Friedhofssatzung
41 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt Alsfeld unterhält folgende in ihrem Eigentum stehende Friedhöfe: Kernstadt Alsfeld und die der Stadtteile Altenburg, Angenrod / Billertshausen, Eifa, Elbenrod, Eudorf, Fischbach, Heidelbach, Leusel, Schwabenrod /Münch-Leusel.
(2) In der Verwaltung der Stadt stehen ferner die Friedhöfe der Stadtteile Liederbach, Lingelbach, Berfa und Hattendorf.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung von Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Alsfeld waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.
Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
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§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhezeiten der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Die Friedhöfe sind täglich wie folgt geöffnet
a) 1. April – 30. September: 07.00 – 21.00 Uhr b) 01. Oktober – 31. März : 08.00 – 19.00 Uhr
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
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e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen. h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) zu lärmen, zu speilen, das Konsumieren alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel und j) die Nutzung von Wasserzapfstellen und Abfallbehältern zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens acht Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, sowie nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, b) eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen und c) die Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (4) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen sind unter Währung der Ruhe und Wurde des Friedhofes nur an Werktagen, zu den ortsüblichen Arbeitszeiten, auszuführen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden.
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Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt.
§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
Urnen müssen aus natürlichen Stoffen und umweltfreundlichem Material bestehen. Die Urnen für Baumbestattungen müssen biologisch abbaubar sein.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Urnen dürfen den Durchmesser von 30 cm und eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten.
§ 11 Nutzung der Leichenhallen/Trauerfeiern
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
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(3) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag und nach Anhörung des Gesundheitsamtes aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. (4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (5) Trauerfeiern konnen in der Friedhofskapelle, in den Leichenhallen oder am Grab abgehalten werden. Trauerfeiern am offenen Sarg sind nicht zulässig. (6) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Der Transport des Sarges und Urnen erfolgt durch von den Angehörigen beauftragten Sargträgern oder durch Mitarbeiter/-innen eines beauftragten Bestattungsunternehmens.
§ 12 Ausheben von Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt werden.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreiste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat im erforderlichen Umfang Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
Können beim Ausheben des Grabes Einfassungsteile (ohne Denkmal) im Boden verbleiben, übernimmt der Nutzungsberechtigte bei eventuell auftretenden Schäden die alleinige Haftung.
§ 13 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle:
a) für Leichen 30 Jahre b) für Aschen 25 Jahre
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§ 14 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf schriftlichen Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebietes sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen von anonym bestatteten Verstorbenen sind nicht zulässig. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen Zwecken als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 15 Grabarten
(1) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen f) Urnengemeinschaftsgräber g) Baumgrabstätten h) Reihen-Rasengräber i) Urnenreihen-Rasengräber j) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Foten
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(2) Die Stadt Alsfeld ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhofen samtliche Grabarten zur Verfugung zu stellen. Auf dem Friedhof in der Kernstadt Alsfeld werden alle Grabarten angeboten. Ein Verzeichnis mit der Festlegung der Grabarten auf den einzelnen Friedhofen in den Stadtteilen ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung (Anlage 1). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstände oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 17 Verlegung der Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 18 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach beegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder einer Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Grabstätten im Rasengrabfeld
(3) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,50 m.
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b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,50 m.
Der Abstand vor bzw. hinter den Grabreihen beträgt 0,80 m. Bei einer Kopf-an-Kopfbelegung beträgt der Abstand 0,40 m.
c) Reihengrabstätten mit vorhandenen Grabeinfassungsplatten
Länge: 2,50 m
Breite: 0,90 m
d) Reihengrabstätten mit Plattenrahmen
Länge: 2,75 m
Breite: 1,20 m
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
Es ist jedoch zulässig,
a) Eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. b) Die Beisetzung einer Urne, von Angehörigen im Sinne des § 19 (3), wenn auf die satzungsrechtliche Ruhezeit von 25 Jahren verzichtet wird.
(5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstellen besteht gemacht. (7) Innerhalb der bereits gemachten Abräumfrist sollen die Nutzungsberechtigten die Grabanlagen entfern. Nach Ablauf der Frist werden die noch auf den Gräbern befindlichen Grabanlagen entschädigungslos beseitigt; sie werden nicht aufbewahrt. Die entstehenden Kosten der Grabräumung tragt der Nutzungsberechtigte.
