle fünf Jahre neu zu beantragen. (4) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof gegenüber der Gemeinde Bad Essen anzuzeigen. Die Bediensteten des Gewerbetreibenden haben sich auf Verlangen gegenüber dem Friedhofspersonal entsprechend auszuweisen. Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Anweisungen von Bediensteten der Gemeinde Bad Essen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Sie haben die Gemeinde Bad Essen von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit freizustellen. (6) Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung (Totenschein) ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung vorzulegen, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstelle ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und ggfls. dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden und sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monates nach der Einäscherung beigesetzt werden. (4) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (5) Särge, Urnen, Überurnen, Leichensäcke und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Sargbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Särge, Sargausstattungen und Sargbeigaben, Abdichtungen, Urnen, Überurnen, Leichensäcke und Leichentücher dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (6) Auf muslimischen Grabfeldern kann die Bestattung nach islamischen Glaubenssätzen in Leichentüchern erfolgen, sofern keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Gefahren bestehen. Soll eine Bestattung im Leichentuch erfolgen, ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mit der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Für die Bestattung in Leichentüchern muss der Transport des Leichnams zum Grab in einem geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Transportsarg erfolgen. (7) Das Ausheben und das Verfüllen der Gräber erfolgt durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung. Bei Bestattungen auf muslimischen Grabfeldern kann das Verfüllen der Gräber auf Wunsch durch die Bestattungsteilnehmer erfolgen.
§ 7 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten siebten Lebensjahr und Aschen 20 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
§ 8 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Leichen und die Aschen verstorbener Personen dürfen außer in bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. (2) Nach Ablauf der Mindestruhezeit dürfen Leichen und Aschenreste außer in bundesrechtlich geregelten Fällen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben oder umgebettet werden. (3) Die Grabmale und ihr Zubehör können nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen. (4) Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
(5) Der Antragsteller hat eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten entstehen. (6) Umbettungen von Leichen und Aschen von Verstorbenen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig (Abs.1 Satz 3 bleibt unberührt).
IV. Grabstätten
§ 9 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Sondergrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bad Essen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder im Alter bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. (4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu drei Aschenurnen pro Grabstelle beigesetzt werden. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf einen Monat befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einbeben und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten darüber hinaus auch das Nutzungsrecht an der Grabstelle entschädigungslos entziehen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht, wenn ein öffentliches Interesse dem entgegensteht. (7) Die Mindestgrabsteife beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. (8) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengräbern oder die Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich. Eine doppelte Belegung mit Urnen und Särgen ist nur möglich, wenn die Ruhefristen eingehalten werden können. (2) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten für Erdbestattungen wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben, für Urnenreihengräber für die Dauer von 20 Jahren. Die Grabstätte ist nach diesem Zeitraum von den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Erfolgt trotz Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung keine Abräumung so kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen die Abräumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (3) Die Größe der Sargreihengrabstätten hat für Erwachsene das Rastermaß laut Belegungsplan, sonst 2,20 m x 1,30 m einschl. 0,30 m für Zwischenweg bzw. Trittplatten (Grabfläche 2,20 m x 1,00 m). Die Größe der Sargreihengrabstätten hat für Kinder das Rastermaß laut Belegungsplan, sonst 1,20 m x 1,20 m einschl. 0,30 m für Zwischenweg bzw. Trittplatten (Grabfläche 1,20 m x 0,90 m).
(4) Die Größe der Urnenreihengrabstätten hat das Rastermaß laut Belegungsplan, sonst 0,30 m x 0,40 m, getrennt durch 0,30 m für Zwischenweg bzw. Trittplatten (Grabfläche 0,30 m x 0,40 m).
§ 11 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht vom Tag der Verleihung an gerechnet für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In einem Sargwahlgrab dürfen nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie die Ehegatten der vorgenannten Personen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Größe der Wahlgrabstätten ergibt sich aus der Stellenzahl (Grundeinheit wie beim Reihengrab). (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte erneuert werden. Die Gemeinde Bad Essen kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung. Überschreitet die Ruhefrist die laufende Nutzungszeit, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte zum Zeitpunkt einer Beisetzung um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. (5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend.
§ 12 Sondergrabstätten
(1) Als Sondergrabstätten gelten a) anonyme Urnengrabstätten b) Rasen-Urnenreihengrabstätten c) Rasen-Sargreihengrabstätten d) Rasen-Urnen-Familiengrabstätten e) Grabstätten für Sternenkinder (2) Die Sondergrabstätten werden von der Gemeinde Bad Essen bedarfsgerecht auf den Friedhöfen zur Verfügung gestellt und als ausschließlich durch die Gemeinde oder deren Beauftragte zu pflegende Grabstätten angelegt. Sie lassen keine individuelle Gestaltung zu. (3) Die anonyme Bestattung lässt keinen Hinweis auf die Person des Verstorbenen zu. (4) Bei den Rasenreihengraben erfolgt die Nennung der Verstorbenen auf einem eigens dafür vorgesehenen Grabzeichen. Die Grabzeichen wie auch die Beschriftung werden einheitlich durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Für die Dauer des Nutzungsrechtes gelten die Regelungen zu den Reihengrabstellen (§ 10). (5) Die Rasen-Urnen-Familiengrabstätten werden als Wahlgrabstätten angelegt. Eine Grabstelle kann bis zu vier Urnen aufnehmen. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten bestimmen gegenüber der Friedhofsverwaltung, welche Aschen in der Grabstätte beigesetzt werden sollen. Für die Dauer des Nutzungsrechtes gelten die Regelungen zu den Wahlgrabstätten (§ 11). (6) Für die Bestattung von Totgeborenen, Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des § 2 Abs. 3 BestattG hält die Gemeinde Bad Essen gesonderte Grabstätten (Sternenkinder) vor.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 13 a Verwendung von Natursteinen
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Bad Essen dürfen nur Natursteine verwendet werden, wenn glaubhaft glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.06.1999 (BGBl. 2001 II, Seite 1291, Bekanntmachung vom 28.06.2002, BGBl. II Seite 2352) eingehalten wird. Nähere Einzelheiten werden durch das Niedersächsische Bestattungsgesetz und entsprechende Verordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung geregelt.
