Gebührenordnung – Aspach

Vollständige Gebührenordnung für Aspach.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 5 II. Benutzungsgebühren (Gebührenkatalog)

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung des Amtshandlung,
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

(3) Wird ein Antrag auf eine Amtshandlung, Leistung oder Benutzung von Friedhof- oder Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem die Amtshandlung beendet bzw. die Leistung oder Benutzung abgeschlossen war, wird die Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr in voller Höhe erhoben. War bei Rücknahme mit der beantragten Maßnahme bereits begonnen, werden die entsprechenden Benutzungsgebühren mit einem Zehntel bis zur Hälfte, mindestens jedoch mit 30,00 € erhoben.

II. Benutzungsgebühren (Gebührenkatalog)

(1) Grabherstellung einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 FS): a) Für ein einfach tiefes Grab für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab (Normalgrab) 645,00 € b) Für ein Tiefgrab 745,00 € c) Für ein einfach tiefes Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) 420,00 € d) Für ein Urnengrab 320,00 € e) Für ein Urnengrab mit Trauerfeier 370,00 € f) Für ein Baumgrab 320,00 € g) Für ein Urnengemeinschaftsgrab 320,00 €

(2) Umbettungen (§ 10 Abs. 6 FS):

Für das Ausgraben von Leichen, Gebeinen oder Urnen zur Umbettung in eine andere Grabstätte einschl. der Kosten der Grabherstellung wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand festgesetzt.

(3) Sonstige Bestattungsgebühren

a) Für die Benutzung des Leichenhauses

aa) je Aufbahrungszelle 250,00 €

ab) für die Benutzung des Vorplatzes ohne Ausschmückung einschließlich Reinigung und Kühlung 100,00 €

b) Für die Benutzung der Aussegnungshalle Kleinaspach 100,00 €

(4) Es werden folgende Zuschläge für Leistungen nach Abs. 1 erhoben:

Feiertags 100 %
Sonntags 100 %
Samstags 30 %

§ 7 Gebühren für Reihengräber (§12 FS)

(1) Es werden erhoben für die Überlassung einer

a) Reihengrabstätte 1.400,00 €

b) Urnenreihengrabstätte 810,00 €

c) Urnengemeinschaftsgrab 760,00 €

d) anonymes Urnengrab 810,00 €

(2) Der Zuschlag für andere Verstorbene (§ 1 FS) beträgt 100 %.

§ 8 Gebühren für Wahlgräber (§ 13 FS)

(1) Für Wahlgrabstätten werden Gebühren wie folgt erhoben:

a) Für ein Wahlgrab je Einzelgrabstätte - einfachtief 2.300,00 €

  • doppeltief 2.700,00 €

b) Für ein Wahlgrab je Doppelgrabstätte - einfachtief 4.500,00 €

  • doppeltief 5.100,00 €

c) Für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabstätte 1.600,00 €

d) Für ein Baumgrab 1.400,00 € e) Für ein Wahlgrab 3-fach-breit - doppeltief 7.300,00 € f) Für ein Kinderwahlgrab 470,00 € (Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) (2) Für Verlängerung eines Nutzungsrechts für die Dauer von 15 Jahren: a) Für ein Wahlgrab je Einzelgrabstätte - einfachtief 2.300,00 €

  • doppeltief 2.700,00 € b) Für ein Wahlgrab je Doppelgrabstätte - einfachtief 4.500,00 €
  • doppeltief 5.100,00 € c) Für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabstätte 1.600,00 € d) Für ein Baumgrab 1.400,00 € e) Für ein Wahlgrab 3-fach-breit - doppeltief 7.300,00 € f) Für ein Kinderwahlgrab 470,00 € (Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) g) Für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer. h) Bei einem mehrstelligen Wahlgrab sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. (3) Der Zuschlag zur Gebühr nach Abs. 1 und 2 für andere Verstorbene (§ 1 FS) beträgt 100 %.

III. Verwaltungsgebühren

Für folgende Amtshandlungen werden Gebühren erhoben:

(1) Beisetzung Auswärtiger (Ausnahme nach § 1 Abs. 1 FS) einer Leiche (Gebeine) 30,00 € einer Urne 30,00 € ➤ neben den Gebühren nach §§ 6, 7, 8 und 9 FGebS - (2) Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmälern, Grabsteineinfassungen und anderen baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FS) für eine Grabstätte 30,00 € für ein Behelfsgrabzeichen (§ 16 Abs. 1 FS) 0,00 € (gebührenfrei)

(3) Zustimmung zu Umbettungen (§ 10 Abs. 1 FS) einer Leiche (Gebeine) einer Urne 30,00 € 30,00 € (4) Zustimmung zur Beisetzung mehrerer Urnen in einer Grabstätte 30,00 € (5) Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde (§ 13 Abs. 1 FS und § 12 Abs. 2 BestattG) 10,00 € (6) Übertragung / Umschreibung eines Grabnutzungsrechts auf einen anderen Berechtigten (§ 13 Abs. 8 FS) 10,00 € (7) Zustimmung zu Veranstaltungen auf den Friedhöfen (§ 4 Abs. 3 FS) gebührenfrei 0,00 € (8) In den Verwaltungsgebühren sind die der Friedhofverwaltung erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz von Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Dasselbe gilt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird.

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 HINWEIS:

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit tritt die Friedhofgebührensatzung vom 10. Mai 2004 mit Änderungen vom 19. Juli 2004, 21. Mai 2007, 12. April 2010 und 21. Februar 2011 außer Kraft.

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Aspach, 16. Dezember 2014

Bürgermeisteramt

gez.

Hans-Jörg Weinbrenner Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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