Friedhofssatzung – Angermünde

Vollständige Friedhofssatzung für Angermünde.

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Verwaltung

  1. Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Einrichtungen „Friedhöfe und Trauerhallen in Trägerschaft der Stadt Angermünde“

§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  1. Die Stadt Angermünde betreibt die Friedhöfe und Trauerhallen in Ihrer Trägerschaft mit folgenden Teileinrichtungen:

a) Stadt Angermünde (Friedhof und Trauerhalle) Schwedter Straße, 16278 Angermünde b) OT Altkünkendorf (Trauerhalle) Wolletzer Straße, 16278 Angermünde c) OT Altkünkendorf-Grumsin (Friedhof) Altkünkendorfer Straße, 16278 Angermünde d) OT Bruchhagen (Trauerhalle) Zum Sternitzbruch, 16278 Angermünde e) OT Herzsprung (Friedhof und Trauerhalle) Zum Parsteinsee, 16278 Angermünde f) OT Greiffenberg (Friedhof und Trauerhalle) Breite Straße, 16278 Angermünde g) OT Neuhaus (Friedhof) Neuhaus, 16278 Angermünde h) OT Schmargendorf (Friedhof und Trauerhalle) Angermünder Landweg, 16278 Angermünde i) OT Schmiedeberg (Friedhof und Trauerhalle) Dorfstraße, 16278 Angermünde j) OT Stolpe (Friedhof) Leopold von Buch Straße, 16278 Angermünde k) OT Wilmersdorf (Trauerhalle) Schmiedeberger Weg, 16278 Angermünde l) OT Wolletz (Trauerhalle) Zur Kastanienallee, 16278 Angermünde

als öffentliche Einrichtung.

  1. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei Ihrem Ableben Einwohner/-innen der Stadt Angermünde waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebiets verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Angermünde beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohner/-innen waren und zuletzt in einem Pflegeheim, einer ähnlichen Einrichtung oder bei Familienmitgliedern außerhalb der Stadt Angermünde gelebt haben oder e) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats oder mit einem Körpergewicht ab 500 g können auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden. f) Personen, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Brandenburgisches Bestattungsgesetz erfüllen.

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§ 3 Schließung und Entwidmung

  1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet (Aufhebung) werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten.
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstellen, Urnenwahlgrabstellen, Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
  3. Die Stadt Angermünde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten und Winterdienst

  1. Die Stadt Angermünde kann Öffnungszeiten festlegen, die an den jeweiligen Eingängen bekannt zugeben sind. Das Betreten der Friedhöfe ist dann nur während der Öffnungszeiten gestattet.
  2. Die Stadt Angermünde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
  3. Es besteht eingeschränkter Winterdienst auf definierte Hauptwege des städtischen Friedhofs in Angermünde. In den Ortsteilen erfolgt der eingeschränkte Winterdienst zu angemeldeten Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
  3. Es ist nicht gestattet: a) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, b) Friedhofsabfälle und Abraum aller Art außerhalb der hierfür vorgesehene Plätze abzulegen. Restmüll und Kunststoffe sind in die dafür vorgesehene Mülltonne, sowie Grünschnitt in den vorhandenen Containern zu entsorgen. Steine o. ä. sind neben den Container ablegen, c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen, d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Dienstfahrzeuge der Stadt Angermünde und von ihr beauftragte Fahrzeuge mit Befahrungsgenehmigung, Besitzer einer gültigen Befahrungsgenehmigung, Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen. e) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen, f) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen, h) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren, i) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen

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j) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen. 4. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass ein Kontakt zu Grabstätten ausgeschlossen ist, sie sind ständig zu beaufsichtigen und deren Hinterlassenschaften zu beseitigen. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. 5. Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können, wenn die Arbeiten der Friedhofsmitarbeiter behindert oder Beschwerden von benachbarten Nutzern eingehen, durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. Auf die Verwahrung durch das Friedhofspersonal kann an der Grabstelle hingewiesen werden. Die Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungsfrist von 4 Wochen entsorgt. 6. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Angermünde. Sie müssen mindestens eine Woche vorher angemeldet sein und das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. 7. Personen, die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 verstoßen, können nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz wegen Störung der öffentlichen Ordnung verwarnt oder es kann gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. § 7 Abs. 7 bleibt darüber hinaus unberührt. Die Stadt Angermünde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 8. Die Stadt Angermünde kann gesonderte Parkplatzflächen für PKW auf dem Angermünder Friedhof ausweisen. 9. Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit wegeschonenden geeigneten Material/Wagen befördert werden. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen, noch auf fremden Gräbern gelagert werden. Die Stadt Angermünde kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.

