Gebührenordnung – Attenhausen

Vollständige Gebührenordnung für Attenhausen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Attenhausen

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.07.1987 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Attenhausen

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 75,00 €uro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 160,00 €uro

  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a) Urnenerdreihengrabstätte 130,00 €uro b) Urnenreihengrabstätte in der Wiese 130,00 €uro c) anonyme Urnenreihengrabstätte in der Wiese 150,00 €uro

  3. Für die zusätzliche Zugabe einer Urne in einem Reihengrab wird eine Gebühr erhoben in Höhen von 130,00 €uro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 260,00 €uro b) eine Doppelgrabstätte oder ein Tiefgrab 520,00 €uro c) eine Urnenerdwahlgrabstätte 230,00 €uro d) eine Urnenwahlgrabstätte in der Wiese 230,00 €uro e) jede weitere Wahlgrabstätte 260,00 €uro

  2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.

  3. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes liegende Jahr eine der in Ziffer 1 festgelegten Gebühren entsprechende Teilgebühr erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Attenhausen

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistung einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind zu 100% von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  2. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
  3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden die Gebühren nach Artikel III erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Trauerfeier und Aufbewahrung a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 60,00 €uro für jeden weiteren Tag 20,00 €uro b) einer Urne bis zu 10 Tagen 60,00 €uro für jeden weiteren Tag 20,00 €uro

VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

  1. Für die Bereitstellung Von Wasser, für die Abraumbeseitigung u. Ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt a) für Erdreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 100,00 €uro b) für Urnenerdreihengrabstätten für die Dauer der 15-jährigen Ruhezeit 50,00 €uro c) für Kindergrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 60,00 €uro d) für Einzelwahlgrabstätten für die Dauer der 35-jährigen Nutzungszeit 120,00 €uro e) für Tiefgräber für die Dauer der 35-jährigen Nutzungszeit 120,00 €uro f) für Doppelwahlgrabstätten für die Dauer der 35-jährigen Nutzungszeit 240,00 €uro g) für Urnenerdwahlgrabstätten für die Dauer der 35-jährigen Nutzungszeit 85,00 €uro h) für jede weitere Wahlgrabstätte für die 35-jährige Nutzungszeit 120,00 €uro

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Attenhausen

  1. Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:

a) bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles b) bei Wahlgrabstätten i. zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts ii. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts iii. bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, sofern für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen gezahlt wurden.

  1. Die Unterhaltung und Pflege der Wiesengrabflächen einschließlich der Grabstätten obliegt der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten. Für Urnenwiesengrabstätten wird eine Pflegegebühr für die Dauer der Ruhefrist bzw. die Dauer der Nutzung erhoben. Diese beträgt
a) für (anonyme) Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese 330,00 €uro
b) für Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese 380,00 €uro

Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird die Pflegegebühr anteilig berechnet.

VII. Sonderleistungen

Gebühren für Sonderleistungen der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

56370 Attenhausen, den 06.02.2025 Ortsgemeinde Attenhausen

(Siegel)

(Udo Ludwig) Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Attenhausen

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 06.02.2025 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

(Siegel)

Uwe Bruchhäuser Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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