Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Arnstadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof Arnstadt,
- Friedhof Ortsteil Dosdorf,
- Friedhof Ortsteil Espenfeld,
- Friedhof Ortsteil Siegelbach,
- Friedhof Ortsteil Rudisleben.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige, öffentliche Einrichtung der Stadt Arnstadt.
(2) Einen Bestattungsanspruch haben diejenigen Personen:
- die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Arnstadt waren,
- die in Arnstadt ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz verstorben sind,
- die ein Recht auf Bestattung/ Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte zu Lebzeiten erworben haben,
- die in der Stadt Arnstadt bzw. einem ihrer jetzigen Ortsteile geboren wurden oder
- einen beträchtlichen Teil ihres Lebens in der Stadt Arnstadt bzw. einem ihrer jetzigen Ortsteile verbracht haben. Ihnen wird auf Antrag die Bestattung/ Beisetzung auf einem der städtischen Friedhöfe gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist durch am Ort wohnende Angehörige bzw. den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages gewährleistet wird.
Die Bestattung anderer Personen bedarf nach Antragstellung der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung.
(3) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit hoher ökologischer Bedeutung. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Bestattungsort
(1) Der Hauptfriedhof in Arnstadt steht für die Bestattung aller verstorbenen Einwohner der Stadt Arnstadt und der Ortsteile zur Verfügung.
Die Ortsteilfriedhöfe sollten vorwiegend den Einwohnern der jeweiligen Ortsteile vorbehalten bleiben. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch im Rahmen der Kapazität dieser Friedhöfe weitere Bestattungen zulassen.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
3
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Hauptfriedhof bestattet. Etwas anderes gilt wenn:
- ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
- Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
- bestattungspflichtige Bürger der Ortsteile für nicht in den Ortsteilen wohnende verstorbene Familienangehörige ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben möchten,
- der Verstorbene in einer Grabstättenart nach § 15 Abs. 4 bestattet/beigesetzt werden soll, die auf dem Friedhof des jeweiligen Bestattungsortes nicht zur Verfügung steht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann über die in Absatz 2 geregelten Fälle hinaus Ausnahmen zulassen.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Die unter § 1 dieser Satzung angeführten Friedhöfe sind als für Bestattungen/ Beisetzungen zugelassene Flächen gewidmet.
(2) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(3) Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich im Amtsblatt der Stadt Arnstadt bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten von Grabstätten erhalten außerdem schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(4) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt.
(5) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten, werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Arnstadt in andere Grabstätten umgebettet. Dies geschieht auf Antrag des Nutzungsberechtigten.
(6) Umbettungstermine werden drei Monate vorher im Amtsblatt der Stadt Arnstadt öffentlich bekannt gemacht und dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitgeteilt.
(7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Arnstadt auf ihre Kosten in vergleichbarer Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
4
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhöfe der Ortsteile Dosdorf, Espenfeld, Rudisleben und Siegelbach sind ständig geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Das Büro der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof Arnstadt ist während der von der Stadt Arnstadt im Amtsblatt der Stadt bekannt gegebenen Sprechzeiten geöffnet. Bestattungen können nur zu dieser Zeit angemeldet werden. Im Ausnahmefall kann nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung von den Öffnungszeiten abgewichen werden.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Spezialfahrzeuge für Körperbehinderte sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der von ihr beauftragten Unternehmen, auf dem Friedhof tätige Gewerbetreibende und Fahrzeuge mit einer durch die Friedhofsverwaltung erteilten Sondergenehmigung. Fahrräder dürfen nur geschoben werden.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
c) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben;
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs- und Beisetzungsfeiern üblich sind;
e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen; mitgebrachte Haus- und Gartenabfälle sowie Hausmüll auf dem Friedhofsgelände aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen;
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
5
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie unberechtigt Rasenflächen zu betreten, soweit sie nicht als Wege dienen;
- f) die Bestattungsflächen der Urnengemeinschafts- und der Erdreihenrasenanlagen sowie der Urnengemeinschaftsgrabstätten zu betreten;
- g) Kunststoffeinfassungen aller Art und Kunststoffe sowie nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln zu verwenden; ausgenommen sind Grablichter und Grabvasen;
- h) von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken zu beschneiden, Rasenwege zwischen den einzelnen Grabreihen zu bekiesen oder in sonstiger Weise unter Beeinträchtigung der Grasnarbe zu befestigen;
- i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen oder ungetrennt zu entsorgen;
- j) zu spielen, zu lärmen, zu joggen oder sonstigen Sport zu treiben;
- k) sich auf dem Friedhof in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten;
- l) elektroakustische Geräte wie Fernseher und Rundfunkapparate oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen; ausgenommen ist die musikalische Begleitung von Trauerfeiern am Grab oder im offenen Pavillon;
- m) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen;
- n) Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde;
- o) ätzende Steinreiniger, Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie Salz zur Unkrautvernichtung einzusetzen;
- p) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen;
- q) Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Friedhofsbrunnen zu entnehmen.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.(5) Gehbehinderte und Schwerstbeschädigte dürfen den Friedhof Arnstadt nur nach Absprache und mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung mit Pkw befahren.(6) Für die auf den Friedhöfen zugelassenen Fahrzeuge gilt generell die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
6
(7) Es dürfen nur Hauptwege befahren werden. Das Befahren von Nebenwegen, Rasenflächen und Plattenwegen ist nicht gestattet. Bei anhaltend feuchter Witterung ist eine Befahrung der Hauptwege mit sandgeschlämmter Deckschicht untersagt. Für entstandene Schäden durch Fahrzeugbenutzung haftet der Verursacher.
(8) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden. Veranstaltungen mit politischen Inhalten, die den Charakter von Demonstrationen haben und die nicht lediglich dem Totengedenken eines Verstorbenen dienen, sind nicht zugelassen.
(9) Der Baumbestand und die Grünflächen auf den Friedhöfen stehen unter besonderem Schutz der Friedhofsverwaltung der Stadt Arnstadt. Die Friedhöfe der Stadt Arnstadt fallen nicht in den Geltungsbereich der Baumschutzsatzung.
§ 7 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Arnstadt der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(4) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten müssen sich für ihre Arbeiten auf dem Friedhof ausweisen können. Dies betrifft sowohl Angaben zur Person als auch zum Namen und Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten und schriftlich anzuerkennen. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachen. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen durch Gewerbetreibende werden einmalige oder jährliche Benutzungsgebühren erhoben.
(6) Die Tätigkeit der Gewerbetreibenden auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung. In Ausnahmefällen und nach Absprache ist eine Verlängerung der Arbeitszeit möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
7
(7) Die für die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen oder Brunnen gereinigt werden.
(8) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum, unbrauchbaren Boden, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen, Grabmalfundamente und andere unverrottbare Abfälle außerhalb des Friedhofes auf eigene Kosten zu entsorgen.
(9) Den Gewerbetreibenden ist nur das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen (bis 7,5 t Gesamtgewicht) gestattet. Die Wege und Anlagen dürfen dadurch nicht beschädigt werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(10) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Einfahrten benutzt werden. Fahrzeuge dürfen nur während der Öffnungszeiten und nur dort abgestellt werden, wo sie zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind und die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern. Das Abstellen von Fahrzeugen für Werbezwecke ist untersagt.
(11) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite der Grabsteine unten als Aufkleber oder eingehauene Buchstaben zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(12) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, vorübergehend auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(13) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Grabmalgenehmigungsverfahrens nach § 28 für unvollständige oder nicht den Regeln der Steinmetzinnung entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, können von der Friedhofsverwaltung als unzuverlässig eingestuft werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung von Grabanlagen ohne Grund nicht an die im Grabmalgenehmigungsverfahren gemachten Angaben halten.
