Friedhofssatzung
29 Abschnitte.
§ 4 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich Stellung der Sargträger, sofern keine Ausnahmegenehmigung der Stadt Alzenau erteilt wurde,
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen.
(2) Zur Durchführung dieser Tätigkeiten kann sich die Stadt Alzenau eines oder mehreren qualifizierten Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Erfüllungsgehilfen sind den Weisungen der Stadt Alzenau unterworfen. Die Einzelheiten sind in einem Vertrag festzulegen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. An den Gedenktagen Allerheiligen und Allerseelen bleiben die Friedhöfe bis 21.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Stadt Alzenau kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, zu befahren. Ausgenommen sind das Schieben von Fahrrädern, das Befahren mit entsprechenden Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt
Alzenau und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 7 Abs. 6,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) in der Nähe einer Trauerfeier, Gedenkfeier oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Alzenau gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle (z. B. Blumen, Ausschmückungsgegenstände, Kränze, Papier) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen - ausgenommen Hunde, sofern diese an einer Leine geführt werden, Blindenhunde, Assistenz- bzw. Behindertenbegleithunde,
h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren.
(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Die Stadt Alzenau kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann ferner an weiteren Tagen das Arbeiten auf den Friedhöfen verbieten.
(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Alzenau; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten bedürfen sie der vorherigen Zulassung durch die Stadt Alzenau.
(2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt widerruflich durch schriftliche Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen. Dabei kann der Umfang der Tätigkeiten im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies mit dem Friedhofszweck und dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Die Zulassung ist gebührenpflichtig und wird jeweils für ein Jahr erteilt.
(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 20 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 20 Uhr zu beenden. Die Stadt Alzenau kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Würde des Friedhofs darf nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt Alzenau genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Stadt Alzenau eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (7) Die Stadt Alzenau kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Zulassung ihrer Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Beisetzung ist bei der Stadt Alzenau anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt Alzenau auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt Alzenau setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit der anmeldenden Person und gegebenenfalls mit dem Geistlichen fest. Die Beisetzungen finden in der Regel montags bis freitags statt. (4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Alzenau ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur bis zur Grabsohle: a) für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr 1,80 m und bei Tieferlegung 2,40 m, b) für Verstorbenen ab vollendetem 5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 1,30 m, c) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeborene 1,00 m, d) für Urnen 0,80 m.
Die Stadt Alzenau kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu halten. Sofern beim Ausheiten der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Alzenau entfern werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeiten
Die Ruhefristen für Leichen betragen bei
a) Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 25 Jahre, b) Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre, c) allen Aschenbeisetzungen 10 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Alzenau. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Alzenau umgebettet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Alzenau durchgeführt. Sie kann sich dazu Dritter bedieren und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sowie die Stadt Alzenau oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichten Fahrlösigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Einzelgrabstätten (§ 14), Wahlgrabstätten (§ 15), Urnengrabstätten (§ 17 Abs. 2 bis 4), Gemeinschaftsgrabstätten (§ 17 Abs. 5), Ruhegemeinschaften für Urnen (§ 17 Abs. 6), Baumgrabstätten für Urnen (§ 17 Abs. 7) und Ehrengrabstätten (§ 18).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Über die Grabnutzungsrechte und die Grabbelegung wird von der Stadt Alzenau eine Grabkartei geführt. In Zweifelsfällen entscheiden die Eintragungen in der Grabkartei.
(5) Die nutzungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
§ 14 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über den Erwerb wird auf Antrag eine Urkunde ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur ein Sarg beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Erwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Die Stadt Alzenau kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist oder aus planerischen Gründen.
(5) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Stadt Alzenau.