§ 6 Zulassung und Arbeiten von Gewerbetreibenden, Befahrungsgenehmigung

  1. Gewerbliche Arbeiten (Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Dienstleister, Gärtner, Steinmetze usw.) auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Angermünde. Im Antrag zur Zulassung ist der Umfang der Tätigkeiten darzulegen.
  2. Die Zulassung wird erteilt, wenn Gewerbetreibende die Gewähr dafür bieten, die Würde des Ortes zu wahren, sie oder ihre fachlichen Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind, einen vergleichbaren beruflichen Abschluss und eine Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen können. Für die Errichtung von Grabmalen gilt: Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen. Eine Fachausbildung zum Steinmetz oder entsprechend höheren Ausbildungsgrad oder vergleichbare Qualifikation der EU-Mitgliedsländern ist erforderlich.
  3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie ist alle 2 Jahre durch einen Antrag, zwei Monate vor Ablauf, bei der Stadt Angermünde zu erneuern.
  4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

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  1. Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur in folgenden Zeiten ausgeübt werden:
Zeit Montag bis Freitag Samstag
1. November bis 28. Februar 8:00 bis 16:00 Uhr 8:00 bis 14:00 Uhr
1. März bis 31. Oktober 7:00 bis 16:00 Uhr 7:00 bis 14:00 Uhr
  1. Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tätigkeit ist das Umfeld des Arbeitsplatzes wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle lagern, die aufgestellten städtischen Abfallbehälter nicht benutzen und ihre Werkzeuge/Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen. Zum Lagern von zu verarbeitetem Material sind Unterlagen wie Schutzbleche, Matten, Bohlen oder ähnliches Material zu verwenden.
  2. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, kann die Stadt Angermünde die Zulassung schriftlich auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind.
  3. Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt Angermünde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
  4. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Stadt Angermünde eine Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen zu beantragen. Die Berechtigungsschreiben sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1–3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.
  5. Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über die Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.
  6. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg über die Genehmigungsfunktion.
  7. Die Befahrung der Friedhöfe durch Privatpersonen ist nur mit einer gültigen Befahrungserlaubnis zulässig, diese muss bei der Stadt Angermünde beantragt werden und es wird ein zeitlich begrenztes Berechtigungsschreiben ausgestellt. Das Berechtigungsschreiben ist gut sichtbar im Auto anzubringen und dem Friedhofspersonal bei Verlangen vorzuzeigen. Die Fahrzeuge müssen so abgestellt werden, dass Gewerbetreibende und Friedhofsmitarbeiter in ihrer Arbeit nicht behindert werden.
  8. Wird eine unerlaubte Befahrung der Friedhöfe festgestellt, haben die Mitarbeiter der Stadt Angermünde die Befugnis das Fahrzeug des Friedhofs zu verweisen. Kommt eine ermahnte Person der Aufforderung nicht nach, kann eine Geldbuße nach § 38 Absatz 9, in angemessener Höhe, verhängt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

  1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Angermünde anzumelden.

Der schriftlichen Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a. Grabanmeldung nach Vorgaben der Stadt Angermünde, b. Sterbeurkunde vom zuständigen Standesamt (Kopie), c. Einäscherungsdokumente vom Krematorium,

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d. ggf. Graburkunde zum Nachweis des Nutzungsrechts, wenn auf einem Bestandsgrab beigesetzt wird. 2. Die Stadt Angermünde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. 3. Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Feuerbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach der Einäscherung beizusetzen. Leichen, die binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die binnen 3 Monaten nach der Einäscherung nicht beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. 4. Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. 5. Bestattungen finden nur Montag bis Samstag statt. 6. Aschen werden auf den städtischen Friedhöfen nur in der Erde in biologisch abbaubare Aschekapseln und Überurnen beigesetzt. Ausnahmen dieser Regelung müssen bei der Stadt Angermünde beantragt werden oder sind gesonderten Bestattungsarten vorbehalten. 7. Jede Leiche muss eingesargt sein. 8. Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen in der Regel nur die bei der Stadt Angermünde angemeldeten Beerdigungsunternehmer ausführen. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Angermünde.

§ 8 Särge und Urnen

  1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. § 38 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
  2. Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten: a. verstorbene Personen bis zum 5. Lebensjahr: Länge: bis 1,50 m Breite: bis 0,60 m Tiefe: bis 0,60 m b. verstorbene Personen über dem 5. Lebensjahr: Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Tiefe: 0,80 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Angermünde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Entsprechende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.
  3. Für die Beisetzung in Mausoleen oder Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
  4. Die Stadt Angermünde kann Abteilungen ausweisen, auf denen Bestattungen im Leichentuch zulässig sind, soweit das Landesrecht dies zulässt. Die Bestattungen im Leichentuch richten sich im Übrigen nach den Vorgaben des staatlichen Rechts.
  5. Das Behältnis mit der Asche ist in einer Urnengrabstelle, einer Grabstelle für Erdbestattungen, einer Grabstätte in Nische oder einer Grabstätte in besonderer Lage auf einem öffentlichen Begräbnisplatz beizusetzen. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Angermünde.
  6. Es sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zu verwenden. Diese können nicht umgebettet werden. Ausnahmen bilden besondere Bestattungsformen oder werden von der Stadt Angermünde auf Antrag entschieden.
  7. Die Aushändigung der Asche an Angehörige des eingeäscherten Verstorbenen ist ausgeschlossen.
  8. Für den Versand einer Urne zum Zwecke der Beisetzung an einem anderen Ort ist die Stadt Angermünde zuständig. Diese kann die Aufgabe an eine fachkundige Person (Bestatter) übertragen. Der Versand darf erst erfolgen, wenn der Friedhofsverwaltung eine Bescheinigung der jeweiligen Stadt über die Zustimmung zur Aschenbeisetzung vorliegt.

