Gebührenordnung – Alsfeld

Vollständige Gebührenordnung für Alsfeld.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Alsfeld.

(1) Für die Umbettung einer Leiche werden die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb desselben Friedhofs 720,00 € b) nach einem anderen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes 960,00 € c) in eine andere Stadt/Gemeinde 480,00 €

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit gemäß § 13 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung einer Kindergrabstätte Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.565,00 € b) Überlassung einer Reihengrabstätte Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.313,00 €

3

c) Überlassung einer Reihengrabstätte im Rasengrabfeld 3.663,00 €

Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten mit vorhandenen Grabeinfassungsplatten werden über die Grabnutzungsgebühr hinaus erhoben.

444,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabbem für die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit gemäß §13 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 1.407,00 €

b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld 2.082,00 €

c) Überlassung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 1.017,00 €

d) Reihenfeld für anonyme Beisetzungen 1.017,00 €

(3) Die Nutzungsgebühren in Abs. 1 Ziffer c) sowie Abs. 2 Ziffer b) umfassen die Kosten der Rahmenpflege der Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(4) Für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes zur Kennzeichnung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte wird eine Gebühr von erhoben 35,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung einer Wahlgrabstätte, einstellig 2.993,00 €

b) Überlassung einer Wahlgrabstätte, zweistellig 5.645,00 €

c) Überlassung einer zusätzlichen Wahlgrabstelle 2.039,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) 1.633,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten 1/30 der nach Abs. 1 a-c geltenden Gebühr je Grabstätte und Jahr der Verlängerung

aa) Wahlgrabstätte, einstellig 99,70 €

ab) Wahlgrabstätte, zweistellig 188,10 €

ac) pro zusätzlicher Wahlgrabstelle 67,90 €

4

b) bei Urnenwahlgrabstätten 1/30 der der nach Abs. 2 geltenden Gebühr für die Grabeinheit und Jahr der Verlängerung 54,40 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. einer Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Baumgrabstätten (Nutzungszeit gemäß § 26 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung einer Gemeinschaftsbaumgrabstelle für die Dauer von 25 Jahren 1.017,00 € b) Überlassung einer Familienbaumgrabstätte (10 Grabstellen für Urnen) für die Dauer von 30 Jahre 1.718,00 €

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familienbaumgrabstätte wird 1/30 nach der geltenden Gebühr erhoben für die Grabeinheit und Jahr der Verlängerung 57,20 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes zur Kennzeichnung einer Baumbestattung wird eine Gebühr von 35,00 € erhoben.

§ 11 Gebühren für Grabräumungen

(1) Für die Räumung einer Grabstätte, werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

a) bei Reihengrabstätten für Personen bis zu 5 Jahren 506,00 € (Erdbestattungen) b) bei Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre 696,00 € (Erdbestattungen) c) Wahlgrabstätten je Grabstelle 791,00 € (Erdbestattungen) d) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 244,00 € e) Reihengrabstätten im Rasengrabfeld 411,00 € f) Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld 197,00 €

5

(2) Die unter Absatz 1 genannten jeweiligen Gebühren werden auch bei einer Erteilung einer Einzelgenehmigung zur Einebnung durch die Stadt Alsfeld berechnet.

(3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(4) Bei vorzeitiger Grabräumung gemäß § 32 Abs. 1 der Friedhofsordnung werden bis zum Ablauf der Ruhefrist pro vollem Kalenderjahr folgende Gebühren für die Pflege der abgeräumten Grabfläche durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte erhoben:

a) bei Reihengrabstätten 58,50 €/pro Jahr

b) Wahlgrabstätten je Grabstelle (Erdbestattungen) 60,75 €/ pro Jahr

c) Urnenreihengräber 31,50 €/pro Jahr

d) Urnenwahlgräber 40,50 €/pro Jahr

§ 12 Sargträger

Der Aufwand für die Tätigkeit der Sargträger ist der Stadt Alsfeld zu erstatten. Berechnet werden die im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwendungen.

§ 13 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung) 42,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 30 der Friedhofsordnung) 63,00 €

c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 14 der Friedhofsordnung) 85,00 €

d) Für die Bearbeitung eines Antrages zur vorzeitigen Abräumung einer Grabstätte (§ 32 Abs.1 der Friedhofsordnung) 85,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

6

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen städtischen Abteilung abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Diese Gebührenordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen für das Bestattungswesen in der Stadt vom 01.10.2014 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Alsfeld, den 15.Dezember 2022

Der Magistrat der Stadt Alsfeld

Stephan Paule, Bürgermeister

7

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde