Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
- b) Friedhofsunterhaltsgebühren (§ 5)
- c) Bestattungsgebühren (§ 6)
- d) Sonstige Gebühren (§ 7)
(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind für die jeweilige Leistung Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
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(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau und beginnt jeweils mit dem 1. Tag nach der Bestattung. (2) Die Friedhofsunterhaltsgebühren (§ 5) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 43,00 € b) eine Doppelgrabstätte 66,00 € c) eine Dreifachgrabstätte 92,00 € d) ein Urnenerdgrab in der Gemeinschaftsgrabstätte 40,00 € e) ein Urnenerdgrab in der Ruhewiese 40,00 € f) eine Doppel-Urnenerdgrabstätte 47,00 € g) eine Vierfach-Urnenerdgrabstätte 59,00 € h) eine Urnennische 52,00 € i) Zuschlag für Beschilderung Doppel-Urnenerdgrabstätte 60,00 € j) Zuschlag für Beschilderung Urnenerdgrab in Gemeinschaftsgrabstätte 30,00 € k) Zuschlag für Beschilderung Urnenerdgrab in Ruhewiese 10,00 € (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für mindestens 5 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
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(3) Bei Auflösung einer Grabstätte während der laufenden Ruhefrist oder bei Verzicht auf ein bereits verlängertes Grabnutzungsrecht werden keine Gebühren rückerstattet.
§ 5 Jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes (Unterhaltungsgebühren)
Jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofes (Unterhaltungsgebühren)
(1) Für die Instandhaltung und Pflege des Friedhofes ist eine jährliche Gebühr zu entrichten.
(2) Die jährliche Gebühr für die Pflege und Instandhaltung des Friedhofes beträgt für jede Grabstätte 21,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung und Betreuung des Leichenhauses beträgt
- a) Betreuung durch die Friedhofsverwaltung bei Benutzung der Leichenhalle 119,00 €
- b) Annahme des/der Verstorbenen oder der Urne und Verbringung in den Aufbahrungsraum 45,00 €
- c) Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur persönlichen Abschiednahme 25,00 €
- d) Schließdienst für Anlieferung von Blumen etc. 25,00 €
- e) Betreuung des Leichenhauses über die gesamte Aufbahrungszeit 55,00 €
- f) Betreuung des Leichenhauses am Bestattungstag 25,00 €
- g) Dekoration des Leichenhauses 35,00 €
(2) Die Gebühren für die Durchführung der Bestattung betragen
- a) Leitung der Bestattung/Aussegnung 55,00 €
- b) Trägerdienste bei Sarg und Urnenbestattung (pro Person) 40,00 €
- c) Durchführung Trauerfeier bei Urnennischen 35,00 €
(3) Die Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern betragen
- a) Öffnen eines Grabes 300,00 €
- b) Grabhügel abtragen und Nachbareinfassung anheben 130,00 €
- c) Zuschlag zum Grabsteinabbau (pro Grabdenkmal) 390,00 €
- d) Zuschlag für Schneeräumen im Winter (pro Stunde) 450,00 €
- e) Schließen eines Erdgrabes 80,00 €
- f) Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes 130,00 €
- g) Öffnen und Schließen einer Urnennische 60,00 €
(4) Regiearbeiten im Zuge der Bestattung pro Person 45,00 €
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§ 7 Paragraph 7
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühren für die Exhumierung und Umbettung betragen a) Exhumierung einer Leiche während der Ruhezeit 435,00 € b) Umbettung von sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit 195,00 € c) für die Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab 120,00 € d) für die Umbettung einer Urne aus einer Urnennische 60,00 € e) Freiräumen eines Urnenwandgrabes 40,00 € (2) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 50,00 € a) Die Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzurkunde beträgt 25,00 € (3) Die Gebühr die Ausstellung einer Bescheinigung für Sammelgrab beträgt 25,00 € (4) Die Gebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung/Umbettung beträgt 100,00 € (5) Die Gebühr für die Umschreibung/Verlängerung eines Nutzungsrechts beträgt 25,00 € (6) Die Gebühr für die Reservierung eines Grabplatzes beträgt 25,00 € (7) Die Gebühr für Kontrollaufgaben bei der Überführung beträgt 50,00 € (8) Die Gebühr für sonstige Genehmigungen gemäß der Friedhofsatzung beträgt 50,00 € (9) Die Gebühr für zusätzliche Arbeiten / Ersatzvornahmen beträgt pro Stunde 50,00 €
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Bad Endorf vom 23.03.2022 außer Kraft.
MARKT BAD ENDORF Bad Endorf, 10.12.2025
Alois Loferer
1.Bürgermeister

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