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§ 9 Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber auf dem städtischen Friedhof Angermünde werden von der Stadt Angermünde und in den Ortsteilen von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Einfassungen, Abdeckungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten innerhalb von 5 Werktagen, vor einer Wiederbelegung, vorübergehend durch fachlich geeignete Gewerbetreibende zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, müssen vom Verursacher behoben werden.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese am Fußende mindestens 0,30 m unterhalb der Sohle des neuen Grabes zu verlegen
  4. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen und Erdbestattungen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen sind neben dem notwendigen Genehmigungsantrag bei der unteren Gesundheitsbehörde auch bei der Stadt Angermünde zu beantragen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Für die Dauer der Umbettung können Friedhofsteile abgesperrt werden.
  3. Die Umbettung vom Anonymen Urnenpark in eine Wahlgrabstätte ist untersagt.
  4. Umbettungen von Leichen und Gebeinen sind in der kalten Jahreszeit (November bis März) durchzuführen. Umbettungen von Urnen können ganzjährig durchgeführt werden, soweit es die Boden- und Witterungsverhältnisse zulassen.
  5. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  6. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Stadt Angermünde in Wahlgrabstätten umgebettet werden.
  7. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Umbettung von Leichen und Gebeinen darf nur von der Stadt Angermünde, oder in deren Absprache, durch zugelassene Unternehmen durchgeführt werden und findet ohne Teilnahme Dritter statt. Die Stadt Angermünde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  8. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch wenn keine nennenswerten Überreste von Leichen oder Urnen gefunden werden.
  9. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Angermünde. An ihnen können Rechte nur im Todesfall nach Maßgabe dieser Satzung bzw. ab Vollendung des 85. Lebensjahres können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gemäß § 14 erworben werden. Die nachfolgend genannten Grabstätten werden vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit bereitgestellt.
  2. Die Grabstätten werden unterschieden in:
  • Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr (Kinder)
  • Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal (Erdrasengrab)
  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Pflanzbeet und ohne nicht ebenerdigem Grabmal (anonymes Erdrasengrab)
  • Urnenreihengemeinschaftsanlagen (UGA) – mit Grabmal
  • Urnenreihengemeinschaftsanlagen (AUP) – ohne Grabmal
  • Urnengemeinschaften mit Namensnennung (URG)
  • Wahlgrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenwände, Urnenstehlen und Kolumbarium
  • Baumgrabstätten und Wiesengrabstätten
  • Ehrengrabstätten
  1. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  2. Über die Vergabe von Grabstätten wird eine Nutzungsrechtsurkunde ausgestellt. Das Grab wird mit einer Grabnummer auf der Nutzungsrechtsurkunde bezeichnet. Die Aushändigung der Nutzungsrechtsurkunde erfolgt erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.
  3. Die Vergabe von Grabstätten erfolgt unter Berücksichtigung der Boden- und Raumverhältnisse durch die Stadt Angermünde.
  4. Die einzelnen Grabarten werden nicht auf allen Friedhöfen angeboten.
  5. Die Maße der einzelnen Grabstättenarten ergeben sich aus der Anlage 2 und können von der Stadt Angermünde festgelegt oder geändert werden.
  6. Die Nutzungsberechtigten haben die natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.
  7. Die Anlagen 1 – 4 sind Bestandteil der Satzung.

§ 13 Reihengrabstätten

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden.
  2. Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – Kindergräber, b) Reihengrabfelder für Erdbestattungen von Verstorbenen ab vollendeten 5. Lebensjahr, c) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal (Rasengrab), d) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Pflanzbeet ohne nicht ebenerdigem Grabmal (anonymes Rasengrab),

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e) Reihengrabstätten für halbanonyme und anonyme Urnenbestattung, f) Reihengrabstätten für anonyme Urnenbestattung.

Die Abmessungen und angebotenen Arten der Grabstätten sind in der Anlage 2 festgeschrieben. Bei Reihengrabstellen gem. Absatz e) ist die Höhe der Grundplatte max. 1 cm über Gelände.

  1. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. eine Urne bestattet werden.
  2. Bei Urnenreihengemeinschaftsanlagen sind Einfassungen, Pflanzkübel, Vasen und Bepflanzungen nicht zulässig. Zulässig sind das Ablegen von Blumen und Gestecken und das Aufstellen von Vasen auf dafür vorgesehene und gekennzeichnete Flächen. Unzulässige Grabgestaltungen werden durch die Stadt Angermünde entschädigungslos entfern.
  3. Über die Belegung eines Reihengrabes nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entscheidet die Stadt Angermünde. Mindestens drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten zur Entfernung der Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen durch a) öffentliche Bekanntmachung im „Amtsblatt“ und b) Aushang auf dem Friedhof und c) Hinweisschild an der Grabstelle d) Anschreiben der nutzungsberechtigten Person

aufgefordert.

Die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet, wenn die Arbeiten von Ihm nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ausgeführt werden.

  1. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist bei Reihengrabstellen nicht möglich.

