Friedhofssatzung – Bad_Endorf

Vollständige Friedhofssatzung für Bad_Endorf.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereiche

Geltungsbereiche

Der Friedhof und seine Einrichtungen sind Eigentum des Marktes Bad Endorf.

Die Unterhaltung, Beaufsichtigung und die Verwaltung sind Aufgaben des Marktes Bad Endorf.

Der Markt unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den gemeindlichen Friedhof b) das gemeindliche Leichenhaus c) das Bestattungspersonal

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen, gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG). (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann der Markt Bad Endorf den

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Friedhof für weitere Beisetzungen schließen und Umbettungen anordnen, ohne an die Ruhezeiten gebunden zu sein.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet, und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle auf dem Friedhofsgelände an anderen Orten als an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern, g) Anderen Abraum und andere Abfälle als den im Rahmen der Grabpflege bzw. bei Bestattungen anfallenden auf den hierfür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen, h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche

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Gefäße zwischen den Gräbern bzw. in der Hecke aufzubewahren,

j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. k) ein unwürdiges Verhalten an den Tag zu legen, l) an vorhandenen Bäumen und Sträuchern des Friedhofsgeländes Rückschnitte und sonstige Veränderungen vorzunehmen. m) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu vertreiben (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof vorher bei der Friedhofsverwaltung in Textform anzuzeigen. Wer unberechtigt gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Friedhofsverwaltung des Friedhofs verwiesen werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofsatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

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(3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage (auch bei einer Reservierung) besteht nicht. (4) Gesonderte Kindergräber werden nicht zur Verfügung gestellt. (5) Sozialgräber werden wie Urnenerdgrabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld behandelt.

§ 10 Paragraph 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Dreifachgrabstätten d) Sammel-Urnenerdgrabstätten (Ruhewiese und Gemeinschaftsgrabfeld) e) Doppel-Urnenerdgrabstätten f) Vierfach-Urnenerdgrabstätten g) Urnennischen (Urnenwand und Urnenmauer) (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in mehrere Friedhofsteile und in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten sind 4 Belegungen möglich. Es können maximal zwei Särge und zusätzlich zwei Urnen oder maximal 4 Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Doppelgrabstätten sind 8 Belegungen möglich. Es können maximal 4 Särge und zusätzlich 4 Urnen oder 8 Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) In Dreifachgrabstätten sind 12 Belegungen möglich. Es können 6 Särge bzw. maximal 10 Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Bestattung der Särge erfolgt übereinander. (6) In einer Sammel-Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste eines Verstorbenen beigesetzt werden. Auf der Ruhewiese können an einer markierten Stelle bis zu zwei Urnen übereinander bestattet werden, hierbei ist keine Positionsbestimmung möglich. Im Gemeinschaftsgrabfeld werden die Urnen der Reihe nach bestattet, eine Positionsbestimmung ist auch hier nicht möglich. (7) In einer Doppel-Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von zwei Verstorbenen beigesetzt werden. (8) In einer Vierfach-Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste von vier Verstorbenen beigesetzt werden. (9) Eine Urnennische dienst zur Aufnahme von zwei Urnen. (10) Der Markt kann Ausnahmen für die Belegung der Grabstätten unter Darlegung der Umstände zulassen. (11) Für das Nutzungsrecht an Grabstätten aller Grabarten gemäß Absatz 1 gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (12) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten, obliegt dem Markt.

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§ 11 Paragraph 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Gräbern nach § 10 Abs. 1 beigesetzt werden. (3) Urnen und ggf. Überurnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material (vergängliche Urnen) bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein. Bei dauerhaften Urnen die aus einer Urnennische oder aus anderen Erdgräbern in eine Urnenerdgrabstätte umgebettet werden sollen, müssen die Aschereste in biologisch abbaubare Urnen umgefüllt werden. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne beigesetzt ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Paragraph 12

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

Grabart Länge Breite
1. Einzelgrabstätten
1. und 2. Friedhofsteil 2,30 m 0,80 m
3. Friedhofsteil 1,80 m 0,80 m
2. Doppelgrabstätten
2. Friedhofsteil 2,00 m 1,80 m
3. Friedhofsteil 1,80 m 1,60 m
3. Dreifachgrabstätten 2,30 m 2,20 m
4. Sammel-Urnenerdgrabstätten
Ruhewiese 0,56 m 0,56 m
Gemeinschaftsgrab 0,56 m 0,56 m
5. Doppel-Urnenerdgrabstätten
1. und 2. Friedhofsteil 1,00 m 1,00 m
3. Friedhofsteil 0,90 m 0,70 m
Rückseite Urnenmauer 0,80 m 0,35 m
6. Vierfach-Urnenerdgrabstätten
1. und 2. Friedhofsteil 1,20 m 1,20 m

