Friedhofssatzung – Friedhofsgebühren Apolda

Vollständige Friedhofssatzung für Friedhofsgebühren Apolda.

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Apolda gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

Hauptfriedhof: Apolda

Friedhöfe in den Ortsteilen:

  • Nauendorf
  • Zottelstedt
  • Herressen-Sulzbach
  • Oberndorf
  • Oberroßla/Rödigsdorf
  • Schöten
  • Utenbach

§ 2 Friedhofszweck

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(1) Sämtliche Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Apolda. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Apolda waren oder ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem Friedhof hatten oder innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Apolda beigesetzt werden. Die Bestattung der Einwohner erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Stadt bzw. desjenigen Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt.

a) Bestattungsbezirk Hauptfriedhof Apolda, Oststraße 50, umfasst das gesamte Stadtgebiet Apolda, ausgenommen die Ortsteile, b) Bestattungsbezirk Nauendorf umfasst den Ortsteil Nauendorf, c) Bestattungsbezirk Zottelstedt umfasst den Ortsteil Zottelstedt, d) Bestattungsbezirk Herressen-Sulzbach umfasst den Ortsteil Herressen-Sulzbach mit den Friedhöfen in Herressen und in Sulzbach, e) Bestattungsbezirk Oberroßla/Rödigsdorf umfasst den Ortsteil Oberroßla/Rödigsdorf mit den Friedhöfen in Oberroßla und in Rödigsdorf, f) Bestattungsbezirk Oberndorf umfasst den Ortsteil Oberndorf, g) Bestattungsbezirk Schöten umfasst den Ortsteil Schöten, h) Bestattungsbezirk Utenbach umfasst den Ortsteil Utenbach.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

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(3) Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Apolda in andere Grabstätten umgebettet. (5) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Apolda auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist, innerhalb des Friedhofs: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienst ohne vorherige Anzeige anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten oder zu befahren, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Wasserentnahmestelle, j) elektroakustische Geräte wie Fernseh- und Rundfunkapparate oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen,

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k) Ablagerungen von Grün und Astschnitt, Müll, Bauschutt und sonstigen Stoffen, deren Entstehung nicht den Friedhöfen zugeordnet werden kann (illegale Entsorgung durch anschlusspflichtige Bürger) vorzunehmen, l) Grabbepflanzungen und Grabgehölze des Rahmengrüns zu stehlen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstaben b) und d) gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Dienstzeit der Friedhofsverwaltung zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Abmahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Abmahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

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(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen und die Bestattungsart ist verbindlich zu benennen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen zehn Tagen und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte/ einer Urnenreihengrabstätte/ einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/ beigesetzt.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(4) Urnen und Überurnen müssen aus zersetzbarem/ verrottbarem Material bestehen, die eine Zersetzung innerhalb der Ruhefrist von 15 Jahren gewährleisten. Unzulässig sind Materialien wie Stein, Keramik, Kunststoff.

(5) Särge und Urnen, die nicht dieser Satzung entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 15 Jahre. (2) Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß dem Gräbergesetz in der jeweils gültigen Fassung haben dauerndes Ruherecht.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten/ Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erdreihengrabstätten, b) Erdwahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Urnengemeinschaftsgrabstätten, f) Kindergrabstätten g) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Für Urnengemeinschaften kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar. (5) Die Neuanlage oder Rekonstruktion von massiven Grüften oder Bauwerken zum Zwecke der Bestattung/ Beisetzung ist nicht gestattet.

§ 14 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist nicht möglich. Die Mindestmaße betragen 0,80 m x 1,80 m. (2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Weiterhin ist es möglich, eine Urne innerhalb der ersten 15 Jahre beizusetzen. (3) Ca. ein Monat vor Ablauf der Ruhezeit werden die verfügungsberechtigten Angehörigen schriftlich aufgefordert, für die Abräumung und Einebnung der Grabstätte Sorge zu tragen.

