Friedhofssatzung – Altusried

Vollständige Friedhofssatzung für Altusried.

Friedhofssatzung

11 Abschnitte.

§ 19 Paragraph 19

Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann offen aufgebahrt werden, sofern von Seiten des Amtsarztes oder Leichenschauarzt keine gegenläufige Anordnung vorliegt. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 20 TEIL V

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu bringen. Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden soll.

TEIL V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 21 TEIL VI

Leichentransport

Für die Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

TEIL VI

FRIEDHOFS UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 22 Paragraph 22

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 23 Paragraph 23

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) Das Ausheben und Verfüllen des Grabes b) Das Versenken des Sarges, c) Die Beisetzung von Urnen d) Die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte e) Die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen f) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 24 Paragraph 24

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie Urnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. Die Beisetzung von Urnen oder Aschenresten ist auch in anderen, von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Möglichkeiten, zulässig. (2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 25 Paragraph 25

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 26 Paragraph 26

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene
über 7 Jahren 20 Jahre,
für Verstorbene bis zu 7 Jahren 10 Jahre,
für Urnenbestattungen 10 Jahre.

§ 27 Paragraph 27

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vorgenommen werden. Die Gemeinde kann anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mal und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht bewohnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

TEIL VIII ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 28 29

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Den Anordnungen des Friedhofpersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 30 dieser Satzung).

§29

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§30

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

(1) Tiere, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Ziff. 2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einem Friedhof freilaufen lässt, (2) zu rauchen und zu lärmen, (3) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahr-rädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden, (4) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten, (5) Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen, (6) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, (7) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, (8) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, (9) Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten, (10) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen, (11) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.

TEIL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§31

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden, öffentlichen Interesse geboten ist.

§32

Haftungsausschluß

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§33

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 20) zuwiderhandelt,
  2. ohne die erforderliche Erlaubnis a) Grababdeckungen nach § 17 Abs. 3 vornimmt, b) gewerbsmäßig Arbeiten im Friedhof vornimmt, c) ohne die erforderliche Zustimmung nach § 18 Abs. 4 Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist entfernt,
  3. Den Verpflichtungen nach §13 Abs. 1 und 3, §14 Abs.6 und §18 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
  4. nach §21 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  5. sich entgegen §28 auf dem Friedhof verhält,
  6. entgegen §29 Abs.3 und 4 Arbeiten verrichtet,
  7. die in §30 Nr. 1 bis 11 aufgeführten Verbote nicht beachtet.

§ 34 Paragraph 34

Inkrafttreten

Die 6. Änderungssatzung tritt nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Altusried, 05. Juli 2024

MARKT ALTUSRIED Max Boneberger, 1. Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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