§ 14 Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt werden kann.
  2. Baumgrabstätten/Wiesengrabstätten sind pflegeleichte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Aschekapseln und Schmuckurnen zulässig. Die Anzahl der beizusetzenden Urnen richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird je nach Typ, eine Edelstahlsäule mit einer Verschlussplatte aus Bronze oder Naturstein verwendet die entsprechend ein Namensschild oder eine Inschrift trägt. Die Namensschilder gehen nach Ruhezeit/Nutzungsrecht in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
  3. Urnenwände/Urenstehlen/Kolumbarium sind pflegeleichte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum oder ein Einzelplatz in einem Regal umgeben von einem verschließbaren Gruftbau. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeit richtet sich nach deren Größe. Für die Beisetzung sind unverrottbare Aschekapseln und Schmuckurnen zu verwenden. Als Grabmal dient eine Verschlussplatte aus Naturstein die mit Namen, als auch den Sterbedaten, versehen wird. Urnen die in einem Gruftbau stehen bekommen eine Namenstafel am Regal und die Namensnennung an einer separaten Gedenktafel. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.
  4. Das Nutzungsrecht kann durch Nachkauf neu erworben werden. Der Neuerwerb ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur für die Dauer von 5, 10 oder 20 Jahren zulässig.
  5. In jeder Erdwahlgrabstätte dürfen nur eine Leiche und zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
  6. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist durch Nacherwerb verlängert wird.
  7. Die Stadt Angermünde kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist.

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  1. Es werden vergeben: a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen ohne Pflanzbeet mit nicht ebenerdigem Grabmal c) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
  2. Der Abstand zwischen zwei Grabstätten beträgt bei a) 0,70 m, bei b) 0,40 m und bei c) 0,40 m.
  3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde.
  4. Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
  5. Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzu erworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
  6. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
  7. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Stadt Angermünde nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
  8. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.

§ 15 Wahlgrabstätten für Grabpatenschaften (Mauergräber)

  1. Für Grablagen, welche auf Grund ihres Erscheinungsbilds für die Stadt Angermünde von Bedeutung sind und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können Patenschaften übernommen werden. Mit Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal im Besitz der Stadt Angermünde.
  2. Die Grabpatenschaft zwischen der Stadt Angermünde und dem Grabpaten entsteht durch die Erarbeitung und Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung. Eine notwendige Beteiligung durch Dritte (Archäologen, untere Denkmalschutzbehörde, Gesundheitsamt o. ä.) ist zu dulden, entstehende Kosten trägt der Grabpate.
  3. Auf Wunsch kann der Pate / die Patin das Nutzungsrecht für den eigenen Gebrauch erwerben. Eine Gebühr für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte wird nicht erhoben, wenn der Pate / die Patin für die denkmalgerechte Sanierung des Patengrabes aufkommt. Verlängerungen des Nutzungsrechts sind nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung gebührenpflichtig. Entstehende Mehrkosten; z. Bsp. entfernen von Gruftanlagen, Sicherungsarbeiten beim Gruften oder ähnliches; werden dem Grabpaten / der Grabpatin in Rechnung gestellt.

§ 16 Urnengrabstätten

  1. Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten b) Urnenwände/Urenstehlen/Kolumbarium c) Baumgrabstätten/Wiesengrabstätten d) Urnenreihengrabstätten – UGA e) Urnenruhegemeinschaften mit Namensnennung – URG f) anonyme Urnenreihengrabstätten – AUP Grabstätten für Erdbestattungen gemäß §§ 13 und 14 g) Urnenwahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen, in begrenzter Zahl, in besonderer Lage, die nach freier Entscheidung des Friedhofträgers belegt werden.
  2. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das

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Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf bis höchstens 20 Jahre wieder erworben werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

  1. Urnenreihengemeinschaftsanlagen (UGA) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Die Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
  2. Urnenruhegemeinschaften mit Namensnennung (URG) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Die Namensnennung erfolgt an einem separaten Gedenkstein. Die Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
  3. Anonyme Urnenreihengemeinschaftsanlagen (AUP) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren ohne Namensnennung zugeteilt werden. Die Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
  4. Urnenwände/Urenstehlen/Kolumbarium sind Aschenstätten mit mehreren Nischen in begrenzter Zahl in einem abgeschlossenen Gruftraum oder verschlossenen Einzelnischen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Zahl in der Grabstätte variieren kann. Das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens fünf bis höchstens 20 Jahre wieder erworben werden.
  5. Es werden vergeben: a) Urnenwahlgrabstätten mit mindestens zwei bis maximal vier Stellen, die Reihenfolge wird von der Stadt Angermünde festgelegt. b) Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. c) Urnenruhegemeinschaften mit Namensnennung die in einem separaten Grabfeld, einzeln der Reihe nach belegt und die Namen an einem zentralen Grabmal genannt werden. d) Anonyme Urnengrabstätten die anonym und ohne Teilnahme Dritter, einzeln der Reihe nach belegt werden und nach Ablauf der Ruhezeit nicht verlängert werden können. e) Urnenwände/Urenstehlen/Urnenregale (Kolumbarium) sind pflegeleichte Grabstätten die nach freier Entscheidung des Friedhofträgers belegt und wenn nötig verschlossen werden. f) Baumgrabstätten/Wiesengrabstätten sind pflegeleicht Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Abmessungen und angebotenen Arten der Grabstätten sind in der Anlage 2 festgeschrieben.
  6. Urnen können in Wahlgrabstätten (§ 14) beigesetzt werden, in denen Angehörige nach § 17 bestattet sind. Je nach Grabstätte ist die Beisetzung von bis zu vier Urnen zulässig.
  7. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Stadt Angermünde die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.
  8. Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten. Auf den Urnengemeinschaftsanlagen (AUP, UGA, URG) sind die Bestimmungen für Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Hinterland

Das Hinterland von Grabstätten ist weder zu bepflanzen, noch übermäßig zu bewirtschaften und muss frei von Gießkannen, Grabvasen, Bodenbearbeitungsgeräten u. ä. sein.

