Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Arenrath, den 01.07.2022 Ortsgemeinde Arenrath
Ludwig Schmitz Ortsbürgermeister

Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Arenrath
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 500,00 € c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 300,00 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 300,00 €
- a) Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit 1.500,00 € → Rasengrabplatte ist von den Angehörigen herstellen zu lassen, die Maße sind der Friedhofssatzung zu entnehmen b) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 300,00 €
- Überlassung einer halbanonymen Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit a) für Urnenbestattungen 2.000,00 € b) für Sargbestattungen 2.500,00 € c) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit 800,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) ein aa) einfaches Doppelgrab 1000,00 € bb) ein Tiefengrab 800,00 € cc) ein Urnendoppelgrab 500,00 € dd) ein halbanonymes Urnenrasendoppelgrab 3.000,00 € b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) ein einfaches Doppelgrab 35,00 € bb) ein Tiefengrab 30,00 € cc) ein Urnendoppelgrab 20,00 € dd) ein halbanonymes Urnenrasendoppelgrab 100,00 € c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben. d) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit 300,00 €
III. Ausheben, Schließen und Einfriedungen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem gewerblichen Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle inkl. Reinigung
80,00 €