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3. Friedhofsteil 0,90 m 0,70 m
7. Urnennischen 0,60 m 0,31 m
Urnenwand 0,60 m 0,31 m
Urnenmauer 0,50 m 0,53 m

(2) Die Tiefe der Einzel- und Familiengräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Sollen zwei Särge übereinander bestattet werden, muss der erste Sarg mindestens 2,00 m tief liegen (Tiefenlegung).

(3) Bereits bei der erstmaligen Belegung der Grabstätte ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe noch eingehalten werden kann.

(4) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören.

(5) Der Seitenabstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 0,60 m, ausgenommen der Friedhofsbereich Abt. XXI/3. Friedhof mit einem Mindestabstand von 0,40 m.

§ 13 Rechte an Grabstätten

Rechte an Grabstätten

  1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben (Vorkauf), so wird es - wenn kein weiterer Nutzungsberechtigter mehr vorhanden ist, sondern nur noch der Vorkäufer - mindestens für die Ruhefrist der vorgesehenen Grabart (§§ 10, 27) verliehen. Der Vorkauf muss jährlich per Gebührenbescheid verlängert werden. Wird der Vorkauf vor einer Belegung aufgelöst, ist eine Rückerstattung der Gebühren nicht möglich. Ist ein weiterer Grabnutzungsberechtigter vorhanden, ist dieser zu benennen und der Vorkauf kann dann auch zunächst für fünf Jahre erfolgen. Für die Urnenerdgrabstätten Rückseite Urnenmauer steht maximal eine Anzahl von 50 % dieser Gräberart für den Vorkauf zur Verfügung. Ein Vorkauf für die Urnennischen (Urnenwände und Urnenmauer) ist ausgeschlossen.

  2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Bei den Grabarten Urnenerdgrabstätte Ruhewiese (§ 10 Abs. 1 Buchst. d) und Urnenerdgrabstätte Gemeinschaftsgrabfeld (§ 10 Abs. 1 Buchst. d) wird kein Grabnutzungsberechtigter eingetragen und keine Graburkunde ausgehändigt. Ein Vorkauf für die Ruhewiese und das Gemeinschaftsgrabfeld ist nicht möglich.

  3. Vorausgesetzt der Genehmigung der Gemeinde, kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auch an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts vergeben werden, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Deckung von Aufwendung das Grab gemeinschaftlich betreiben. Die Verwaltung kann von der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts hierzu weitere Unterlagen einfordern.

  4. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden

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Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre, mindestens aber 5 Jahre, verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. Bei den Grabarten Urnenerdgrabstätte Ruhewiese (§ 10 Abs. 1 Buchst. d) und Urnenerdgrabstätte Gemeinschaftsgrabfeld (§ 10 Abs. 1 Buchst. d) ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach der Ruhefrist ausgeschlossen.

  1. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt.
  2. In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
  3. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Ein weiterer Angehöriger kann bei Interesse das Grabnutzungsrecht übernehmen. Ein Grabnutzungsberechtigter der auf das Grabnutzungsrecht verzichtet, kann nicht über die weitere Bestimmung des Grabnutzungsrecht verfügen.
  4. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
  5. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs (Gemeindegrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
  6. Der Markt kann ein Grabnutzungsrecht entziehen, wenn der Grabnutzungsberechtigte in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder der Friedhofsgebührensatzung verstößt, insbesondere die Grabstätte oder das Grabmal nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält oder die Grabgebühr nicht entrichtet. Ein Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn es aufgrund falscher Angaben verliehen oder übertragen worden ist. Die Entziehung eines Grabnutzungsrechts gemäß Satz 1 ist erst zulässig, wenn der Grabnutzungsberechtigte trotz Aufforderung seiner Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt.
  7. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auch entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort, nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. Den Nutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit bzw. Ruhezeit zugewiesen werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Marktes.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein

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Familienmitglied (§ 1 Abs. 1 Ziff. BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Im Einverständnis mit der Friedhofsverwaltung kann der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit auf einen Dritten mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten Bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, versucht die Friedhofsverwaltung über einen Nachlasspfleger die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist und die Auflösung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist zu veranlassen.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengrabstätten sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf dem Friedhof des Marktes Bad Endorf zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonstige Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

