Friedhofssatzung – Amt_Neuhaus

Vollständige Friedhofssatzung für Amt_Neuhaus.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe im Bereich der Gemeinde Amt Neuhaus (Friedhofsträger)

  • a) Friedhof Krusendorf
  • b) Friedhof Neu Garge
  • c) Friedhof Preten
  • d) Friedhof Wehningen

sowie für die Friedhofskapelle auf dem Friedhof in Preten, Kaarßen und Wehningen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Amt Neuhaus ihren Wohnsitz hatten, sowie diejenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.

(3) Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde Amt Neuhaus. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.

§ 2 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.

(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Gemeinde Amt Neuhaus kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde Amt Neuhaus kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Paragraph 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass können Friedhöfe ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 4 Paragraph 4

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, oder diesbezüglich zu werben c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeiern üblich sind d) Hunde frei bzw. an der langen Leine umher laufen zulassen e) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu legen f) Einrichtungen und Anlagen einschl. der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Anpflanzungen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten g) zu lärmen h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen i) gewerbsmäßig zu fotografieren

(4) Die Gemeinde Amt Neuhaus kann Ausnahmen zulassen, soweit Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Gemeinde Amt Neuhaus kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.

§ 5 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigungen

(1) Gewerbetreibende (z.B. Steinmetz, Gärtner) haben bei ihrer Tätigkeit die auf den Friedhöfen geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) Die gewerbliche Tätigkeit kann von der Gemeinde Amt Neuhaus untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt wurde, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.

(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Gemeinde Amt Neuhaus für alle Schäden die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursacht werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Amt Neuhaus anzumelden, spätestens jedoch 24 Stunden vor der Beisetzung. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen.

Bei einer Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht durch den Grabstelleninhaber nachzuweisen.

(2) Der Beisetzungstermin wird von der Gemeinde Amt Neuhaus im Zusammenwirken mit dem Bestattungsinstitut festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Näheres über die Bestattung menschlicher Leichen ist im Niedersächsischen Bestattungsgesetz geregelt.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Der Sarg muss den Vorschriften des Bestattungsgesetzes entsprechen. Er muss fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sarg darf nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Gemeinde Amt Neuhaus bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten.

(3) Särge bis zu einer Länge von 1,3 Meter gelten als Kindersärge.

(4) Die Gemeinde Amt Neuhaus kann Särge, die dieser Friedhofssatzung nicht entsprechen, zurückweisen.

(5) Urnen einschließlich Überurnen sollen eine Größe von 23 x 32 cm nicht übersteigen.

(6) Urnen und Überurnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus umweltverträglichem Material bestehen und im Laufe der Ruhezeit vollständig verrotten.

(7) Für Urnen (gleichzusetzen mit Aschekapeln, Schmuckurnen oder Überurnen) und Särge dürfen keine Materialien aus illegalen Bedingungen (Kinderarbeiten, Raubbau, Krieg, Tropenholz, etc.) verwendet werden.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden in Abstimmung mit der Gemeinde Amt Neuhaus durch das Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt.

Die Einebnung des Grabes zur Vorbereitung weiterer Nutzungen (Bepflanzung u.ä.) ist vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten vorzunehmen.

(2) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. § 14 BesattG bleibt unberührt.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. In berechtigten Einzelfällen können Umbettungen vorgenommen werden. Diese bedürfen der vorherigen Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreis Lüneburg.

(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

(3) Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so ist die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Gesundheitsamtes des Landkreises Lüneburg und des Ordnungsamtes der Gemeinde Amt Neuhaus abhängig.

(4) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, oder der Kinder oder der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer und baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.

(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeine Rechtsverhältnisse an den Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Amt Neuhaus. An ihnen werden

Nutzungsrechte gegen Gebühr nach dieser Satzung verliehen. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Gemeinde Amt Neuhaus nicht zulässig.

(2) Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. auf die Eltern,
  5. auf die Geschwister,
  6. auf die nicht unter Nr. 1 bis 5 fallenden Erben.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Wenn Ehegatten/Lebensgefährten nebeneinander bestattet werden möchten, kann die Gemeinde Amt Neuhaus Ausnahmen zulassen.

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 14) b) Wahlgrabstätten (§ 15) c) Urnenwahlgrabstätten (§ 16) d) Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit Liegeplatte (§ 17) g) anonyme / teilanonyme Urnengrabstätten (§ 18)

(2) Die Abmessungen sollen pro Grabstelle mindestens eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 2,20 m haben. Bei Urnen mindestens eine Breite von 1 m und eine Länge von 1 m.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(3) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können zwei Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten, gleichzeitig verstorbenen, Kindes in einem Grab beigesetzt werden.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden.

Reihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren für Erwachsene und 20 Jahren für Kinder bis zu 5 Jahren abgegeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Bepflanzung und Gestaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Das Abdecken der Grabstelle durch Steinplatten ist nicht gestattet.

(3) Beisetzungen außerhalb der Reihenordnung werden nicht genehmigt.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, welche mit bis zu 4 Grabstellen abgegeben werden. Die Reihenfolge der Abgabe bestimmt die Gemeinde Amt Neuhaus, wobei den Wünschen des Erwerbers nach Möglichkeit entsprochen wird. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre, gerechnet vom Tage der Beisetzung.

Das Nutzungsrecht kann, mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung, auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden.

Die Überlassung der Nutzung an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde Amt Neuhaus ist unzulässig.

(2) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 10 dieser Satzung) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für das Wahlgrab mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

(3) In einem Wahlgrab dürfen Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

  1. Ehegatten/Lebenspartner
  2. Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  3. Ehegatten der unter 2. genannten Personen
  4. Lebensgefährten der Nutzungsberechtigten

Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde Amt Neuhaus.

(4) Mit Genehmigung der Gemeinde Amt Neuhaus kann das Nutzungsrecht auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen werden.

(5) Die Bepflanzung und Gestaltung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Das Abdecken der Grabstelle durch Steinplatten ist nicht gestattet.

§ 15 Paragraph 15

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten die der Reihe nach mit bis zu 2 Grabstellen abgegeben werden. Die Reihenfolge der Abgabe bestimmt die Gemeinde Amt Neuhaus, wobei den Wünschen des Erwerbers nach Möglichkeit

entsprochen wird. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre, gerechnet vom Tage der Beisetzung.

Das Nutzungsrecht kann, mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung, auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung verlängert werden. Die Überlassung der Nutzung an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde Amt Neuhaus ist unzulässig. Eine Benachrichtigung über Ablauf des Nutzungsrechts durch die Gemeinde Amt Neuhaus ist nicht erforderlich.

(2) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit (§ 10 dieser Satzung) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für das Wahlgrab mit allen Grabstellen zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

(3) In einem Wahlgrab dürfen Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

  1. Ehegatten/Lebenspartner
  2. Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister
  3. Ehegatten der unter 2. genannten Personen
  4. Lebensgefährten der Nutzungsberechtigten

Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde Amt Neuhaus.

(4) Mit Genehmigung der Gemeinde Amt Neuhaus kann das Nutzungsrecht auf einen beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen werden.

(5) Die Gestaltung und Bepflanzung obliegt dem Nutzungsberechtigten.

Die Abmessungen je Grabstelle betragen etwa: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m. Es können Grabmale oder Liegeplatten verwendet werden. Die Einfassung der Grabstelle hat mit Natursteinkanten zu erfolgen. Zwischen den Grabstellen sind 0,30 m Abstand zu halten.

§ 16 Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit Liegeplatte

Rasenreihengrabstätten für Särge und Urnen mit Liegeplatte

(1) Rasenreihengraber für Särge und Urnen mit Liegeplatte sind auf den Friedhöfen in Wehningen und Preten eingerichtet.

(2) Rasenreihengraber für Särge und Urnen werden nur für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren abgegeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(3) Die Rasenreihengraber erhalten spätestens nach 3 Monaten in Abstimmung mit der Gemeinde Amt Neuhaus eine Rasenliegeplatte.

(4) Die Rasenliegeplatte muss eine Maße von 0,35 m in der Länge und 0,45 m in der Breite haben.

(5) Rasengräber dürfen nicht bepflanzt oder geschmückt werden, um eine störungsfreie Pflege dieser Grabanlagen zu gewährleisten. Die Pflegearbeiten obliegen der Gemeinde Amt Neuhaus.

(6) Beisetzungen außerhalb der Reihenordnung können nur dann genehmigt werden, wenn das nächste Rasenreihengrab für den Ehegatten/Lebenspartner des davor liegenden Verstorbenen bestimmt ist.

§ 17 Anonyme/Teilanonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme und Teilanonyme Urnengräber sind Grabstätten auf besonderen Grabfeldern ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit, die erst im Beisetzungsfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Die Beschaffung und Anbringung des Messingschildes sowie deren Ausgestaltung obliegt der Gemeinde Amt Neuhaus.

(3) Grabfelder für anonyme und teilanonyme Urnengräber sind auf den Friedhöfen in Wehningen und Preten eingerichtet.

(4) Ein Nutzungsrecht wird in anonymisierter ggf. teilanonymisierter Form verliehen.