§ 18 Nutzungsberechtigte

  1. In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§ 17 Abs. 4) bestatten lassen.
  2. Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkarteikarte aufzunehmen.

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  1. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Stadt Angermünde.
  2. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt Angermünde auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Angermünde erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
  3. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Stadt Angermünde gegenüber als Verfügungsberechtigter.
  4. Anschriftenänderungen und Rechtsnachfolgen sind der Stadt Angermünde unverzüglich nach Erwerb mitzuteilen.
  5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 19 Ehrengrabstätten, Kriegsgräberstätten

  1. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstätten) obliegt der Stadt Angermünde. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.
  2. Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere durch das Gräbergesetz
  3. Die Unterhaltung und Pflege dieser Gräber und deren Anlagen obliegt der Stadt Angermünde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 27 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. Bei Verstößen, insbesondere gegen die §§ 19 Abs. 1 und 27, werden die Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Mängel innerhalb von 3 Monaten durch schriftliche Mitteilung aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, erfolgt eine diesbezügliche öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Angermünde. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Grabstätte mit Ausnahme des Grabmals abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ungesicherte Grabmale werden niedergelegt. Bei Wahlgrabstellen/Urnenwahlgrabstellen kann zusätzlich das Nutzungsrecht entzogen und das Grabmal abgeräumt werden.

§ 21 Wahlmöglichkeit

  1. Auf den Friedhöfen der Stadt Angermünde werden Abteilungen mit besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Diesbezüglich können auch Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

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VI. Grabmale

§ 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. Alle Grabmale sind bauliche Anlagen und müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen müssen bei der Stadt Angermünde beantragt werden.
  3. Die Grabmalgrößen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
  4. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein. c) Bleischriften und –ornamente dürfen nicht verwendet werden. Bronzeschriften und –ornamente sowie Aluminiumschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Ornamente können zurückhaltend getönt werden. d) Lichtbilder (Emaille, Keramik oder Porzellan), Glas, Beton, Emaille und anderer Zierrat muss verkehrssicher, die Würde des Ortes unterstreichen, sich harmonisch der Umgebung anpassen und bei der Stadt Angermünde beantragt werden. e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Kunststoffe und Farben.
  5. Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in der Form unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
  6. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale zulässig, die Vorgaben werden in Anlage 1 geregelt.
  7. Liegende Grabmale sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, dies ist bei der Stadt Angermünde im Einzelfall zu beantragen.
  8. Soweit es die Stadt Angermünde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen (Grüfte, Mausoleen) zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1-6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe bis 50 × 40 × 6 cm zugelassen werden. Sie müssen sich in Stoff und Form dem Hauptmal unterordnen und sich sowohl diesem wie auch gegenseitig anpassen. Auf Urnenwahlgrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissensteine aufgestellt werden.
  9. Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:
    • Breite mindestens 5 cm, höchstens 8 cm
    • Höhe mindestens 8 cm über Erdoberfläche. Das Material der Einfassung muss dem des Hauptgrabmales entsprechen. Nicht zulässig sind Steineinfassungen in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung.
  10. Auf den Urnenruhegemeinschaften dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden.

§ 23 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

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§ 24 Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Stadt Angermünde. Die Anträge werden von der Stadt Angermünde zur Verfügung gestellt.
  2. Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere a) Grabmalentwurf einschl. Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung; b) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Größe (Maßstab 1:1); c) Schriftzeichnung in natürlicher Größe (Maßstab 1:1).
  3. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe (Maßstab 1:1) auf der Grabstätte verlangt werden.
  4. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
  5. Die Zustimmung der Stadt Angermünde erlischt, wenn das Grabmal, Steineinfassung und Grababdeckplatten nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden sind.
  6. Die Aufstellung provisorischer Grabmale bedarf keiner Zustimmung, soweit sie als naturfarbene Holztafeln oder Holzkreuze errichtet werden. Die Größe der Holztafeln bis 15 cm x 30 cm und die Höhe der Holzkreuze von 70 cm darf nicht überschritten werden. Nach spätestens 2 Jahren ab dem Tag der Beisetzung sind provisorische Grabmale zu entfernen.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

  1. Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks (vgl. BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in ihrer gültigen Fassung; Unfallverhütungsvorschriften „Friedhöfen und Krematorien VSG 4.7“ der Gartenbauberufsgenossenschaft) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  2. Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt oder erforderlich wird. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Stadt Angermünde, nach erfolgter schriftlicher Mitteilung in einer angemessenen Frist, die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
  3. Die Stadt Angermünde überprüft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung periodisch.

§ 26 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind andauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Angermünde auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Angermünde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Angermünde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Angermünde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der

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Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 27 Veränderung, Umtausch und Entfernung von Grabmale

