Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebühren sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Fälligkeit
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 4 Paragraph 4
Zurücknahme von Anträgen
Bei Zurücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages ist die Gemeinde Amt Neuhaus berechtigt, ein Viertel der Gebühren zu erheben, wenn mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder deren sachlichen Vorbereitungen zur Erledigung des Antrages bereits begonnen worden ist.
§ 5 Paragraph 5
Nichtausübung des Nutzungsrechts
Übt ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstelle nicht aus, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
§ 6 Paragraph 6
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können von der Gemeinde Amt Neuhaus im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
Gebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
§ 8 Besondere Leistungen
Für besondere Leistungen, die in § 7 nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde Amt Neuhaus entsprechend ihrem Aufwand ein besonderes Entgelt fest.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 15.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 16.01.2001 außer Kraft.
Amt Neuhaus, den 27.03.2020
Andreas Gehrke Bürgermeister