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(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Auf dem Gemeinschaftsgrabfeld, der Rückseite der Urnenmauer und der Ruhewiese dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Anpflanzungen sowie Grabpflege im herkömmlichen Sinn bei den Sammel-Urnenerderdrabstätten und den Doppel-Urnengräbern an der Rückseite der Urnenmauer zu unterlassen. Die gärtnerische Gestaltung obliegt ausschließlich dem Markt. Bei der Beisetzung dürfen Blumen und Kränze an der Grabstätte niedergelegt werden. Diese werden zeitnah (2 Wochen) durch den Markt entfernt; anschließend ist Grab- und weiterer Blumenschmuck nicht gestattet. Zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes kann der Markt die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonstigen Verpflichteten treffen (Ersatzvornahme, § 30). Im gesamten Bereich des Gemeinschaftsgrabfeldes, der Rückseite der Urnenmauer und der Ruheweise dürfen keine Pflanzen, Blumen, Kränze, Kerzen, Lampen oder sonstiger Schmuck niedergelegt werden. Unerlaubt niedergelegte Gegenstände werden durch den Markt entfernt und entsprechend entsorgt. Es besteht kein Herausgabeanspruch.

(2) Zur Bepflanzung der nicht in Absatz 1 genannten Grabstätten, sind nur geeignete heimische Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern Bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungsrecht nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGMI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Bas. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. (2) Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Paragraph 18

Größe von Grabmalen

(1) Die Grabmale dürfen folgende Maximalausmaße nicht überschreiten:

a) Einzelgrabstätten (2-Stellig) Höhe: 1,30 m Breite: 0,60 m
Doppelgrabstätten (4-Stellig) Höhe: 1,70 m Breite: 1,80 m
Dreifachgrabstätten (6-Stellig) Höhe: 1,70 m Breite: 1,80 m
Urnengräbern Höhe: 1,20 m Breite: 0,60 m
b) Friedhofsteil 1 Abteilungen II und IV
Einzelgrabstätten (2-Stellig)
Holzkreuze und Holztafeln Höhe: 1,80 m Breite: 0,70 m
Doppelgrabstätten (4-Stellig)
Holzkreuze und Holztafeln Höhe: 1,80 m Breite: 1,00 m
c) In den Abteilungen I / 2. Friedhof / Nrn. 12-29 (Doppelgräber) und Abteilung II / 2. Friedhof / Nrn. 12-30 (Doppelgräber) und Abteilung V / 2. Friedhof / Nrn. 11-34 (Doppelgräber)
Doppelgrabstätten (4-Stellig) Höhe: 1,70 m Breite: 1,00 m
Einzelgrabstätten (2-Stellig) Höhe: 1,30 m Breite: 0,60 m
d) In den Abteilungen XXI bis XXII / 3. Friedhof
Steingrabmale
▪ Einzelgrabstätten (2-Stellig) Höhe: 1,45 m Breite: 0,45 m
für Kreuz- oder T-Form Höhe: 1,45 m Breite: 0,60 m

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▪ Doppelgrabstätten (4-Stellig) Höhe: 1,60 m Breite: 0,56 m
für Kreuz- oder T-Form Höhe: 1,60 m Breite: 0,90 m
Grabmale aus Holz oder Bronzeguss
▪ Einzelgrabstätten (2-Stellig) Höhe: 1,45 m Breite: 0,45 m
für Kreuz- oder T-Form Höhe: 1,45 m Breite: 0,60 m
▪ Doppelgrabstätten (4-Stellig) Höhe: 1,60 m Breite: 0,56 m
für Kreuz- oder T-Form Höhe: 1,60 m Breite: 0,90 m
Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder geschmiedeter Bronze
▪ Einzelgrabstätten (2-Stellig) Höhe: 1,50 m Breite: 0,60 m
▪ Doppelgrabstätten (4-Stellig) Höhe: 1,65 m Breite: 0,90 m
Doppel- und Vierfach Urnenerdgräber Höhe: 1,00 m Breite: 0,50 m

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 20 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen. (3) Im 3. Friedhofsteil in den Abteilungen XXI – XXII ist bei der Grabgestaltung zu beachten: a) Als Werkstoff für Grabmale sind Naturstein-, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze zu verwenden. Für Schriften, figürliche und ornamentale Darstellungen auch Bronze, Blei und ähnliches Material. Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, synthetisch hergestelltes Material, farbauffällige und grelle Steine, verputztes und unverputztes Mauerwerk. b) Grabeinfassungen sind nur bis zu einer Höhe von 0,1 m zulässig. c) Grabplatten sind bis zur max. Grabgröße gem. § 12 zulässig. d) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. In den anderen Abteilungen des gesamten Friedhofes ist eine individuelle Grabmalgestaltung möglich. 4) Urnenmauer und Urnenwand