(6) Die Regelungen des § 15 Abs. 8 und Abs. 9 gelten entsprechend.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstände verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird auf Antrag eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Stadt Alzenau kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Die Wahlgrabstätten werden unterschieden in Elterngrabstätten und Familiengrabstätten, sie werden als Tiefgräber ausgewiesen. In einer Elterngrabstätte konnen zwei Verstorbene, in einer Familiengrabstätte vier Verstorbene und je weiterem Grabteil weitere zwei Verstorbene bestattet werden. Zusätzlich konnen, unabhängig von Grabstättenart und -große bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der Nutzung des tiefergelegenen Grabes (Tiefgrab) steht der Lauf der Ruhefrist für eine Leiche im darüberliegenden Grab entgegen. Erstbeisetzungen werden grundsätzlich vertieft vorgenommen. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren. (4) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in thisem Zeitpunkt für den Erwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Die Stadt Alzenau kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 3 beabsichtigt ist oder aus planerischen Gründen. (5) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlangerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstände umfassen. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Stadt Alzenau. (6) Die Regelung des § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Wahrend der Nutzungszeit dar eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlangert worden ist. (8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Stadt Alzenau übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihren das Nutzungsrecht durch schriftliche Vereinbarung übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) auf die Kinder, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern, f) auf die Enkelkinder, g) auf die Geschwister, h) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen, i) auf die Verschwägerten ersten Grades. j) auf die Stiefkinder, k) auf die Stiefgeschwister,
l) auf die nicht unter a) - k) fallenden Erben.
m) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - l) wird die jüngste Person, die der Stadt Alzenau bekannt ist, nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt Alzenau. Bei vorzeitiger Rückgabe sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Kosten der Pflege und Unterhaltung der Grabstätte durch die Stadt Alzenau bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu übernehmen. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 16 Paragraph 16
Sternenkindergrabfeld
Grabstätten im Feld für Sternenkindern dienen der Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des § 31 der Personenstandsverordnung und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte und deren Aschen. Die Grabstätten werden der Reihe nach und für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) belegt. Die Regelungen § 15 Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend.
Die Gestaltung und Instandhaltung des Grabfeldes obliegt der Stadt Alzenau, eine individuelle Gestaltung ist nicht erlaubt. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch Schrifttafeln, die seitens der Stadt Alzenau beschafft, beschriftet und auf Pflastersteinen ebenerdig am Standort der Urne angebracht werden.
§ 17 Paragraph 17
Grabstätten zur Beisetzung von Urnen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten und Urnenwänden (Abs. 2 bis 4), b) Gemeinschaftsgrabstätten (Abs. 5), c) Ruhegemeinschaft für Urnen (Abs. 6) und d) Baumgrabstätten (Abs. 7).
(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt werden und in denen maximal vier Aschen beigesetzt werden dürfen. Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten erstreckt sich auf die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit); es muss zur Wahrung der Ruhefrist bei jeder weiteren Urnenbestattung um den entsprechenden Zeitraum verlängert werden.
(3) Urnenwände sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen in separaten Kammern, die für die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit) der Reihe nach vergeben werden. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die verwendeten Schmuck- bzw. Überurnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhefrist zu verhindern. Die Stadt Alzenau stellt Verschlussplatten in zwei Varianten bereit, Steinplatten für die Urnenwände sowie Glasplatten für die Urnenkammern im Kolumbarium. Die Verschlussplatten können mit dem Namen der / des Verstorbenen gekennzeichnet werden, die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. Zum Schutze anderer Grabstätten ist es unzulässig, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, wie z. B. Blumenvasen, Kerzenhaltern und dergleichen, zu versehen. Das Ablegen / -stellen von Gegenständen ist nur aus Anlass einer Beisetzung erlaubt und ist kurzfristig durch die Angehörigen wieder zu entfernen. Zeichen des Gedenkens (Blumen, Gestecke, Kerzen und sonstige Lichter) dürfen nur in den hierfür
vorgesehenen Bereichen abgelegt werden. Die Stadt Alzenau räumt ohne Vorankündigung regelmäßig die Gegenstände ab und entsorgt diese. Sie ist nicht verpflichtet, die Gegenstände aufzubewahren.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte und in den Urnenwände ist die Stadt Alzenau berechtigt, die bestatteten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde beigegeben.
(5) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung; in diesen Grabstätten dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Besondere Rechte können an diesen Grabstätten nicht geltend gemacht werden. Die Beisetzung der Aschen erfolgt unter Ausschluss von Öffentlichkeit und Angehörigen. Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten obliegen der Stadt Alzenau. Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Stadt Alzenau berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde beigegeben.