(14) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
8
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen/ Beisetzungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die Sterbefallbescheinigung des Standesamtes beizufügen und die Bestattungsart nach § 15 Abs. 4 ist verbindlich zu benennen.
(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Vor einer Urnenbeisetzung ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung in Abstimmung mit den Angehörigen und dem jeweiligen Bestattungsinstitut fest. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen erfolgen grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. An Samstagen finden in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr nur Trauerfeiern mit anschließender Urnenbeisetzung und Trauerfeiern mit zur Einäscherung vorgesehener Särgen statt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen/Beisetzung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb einer Frist von 10 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, erfolgen. Erdbestattungen, die ohne sachlichen Grund nicht binnen 10 Tagen erfolgen und Urnen, die nicht binnen 6 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet bzw. beigesetzt. (§ 17 Abs. 3 ThürBestG)
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Aufbahrung von Verstorbenen im Aufbahrungsraum abzulehnen, wenn der Zustand des Verstorbenen dies nicht zulässt. Dasselbe gilt für Trauerfeiern mit Sarg in der Trauerhalle.
(6) Für Wertgegenstände, die dem Verstorbenen belassen werden, übernimmt die Stadt Arnstadt keine Haftung.
§ 9 Särge und Urnen
Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen und alle in den Boden verbrachten Teile müssen aus solchen Materialien beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbeltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
9
dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Ausnahmen bilden Metallsärge und Metalleinsätze, die luftdicht verschlossen sein müssen und aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus verrottbaren Textilien bestehen.
(3) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:
a) für Kinder bis 7 Jahre: 1,60 m lang, 0,60m hoch, 0,50 m breit;
b) für Kinder und Personen über 7 Jahre: 2,05 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit. Sind in begründeten Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Hierfür wird eine erhöhte Gebühr erhoben.
(4) Hartholzsärge sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen. Die Verwendung von Särgen aus Tropenholz ist aus Gründen des Umweltschutzes zu vermeiden.
(5) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus ethischen und religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen. Die hierbei anfallenden Mehrkosten sind vom Bestattungspflichtigen zu tragen.
(6) Särge, Urnen und Totenbekleidung, die nicht dieser Satzung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.
§ 10 Benutzung der Kühlräume/Aufbahrung
(1) Der Friedhof Arnstadt verfügt über Kühlräume, die der vorübergehenden Aufnahme der Verstorbenen dienen. Die Benutzung darf nur mit Kenntnis der Friedhofsverwaltung erfolgen.
(2) Die Hinterbliebenen können nur im Abschiedsraum einen aufgebahrten Verstorbenen während der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Zeiten sehen, sofern gesundheitliche oder hygienische Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Sarg ist spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge mit anmeldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in für diese Zwecke reservierten Kühlräumen aufgestellt werden. Der Zutritt von Angehörigen zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung durch den Amtsarzt.
(4) Lichtbildaufnahmen oder die Abnahme von Totenmasken aufgebahrter Verstorbener dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Hinterbliebenen vorgenommen werden.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
10
§ 11 Paragraph 11
Trauerfeiern/Bestattungshandlungen
(1) Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen oder im Freien abgehalten werden. Die Benutzung der Räumlichkeiten kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands des Verstorbenen bestehen.
(2) Trauerfeiern, die in den Räumlichkeiten der Friedhofsverwaltung Arnstadt stattfinden, werden durch das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut durchgeführt. Die musikalische Begleitung an Hand von Tonträgern wird durch die Friedhofsverwaltung abgesichert.
(3) Die Beleuchtung und Ausschmückung der Trauerhalle in Arnstadt mit einer Grunddekoration wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Für die Trauerhallen in den Ortsteilen kann keine Grunddekoration und Heizung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen in den Trauerhallen, im Pavillion oder im Freien bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
(5) Für das Abspielen mitgebrachter Tonträger kann keine Gewährleistung für deren Verwendbarkeit gegeben werden. Sollen bei einer Trauerfeier besondere Anlagen oder Einrichtungen benutzt werden, so ist dafür rechtzeitig die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Orgel der Arnstädter Trauerhalle darf nur von Organisten gespielt werden. Bei Trauerfeiern in den städtischen Trauerhallen kann auf Wunsch der Angehörigen das Glockengeläut erklingen.
(6) Bestattungen und Beisetzungen werden von dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Dazu gehören bei Erdbestattung: der Transport des Sarges bis zum Grab, das Versenken des Sarges und bei Feuerbestattung: die Entgegennahme und Überführung der Urne bis zum Grab sowie das Beisetzen. Das Öffnen und Schließen des Grabes, Aus- bzw. Umbettungen, Versenden sowie die Übergabe der Urne zum Transport an ein Bestattungsinstitut oder eine berechtigte Institution werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Ebenso veranlasst die Friedhofsverwaltung Beisetzungen von Verstorbenen ohne Angehörige sowie solchen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Arnstadt hatten.
(7) Auf Antrag kann den Hinterbliebenen gestattet werden, den Sarg/Urne bis zum Grab zu tragen. Das Absenken des Sarges/Urne in das Grab erfolgt durch das beauftragte Bestattungsunternehmen.
(8) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
11
§ 12 Paragraph 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Vor dem Ausheben des Grabes hat der Nutzungsberechtigte in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung das Grabzubehör und eine vorhandene Bepflanzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstelle Fundamente, Grabmale oder Einfassungen entfernt werden müssen, ist dies vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Das gilt auch für die ordnungsgemäße Wiederinstandsetzung.
(5) Werden beim Ausheben eines Grabes Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(6) Die Neuanlage von festgefügten, dauerhaften Grüften und Tiefgräbern ist nicht gestattet.
§ 13 Paragraph 13
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, der als Mindestfrist das Vergehen der menschlichen Überreste bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gewährleistet.
(2) Für die Arnstädter Friedhöfe gelten folgende Ruhezeiten:
Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen von Erwachsenen:
- Friedhöfe Arnstadt, Rudisleben, Dosdorf, Siegelbach: 20 Jahre
- Friedhof Espenfeld: 25 Jahre
- Urnenbeisetzung und Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr: 15 Jahre
Finden Metallsärge bzw. Metalleinsätze Verwendung, ist die jeweilige Ruhezeit zu verdoppeln und die Nutzungszeit anzupassen.
(3) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben gemäß dem Gräbergesetz in der Fassung vom 16.01.2012 (BGBl. I S. 98 ff.) dauerndes Ruherecht.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
12
§ 14 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Erdbestattungen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.
(3) Umbettungen aus und innerhalb von Urnen- und Erdbestattungsgemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
(4) Alle Umbettungen, die nicht durch Entwidmung, Schließung oder Umgestaltung von Teilbereichen verursacht werden, erfolgen nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten oder eines Dritten mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung oder einen durch sie Beauftragten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird nach Möglichkeit mit dem Antragsteller abgestimmt. Die Ausbettung von Urnen erfolgt nicht im Beisein der Angehörigen. Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, welche in nicht zu vermeidender Weise an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstanden sind, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Das selbständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen ist untersagt und wird strafrechtlich geahndet.
