Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr (§ 4) b) sonstige Gebühren (§ 5)
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(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. Im Übrigen wird die Grabgebühr zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 44,48 Euro b) eine Doppelgrabstätte 83,15 Euro c) eine Familiengrabstätte 57,37 Euro d) eine Urnengrabstätte 29,01 Euro e) eine Urnennische 26,78 Euro
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f) ein Urnenbaumgrab 73,53 Euro (2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechtes gelten die Jahresbeiträge in Absatz 1. (3) Die in Abs. 1 genannte Gebühr wird für den Fall, dass die Grabnutzung während eines Kalenderjahres beginnt bzw. endet, anteilig für jeden angefangenen Monat berechnet.
§ 5 Paragraph 5
Sonstige Gebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses wird pro angefangenen Tag eine Gebühr von 54,79 Euro fällig. (2) An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
- Schriftliche Auskünfte 15,00 €
- Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern 15,00 €
- Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 15,00 €
- Ausstellung einer Graburkunde, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 15,00 €
- Gestattung der Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 15,00 €
§ 6 Bekanntmachungsvermerk
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Attenkirchen vom 09.09.1981, zuletzt geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Attenkirchen vom 18.06.1999, außer Kraft.
Attenkirchen, 07.05.2024
(S)
Mathias Kern Erster Bürgermeister
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Bekanntmachungsvermerk
Die Satzung wurde am 07.05.2024 in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Zolling, Rathausplatz 1, 85406 Zolling, Zimmer Nr. 1.15 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 08.05.2024 ausgehängt und am 24.05.2024 wieder abgenommen.
Attenkirchen, 27.05.2024
(S)
Mathias Kern Erster Bürgermeister