(6) Ruhegemeinschaften für Urnen sind Grabstätten, bei denen die Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH die auf den Friedhöfen zugelassenen Friedhofsgärtner und Steinmetze mit der Anlegung des Grabfeldes sowie der friedhofsgärtnerischen Aufgaben beauftragt und bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt im Ruhegemeinschaftsgrabfeld erfolgten Beisetzung betreut. Voraussetzung für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten der Ruhegemeinschaft ist der wirksame Abschluss eines entsprechenden Grabpflegevertrages mit der Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH.
(7) In Baumgrabstätten werden Urnen als Rasenreihengräber am Fuße der Bäume beigesetzt. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch Schrifttafeln, die seitens der Stadt Alzenau beschafft, beschriftet und auf Pflastersteinen ebenerdig am Standort der Urne angebracht werden. Der Inhalt der Beschriftung der Schrifttafeln erfolgt gemäß der Daten der verstorbenen Person im Sterberegister, sofern der Stadt Alzenau seitens der nutzungsberechtigten Person im Rahmen der Anmeldung der Bestattung keine abweichenden Wünsche mitgeteilt werden. Bei Abweichungen entscheidet die Stadt Alzenau nach pflichtgemäßem Ermessen. Es werden ausschließlich kompostierbare Urnen zur Beisetzung zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck, Kerzen, Gedenkgegenständen und Ähnlichem sowie Anpflanzungen jeglicher Art sind im Bereich der Grabstätten für Baumbestattungen nicht zulässig.
§ 18 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
(1) Der Entscheidung des Stadtrates der Stadt Alzenau bleibt es vorbehalten, verstorbenen Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl der Stadt Alzenau in hervorragender Weise verdient gemacht haben, ein Ehrengrab zuzuweisen, es anzulegen und für 10 Jahre zu pflegen.
(2) In Ehrengrabstätten kann neben der Person, der die Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, auch dessen Ehegatte beigesetzt werden. Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt Alzenau.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Paragraph 19
Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften; Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche
Geltung der Regelungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen zulässig, wenn der Erwerb einer Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsbestimmungen auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt Alzenau zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird these Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 22 bis 30 gelten nicht für das Sternekindergrabfeld (§ 16), Urnenwände (§ 17 Abs. 3), Gemeinschaftsgrabstätten (§ 17 Abs. 5), Ruhegemeinschaften (§ 17 Abs. 6) und Baumgrabstätten (§ 17 Abs. 7).
§ 20 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstände ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Innerhalb eines Jahres nach der ersten Bestattung muss auf der Grabstände ein Grabmal errichtet werden. (3) Bei der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen die Abmessungen der Grabstände nicht übersritten werden. In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Grabmale in Reihenflucht gesetzt werden. Das Gleiche gilt für Grabeinfassungen. Firmennamen auf Grabmalen dürfen nur in unauffälliger Weise auf einer Schmalseite unter angebracht werden. (4) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet die Stadt Alzenau.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Paragraph 21
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die allgemeinen Gestaltungsbestimmungen nach § 19 gelten im 1. Friedhof Alzenau in den Abteilungen A, B, C, D, Süd, West und Abteilung Ost, Grabfelder E 14 und F 14, J, 2. Friedhof Albstadt in den Grabfeldern A, B, C, D, I, K und KG, 3. Friedhof Horstein im Grabfeld E, 4. Friedhof Kalberau im Alteil, 5. Friedhof Michelbach im Grabfeld E 13 und 6. Friedhof Wasserlos im Grabfeld A.
§ 22 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der zugrundeliegenden Planung gestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden.
a) für Grabmale dürfen insbesondere Naturstein sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall Ausführung verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- bearbeitete Steine müssen allseitig bearbeitet sein; alle Bearbeitungsarten sind zugelassen;
- Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
- Grabmale auf den als Rasenfriedhof ausgewiesenen Friedhofen/Friedhofsteilen dürfen keine Sockel haben.