(7) Durch eine Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Erdbestattungen oder Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Muss aus zwingenden Gründen, die der Nutzungsberechtigte nicht zu verantworten hat, eine Umbettung erfolgen, wird dem Nutzungsberechtigten eine andere gleichwertige Grabstätte angeboten. In diesem Fall sind die Kosten der Umbettungen und die der Umsetzung des Grabsteines von der Friedhofsverwaltung zu tragen.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
13
IV. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten/Allgemeine Bestimmungen
Arten der Grabstätten/Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Grabstätten sind unveräußerliches Eigentum der Stadt Arnstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung für den Zeitraum der Nutzungszeit erworben werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung informiert jeden Nutzungsberechtigten über die Friedhofsordnung und die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Bestattungs- und Grabarten. Mit der Unterzeichnung des Nachweises über die Grab- oder Bestattungsstätte erkennt der Nutzungsberechtigte oder die für die Bestattung verantwortliche Person alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an.
(3) Die Friedhofsverwaltung legt Grabfelder mit Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen an. Die einzelnen Grabfelder werden in einem Belegungsplan ausgewiesen, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann und von ihr fortgeschrieben wird.
(4) Die Bestattung/Beisetzung ist möglich in:
| Erdreihengrabstätten |
|---|
| Erdreihenrasenanlage |
| Erdwahlgrabstätten |
| Kindergrabstätten |
| Erdbestattungsgemeinschaftsanlagen |
| Urnenreihengrabstätten |
| Urnenreihenanlage |
| Urnenpaargrabstätten |
| Urnenwahlgrabstätten |
| Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| Urnengemeinschaftsanlagen |
| Grabfeld stillgeborene Kinder „Vierzehn Engel“ |
| Ehrengrabstätten |
(5) Die bisher auf den Friedhöfen der Ortsteile vor den Eingemeindungen vergebenen Grabstätten werden als Wahlgrabstätten bewertet.
(6) Die Vergabe von Reihengrabstätten und Paargrabstätten erfolgt erst bei Eintritt eines Sterbefalles oder bei Umbettungen. Die Zuweisung von Bestattungsplätzen in Gemeinschaftsanlagen wird ebenfalls erst bei Eintritt eines Sterbefalles vorgenommen.
(7) Zum Schutz des Baumbestandes von erhaltenswerten Bäumen sind Erdbestattungen nur ab 2,50 m, stehende Grabmale nur ab 1,50 m und liegende Grabmale nur ab 0,50 m entfernt vom Wurzelhals eines Baumes zulässig. Ist wegen Nichteinhaltung dieser Maße keine weitere Bestattung/Beisetzung in einer Grabstätte mehr möglich, so kann die Stadt Arnstadt eine Ersatzgrabstätte unter
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
14
Beibehaltung der bisherigen Fristen, Rechte und Pflichten zur Verfügung stellen. Umbettungen von Erdbestattungen werden in diesen Fällen nicht vorgenommen.
(8) Zur effektiven Verwaltung der städtischen Friedhöfe muss die stetige Erreichbarkeit des Nutzungsberechtigten gesichert sein. Deshalb ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, Anschriftenänderungen umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Stadt Arnstadt haftet nicht für Schäden, die sich aus Nichtbeachtung dieser Mitteilungspflicht ergeben.
§ 16 Paragraph 16
Erdbestattungsgrabstätten
Erdbestattungen erfolgen in:
- a) Erdreihengrabstätten/Erdreihenrasengrabstätten
- b) Erdwahlgrabstätten
- c) Kindergrabstätten
- d) Erdbestattungsgemeinschaftsanlagen
zu a) Erdreihengrabstätten (ERG)/Erdreihenrasengrabstätten (ERR)
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der zeitlichen Reihenfolge der Todesfälle nach belegt und ausschließlich für die Dauer der Ruhezeit gem. § 13 des zu Bestattenden zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Erdreihengrabstätte ist grundsätzlich nur eine Erdbestattung zugelassen. Es ist jedoch möglich
- a) zusätzlich zu einem verstorbenen Erwachsenen ein verstorbenes Kind im Alter unter einem Jahr zu bestatten oder
- b) zwei Geschwister unter 6 Jahren gemeinsam zu bestatten oder
- c) gleichzeitig eine Urne beizusetzen.
(3) Das Beräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird mindestens drei Monate vorher öffentlich im Amtsblatt der Stadt Arnstadt und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld öffentlich bekannt gemacht. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben sich zur Erledigung der mit der Grabauflösung verbundenen Formalitäten bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Grabzubehör, das von den Angehörigen innerhalb dieser Frist nicht entfernt worden ist, wird von der Friedhofsverwaltung beräumt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht hierfür nicht. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind die Beräumungskosten mit Erwerb des Nutzungsrechtes vorab zu begleichen.
(4) Über die Wiederverwendung abgelaufener Reihengrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
15
(5) Auf dem Arnstädter Friedhof werden Grabfelder für Erdreihenrasengrabstätten (ERR) vorgehalten, hier gelten auch die allgemeinen Vorschriften für Erdreihengrabstätten. Bei dieser Sonderform der Erdreihengrabstätte wird die Grabfläche nach der Belegung eingeebnet, angesäht und durch die Friedhofsverwaltung mit einer einheitlichen Liegeplatte, die Namen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen trägt und die dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt wird, versehen. Bei Erwerb des Nutzungsrechts werden dem Nutzungsberechtigten die verbindlichen Überlassungsbedingungen in Form eines Faltblatts mit den entsprechenden detaillierten Informationen über diese Grabart ausgehändigt.
zu b) Erdwahlgrabstätten (EWG)
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten auf der Grundlage der Friedhofsbelegungspläne bestimmt wird. (2) Es wird unterschieden zwischen ein-, zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten. In einer Erdwahlgrabstätte kann jede Grabstelle mit einem Sarg und drei Urnen belegt werden. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte bestattet/beigesetzt zu werden sowie über andere, auch familienfremde Bestattungen/Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
zu c) Kindergrabstätten (KG)
(1) Zur Bestattung/Beisetzung von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr besteht auf dem Friedhof Arnstadt ein extra dafür ausgewiesenes Gräberfeld. In einem Kindergrab kann nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung erfolgen. Die Beerdigung/Beisetzung von Familienangehörigen ab vollendetem 7. Lebensjahr ist in diesem Grabfeld nicht möglich. Auf den Ortsteilfriedhöfen ist die Bestattung von Kindern in eigens dafür angelegten Grabfeldern nicht möglich. (2) Die Ruhezeit gemäß § 13 Abs. 2 entspricht der Nutzungszeit von 15 Jahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Erdwahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten.
zu d) Erdbestattungsgemeinschaftsanlage (EGA)
(1) Verstorbene, die in einer Gemeinschaftsanlage bestattet werden sollen, für die aber eine Einäscherung aus religiösen oder anderen Gründen nicht in Frage kommt, können in einer Erdbestattungsgemeinschaftsanlage ohne jegliche individuelle Grabkennzeichnung bestattet werden. Namensnennungen und Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
16
(2) Diese Bestattungsform wird nur auf dem Arnstädter Friedhof angeboten. Sie ist als Alternative zur Beisetzung einer Urne in einer Urnengemeinschaftsanlage gedacht und rechtlich mit dieser gleichzustellen. Die Pflege und Unterhaltung der mit Rasen angesäten Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung, § 17 e) gilt entsprechend.
§ 17 zu c) Urnenwahlgrabstätten (UWG)
Urnengrabstätten
(1) Urnen werden außer in Erdwahlgrabstätten nach § 16 b) und in Kindergrabstätten nach § 16 c) beigesetzt in: a) Urnenreihengrabstätten/Urnenreihenanlage b) Urnenpaargrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Urnengemeinschaftsgrabstätten e) Urnengemeinschaftsanlagen f) Grabfeld stillgeborene Kinder “Vierzehn Engel”.
zu a) Urnenreihengrabstätten (URG)/Urnenreihenanlage (URA)
(1) Urnenreihengrabstätten dienen der Beisetzung einer Urne. Die Belegung erfolgt im Todesfall der Reihe nach über die Dauer der Ruhezeit. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Umbettung (Beisetzung) einer weiteren Urne zustimmen, wenn dadurch die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschritten wird.
