ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelische Kirchengemeinde Altwigshagen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelische Kirchengemeinde Altwigshagen

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung und
Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe in
Wietstock
und Neuendorf A

der Evangelischen
Kirchengemeinde Altwigshagen
Friedhofssatzung
für die Friedhöfe in Altwigshagen, Wietstock und Neuendorf A
der Evangelischen Kirchengemeinde Altwigshagen vom 26.09.2022

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Altwigshagen hat am
26.09.2022 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Nordkirche
folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht
Präambel

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2 Verwaltung des Friedhofs
§3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7 Anmeldung der Bestattung
§8 Särge und Urnen
§9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Sargwahlgrabstätten
§ 14 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten
§ 15 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten
§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten
§ 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
§ 19 Anlage für Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung und mit Pflege durch den
Friedhofsträger
§ 20 Registerführung

Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§ 22 Wahlmöglichkeit
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines
§ 27 Grabpflege, Grabschmuck
§ 28 Vernachlässigung
§ 29 Umwelt- und Naturschutz

Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis
§ 31 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
§ 33 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 34 Unterhaltung
§ 35 Entfernung
§ 36 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
§ 37 Grabmale mit Denkmalwert

Abschnitt 8 Benutzung von Kirchen für Zwecke der Trauerfeiern

§ 38 Trauerfeiern
§ 39 Musikalische Darbietungen

Abschnitt 9 Haftung und Gebühren

§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren

Abschnitt 10 Schlussvorschriften

§ 42 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrecht
§ 43 Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist
mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich
ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht
genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser
Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof
Richtung und Weisung.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Evangelischen Kirchengemeinde
Altwigshagen getragenen Friedhöfe in Altwigshagen, Wietstock und Neuendorf A in seiner
jeweiligen Größe.

(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der
Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im
Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner können Glieder anderer evangelischer
Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher
Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Friedhofsträgers.
§2
Verwaltung des Friedhofs

(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und
Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder
Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines
Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit
der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.

§3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und
entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.

(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit
dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf
Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf
kostenfreie Umbettung der Bestatteten.

(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen
festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch
Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur
Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung
des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die
Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des
gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen,
sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften

§4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.
Außerhalb der Besuchszeiten ist der Aufenthalt nicht gestattet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagt werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten
und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu
unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,
Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und
genehmigten Fahrzeuge – zu befahren

- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern

- an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen

- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten

- Druckschriften zu verteilen

- Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische
Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,

- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten
Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen

- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen

- zu lärmen

- Hunde unangeleint mitzubringen und

- Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und
dieser Satzung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Friedhofsträgers.

(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann
Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das
Betreten des Friedhofs untersagen.

§6
Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und
Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die
dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen
schriftlichen, gebührenpflichtigen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger
kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ihre Eintragung in die
Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist,
nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den
vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und
dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
nachweisen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der
Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf
die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche
Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des
Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten
Rücksicht zu nehmen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die
Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den
Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung
der Zulassung entfallen sind.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor
Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7
finden auf sie keine Anwendung.

Abschnitt 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7
Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen
Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung
nachzuweisen.

(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der
Bestattung fest.

(3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis samstags.
§8
Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise
kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg
oder Urne gestatten, wenn gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende
technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in
Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz
2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu
verwenden.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,68 m hoch und 0,65 m breit sein.
Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge,
Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens
oder des Grundwassers zu verändern.

§9
Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder
zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur
Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.

§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag
und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der
nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
Das Bestattungsgesetz des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommerns ist zu beachten.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden
Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die
Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die
Antrag stellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein
anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher
gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder
Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit
Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt
werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des
neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf
behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die
anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine
Umbettung dar.

Abschnitt 4
Grabstätten

§ 12
Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-
rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung
vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach
Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur
Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit
auf den Grabstätten zu sorgen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall vergeben. Bei
Sargwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen
zulassen (§ 16).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger
mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten können angelegt werden als

1. Sargwahlgrabstätten,
2. Urnenwahlgrabstätten und
3. Anlage für Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung und mit Pflege durch den
Friedhofsträger

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften
angelegt werden.