(2) Auf Grabstätten für Sargbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Einzelgrabstätten und Elterngrabstätten:
- Stelen und Kreuze max. 1,20 m hoch, max. Breite bei Stelen 0,80 m, max. Breite bei Kreuzen 1,00 m, Stärke von 0,14 m bis 0,40 m,
- sonstige stehende Grabmale max. 1,10 m hoch, max. 1,00 m breit, Stärke 0,14 m bis 0,22 m,
- liegende Grabmale max. Grundfläche 0,50 m x 0,60 m, max. Höhe über Erdreich 0,20 m, max. Neigung 15 Grad.
b) Kindergrabstätten:
Die Maße der Grabmale für Kindergrabstätten sollen im Verhältnis zur kleineren Grabstätte stehen.
c) zweiteilige und dreiteilige Familiengrabstätten:
- Stelen und Kreuze max. 1,40 m hoch, max. Breite bei Stelen 1,00 m, max. Breite bei Kreuzen 1,40 m, Stärke von 0,14 bis 0,40 m
- sonstige stehende Grabmale max. 1,10 m hoch, max. 1,40 m breit, Stärke 0,14 bis 0,22 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale mit einer max. Grundfläche von 0,50 x 0,60 m zugelassen; die liegenden Grabmale dürfen über das Erdreich bis zu 0,10 m hinausragen. In bestimmten, davon besonders ausgewiesenen Bereichen sind stehende Grabmale zugelassen. Die Grundfläche darf max. 0,40 m x 0,40 m betragen. Die maximale Höhe beträgt 1,00 m. (4) These zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen mit Ausnahme der Regelungen für Urnengrabstätten gelten im
- Friedhof Alzenau
Abteilung Ost in den Grabfeldern 1, 1 a, 2 bis 13, S 10 und K, U1 - U3, U5 und U10, 2. Friedhof Albstadt in den Grabfeldern E, F, G, H, J und U, 3. Friedhof Horstein in den Grabfeldern A, B, C, D und U,
- Friedhof Kalberau in der Abteilung Nord-Ost und Nord-West,
- Friedhof Michelbach in den Grabfeldern 1 bis 12 sowie 14 und 15, E16 und F16, U, U4, U11 und U15 und
- Friedhof Wasserlos in den Grabfeldern B bis F, U und U1.
Die zusätzlichen Gestaltungsbestimmungen gelten auch im
- Friedhof Alzenau, Abteilung Ost, Grabfelder 10 - 13,
- Friedhof Michelbach, in den Grabfeldern 1 bis 12 sowie 14 und 15,
- Friedhof Wasserlos, Grabfelder E und F.
In diesen Bereichen dürfen Grabeinfassungen gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 der Satzung nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Alzenau errichtet werden. Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, die Genehmigungen unter Auflagen zu erteilen.
Die Gestaltungsbestimmungen für Urnengrabstätten nach Abs. 3 Satz 2 - stehende Grabmale - gelten im Friedhof Alzenau, Abteilung Ost, Grabfeld U1 und U2, U3, U5 und U10. Für die weiteren Urnengrabfelder bzw. Urnengrabsreihen auf den städtischen Friedhöfen gilt die Regelung nach Abs. 3 Satz 1 - liegende Grabmale -.
Soweit zukünftig weitere Grabfelder eingerichtet werden, gelten für diese diejenigen Gestaltungsvorschriften entsprechend, die für solche Grabfelder gelten, deren Grabstättenangebot jenem in Hinblick auf Gesamtcharakter, Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte sowie Anlage des Feldes am nächsten kommt.
(5) Die Stadt Alzenau kann Abweichungen vom Höchstmaß sowie hinsichtlich des verwendeten Materials ausnahmsweise zulassen, soweit dies innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 20 vertretbar ist.
§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Alzenau. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20, 21, 22 oder 24 entspricht. Eine erteilte Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(4) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Es muss sichergestellt sein, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamente müssen mit ihrer Oberkante unter der Erdoberfläche bleiben.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Stadt Alzenau gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 23 bestimmen. Die Stadt Alzenau kann überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, auch insoweit, als nach Satz 1 keine Bestimmungen getroffen wurde.
(3) Die Stadt Alzenau kann die Fundamente für die Grabmale selbst herstellen, wenn dies zweckmäßig und erforderlich erscheint.
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Alzenau auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Alzenau nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Alzenau berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Stadt Alzenau ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Alzenau kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Alzenau entfernt werden, die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt wird.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seitens der zuvor nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Stadt Alzenau berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Stadt Alzenau ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Alzenau über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Sofern ein Grabmal ohne die Genehmigung der Stadt Alzenau aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Bäume auf Grabstätten dürfen nicht höher als 1,60 m sein. Die Stadt Alzenau kann verlangen, dass wuchernde oder behindernde Gewächse zurückgeschnitten oder entfernt werden.