(2) Die Vorschriften des § 16 a) – Erdreihengrabstätten – gelten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten. Nach Ablauf der Ruhezeit gilt § 16 a) Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Kosten für die Beräumung hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind die Beräumungskosten mit Erwerb des Nutzungsrechtes vorab zu begleichen.
(3) Für die auf dem Arnstädter Friedhof eingerichteten Urnenreihenanlagen gelten die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten. Bei dieser Sonderform der Urnenreihengrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach der Belegung dauerhaft bepflanzt und gepflegt. Die Angehörigen können auf ihre Kosten einen Pultstein nach besonderen Gestaltungsrichtlinien herstellen und setzen lassen, der den Namen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen trägt. Bei Erwerb des Nutzungsrechts werden dem Nutzungsberechtigten die verbindlichen Überlassungsbedingungen in Form eines Faltblatts mit den entsprechenden detaillierten Informationen über diese Grabart ausgehändigt.
zu b) Urnenpaargrabstätten (UPG)
Urnenpaargräber dienen der Beisetzung von maximal zwei Urnen, unabhängig von den verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen der Verstorbenen. Die Paargräber unterliegen den besonderen Gestaltungsvorschriften im Sinne von § 23 dieser Satzung. Bepflanzung und
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
17
Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung.
Erfolgt die Vergabe einer Paargrabstätte in einem eigens dafür angelegten Grabfeld erwirbt der Nutzungsberechtigte selbst den Grabstein. In einer historischen oder anderen gemeinschaftlichen Anlage werden die dafür vorgesehenen einheitlichen Grabsteine mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung bestellt. Die Kosten hierfür werden dann den Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Beräumung sind mit Erwerb des Nutzungsrechtes vorab zu begleichen.
Dem Nutzungsberechtigten werden die jeweiligen verbindlichen Überlassungsbedingungen in Form eines Faltblatts mit den entsprechenden detaillierten Informationen über diese Grabart ausgehändigt.
zu c) Urnenwahlgrabstätten (UWG)
- (1) Urnenwahlgrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, deren Lage im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten auf der Grundlage der Friedhofsbelegungspläne bestimmt wird.
- (2) Je Grabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- (3) Soll in einer Urnenwahlgrabstätte eine Urne beigesetzt werden, deren Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsprechend zu verlängern. Das Nutzungsrecht kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag des Nutzungsberechtigten auch rückwirkend verlängert werden, § 20 Absatz 7 gilt entsprechend.
- (4) Im Übrigen gilt der § 20 Absätze 12 und 14 dieser Satzung entsprechend.
- (5) Auf dem Arnstädter Friedhof werden auch Urnenwahlgräber mit Pflege angeboten. Diese Gräber unterliegen den besonderen Gestaltungsvorschriften im Sinne von § 23 dieser Satzung. Bepflanzung und Pflege erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Die verbindlichen Überlassungsbedingungen werden dem Nutzungsberechtigten bei Erwerb des Nutzungsrechtes in Form eines Faltblattes übergeben.
zu d) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG)
Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf aufgegebenen Wahlgrabstätten mit altem Grabmalbestand oder auf neu gestalteten Grabstätten angelegt. Die Bestattungsplätze werden erst im Todesfall für die Dauer der geltenden Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben. Die Belegung erfolgt der Reihe nach im Raster. Die Namen der Verstorbenen werden in geeigneter Weise auf der Gemeinschaftsgrabstätte festgehalten. Individuelle zusätzliche Grabzeichen auch provisorischer Art sind nicht gestattet. Sträuße und andere Bindereiartikel können an eigens dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Für die Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte sorgt die Friedhofsverwaltung bis zum Ende der Ruhezeit. Vor der Beisetzung werden dem Auftraggeber die verbindlichen
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
18
Überlassungsbedingungen in Form eines Faltblatts mit den entsprechenden detaillierten Informationen hinsichtlich dieser Bestattungsart ausgehändigt.
zu e) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen der Friedhöfe, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen einzeln oder gemeinschaftlich nach einem aktuellen Belegungsplan der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden. Namensnennungen sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht.
(2) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden im Auftrag sowie auf Kosten der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Blumen, Gebinde und sonstiger Grabschmuck sind an den dafür speziell ausgewiesenen Stellen niederzulegen. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden.
(3) Eine Ausbettung von Urnen aus Urnengemeinschaftsanlagen ist nicht möglich.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 d) dieser Satzung entsprechend. Vor der Beisetzung werden dem Auftraggeber die verbindlichen Überlassungsbedingungen hinsichtlich dieser Bestattungsart ausgehändigt.
zu f) Grabfeld stillgeborene Kinder “Vierzehn Engel”
Für die Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten wurde auf dem Arnstädter Friedhof eine Gemeinschaftsanlage zur Beisetzung von Urnen eingerichtet. Die Ilm-Kreis-Kliniken veranlassen in Zusammenarbeit mit dem Hospizdienst die Beisetzung einer Gemeinschaftsurne. Es handelt sich hierbei um eine Gemeinschaftskremation von mehreren nicht bestattungspflichtigen Tot- und Fehlgeburten. Den verwaisten Eltern und Angehörigen soll dieses Grabfeld vor allem als Ort der Trauerbewältigung und des Trostes dienen.
§ 18 Paragraph 18
Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten werden als Erd- oder Urnenwahlgrabstätten vergeben.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung obliegt dem Stadtrat der Stadt Arnstadt in Abstimmung und Einvernehmen mit den Angehörigen.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 16 b) bzw. 17 c) sowie 20 entsprechend.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
19
§ 19 Paragraph 19
Kriegsgräberanlagen
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 20 V. Gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Nutzungsrechte/Nutzungszeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung vergibt Nutzungsrechte an Reihen- und Wahlgrabstätten. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Sollte der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nachkommen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine Umbettung in eine anonyme Anlage vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Verursacher zu tragen.
(2) Die Nutzungszeit ist die Zeit, die eine Grabstätte dem Nutzungsberechtigten zur Nutzung überlassen wird.
(3) Alle Nutzungsrechte an Grabstätten sowie Bestattungen/Beisetzungen in Gemeinschaftsanlagen werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung in Beratung und Abstimmung mit dem Bestattungspflichtigen vergeben bzw. Durchgeführt.