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Die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten in der Urnenmauer und –wand ist nur in folgender Weise zulässig:

a) Anbringung einer Bronzeplatte 50 cm breit, 6 cm hoch, 6 mm stark mit eingeschrotetem Namenszug und Daten oder b) Bronzeschrift braun, maximal 50 mm hohe Buchstaben und 40 mm hohe Zahlen als zusammenhängende Druckbuchstaben bzw. Zahlen oder in Schreibschrift (Kursivschrift). Alternativ ist auch eine Beschriftung in Einzelbuchstaben mit der Schriftart „Kursiva“ möglich. c) Der Markt kann von den Festsetzungen der Buchstaben a) und b) in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht den Vorschriften entsprechende, störende oder das Erscheinungsbild beeinträchtigende Gegenstände auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen (Ersatzvornahme, § 30).

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen, Auflösung von Grabstätten

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen, Auflösung von Grabstätten

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltung behält es sich vor ggf. Nachweise von den Handwerksbetrieben zu verlangen (z.B. Eintragung in die Handwerkerrolle, Meisternachweis).

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standischeres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an de Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale innerhalb von 3 Monaten durch den Nutzungsberechtigten oder die sonstigen Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV zu entfernen. Grabmal und Grabeinfassungen sind zu entfernen. Der Grabstein ist bis zum Fundament abzutragen. Für jegliche Räumungsarbeiten darf ein fachkundiger Steinmetz beauftragt werden.

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Die Grabstätten sind einzuebnen. Bei der Auflösung eines Erdgrabes (auch Urnenerdgrab) muss die Grabbepflanzung vollständig entfernt werden. Sollten Büsche angepflanzt worden sein, ist auch das Wurzelwerk zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Bestattung

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist. Aufgrund der lehmigen Bodenbeschaffenheit werden Tuchbestattungen auf dem Friedhof Bad Endorf ausgeschlossen.

§ 22 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird, soweit die Verpflichteten damit einverstanden sind, an der Anschlagtafel des Leichenhauses bekannt gemacht.

§ 23 Leichenhaus

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die

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Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetztes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die §§12, 30 BestV.

§ 24 Leichenhausbenutzungsrecht

Leichenhausbenutzungsrecht

(1) Jede Leiche kann vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden.

(3) Sollte eine tatsächliche Benutzung des Leichenhauses erfolgen, finden die Regelungen der Friedhofsgebührensatzung des Marktes Bad Endorf in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 25 Leichentransport

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwägen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Bei der Beförderung von Aschenrestern ist so zu verfahren, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

§ 26 Leichenbesorgung

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Markt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet, insbesondere

  • a) Öffnen und Schließen der Erd- und Urnengrabstätten
  • b) Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung/Aussegnung
  • c) Abstellung von Sargträgern
  • d) Festlegung der Bestattungszeiten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung
  • e) Betreuung, Dekoration und Reinigung des Leichenhauses
  • f) das Versenken des Sarges

Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1

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Buchstabe c) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchstabe e) befreien.

§ 28 Paragraph 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Särge wird auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 V. Schlussbestimmungen

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes und ist erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist möglich. Die Umbettung von biologisch abbaubaren (vergänglichen) Urnen, ist nicht möglich. (3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen. (4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines schriftlichen Antrages des Grabnutzungsberechtigten und ggf. eine Zustimmungserklärung aller mit der Totenfürsorge berechtigten Personen (§ 15 BestV). Für die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde. (5) Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, dass er etwaige Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen ersetzt und für die Kosten einer erforderlichen Neueinsargung aufkommt. (6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Paragraph 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

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§ 31 Paragraph 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung

§ 32 Paragraph 32

Gebühren

Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung (FGS).

§ 33 Paragraph 33

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 2.500,- Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Instandhaltung und Entfernung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote (§ 7 Abs. 3) missachtet.

§ 34 Paragraph 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Bad Endorf (FS) vom 01.01.2022 (Friedhofsatzung) außer Kraft.

MARKT BAD ENDORF

Bad Endorf, den 10.12.2025

Alois Loferer

  1. Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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