  1. Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur auf Antrag mit Zustimmung der Stadt Angermünde verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Mitteilung der Stadt Angermünde. Grabmale und die baulichen Anlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts restlos zu entfernen. Erfolgt eine Abräumung durch die Stadt Angermünde werden die entstandenen Kosten an den Nutzungsberechtigten weitergegeben. Die Stadt Angermünde ist nach der Veränderung, Umsetzung oder Entfernung schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Wird ein Grabnutzungsrecht vorzeitig aufgehoben, so hat die berechtigte Person keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabstellennutzungsgebühren für nicht beanspruchte Nutzungszeiten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 5 Abs. 5 Sätze 3 und 5 bleiben davon unberührt.
  2. Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
  3. Um Senkschäden an Grabstätten zu vermeiden, können Urnengrabstätten erst nach 6 Monaten und Erdgrabstätten erst nach 12 Monaten nach der Beisetzung entsprechend den Vorschriften hergerichtet werden. Der Grabhügel ist bis dahin auf der Grabstätte zu belassen.
  4. Grabgestecke und Kränze sollten aus kompostierbarem Material bestehen. Sofern ein Teil aus nichtkompostierfähigem Material besteht, muss dieser separat in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
  5. Für die Bepflanzung gelten die besonderen Gestaltungsrichtlinien sowie die Richtlinien des Bundes deutscher Friedhofsgärtner in der jeweils geltenden Fassung. Diese können bei der Stadt Angermünde eingesehen werden. Ausnahmen dieser Regelungen können bei der Stadt Angermünde beantragt werden.
  6. Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist nicht zulässig. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nur eine Höhe von max. 1,00 m (Urnenbestattung) bzw. 1,50 m (Erdbestattung) erreichen. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden.
  7. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Stadt Angermünde angemessenen Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten (entfernen betreffender Pflanzen oder abschneiden störender Zweige) auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt Angermünde ausgeführt.
  8. Grababdeckplatten können die Grabstätte voll bedecken, 1 cm über der Umrandung stehen (Tropfkante), eine Mindeststärke von 3 cm aufweisen und nur durch eine fachlich anerkannte Firma (Steinmetz) gesetzt werden.
  9. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen.

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    1. Die Stadt Angermünde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
    1. Außerhalb der Grabbete gilt:
    2. a. Das Aufstellen von Blumentöpfen, -vasen, Schalen, Kästen oder anderer Gegenständen ist nicht gestattet.
    3. b. Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und das Aufstellen von Sitzbänken außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Angermünde.
    1. Für Urnenreihengemeinschaftsanlagen (UGA, AUP) und Urnenruhegemeinschaften mit Namensnennung (URG) gilt:
    2. a. Die Stadt Angermünde legt diese gärtnerisch an und führt die Pflege aus.
    3. b. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet, die Stadt Angermünde darf solche ausführen.
    4. c. Blumenschmuck ist ausschließlich an die dafür vorgesehenen Plätze zu legen oder zu stellen.
    5. d. Von der Stadt Angermünde angelegte Rasenflächen und Anpflanzungen, z. B. Bodendecker, sind zu dulden und ein Entfernen nicht gestattet.
    1. Die Pflege der anonymen Urnenreihengemeinschaftsanlage (AUP) obliegt der Stadt Angermünde. Blumen, Kränze, Schalen, Blumentöpfe und andere Gegenstände dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden. Wiederrechtlich abgelegt Objekte werden von den Mitarbeitern des Friedhofs an den dafür vorgesehenen Ablageplatz abgelegt. Verwelke Blumen, Kränze, Schalen und andere Gegenstände die Defekte oder scharfe Kanten aufweisen können von den Mitarbeitern des Friedhofs beräumt und entsorgt werden.
    1. Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit ist jeglicher Bewuchs, Zierkiese/-steine, Umrandungen, Grabsteine und Fundamente von der Grabstätte zu entfernen und auf eigene Kosten zu entsorgen. Das Planum muss so erfolgen, dass eine anschließende Raseneinsaat durch die Stadt Angermünde erfolgen kann.

§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Stadt Angermünde kann für einzelne Belegungsfelder Richtlinien über die Art der Bepflanzung der Grabstätten aufstellen.

§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Stadt Angermünde kann für die Herrichtung der Grabstätten einzelner Belegungsfelder Richtlinien für keine besonderen Gestaltungsvorschriften aufstellen.

§ 31 Vernachlässigung

  1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Angermünde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte, der 3 Monate dort verbleibt. Der Tag der Anbringung und der Tag der Abnahme sind zu vermerken. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt Angermünde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Angermünde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der

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Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen und Pflanzungen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der § 17 Absatz 4, 5 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 hinzuweisen.

  1. Für Grabschmuck gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

VIII. Leichenräume

§ 32 Benutzung der Leichenräume

  1. Leichenräume sind: a. Aufbewahrungsraum, b. Kühlzelle, c. Aufbahrungsraum (Schauzelle, Feierhallen des städtischen Friedhofs und Friedhöfe der Ortsteile).
  2. Aufbewahrungsraum und Kühlzelle dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt Angermünde betreten werden. Den gemäß § 6 zugelassenen Bestattungsunternehmen und ihren Bediensteten ist das Betreten der Leichenräume ohne Begleitung eines Mitarbeiters der Stadt Angermünde gestattet.
  3. Der Beerdigungsübernehmer hat auf dem Sargdeckel und der Urne eine Karte mit den Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen.
  4. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, kann in Abstimmung mit der Stadt Angermünde eine Aufbahrung im Aufbahrungsraum bzw. in den Feierhallen durch den Bestatter erfolgen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  5. Die Reinigung der Trauerhalle und der sanitären Anlagen auf dem städtischen Friedhof Angermünde wird durch die Stadt Angermünde koordiniert. In den Trauerhallen der Ortsteile sind die Personen für die Reinigung zuständig, die eine Bestattung angemeldet haben. Die Grundreinigung erfolgt periodisch durch die Stadt Angermünde.
  6. Zur Beförderung von Leichen sind Leichenwagen oder dafür bestimmte Fahrzeuge zu benutzen.