(4) Die Bestattung/Beisetzung ist möglich in:
| Nutzungszeit | Verlängerung | |
|---|---|---|
| Erdreihengrabstätten | 20 Jahre | nicht möglich |
| Erdreihenrasenanlage | 20 Jahre | nicht möglich |
| Erdwahlgrabstätten | ||
| Friedhof Arnstadt | 30 Jahre | möglich |
| Friedhöfe Ortsteile | 35 Jahre | möglich |
| Kindergrabstätten | 15 Jahre | möglich |
| Erdbestattungsgemeinschaftsanlagen kein Nutzungsrecht | 20 Jahre | nicht möglich |
| Urnenreihengrabstätten | 20 Jahre | nicht möglich |
| Urnenreihenanlage | 20 Jahre | nicht möglich |
| Urnenpaargrabstätten | 20 Jahre | möglich, einmalig um max. 20 Jahre |
| Urnenwahlgrabstätten | ||
| Friedhof Arnstadt | 30 Jahre | möglich |
| Friedhöfe Ortsteile | 35 Jahre | möglich |
| Urnengemeinschaftsgrabstätten | 20 Jahre kein Nutzungsrecht | nicht möglich |
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
20
| Urnengemeinschaftsanlagen | 20 Jahre kein Nutzungsrecht | nicht möglich |
|---|---|---|
| Grabfeld stillgeborene Kinder „Vierzehn Engel“ | kein Nutzungsrecht | nicht möglich |
| Ehrengrabstätten | entsprechend spezifischer Stadtsatzung |
Entsprechend § 13 Abs. 2 beträgt die Nutzungszeit für Reihengrabstätten auf dem Friedhof Espenfeld 25 Jahre.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll bereits im Rahmen der Beantragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte festlegen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. Die Festlegung kann vom Nutzungsberechtigten jederzeit nach Verleihung des Nutzungsrechts nachgeholt werden. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person übertragen werden.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(8) Bei der Neuvergabe bzw. dem Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung vorab Nutzungsrechte für 30 Jahre vergeben, d.h. unabhängig von einem eingetretenen Sterbefall, wenn a) Bürger ab vollendetem 65. Lebensjahr zu Lebzeiten eine Vorsorge für den eigenen Todesfall treffen wollen und die Pflege der Grabstätte absichern können (ist bei Eintritt des Todesfalles die Ruhezeit nach § 13 dieser Satzung nicht gewährleistet, so ist eine entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ende der Ruhezeit erforderlich) oder b) ein berechtigtes Interesse des Antragsstellers vorliegt und die Pflege der Grabstätte ab dem Zeitpunkt des Erwerbes des Nutzungsrechtes gesichert ist und c) die Flächenbelegungsplanung der Friedhöfe eine Vorabvergabe von Nutzungsrechten zulässt, oder d) im Fall des Vorhandenseins eines erhaltenswerten Grabmals eine Grabmalpatenschaft per Vertrag übernommen wird.
(9) Eine Vorabvergabe von Nutzungsrechten an Gräbern in Erdreihenrasen- und Urnenreihenanlagen, Paargrabanlagen, Bestattungsplätzen in Erd- und Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabstätten kann nicht erfolgen. Soll eine Urne in den unter Satz 1 genannten Grabanlagen beigesetzt werden, die vorher bereits an anderer Stelle beigesetzt war, so ist sie zu behandeln wie jede Urne nach aktuellem Sterbefall. Die zu entrichtende Gebühr gilt gemäß Gebührensatzung für 20 Jahre. Eine Verkürzung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
21
(10) Gibt es keine Festlegung des Nutzungsberechtigten gemäß Absatz 6 oder ist diese der Friedhofsverwaltung nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei feststellbar, so gilt das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge als auf folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten übergegangen:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind; b) auf den Partner einer eingetragenden Lebensgemeinschaft; c) auf den Partner in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft; d) auf die Kinder; e) auf die Stiefkinder; f) auf die Enkelkinder; g) auf die Eltern; h) auf die vollbürtigen Geschwister (Kinder gleicher Eltern); i) auf die Stiefgeschwister; j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstandenen Schaden.
(12) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten, auch ohne Vorliegen eines Sterbefalles, für die Grabstelle insgesamt um mindestens 1 Jahr und maximal 30 Jahre verlängern. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme zur Verlängerung des Nutzungsrechts (Schild auf der Grabstätte und Mitteilung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt) – hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht binnen 3 Monaten nach Bekanntmachung nach, so wird von der Aufgabe des Nutzungsrechtes ausgegangen und die Grabstelle oberirdisch beräumt oder neu vergeben. Das Grabmal und die Bepflanzung müssen nicht aufbewahrt werden. Die Kosten für die Beräumung der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
22
(13) Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten ist der rückwirkende Neuerwerb des Nutzungsrechtes an einer abgelaufenen Erd- oder Urnenwahlgrabstätte möglich, wenn der zum Zeitpunkt der letzten Bestattung/Beisetzung vorhandene Charakter der Grabstätte noch vorhanden ist oder zu Lasten des Nutzungsberechtigten wieder hergestellt werden kann.
(14) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde;
b) wenn der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Erklärung vor Ablauf der Nutzungszeit unter Einhaltung des Ablaufs der Ruhefrist der letzten Bestattung/Beisetzung verzichtet, ein Anspruch auf Rückerstattung bereits erfolgter Geldleistung besteht nicht;
c) wenn das Nutzungsrecht gem. § 25 Abs. 1 und 2 entzogen wird;
d) wenn ganz außergewöhnliche, schwerwiegende Gründe die Aufrechterhaltung des Nutzungsrechtes unbillig erscheinen lassen.
(15) Auf das Nutzungsrecht kann vorzeitig nur für die gesamte Grabstätte und erst nach Ablauf aller Ruhefristen verzichtet werden.
(16) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstätte verzichtet bzw. wird das Nutzungsrecht gem. § 25 Abs. 1 und 2 entzogen, so wird die gezahlte Gebühr auch nicht anteilig zurückerstattet.
(17) Die Stadt Arnstadt ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Verlängerungen des Nutzungsrechtes nur bis zum Ende der erforderlichen Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zu gewähren. Das Nutzungsrecht erlischt dann mit der Beendigung der Ruhezeit.
(18) Bei Erlöschen des Nutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten bis 3 Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände sowie den Bewuchs zu entfernen oder entfernen zu lassen.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
23
V. Gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Grundsätze und Wahlmöglichkeiten
Allgemeine Grundsätze und Wahlmöglichkeiten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs gewahrt werden. Grabstätten sind während der gesamten Nutzungszeit ordnungsgemäß zu pflegen und verkehrssicher instand zu halten.
(2) Auf den Friedhöfen werden durch die Friedhofsverwaltung Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Arnstädter Friedhof werden auch Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften angelegt. Die Lage der jeweiligen Grabfelder ist im Belegungsplan ersichtlich und wird fortgeschrieben.
(3) Werden beide Grabfeldgestaltungsarten auf einem Friedhof angeboten, besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung/Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Für bestimmte Friedhofsteile bzw. Grabfelder, die für die historische Entwicklung des Friedhofes von wesentlicher Bedeutung sind und so weit wie möglich in ihrer ursprünglichen Form und Umgebung erhalten bleiben sollen, erlässt die Friedhofsverwaltung besondere Vorschriften. Grabstätten in solchen Grabfeldern gelten daher auch als Gräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Näheres regelt § 23.
(5) Die besonderen Gestaltungsregeln umfassen:
a) die Anlage der Grabstätten (Rasengräber, Gräber mit und ohne Einfassung, Bepflanzung);
b) das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung);
c) die sonstigen baulichen Anlagen.
§ 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der §§ 21 und 24 keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Innerhalb der zur Bepflanzung freigegebenen Grabbeetfläche dürfen jedoch nur solche Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Nichtbeachtung haftet der Nutzungsberechtigte für entstandene Schäden sowie notwendige Beseitigungskosten.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
24
§ 23 Paragraph 23
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Zum Aufbau und zur Erhaltung einer niveauvollen Friedhofskultur durch ansprechende Grabfeld- und Freiraumgestaltung werden von der Friedhofsverwaltung besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Ziel ist hierbei die differenzierte Gestaltung von Grabfeldern zur besonderen Charakterbildung in Abhängigkeit von natürlichen oder historischen Bedingungen.
(2) Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden entsprechend ihrem jeweiligen Gestaltungsziel nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung bei der Neuanlage des jeweiligen Grabfeldes getroffen. Diese Grabfelder werden in einem Lageplan ausgewiesen, der in der Friedhofsverwaltung einzusehen ist.
(3) Diese besonderen Gestaltungsvorschriften werden dem Nutzungsberechtigten als verbindliche Überlassungsbedingungen in Form eines Faltblatts mit den entsprechenden detaillierten Informationen bei Erwerb des Nutzungsrechtes ausgehändigt.