(5) Die Namen der Verstorbenen werden auf Wunsch und Kosten des Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Gemeinde Amt Neuhaus mit einem Messingschild auf einer Stele festgehalten(teilanonym). Es darf kein Grabschmuck abgelegt werden.

(6) Die Mindestgröße einer anonymen und teilanonymen Urnengrabstelle beträgt LxB 30x30 cm.

(7) Die Grabstätten werden nach Ablauf des Nutzungsrechtes eingeebnet. Ein besonderer Hinweis erfolgt nicht.

§ 18 Grabregister

Die Gemeinde Amt Neuhaus führt ein Verzeichnis der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

§ 19 Grabgewölbe

Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht errichtet werden.

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Amt Neuhaus.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen oder gegebenenfalls selbst zu entsorgen.

Für das Herrichten und in Stand halten der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufzufordern. Sind Nutzungsberechtigte oder nächste Angehörige unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete, Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der festgesetzten Frist beseitigt, so kann die Gemeinde Amt Neuhaus die Grabstätte einbauen und begrünen lassen. Grabmale können nur den Vorschriften dieser Satzung entsprechend entfernt werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.

(5) Auf den Friedhöfen dürfen als Einfriedung lebende Hecken mit einer Höhe von max. 0,80 m sowie Einfassungen aus 8 cm dickem Kunststein oder Naturstein, dessen Sichtkanten geschliffen sein müssen, verwendet werden. Die Oberkante der Steineinfassung muss mit der umgebenden Rasenfläche bündig abschließen.

(6) Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen und ähnlichen umweltbelastenden Stoffen sowie nicht biologisch abbaubaren und nicht kompostierbaren Materialien auf den Friedhöfen als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht gestattet.

(7) Die Gräber dürfen nicht mit Kiesel, Kies oder Steinsplitt bestreut werden.

(8) Die Grabstellen müssen zum Ablauftermin durch den Nutzungsberechtigten eigeebnet werden. Grabmale, Fundamente, Steineinfassungen, Hecken und Bepflanzungen sind vollständig abzuräumen. Sollte dieses nicht geschehen, wird die Einebnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Amt Neuhaus vorgenommen.

§ 22 Paragraph 22

Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. Fair Stone
  2. IGEP
  3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung der Gemeinde Amt Neuhaus zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist ein entsprechendes Formular, welches über die Gemeinde Amt Neuhaus ausgegeben wird, zu verwenden.

§ 23 Errichtung und Veränderung von Grabmalen

(1) Gedenksteine und Grabmale dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde Amt Neuhaus errichtet oder verändert werden. Dies gilt auch für provisorische Grabmale.

(2) Die Einrichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Amt Neuhaus.

§ 24 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmales in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zulassen. Geschieht das nicht, so kann die Gemeinde Amt Neuhaus die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Stand setzen oder befestigen lassen. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Gemeinde Amt Neuhaus berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten, das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dieses nicht, so kann die Gemeinde Amt Neuhaus die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

(5) Für alle Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.

(6) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung von Gefahren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

§ 25 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde Amt Neuhaus entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen entfernen, sofern es sich nicht um Anlagen nach Abs. 3 handelt.

Wird von diesem Recht nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit Gebrauch gemacht, entfernt die Gemeinde Amt Neuhaus die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten. Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen ist von der Gemeinde Amt Neuhaus nicht zu leisten. Die Gemeinde Amt Neuhaus ist zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale oder sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Gemeinde Amt Neuhaus erhalten.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle

§ 26 Friedhofskapelle

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder einem sonstigen dafür bestimmten Raum abgehalten werden.

(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende Krankheit gehabt hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 27 Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde Amt Neuhaus betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

VII. Gebühren

§ 28 Friedhofsgebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweiligen Gebührensatzung erhoben.

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Amt Neuhaus bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Gemeinde Amt Neuhaus haftet nicht für Schäden, die durch satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen und Tiere entstehen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer gegen die Satzungsvorschriften der §§ 1 Abs. 2 und 3; 3 (2); 4 (1)-(3) und (5); 5 (1); 7 (1) und (2); 10 (1)-(6); 14 (3); 15 (3); 19; 21 (1), (2), (5)-(8); 23 (1); 24 (2)-(4); 25 (1); 26 (2) verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,– € geahndet werden.

§ 32 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Änderung der Satzung

Satzung Datum Öffentlich bekannt gemacht In Kraft seit
Satzung 27.03.2020 Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 5 vom 15.05.2020 15.05.2020
1. Änderungssatzung 14.03.2025 Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 4 vom 14.04.2025 15.04.2025

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