§ 33 Trauerfeiern

  1. Trauerfeiern bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Angermünde.
  2. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer durch die Stadt Angermünde zugewiesenen Stelle im Freien abgehalten werden.
  3. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  4. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Angermünde. Die Termine dazu vergibt die Stadt Angermünde.
  5. Trauerfeiern in den Feierhallen des städtischen Friedhofs und der Ortsteile mit anschließender Beisetzung eines Verstorbenen finden in der Zeit von

Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr,

Samstag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr statt.

Die Termine dazu vergibt die Stadt Angermünde. Die letzte Trauerfeier beginnt 14.00 Uhr.

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Trauerfeiern in der Feierhalle des städtischen Friedhofs mit anschließender Beisetzung finden nicht an einem Samstag nach einem gesetzlichen Feiertag statt. Sie finden ebenso nicht statt, wenn der davor folgende Freitag bzw. darauf folgende Montag ein gesetzlicher Feiertag ist.

  1. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Angermünde.

IX. Gebühren

§ 34 Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der im § 1 bezeichneten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen und Amtshandlungen der Stadt Angermünde werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften

§ 35 Ausnahmen

  1. Die Stadt Angermünde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, ausgenommen davon sind die §§ 10 - 12, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  2. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung städtische Friedhöfe und Trauerhallen sowie sonstige für Leistungen der Stadt Angermünde im Zusammenhang mit dieser Satzung werden Gebühren nach der aktuellen Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Angermünde in ihrer jeweils geltenden Fassung (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.

§ 36 Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über die die Stadt Angermünde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
  3. Die Stadt Angermünde kann nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen von allen Gräbern entfernen lassen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
  4. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 37 Haftung

Die Stadt Angermünde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Gewalteinwirkung dritte Personen, durch Diebstahl, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Angermünde nur bei Vorsatz und großer Fahrlässigkeit.

§ 38 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Angermünde ist zulässig, soweit dies zur Umsetzung dieser Satzung erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, die Namen und Anschriften, sowie Kontoverbindungen von Anmeldenden, und das Register der auf oder in den Bestattungseinrichtungen gewerblich tätigen Personen und Unternehmen. Dies gilt für Angaben über Verstorbene entsprechend.

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§ 39 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
  2. entgegen § 5 Abs. 3 (insbesondere nicht gestattet): a) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, b) Friedhofsabfälle und Abraum aller Art außerhalb der hierfür vorgesehene Plätze abzulegen und Restmüll und Kunststoffe in den vorhandenen Mülltonnen bzw. Grünschnitt in den vorhandenen Containern zu entsorgen, c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen, d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Dienstfahrzeuge der Stadt Angermünde und von ihr Beauftragte, Fahrzeuge mit Befahrungsgenehmigung, Besitzer eines gültigen Berechtigungsschreibens, Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen. e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, f) Druckschriften zu verteilen, g) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren, h) an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, j) Hunde frei lässt, deren Kontakt zu Grabstätten zulässt, bissigen Hunden keinen Maulkorb anlegt.
  3. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  4. entgegen § 23 Abs. 1, ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
  5. Grabmale entgegen §24 und § 26 nicht fachgerecht fundamentiert und beseitigt,
  6. Grabmale entgegen § 25 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  7. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 ohne vorherige schriftliche Zustimmung verändert, umtauscht und entfernt,
  8. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.
  9. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 (1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweiligen Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Stadt Angermünde als Örtliche Ordnungsbehörde.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Angermünde, den 29.05.2019

Frederik Bewer Bürgermeister

  • Siegel -

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Anlage 1

Grabmalgrößen Stadtfriedhof Angermünde

Grabstättenarten Höhe bzw. Länge in cm Kernmaße/ Breite in cm Mindeststärke in cm

a) Reihengrabstätten

1. Für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr (Kinder) 50 bis 80 50 bis 80 mind. 12
2. Für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 50 bis 100 50 bis 100 mind. 12
3. Urnenreihengrabstätten (UGA)
liegende Platte 50 60 mind. 3
Kissenstein 40 50 mind. 6
liegend auf keilförmig Kasten Rückwand 12/mind. 25 mind. 30 mind. 3

b) Wahlgrabstätten

1. Einzelwahlgrabstätte* 50 bis 100 50 bis 100 mind. 12
2. Doppelwahlgrabstätte* 50 bis 100 50 bis 100 mind. 12
2.1. Wahlgrabstätten mit Übergröße nur mit Sondergenehmigung durch die Stadt Angermünde
3. Urnenwahlgrabstätten
- stehende Grabmale 70 bis 100 70 bis 100 mind. 12
- liegende Grabmale: bis 40 bis 50 mind. 6
4. Wahlgrabstätten in besonderer Lage Maße kann die Stadt Angermünde eigenständig festlegen

Die Maße bei Aufrechten Grabmalen gelten ohne Sockel. Die Sockelhöhe ist die Höhe, die über die Erdoberfläche hinausragt.