(4) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Dabei ist mindestens die Hälfte der Fläche mit einer niedrigen bodendeckenden Grundbepflanzung zu versehen.
§ 24 Paragraph 24
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und können an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Die Verwendung von weißem Kies zum Bestreuen der Grab- und der umliegenden Fläche sowie eine zusätzliche Einfassung außerhalb des Grabes sind untersagt. In Grabfeldern, bei denen die Gräber mit Hecken eingefasst sind, ist das Setzen von seitlichen Einfassungen nicht gestattet, um das Wurzelwachstum nicht negativ zu beeinträchtigen.
(4) Für die Beseitigung der bei der Trauerfeier oder Bestattung niedergelegten Kränze, Gebinde usw. ist bei Reihen- und Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Bei Grabstätten, bei denen die Pflanzung und Unterhaltung von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag vorgenommen wird, ist diese auch für die Beseitigung des Trauerschmuckes verantwortlich.
(5) Die Bepflanzung der Grabstätten ist möglichst flächig zu halten unter Bevorzugung bodendeckender, niedriger Pflanzen, insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
25
berücksichtigen sind.
(6) Unzulässig für die Anlage von Grabstätten sind das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Einfassen der Grabstätten mit Kunststoff, Glas, Beton, Holz oder ähnlichen Materialien. Hecken dürfen nur innerhalb der Grabbeetfläche gepflanzt werden und dürfen benachbarte Flächen nicht beeinträchtigen.
(7) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt nicht für Grabstätten und Bestattungsplätze, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag angelegt und gepflegt werden. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(8) Urnengrabstätten sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdgrabstätten spätestens 12 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten. Das Einebnen des Grabhügels bei Erdbestattungen wird von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. in deren Auftrag frühestens nach 6 Monaten vorgenommen.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Die benachbarten Grabstätten dürfen weder betreten, geschädigt noch beeinträchtigt werden. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.
(10) Bodensenkungen sind als Folge der Erdbestattungen unvermeidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind, obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzungsberechtigten auf deren Kosten. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung.
(11) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(12) Bei der Benutzung der Abfallcontainer des Friedhofes ist im Interesse des Umweltschutzes und der Wiederaufbereitung organischer Abfälle eine strenge Trennung der Stoffe gemäß der Ablagemöglichkeiten vorzunehmen.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Erd- /Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Diese erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und ansäen; b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
26
(2) Für Erd- /Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Grabstätten mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und begrünt werden. Für alle übrigen Grabstätten kann die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Grabstätten veranlasst werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen den einschlägigen Anforderungen des § 21 und der Absätze des § 26 dieser Satzung. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich gestalterisch an die Umgebung anpassen.
(2) Die Errichtung eines Grabmales ist grundsätzlich nicht erforderlich und steht im Belieben eines jeden Nutzungsberechtigten.
(3) Für Grabmale sollen die Materialien Naturstein, Holz und geschmiedete und gegossene Metalle verwendet werden. Andere Materialien kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall sowie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zulassen. Ganzabdeckungen (Grabplatten, Wurzelschutzfolien sowie andere wasserundurchlässige Materialien) von Grabstätten sowie Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet.
(4) Die Verwendung von Ersatzstoffen (Kunststoff, Terrazzo, Gips, Karton), von Kork, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck oder Ölfarbanstrichen auf Grabsteinen sowie die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Schriftgestaltung sind verboten.
Friedhofssatzung der Stadt Amstadt vom 26. Juni 2013
27
(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind stand- und verkehrssicher zu errichten; sie müssen wetterfest sein.
| Um eine Eigenstandfestigkeit sicherzustellen, wird die Mindeststärke für stehende Steingrabmale festgelegt: | |
|---|---|
| Grabmalhöhe | Mindeststärke |
| bis 0,80 m | 0,12 m |
| ab 0,80 m bis 1,00 m | 0,14 m |
| ab 1,01 m bis 1,50 m | 0,16 m |
| ab 1,51 m | 0,18 m |
Stehende Grabmale in zwei- und mehrstelligen Erdbestattungswahlgräbern dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Diese dürfen in Ausnahmefällen nur Verwendung finden, wenn sie sich in die Umgebung einfügen.
Die Grabmalhöhe wird jeweils ab Unterkante eines Grabmals (ohne Fundament und Sockel) gemessen. Bei Ausnahmen von der Mindeststärke ist der Nachweis der Eigenstandfestigkeit zu führen. Die Ausnahmeentscheidung trifft die Friedhofsverwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
(6) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Grabstätten nicht zu gefährden, darf im Falle von Erdbestattungen nicht mehr als ein Viertel und Urnenbeisetzungen nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein oder andere luft- oder wasserundurchlässige Materialien abgedeckt werden.
(7) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Die Größe des Grabmals muss in einem angemessenen Verhältnis zur Grabstättengröße stehen. Im Bedarfsfall können weitere liegende Grabmale Verwendung finden, wenn die verbleibende nicht versiegelte Grabfläche den Bestimmungen gem. § 26 Abs. 6 entspricht.
(8) Die Maße der Einfassungen einschließlich Höhe und Stärke richten sich nach den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen jeweiligen Grabstättenmaßen der einzelnen Grabfelder. Einfassungen aus Betonwerkstein, Kunststoffen, Holz und Edelstahl, sowie Umzäunungen und Grabgitter dürfen nicht errichtet werden.
(9) Die Ausrichtung der Grabsteine in den Grabfeldern wird im Rahmen der Grabfeldplanung durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(10) Provisorische Grabmale aus Metall oder Holz dürfen, sofern sie der Würde des Ortes entsprechen, ohne Zustimmung aufgestellt werden. Sie müssen aber spätestens 2 Jahre nach dem Sterbefall entfernt werden. Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
28
§ 27 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach besonderen Gestaltungsvorschriften
- (1) Zum Aufbau und zur Erhaltung einer niveauvollen Friedhofskultur werden von der Friedhofsverwaltung über die allgemeine Gestaltungsvorschriften hinausgehende besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen für bestimmte Grabfelder erlassen.
- (2) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich Höhe, Breite und Stärke der Grabmale einzuhalten. Die Nutzungsberechtigten erhalten bei Erwerb des Nutzungsrechtes die für das jeweilige Grabfeld geltenden verbindlichen, besonderen Gestaltungsvorschriften ausgehändigt.
- (3) Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden grundsätzlichen Anforderungen entsprechen:
- a) Die Grabmale dürfen ausschließlich aus Naturstein, bearbeitetem Holz sowie geschmiedetem oder gegossenem Metall (Eisen und Bronze) gefertigt sein. Sie müssen allseitig sowie gleichmäßig handwerks- und materialgerecht bearbeitet sein.
- b) Politur und Feinschliff sind nur als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbol zulässig.
- c) Die Gestaltung von Schriften, Ornamenten und Symbolen mit Farbe, Gold und Silber und aufgesetzten Metallbuchstaben, ornamenten und -symbolen ist untersagt.
- d) Die Verwendung von tiefschwarzem, grellweißem, gespaltenem, gesprengtem oder bossiertem Gesteinsmaterial sowie die Verwendung von Betonwerkstein und asymmetrische Grabmalformen ist untersagt.
- e) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben, liegende Grabmale sind massiv und ohne sichtbare Stütze herzustellen.
- f) Farb- bzw. Lackanstriche an Holz-, Metall- und Steingrabmalen sind nicht zulässig.
- g) Metallgrabmale dürfen nur nichtreflektierende, dunkle Oberflächen haben.
- h) Die Verwendung von Kunststoff und Lichtbildern ist unzulässig.