§ 14 Schutz der Grabmale
(1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt oder wesentlich verändert werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle gehen die genannten baulichen Anlagen ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über, wenn die Berechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb eines Monats nicht anderweitig darüber verfügen. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung der Gemeinde verändert oder entfernt werden.
§ 15 Zustimmungserfordernis
(1) Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit verbundenen Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der insbesondere das Material, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung ersichtlich sind. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. (2) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, so setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 16 Standsicherheit der Grabzeichen
(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundamente in das Erdreich eingebettet. (3) Die Gemeinde Bad Essen überprüft die Standsicherheit der Grabzeichen jährlich nach den geltenden Vorschriften. Ist die Standsicherheit von Grabzeichen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortliche Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Bad Essen auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. die Umlegung von Grabmalen) veranlassen. (4) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Gemeinde Bad Essen berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 17 Gestaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen gärtnerisch angelegt und dauerhaft instandgehalten werden. Grabstellen für Sargbestattungen dürfen zu nicht mehr als 50% und Urnengrabstellen zu nicht mehr als 60% ihrer Grundfläche mit Grabplatten, Grabsteinen, Kies oder ähnlichen Materialien bedeckt werden. Darin eingeschlossen ist auch eine mögliche Umrandung der Grabstelle. Das Einsäen von Rasen auf Grabstellen ist nur auf den dafür gekennzeichneten Rasengrabanlagen durch die Friedhofsverwaltung zulässig. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für den Zustand der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder eine andere geeignete Person oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner mit der Pflege beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend der Anforderungen hergerichtet werden. (5) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern und ähnlichen Gegenständen zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Derartige Gefäße können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. (6) Die Einfassung von Grabstellen mit Metall oder Kunststoff ist untersagt. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (8) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Herrichtung und Pflege der Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde Bad Essen nicht nach, so hat die Gemeinde das Recht, die Grabstätte auf seine Kosten abzuräumen, einzuebnen und einzusäen. Mit der Einebnung erlöschen alle Rechte des Verfügungsberechtigten an der Grabstätte. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Einfassungshecken obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Blumenschmuck etc. kann an den Rasengrabanlagen auf dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Außerhalb dieser Flächen abgelegter Schmuck kann von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 18 Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenkammern
(1) Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich nach Durchführung der Leichenschau, in eine Leichenhalle überführt werden. Die Leichen müssen eingesargt sein. Eine Überführung ist nur durch ein für den Leichentransport geeignetes Fahrzeug zulässig. (2) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen betreten werden. Aufgebahrte Särge dürfen nur auf Wunsch der nächsten Angehörigen geöffnet werden, wenn in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. Das Öffnen und Schließen dürfen nur Friedhofswärter oder Bedienstete der Beerdigungsinstitute vornehmen. (3) Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden. (4) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung. Zu den Begräbnisfeierlichkeiten werden die Kapellen von den Friedhofswärtern würdig hergerichtet. Eine zusätzliche Ausschmückung haben die Angehörigen selbst zu veranlassen. Hierzu ist die Absprache mit dem Friedhofswärter erforderlich. (5) Leichenträger für die Beerdigung sind von den Angehörigen zu stellen.
§ 19 Alte Rechte, Unterlagen
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Bad Essen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:
a) Gräberkartei (mit Angaben über die beigesetzten Verstorbenen) b) Namenskartei (mit Namen der beigesetzten Verstorbenen) c) Zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne etc.)
§ 20 Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 21 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Bad Essen verwalteten Friedhöfe und Friedhofskapellen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes verhält und Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1), b. den Einzelbestimmungen des § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt, c. gegen die Vorschriften über die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof nach § 5 verstößt, d. sich nicht an die Anforderungen an die Beschaffenheit von Särgen, Urnen, Überurnen, Leichensäcken und Leichentücher hält (§ 6 Abs. 5) e. den Gestaltungsvorschriften für Grabmale zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2) f. Grabzeichen ohne die erforderliche Genehmigung aufstellt oder ändert (§ 15 Abs. 1) g. den Gestaltungsvorschriften für Grabstätten nicht befolgt (§ 17) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Bad Essen vom 10. Juni 2010 außer Kraft.
Bad Essen, den 14.12.2018
Gemeinde Bad Essen
Timo Natemeyer Bürgermeister
- Änderungssatzung vom 15.07.2021
- Änderungssatzung vom 25.09.2025