Grabmalgrößen für Friedhöfe der Ortsteile

Grabstättenarten Höhe bzw. Länge in cm Kernmaße/ Breite in cm Mindeststärke in cm

a) Reihengrabstätten

1. Für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr (Kinder) 50 bis 80 50 bis 80 mind. 12
2. Für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 50 bis 100 50 bis 100 mind. 12

b) Wahlgrabstätten

1. Einzelwahlgrabstätte* 50 bis 100 50 bis 100 mind. 12
2. Doppelwahlgrabstätte* 50 bis 100 50 bis 100 mind. 12
2.1. Wahlgrabstätten mit Übergröße nur mit Sondergenehmigung durch die Stadt Angermünde
3. Urnenwahlgrabstätten
- stehende Grabmale bis 100 bis 70 mind. 12
- liegende Grabmale: bis 40 bis 50 mind. 6
4. Wahlgrabstätten in besonderer Lage Maße kann die Stadt Angermünde eigenständig festlegen

Die Maße bei Aufrechten Grabmalen gelten einschließlich Sockel. Die Sockelhöhe ist die Höhe, die über die Erdoberfläche hinausragt.

  • Sondermaße möglich, nur mit Sondergenehmigung

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Anlage 2

Grabarten

1. Stadtfriedhof Angermünde

Länge x Breite / Höhe
1.1. Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften
– Reihengrabstätte bis zum 5. Lebensjahr (Kind) Grabbeet 1,40 x 1,00 m
1 Leiche, keine Urne, Grabstein in Fläche
– Reihengrabstätte ab dem 5. Lebensjahr Grabbeet 1,80 x 0,75 m
1 Leiche, keine Urne, Grabstein 30 cm hinter Umrandung
– Erdrasengräber mit/ohne nicht ebenerdigem Grabmal Rasenfläche 2,60 x 1,00 m
1 Leiche, keine Urne
– einstellige Wahlgrabstätte Grabbeet 2,80 x 1,40 m
1 Leiche, 1 Urne
– zweistellige Wahlgrabstätten Grabbeet 2,80 x 2,80 m
2 Leichen, 2 Urnen
– Urnenreihengemeinschaftsanlagen m.n.N. (UGA) Grabbeet 0,50 x 0,60 m
– Urnenreihengemeinschaftsanlagen o.n.N. (AUP) Grabbeet 0,50 x 0,50 m
– Urnengemeinschaften m.n.N (URG) Grabbeet bis 0,50 x 0,50 m
– Urnenwahlgrabstätte 2 Urnen Grabbeet 0,90 x 1,00 m
– Urnenwahlgrabstätte 4 Urnen Grabbeet 1,20 x 1,00 m
– Urnenwände bis 3 Urnen / 4 Aschekapseln Grabstätte 0,40 x 0,40 / 0,40 m
– Urnenstehle 1 Urne pro Fach Grabstätte bis 0,30 x 0,30 / 0,40 m
– Baumgrabstätte/Wiesengrabstätte Grabsäule 0,75 x 0,25 m
2 Urnen Grabbeet bis 0,40 x 0,40 m
– Baumgrabstätte/Wiesengrabstätte Grabsäule bis 1,50 x 0,25 m
4 Urnen Grabbeet bis 0,40 x 0,40 m
1.2. Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften
– Reihengrabstätte bis zum 5. Lebensjahr Grabbeet 1,40 x 1,00 m
1 Leiche, keine Urne
– Reihengrabstätte ab dem 5. Lebensjahr Grabbeet 1,80 x 0,75 m
1 Leiche, keine Urne
– einstellige Wahlgrabstätte Grabbeet 2,80 x 1,40 m
1 Leiche, 1 Urne
– zweistellige Wahlgrabstätten Grabbeet 2,80 x 2,80 m
2 Leichen, 2 Urnen
– Urnenwahlgrabstätte 2/4 Urnen Grabstätte 0,90/1,20 x 1,00 m

2. Friedhof Stolpe

– einstellige Wahlgrabstätte Grabbeet 2,80 x 1,40 m
1 Leiche, 1 Urne Rasenfläche 1,40 x 1,40 m
– zweistellige Wahlgrabstätten Grabbeet 2,80 x 2,80 m
2 Leichen, 2 Urnen Rasenfläche 1,40 x 2,80 m
– Urnenwahlgrabstätte 4 Urnen Grabstätte 1,20 x 1,00 m
– Urnengemeinschaften m.n.N. (URG) Grabstätte Grabbeet 0,30 x 0,30 m

3. Friedhöfe Ortsteile

– einstellige Wahlgrabstätte Grabbeet 2,80 x 1,40 m
1 Leiche, 1 Urne
– zweistellige Wahlgrabstätten Grabbeet 2,80 x 2,80 m
2 Leichen, 2 Urnen
– Urnenwahlgrabstätte 4 Urnen Grabbeet 1,20 x 1,00 m
– Urnengemeinschaften m.n.N. (URG) Grabbeet 0,50 x 0,50 m*
– Erdrasengräber mit/ohne nicht ebenerdigem Grabmal Rasenfläche 2,60 x 1,00 m**
1 Leiche, keine Urne

*Herzsprung, Greiffenberg, Schmargendorf, Stolpe / **Greiffenberg

22

Anlage 3

Einteilung der Erdwahlgrabstätten und Lage der Urnen

img-0.jpeg

Anlage 4

Lageplan Friedhof Angermünde

STADT Angermünde

img-1.jpeg

23

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn die Verletzung nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter der Bezeichnung der Verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Angermünde, den 29.05.2019

Bürgermeister

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Angermünde und Ortsteile vom 29.05.2019 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Angermünde, den 29.05.2019

Bewer Bürgermeister

  • Siegel -

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Original-Satzung als PDF

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