(6) Die Grabstätten haben folgende Größe:

1. Grabstätten für Sargwahl- und Urnenwahlgrabstätten für Erwachsene
Länge: 2,50 m, Breite: 1,20 m
2. Urnenreihengrabstätten
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan der Anlage zu dieser Satzung für den Friedhof
maßgebend.

§ 13
Sargwahlgrabstätten

(1) Sargwahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder
mehreren Grabbreiten vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die
Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht
kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren
nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung
der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind
oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer
Grabstelle beigesetzt werden.

(4) In einer bereits belegten Sargwahlgrabstelle dürfen gegen Entrichtung einer Gebühr
zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein
naher Verwandter des Beizusetzenden war.
In einer Sargwahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen
bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte,

2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

3. leibliche und adoptierte Kinder,

4. die Eltern,

5. die Geschwister,
6. Großeltern und

7. Enkelkinder sowie

8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7
bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der
nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 14
Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre für Sargwahlgrabstätten beginnend mit dem Tag der
Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung
der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr um mindestens 5 Jahre
verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder
wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder
einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate
vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte oder durch Anschreiben an die
nutzungsberechtigte Person bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist
das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte.
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

§ 15
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen
eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach14 ein
eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch
auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den
Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils
geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen

1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von
Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und
in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von 14 Absatz 1 für eine kürzere
Nutzungszeit verliehen werden.

3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der
Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab
dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an
Wahlgrabstätten.

4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte
Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete
Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des
Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt
der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 16
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten
Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach §13 Absatz 4 Satz 3 übertragen
werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger
auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 mit deren oder dessen
Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich
nach der in § 13 Absatz 4 Satz 3 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der
einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen
vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das
Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres
Ablebens einer Person nach § 13 Absatz 4 Satz 3 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers
– einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem
Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.

(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der
oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs
Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die
Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich
nachgewiesen ist.

(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den
Friedhofsträger.

§ 17
Rückgabe von Sargwahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten besteht kein
Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung
der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit
Ruhezeiten versehen ist.

§ 18
Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine, zwei
oder maximal 3 Urnen.

(2) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre für Urnenwahlgrabstätten beginnend mit dem Tag der
Zuweisung.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Sargwahlgrabstätten entsprechend.

§ 19
Anlage für Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung und mit Pflege durch den
Friedhofsträger

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle
für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.

(2) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.

(4) Es dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

(5) Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den
Friedhofsträger. Eine Bestattung in der Urnenreihengrabstätte mit Pflege durch den
Friedhofsträger kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in
dieser Anlage besteht nicht.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet auf seine Kosten, binnen 6 Monate (ab
Beisetzung) die Grabstätte mit einer Grabplatte versehen zu lassen. Diese Platte muss
folgenden Kriterien entsprechen: a) Höhe: 50 cm; Breite: 50 cm – quadratische oder Breite:
60cm – rechteckige Form; b) Stärke: mindestens 5 cm; c) aufgesetzte Buchstaben bzw.
Verzierungen: maximal 0,5 cm über Plattenoberfläche; d) Material: Naturstein. Die Inschrift
der Grabplatte muss den Vor- und Nachnamen enthalten Es dürfen sich auf der Platte keine
fest installierten Gefäße wie Vasen oder Schalen befinden, damit das Pflegen und Mähen
dieses Gräberfeldes nicht beeinträchtigt wird.
Das Auflegen der Grabplatte erfolgt von einem Beauftragten des Friedhofsträgers.
Das Aufstellen und Auflegen von weiteren Grabmalen, Grabplatten und Gedenkzeichen ist
unzulässig.

(7) Das Abräumen von Urnenreihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor
Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt
gemacht.

(8) Alle Kosten für die Friedhofsunterhaltung, Anlage und die Pflege werden durch eine
Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung für die gesamte Ruhezeit zu entrichten
ist.
§ 20
Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der
Bestatteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

Abschnitt 5
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen § 24 für Grabfelder mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in
seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 22
Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 23) werden auch
solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) angelegt.