- i) Die Verwendung von Glas und Emaille ist nur in gestalterisch begründeten Ausnahmefällen zulässig.
- j) Die Anwendung erhabener Schriften im Kasten und willkürlichen Umrandungen von Schriften sind nicht gestattet.
- k) Grabmale aus dunklem Material sind mit erhabener Schrift bei
Friedhofssatzung der Stadt Amstadt vom 26. Juni 2013
29
zurückgesetzter Fläche zu arbeiten.
l) Inschriften und Symbole von Natursteingrabmalen sind ausreichend tief oder erhaben zu arbeiten, so dass in der Regel eine farbige Behandlung entfällt; andernfalls ist nur eine Tönung im Farbton des Steinmaterials zulässig.
m) Flächen für Zweitschriften bei erhabener Schrift sind in gleicher Art wie die gesamte zurückgesetzte Fläche zu arbeiten.
(4) Die Verwendung von Findlingen und Betonwerksteinen als Grabmal, ortsfesten Pflanzbecken und -kübeln sowie das Aufstellen von Sitzgelegenheiten ist unzulässig.
(5) Es gelten folgende allgemeine Größenanforderungen:
| Höhe (m) | Breite (m) | Stärke (m) | ||
|---|---|---|---|---|
| Erdreihenrasenanlage | liegende Grabmale Pultstein, quadratisch | 0,40 | 0,40 | vorn 0,10; hinten 0,14 |
| Erdwahlgrab | ||||
| einstellig | stehende Grabmale | 0,80 - 1,30 | 0,50 - 0,60 | ab 0,14 |
| Stelen | 0,80 - 1,30 | 0,30 - 0,40 | 0,14 - 0,40 | |
| liegende Grabmale Pultstein | 0,40 - 0,80 | 0,40 - 0,80 | vorn ab 0,10 hinten ab 0,14 | |
| zwei- und mehrstellig | stehende Grabmale | 0,80 - 1,40 | 1,10 - 1,40 | ab 0,14 |
| Stelen | 1,00 - 1,40 | 0,30 - 0,45 | 0,16 - 0,45 | |
| liegende Grabmale Pultstein | 0,60 - 1,00 | 0,60 - 1,00 | vorn ab 0,16 hinten ab 0,25 | |
| Urnenreihenanlage | liegende Grabmale Pultstein, quadratisch | 0,40 | 0,40 | vorn 0,10 hinten 0,14 |
| Paargrab | stehende Grabmale | 0,60 - 0,80 | 0,30 - 0,45 | 0,14 |
| Stelen | 0,70 - 0,90 | 0,25 - 0,35 | 0,14 - 0,35 | |
| liegende Grabmale | 0,40 - 0,50 | 0,40 - 0,50 | Vorn 0,10 - 0,14 hinten 0,14 - 0,20 | |
| Urnenwahlgräber | stehende Grabmale | 0,70 - 1,00 | 0,30 - 0,50 | 0,14 - 0,18 |
| Stelen | 0,80 - 1,10 | 0,25 - 0,35 | 0,14 - 0,35 | |
| liegende Grabmale | 0,40 - 0,55 | 0,40 - 0,55 | Vorn 0,10 - 0,14 hinten 0,14 - 0,20 |
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
30
Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Grabstätten bzw. Grabfeldbereiche auch andere Grabmalmaße festlegen. Dies gilt vor allen Dingen im historischen Bereich.
§ 28 Genehmigungserfordernis von Grabmalen und baulichen Anlagen
- (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Ausgenommen hiervon sind die Wiederaufstellung vorhandener Grabmale sowie Nacharbeiten an Grabmalinschriften. - (2) Die Genehmigung ist vor der Anfertigung oder Veränderung des Grabmales durch den nachweislich Nutzungsberechtigten in nachfolgender Form zu beantragen:
- a) Den Antrag stellt die Firma, die das Grabmal anzufertigen oder zu verändern beabsichtigt, namens und im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf dem dafür von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Formular.
- b) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:
- – der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht sowie Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung und Farbe der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der angewandten Technik; die Fundamentierung ist nachzuweisen und gegebenenfalls die Verwendung eines Sockels oder Einfassungen anzugeben;
- – soweit es im Sonderfall zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte gefordert werden;
- – auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z.B. Bescheinigungen, Zertifikate).
- (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einer Grabstätte, wie unter anderem Plattenabgrenzungen, liegende Platten, ortsfeste Pflanzschalen und anderer ortsfester Einbauten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen einer Sitzgelegenheit auf einer Grabstätte im begründeten Ausnahmefall bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und kann zeitlich befristet werden. Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend.
- (4) Die Zustimmung erlischt, wenn Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen einer Grabstätte nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder verändert worden sind.
- (5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht.
Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften kann die Zustimmung auch dann versagt werden, wenn bereits Grabmale gleicher oder sehr ähnlicher Ausführung vorhanden sind, deren Wiederholung
Friedhofssatzung der Stadt Amstadt vom 26. Juni 2013
31
a) aus Gründen des Schutzes individueller Gestaltungsmerkmale;
b) bei in der Nähe zu errichtenden Grabmalen aus Gründen der Vermeidung einer gleichförmigen Gestaltung versagt werden.
(6) Entsprechen genehmigungspflichtige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dem Antrag oder den Anforderungen der schriftlich erteilten Zustimmung oder den Bestimmungen dieser Satzung oder wurden sie ohne Zustimmung aufgestellt und kann die Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden, so werden sie nach schriftlicher Aufforderung zur Entfernung mit Fristsetzung, nach fruchtlosem Fristablauf durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte entfernt (Ersatzvornahme). Die Friedhofsverwaltung wird den Grabstein drei Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Nutzungsberechtigten herausgeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabstein zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden.
(7) Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen Anlagen erfolgt in terminlicher Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat zu überprüfen, ob Grabmalgenehmigung und Grabmalausführung übereinstimmen. Die schriftliche Genehmigung des Grabmalantrages ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 29 Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Fundamentierung, Befestigung und Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der „Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung, den einschlägigen DIN- Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst so zu errichten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Zur Befestigung der Grabmale mit dem Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Vorschriften der §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.
(3) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, der sich auch bei der Instandhaltung eines im Sinne des § 7 Absatz 1 bis 3 dieser Satzung geeigneten Dienstleistungserbringers bedienen muss.
(4) Die von der Friedhofsverwaltung jährlich durchgeführte Standsicherheitsprüfung für Grabmale wird terminlich im Amtsblatt der Stadt Arnstadt und an den Friedhofstoren öffentlich bekannt gegeben.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorläufige Sicherungsmaßnahmen wie z.B. das Umlegen
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
32
von Grabmalen umgehend ausführen. Wird der gefährliche bzw. vorläufig gesicherte Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, die entfernten Gegenstände für mindestens drei Monate in Verwahrung zu nehmen und den Nutzungsberechtigten schriftlich zur Abholung aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt und/oder ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von drei Monaten.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen oder von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon auf der von ihm zu pflegenden Grabstätte verursacht wird.
§ 30 Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz
Schutz wertvoller Grabmale/Denkmalschutz
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die künstlerisch und kulturgeschichtlich wertvoll oder prägend und kennzeichnend für einen Friedhof sind und Grabmale von Personen, die sich in besonderem Maße um das Wohl der Stadt Arnstadt bzw. des jeweiligen Ortsteils verdient gemacht haben, sind nach Ablauf des Nutzungsrechtes in Verantwortung der Stadt Arnstadt zu erhalten und zu pflegen.
(2) Über die Unterschutzstellung von historischen Grabstätten entscheidet das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, das gemäß Thüringer Denkmalschutzgesetz für die Erfassung zuständig ist. Veränderungen an Grabanlagen bedürfen einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde.
