Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Leistungen des städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. Die Stadt Angermünde erhebt Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren. (2) Es werden nicht alle Bestattungsarten entsprechend der Anlage auf allen Friedhöfen der Stadt Angermünde angeboten. Näheres regelt die Friedhofssatzung der Stadt Angermünde. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehenden Gebührentarif des anliegenden Gebührenverzeichnisses, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Gebührenmaßstab
(1) Für die Nutzung an Grabstätten gelten die Grabflächen, der ermittelte Aufwand im Verhältnis zur Inanspruchnahme sowie die Ruhe/Nutzungszeiten als Gebührenmaßstab. Die Ermittlung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf der Basis von Arbeitszeitanteilen. (2) Werden Verlängerungen für die Nutzung an Grabstätten abweichend der 5jährigen Nutzungsdauer vergeben, wird die Gebühr anteilig festgesetzt. (3) Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren nach den in Betracht kommenden Nummern des Gebührenverzeichnisses erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a. wer gemäß § 20 Brandenburgisches Bestattungsgesetz zur Bestattung/Beisetzung verpflichtet ist oder b. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt oder c. sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
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STADT Angermünde
(2) Erwirbt jemand zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte, so ist dieser Gebührenschuldner. (3) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder wen die Leistung unmittelbar begünstigt. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit. (2) Die Fälligkeiten richten sich nach den Festlegungen im Gebührenbescheid. (3) Werden nicht alle Leistungen einer Gebührenposition in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
§ 5 Sonderleistungen/Sondereinzelkosten (SEK)
Für Sonderleistungen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt wird nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
§ 6 Vermeidung von Härten
Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Hierbei ist nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen zu verfahren.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt 01.07.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle Satzungen, die die Friedhofsgebühren im Zuständigkeitsbereich der Stadt Angermünde betreffen, außer Kraft.
Angermünde, den 13.03.2025
Ute Ehrhardt Bürgermeisterin
(Siegel)
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STADT Angermünde
Anlage zur Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Gebührenverzeichnis
| 1. Grabstättennutzungsgebühren | 20 Jahre in Euro | 5 Jahre in Euro |
|---|---|---|
| Erdgrabstätten | ||
| 1.1. Reihengrabstätte bis zum 5. Lebensjahr | 985,00 € | |
| Verlängerung | 246,00 € | |
| 1.2. Reihengrabstätte ab dem 5. Lebensjahr | 979,00 € | |
| 1.3. Erdrasengräber mit/ohne Stein | 1.113,00 € | |
| 1.4. einstellige Wahlgrabstätte | 1.620,00 € | |
| Verlängerung | 405,00 € | |
| 1.5. zweistellige Wahlgrabstätten | 3.033,00 € | |
| Verlängerung | 758,00 € | |
| Urnengrabstätten | ||
| 1.6. Urnenreihengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Nennung (UGA) | 883,00 € | |
| 1.7. Urnenreihengemeinschaftsanlagen ohne namentliche Nennung. (AUP) | 875,00 € | |
| 1.8. Urnenwahlgrabstätte 2 Urnen | 975,00 € | |
| Verlängerung | 243,00 € | |
| 1.9. Urnenwahlgrabstätte 4 Urnen | 1.172,00 € | |
| Verlängerung | 293,00 € | |
| 1.10. Baumgrabstätte/Wiesengrabstätte 2 Urnen (SEK für Baumröhren) | 878,00 € | |
| Verlängerung | 219,00 € | |
| 1.11. Baumgrabstätte/Wiesengrabstätte 4 Urnen (SEK für Baumröhren) | 895,00 € | |
| Verlängerung | 223,00 € | |
| 1.12. Mauergrabstätte (anteilige SEK Mauergrabsanierung) | Gebühren entsprechend der Bestattungsart |
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STADT Angermünde
| 2. Beisetzungsgebühren | Gebühr in Euro |
|---|---|
| Erdgrabstätten | |
| 2.1. Reihengrabstätte bis zum 5. Lebensjahr | 333,00 € |
| 2.2. Reihengrabstätte ab dem 5. Lebensjahr | 769,00 € |
| 2.3. Erdrasengräber mit/ohne Stein | 769,00 € |
| 2.4. einstellige Wahlgrabstätte | 769,00 € |
| 2.5. zweistellige Wahlgrabstätten | 769,00 € |
| Urnengrabstätten | |
| 2.6. Urnenreihengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Nennung (UGA) | 92,00 € |
| 2.7. Urnenreihengemeinschaftsanlagen ohne namentliche Nennung. (AUP) | 92,00 € |
| 2.8. Urnenwahlgrabstätte 2 Urnen | 92,00 € |
| 2.9. Urnenwahlgrabstätte 4 Urnen | 92,00 € |
| 2.10. Baumgrabstätte/Wiesengrabstätte 2 Urnen | 193,00 € |
| 2.11. Baumgrabstätte/Wiesengrabstätte 4 Urnen | 322,00 € |
| 2.11. Mauergrabstätte | Gebühren entsprechend der Bestattungsart |
| 3. Gebühren für sonstige Leistungen auf dem Friedhof | Gebühr in Euro |
|---|---|
| 3.1. Benutzung der Trauerhalle | 296,00 € |
| 3.2. Exhumierung | Gebühren entsprechend der Beisetzungsgebühr |
| 4. Verwaltungsgebühren | Gebühr in Euro |
|---|---|
| 4.1. Gebühren für die Durchführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof (Jahreszulassung) | 45,00 € |
| 4.2. Gebühren für die Durchführung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof (Tageszulassung) | 45,00 € |
| 4.3. Genehmigung der Errichtung von Grabdenkmälern, Einfassungen oder anderer baulicher Anlagen auf Einzelgräbern und Urnengräbern | 45,00 € |
| 4.4. Standsicherheitsprüfung stehende Grabsteine (20 Jahre) | 36,00 € |
| 4.5. Genehmigung der Errichtung von Grabdenkmälern, Einfassungen oder anderer baulicher Anlagen auf mehrstelligen Grabstellen | 45,00 € |
| 4.6. Erstellung Graburkunde | 11,00 € |
| 4.7. Befahrungsgenehmigung | 34,00 € |
| 4.8. Genehmigung Totengedenkfeier | 22,00 € |
| 4.9. Annahme und Verwahrgebühr Urne/Überurne | 15,00 € |
| 4.10. Übersenden Urne (Bearbeitung) | 45,00 € |
| 4.11. Übersenden Urne (Verpackung/Versand) | 76,00 € |
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