(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein
Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch
Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die
gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.

(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem
Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der
Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin
über.

§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten nach §§ 13 und 18

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung
und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen
von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder
beseitigt werden.

(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 24
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten nach § 19

(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:

- Anlage für Urnenreihengrabstätten mit Namensnennung und mit Pflege durch den
Friedhofsträger

(2) Die Grabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsträgerin angelegt und sollen
durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes
beitragen.

(3) Schnittblumen sind grundsätzlich nur in einer Grabvase direkt vor der Grabplatte
abzustellen. Es ist nur eine Grabvase pro Grabstätte erlaubt.

(4) Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck
und Gebinden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie
das Einbringen von Pflanzen in die Erde sind verboten.
(5) Das Friedhofspersonal ist durch den Kirchengemeinderat berechtigt, unzulässig
abgelegten oder abgestellten Grabschmuck, Grablichter, Laternen usw. zu entfernen. Der
Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände verpflichtet.

§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht
unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm
Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere
Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals
erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen
werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.

(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

(4) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(5) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in
handwerklicher Ausführung verwendet werden.

(6) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig,
jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je
Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material,
Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(7) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht
überschreiten.

(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von
diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder
handwerklicher Ausführung zugelassen werden. Dieses bedarf im Vorfeld der Genehmigung
des Friedhofsträgers

(9) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen
an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

Abschnitt 6
Anlage und Pflege der Grabstätten nach §§ 13 und 18

§ 26
Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die
jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst
anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene
Friedhofsgärtnerin oder einen entsprechend zugelassenen Friedhofsgärtner damit
beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht
verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht
Nutzungsberechtigte sind.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung
behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von
den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte
nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann
der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer
Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der
Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die
Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 27
Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht
gestattet.

(2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe
enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, dürfen nicht
verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht
verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung
bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da
sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme
von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 28
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die
nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu
ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Bei
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf
Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht
bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie
ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die
nutzugsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung
auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem
Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche
Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck
entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials
verpflichtet.

§ 29
Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu
tragen.

Abschnitt 7
Grabmale und bauliche Anlagen

Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche
Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Werkstattbezeichnungen
dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise
angebracht werden

§ 30
Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals
zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine
bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie

2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der
Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie
Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 31
Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag
bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht
genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder
der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung
des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach
ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten
der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3
entsprechend.

§ 32
Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind
und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als
allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden
Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 33
Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im
Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten
Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht
werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von
entstehenden Kosten frei gehalten wird.

§ 34
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die
Standsicherheit zu sorgen. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung
dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende
beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen
eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so
kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der
Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der
Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung
an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen
durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder
das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht,
so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal
entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 35
Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal
bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen
lassen soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Die Einzelheiten sind mit der
Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(3) Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der
Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche
Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder
einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten
heranziehen. Unberührt bleibt § 37.

§ 36
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart
des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen
Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen
Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte
erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge schriftlich
abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das
Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

§ 37
Grabmale mit Denkmalwert

Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

Abschnitt 8
Benutzung von Kirchen für Zwecke der Trauerfeiern

§ 38
Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen.

(2) Für die Trauerfeiern stehen die Kirchen in Altwigshagen, Wietstock und Neuendorf A zur
Verfügung.
Sie dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.

(3) Die Benutzung der Kirchen durch andere Religionen oder Weltanschauungs-
gemeinschaften bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofträgers.

Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche
Symbole in der Kirche dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere
Symbole dürfen nicht verwendet werden.
(4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen
sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

(5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die
verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche
eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

(6) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das
Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.

§ 39
Musikalische Darbietungen

1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Kirche und auf
dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pastorin oder des Pastors einzuholen.

(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der
Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin.

(3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der
Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die
Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.

Abschnitt 9
Haftung und Gebühren

§ 40
Haftung

(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den
Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.

(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 41
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 42
Übergangsvorschriften

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

§ 43
Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen
der Kirchengemeinde für die Friedhöfe außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den
Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises kirchenaufsichtlich
genehmigt.

Quelle

Evangelische Kirchengemeinde Altwigshagen

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