(3) Denkmalgeschützte oder historisch wertvolle Grabstätten/Grabdenkmäler, bei welchem das Nutzungsrecht abgelaufen ist und nicht mehr verlängert wurde, können als Erd- oder Urnenwahlgräber neu vergeben und belegt werden. Grabmalpatenschaften können nur zur Erhaltung und – falls notwendig – Restaurierung kulturhistorisch wertvoller oder sonstiger erhaltenswerter Grabmale vergeben bzw. übernommen werden. Mit Vergabe der Grabmalpatenschaft bleibt das Grabmal im Eigentum der Stadt Arnstadt.
(4) Der Grabpate kann das Grabmal kostenfrei nutzen und verpflichtet sich dazu, die Grabaufbauten zu pflegen, für die Standsicherheit zu sorgen und die Kosten für die Sanierung zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabmalpatenschaft). Die Übernahme einer Grabmalpatenschaft für wertvolle Grabanlagen ist auch ohne den Erwerb eines Nutzungsrechtes möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
33
§ 31 VII. Schlussvorschriften
Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Nachfolger im Nutzungsrecht in den Fällen des Absatzes 2 nach vorheriger, schriftlich dokumentierter Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu entfernen und außerhalb der Friedhöfe in geordneter Weise zu entsorgen.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne § 30 Abs. 1 bis 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder bei Entzug des Nutzungsrechtes an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, außer bei Grabmalpatenschaften, durch den Nutzungsberechtigten umgehend zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung des Nutzungsberechtigten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf dessen Kosten zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Bei Grabstätten, bei denen bereits mit Erwerb des Nutzungsrechtes die Gebühr für Grabräumung erhoben wurde, kommt die Friedhofsverwaltung für alle mit der Räumung zusammenhängenden Kosten auf.
(4) Die Nutzungsberechtigten verlieren nach Ablauf dieser Frist im Sinne des Abs. 3 alle Ansprüche auf das Grabzubehör. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten die Beseitigung und Entsorgung bzw. eine andere Nutzung veranlassen.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes VI (Grabmale und bauliche Anlagen) nicht entsprechen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist beseitigt hat.
VII. Schlussvorschriften
§ 32 Paragraph 32
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Grabstätten, für die die Friedhofsverwaltung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht vergeben hat, richtet sich das Nutzungsrecht, außer im Fall der Einschränkung des Absatzes 2, nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer werden entsprechend dem jeweiligen Grabstättenstatus gemäß dieser Satzung auf die Nutzungszeit von 20 Jahren (Reihengräber) bzw. 30 Jahren (Wahlgräber) seit Erwerb begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch mit der maßgeblichen Ruhezeit der zuletzt in einer Grabstätte bestatteten Person.
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
34
(3) Die bauliche und gärtnerische Gestaltung von Grabstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Satzung Nutzungsrechte von der Friedhofsverwaltung vergeben wurden, hat Bestand.
§ 33 Paragraph 33
Haftung
(1) Die Stadt Arnstadt haftet nicht für Personen- oder Vermögensschäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch Personen auf dem Gelände eines städtischen Friedhofs, durch Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung oder Vandalismus. Der Stadt Arnstadt obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(2) Die Haftung der Stadt Arnstadt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(3) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung bei entsprechender Wetterlage durch Räumen und Streuen der Hauptwege den Zugang zur Trauerhalle und zu den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen und von der Stadt Arnstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Paragraph 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
a) die Friedhöfe als Besucher außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betritt;
b) den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwider handelt;
c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 3
- Friedhofswege mit Fahrzeugen außerhalb der Sonderregelung (lit. a) befährt;
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten ausführt (lit. b);
- Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet (lit. c)
- Druckschriften außerhalb der Sonderregelung (lit. d) verteilt;
- die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
35
oder beschädigt, mitgebrachte Haus- und Gartenabfälle sowie Hausmüll auf dem Friedhofsgelände sowie in den dort aufgestellten Abfallbehältern entsorgt (lit. e) 6. die Bestattungsflächen betritt (lit. f); 7. Kunststoffeinfassungen, Kunststoffe sowie nicht verrottbare Werkstoffe in Bindereiartikeln verwendet (lit. g); 8. von der Friedhofsverwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken beschneidet oder entfernt, Rasenwege bekiest oder sie anderweitig verändert (lit. h); 9. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen lagert oder ungetrennt entsorgt (lit. i); 10. spielt, lärmt, joggt oder sonstigen Sport betreibt (lit. j); 11. sich auf dem Friedhof in einem Rauschzustand aufhält (lit. k); 12. elektroakustische Geräte oder andere tonwiedergebende Geräte benutzt (lit. l); 13. ohne schriftlichen Auftrag des Verfügungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt (lit. m); 14. Tiere mitführt, ausgenommen Blindenhunde (lit. n); 15. Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie Salz zur Vernichtung von Unkraut und ätzende Steinreiniger eingesetzt (lit. o); 16. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen entfernt (lit. p); 17. Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, aus den Friedhofsbrunnen entnimmt (lit. q) d) entgegen § 6 Abs. 5 ohne Genehmigung den Friedhof mit einem PKW befährt; e) entgegen § 6 Abs. 7 Nebenwege, Rasenflächen und Plattenwege befährt; f) entgegen § 6 Absatz 8 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen oder unzulässige Veranstaltungen mit politischen Inhalten durchgeführt; g) die Bestimmungen für die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen gemäß § 7 missachtet; h) entgegen dem § 10 sich Zutritt zu den Kühlräumen verschafft; i) bei Umbettungen entgegen den Bestimmungen des § 14 handelt; j) Grabschmuck für Gräber in den Urnengemeinschaftsanlagen und andere Gemeinschaftsgrabstätten nicht an dem vorgesehenen Platz ablegt (§ 16 Abs. d sowie § 17 Abs. d und e); k) die Bestimmungen gemäß § 24 über das Unterhalten von Grabstätten nicht beachtet, diese Grabstätten nicht satzungsgemäß anlegt oder pflegt oder Gestaltungsvorschriften missachtet (§§ 21 bis 24); l) Grabstätten entgegen § 26 Abs. 3 mit Ganzabdeckungen versieht und die
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
36
Vorschriften des § 26 Abs. 6 nicht einhält;
m) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 28 Abs. 1);
n) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (§ 29 Abs. 1);
o) Grabmale oder Grabmalteile ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 31 Abs. 1);
p) nicht kompostierbare Stoffe auf dem Friedhof zurücklässt (§ 31 Abs. 1);
q) Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht räumt und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht entfernt (§ 31 Abs. 3)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 36 Anzeige- bzw Genehmigungsvermerk:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Arnstadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 16.10.2003 außer Kraft.
Arnstadt, den 26. Juni 2013 Stadt Arnstadt
(Dienstsiegel)
Alexander Dill Bürgermeister
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
37
Anzeige- bzw Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Ilm-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.04.2013 angezeigt worden; die Eingangsbestätigung des Landratsamtes ist der Stadt Arnstadt am 16.04.2013 zugegangen.
Der Prüfvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde vom 05.06.2013 ist am 06.06.2013 der Stadt Arnstadt zugegangen.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltendmachung von Verstößen:
Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Arnstadt, Der Bürgermeister, Markt 1, 99310 Arnstadt, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21(4) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung – Thüringer Kommunalordnung – ThürKO).
Arnstadt, den 26. Juni 2013
Stadt Arnstadt
Dienstsiegel
Alexander Dill Bürgermeister
Friedhofssatzung der Stadt Arnstadt vom 26. Juni 2013
38