(3) Bei Sarggrabstätten sind Grababdeckungen aus Naturstein in einer Größe bis max. 50 % des Pflanzenbeetes zulässig.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Stadt Alzenau kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Alzenau. Bepflanzungen außerhalb der
Grabstätten sind verboten. Das Ablegen von Werkzeugen, Töpfen und anderen Gegenständen hinter den Grabmalen außerhalb der Grabstätte ist untersagt. Die Stadt Alzenau behält sich vor, diese Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Das Anbringen oder Ablegen von Kunststoff oder Plastikblumen aller Art ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern. Die Stadt Alzenau kann bestimmen, dass bestimmte Stoffe nicht den Abfallsammeleinrichtungen des Friedhofs zugeführt werden dürfen.
(8) Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Grabbeet mit Erde aufzufüllen und sodann Gras einzusäen ist.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat das Ablagern von Aushubmaterial zu dulden, wenn eine Nachbargrabstätte geöffnet wird und eine Ablagerung anderweitig nicht möglich ist. Entsprechende Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Grabbewuchs der Nachbargrabstätte sind vorzunehmen.
§ 29 Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Grabfeldern ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 30 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Bepflanzung der Grabstätten ist auf die ausgewiesene Fläche des Grabbeetes beschränkt. Die Grabstätten sind im Rahmen der Vorschriften des § 19 herzurichten und dauernd instand zu halten. Die Grabhügel dürfen maximal 10 cm hoch sein.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1,60 m, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(4) Grababdeckungen aus Naturstein sind in einer Größe bis max. 50 % des Pflanzenbeetes zulässig.
(5) Die Grabstätten dürfen nicht mit Kies, Steinsplitt oder ähnlichen Materialien abgedeckt werden.
(6) Soweit es die Stadt Alzenau unter Beachtung der §§ 20 und 28 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 28 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Alzenau die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Alzenau in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Stadt Alzenau kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die Verantwortlichen sind in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Alzenau in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Alzenau unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Alzenau den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen auf den städtischen Friedhöfen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis sie beerdigt oder nach auswärts überführt werden, ferner zur Aufbewahrung der Aschenreste Verstorbener in Urnen bis zur Beerdigung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Alzenau und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gesundheitsbehörde.
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(3) Die Durchführung der Trauerfeiern und ihre Ausgestaltung bleibt im Benehmen - gegebenenfalls mit dem Geistlichen - den Angehörigen überlassen. Musikalische Darbietungen und Ansprachen sind erlaubt, sofern sie für die Trauerfeier geeignet sind. Dekorationsgegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der Benutzung des Feierraums zu entfernen.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Alzenau bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Grabgestaltung grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Genehmigung für die Veränderung von Grabmalen sowie die Neuanlage von Grabstätten richtet sich nach den Anforderungen dieser Satzung.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 35 Haftung
Die Stadt Alzenau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Alzenau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Alzenau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- Friedhofsanlagen entgegen § 5 Abs. 1 dieser Satzung außerhalb der Öffnungszeiten besucht oder Anordnungen nach § 6 Abs. 1 missachtet,
- eine der in § 6 festgelegten Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof verletzt,
- als Gewerbetreibender gegen in § 7 festgelegte Bestimmungen verstößt,
- allgemeinen Bestattungsvorschriften in §§ 8 bis 13 dieser Satzung zuwiderhandelt,
- eine Grabstätte nicht entsprechend der in §§ 20 bis 27 enthaltenen Bestimmungen gestaltet oder nicht entsprechend der in §§ 28 und 29 enthaltenen Bestimmungen herrichtet und pflegt,
- eine Leichenhalle unter Missachtung von § 32 dieser Satzung benutzt,
- gegen Bestimmungen über Trauerfeiern in § 33 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 38 Paragraph 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Alzenau vom 27. Oktober 2017 außer Kraft.
Alzenau, 8. Juli 2025 Stadt Alzenau
Stephan Noll Erster Bürgermeister