§ 15 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmalig verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Eine mehrmalige Verlängerung ist möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

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(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Grablager (Mindestmaß 1,00 m x 2,20 m) können eine Leiche und maximal drei Urnen bestattet/ beigesetzt werden. Tiefgräber werden nicht errichtet. Nach Ablauf der Ruhezeit der Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Kindergrabstätten werden als einstellige Grabstätten (Mindestmaß 0,60 m x 1,00 m) vergeben. Es kann darin eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung vorgenommen werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ca. zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d) auf die Kinder, e) auf die Stiefkinder, f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g) auf die Eltern, h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister, j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine anteilige Rückzahlung der Nutzungsgebühr erfolgt nicht.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Urnengrabstätten

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(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnengemeinschaftsgrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Die Größe einer Urnenreihengrabstätte beträgt maximal 0,4 m². Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestätigt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichen oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen. Es besteht die Möglichkeit der Beisetzung von Urnen in die Urnengemeinschaftsanlage, wobei auch der Name des Verstorbenen auf einem entsprechenden Grabmal eingearbeitet werden kann. Die Friedhofsverwaltung hält die Flächen für Urnengemeinschaftsgrabstätten vor. Die Flächen werden von der Stadt Apolda gepflegt. Dafür wird eine einmalige Gebühr durch Bescheid erhoben. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Apolda.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt Apolda zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 30) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

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(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Apolda (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,40 m² Ansichtsfläche – 0,12 m, bis 1,00 m² Ansichtsfläche – 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe – 0,16 m und ab 1,5 m Höhe – 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. Vollabdeckungen bei Erdbestattungen sind nicht gestattet.

§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. Die Grabmale dürfen nicht gespaltet, gesprengt oder bossiert sein.
  3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstelle gelegt werden und nicht mehr als 1/3 der Pflanzfläche bedecken.

(3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Erdreihengrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche b) auf einstelligen Erdwahlgrabstätten bis 0,65 m² Ansichtsfläche c) auf zwei- und mehrstelligen Erdwahlgrabstätten bis 1,00 m² Ansichtsfläche d) auf Kindergrabstätten bis 0,40 m² Ansichtsfläche e) auf Erdwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. Entsprechend den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis 1/3 zur Größe der

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Pflanzfläche zugelassen bzw. vorgeschrieben werden. Vollabdeckungen sind nicht gestattet.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Urnenreihengrabstätten bis zu 0,25 m² Ansichtsfläche (nur liegende Grabmale) b) auf Urnenwahlgrabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. (5) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Abs. 3 und 4 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden. (6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1, 3 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22 Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Der Antragsteller hat bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen 12 Monate nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Bediensteten der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 24 Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung

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kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabsteinen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Apolda ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft. Es erfolgt eine Kennzeichnung der nichtstandfesten Grabmale durch einen Warnaufkleber.

§ 27 Entfernung

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(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit wird der Verantwortliche schriftlich hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Apolda über, wenn nichts anderes bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen oder pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.

(6) Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung der Umgebung anpassen.

(2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder von großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

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VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B. Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 35 Haftung

Die Stadt Apolda haftet nicht für Schäden, welche durch Elementargewalt, nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen

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haftet die Stadt Apolda nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 19 Abs.1 ThürKO.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1), c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

  1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. ohne schriftlichen Auftrag oder ohne vorherige Anzeige gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt oder befährt,
  7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  9. missbräuchlich oder übermäßig die Wasserentnahmestelle benutzt,
  10. elektroakustische Geräte benutzt,
  11. Grün- und Astschnitt, Müll, Bauschutt und sonstige Stoffe auf dem Friedhof ablagert,
  12. Grabbepflanzungen und Grabgehölze des Rahmengrüns entwendet, d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12), f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 20 und 21), g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23), h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1), i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28), j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (28 Abs. 8), k) Grabstätten entgegen §§ 20 und 21 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den §§ 28 und 29 bepflanzt, l) Grabstätten vernachlässigt (§ 31), m) die Leichenhalle entgegen § 32 betritt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auf der Grundlage des § 19 Abs.1 Satz 4 ThürKO und des § 17 OWiG nach diesen Bestimmungen mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.

(4) Verstöße gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen werden nach den jeweils hierfür geltenden Vorschriften geahndet.

§ 37 Gebühren

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Für die Benutzung der von der Stadt Apolda verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Apolda vom 24. August 1995 (Beschlussnr.163-XIII/95), einschließlich ihrer Änderungen vom 14. Mai 1997 (Beschlussnr. 361-XXXI/97), vom 15. Dezember 1997 (Beschlussnr. 417-XXXVIII/97), vom 8. Mai 2003 (Beschlussnr. 328-XXXVII/03) und ihrer Änderung durch Artikel 3 der EURO-Anpassungssatzung vom 20. Dezember 2001, außer Kraft.

Apolda, den 25. Januar 2010 Stadt Apolda

Rüdiger Eisenbrand Bürgermeister

Dienstsiegel

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