§ 19 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nicht nur anländlich eines Todesfalles möglich, es kann auch vor Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Wiedererwerb oder Veränderung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Veränderung oder Wiedererwerb besteht nicht. (2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungsszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungssrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
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(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, d) Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Ziffer c) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden. (5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstände soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtete eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Alteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhezeit für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für diese Beisetzung verlängert worden ist.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
§ 20 Maße der Wahlgrabstätten
(1) Die einstelligen Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,40 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m. Der Abstand vor bzw. hinter den Grabreihen beträgt 0,80 m. Bei einer Kopf-an-Kopfbelegung beträgt der Abstand 0,40 m.
Einstellige Wahlgrabstätten sind vorgesehen für eine Erdbestattung und maximal vier Urnenbeisetzungen.
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(2) Die zweistelligen Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,40 m
Breite: 2,30 m
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m. Der Abstand vor bzw. hinter den Grabreihen beträgt 0,80 m. Bei einer Kopf-an-Kopfbelegung beträgt der Abstand 0,40 m.
Zweistellige Wahlgrabstätten sind vorgesehen für zwei Erdbestattungen und maximal acht Urnenbeisetzungen.
(3) Zweistellige Wahlgrabstätte mit Plattenrahmen haben folgende Maße:
Länge: 2,90 m
Breite: 2,60 m
§ 21 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen e) Urnengemeinschaftsgrabstätten f) Baumgrabstätten g) Urnenreihen-Rasengräber
(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 22 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m. Der Abstand vor bzw. hinter den Grabreihen beträgt 0,80 m. Bei einer Kopf-an-Kopfbelegung beträgt der Abstand 0,40 m.
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§ 23 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden. Eine Veränderung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb sind möglich. (2) Die Urnenwahlgraber haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m. Der Abstand vor bzw. Hinter den Grabreihen beträgt 0,80 m. Bei einer Kopf- an-Kopfbelegung beträgt der Abstand 0,40 m
§ 24 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Auf den Friedhöfen in Alsfeld und dem Stadtteil Altenburg ist ein Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ausgewiesen.
Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
(2) Die Urnenbeisetzung wird durch das Friedhofspersonal ohne Beisein der Angehörigen oder Bestatter durchgefuhrt. Es erfolgt keine Benachrichtigung an die Angehörigen. Die Beisetzung ist bei Bekanntgabe des Gebührenbescheides durchgefuhrt. (3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung des Grabfeldes erfolgt durch die Stadt.
§ 25 Urnengemeinschaftsgräber
(1) Bei einem Urnengemeinschaftsgrab befinden sich mehrere Urnen um ein Gemeinschaftsgrabmal. Die Vergabe der Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Angehörigen haben keinen Einfluss auf die Reihenfolge des Beisetzungsplatzes, Reservierungen sind nicht möglich. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) Die Namen, sowie Geburts- und Sterbejahre der hier beigesetzten Verstorbenen werden auf einem Gemeinschaftsgrabmal in Form von Namenstafeln genannot. Diese werden von der Stadt angefertigt und angebracht. (4) Die gartnerische Instandhaltung und Pflege der Anlage obliegt der Stadt. Eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung des Beisetzungsplatzes ist nicht gestattet. Blumen oder Gestecke konnen von den Angehörigen vor dem Gemeinschaftsgrabmal abgelegt werden. Da die Ablagefläche begrenzt ist, ist der Grabschmuck in seiner Gröbe der ortlichen Gegebenheit anzupassen.
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§ 26 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat die Wahl zwischen einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte und einer Familienbaumgrabstätte.
a) Das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsbaumgrabstelle wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen.
Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
b) Das Nutzungsrecht an einer Familienbaumgrabstätte (10 Grabstellen für Urnen) wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nicht nur anlässlich eines Todesfalles möglich, es kann auch vor Eintritt eines Sterbefalles erworben werden.
Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Baumgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
c) Das Recht auf Beisetzung in einer Familienbaumgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhezeit für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für diese Beisetzung verlängert worden ist. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (4) Die Kennzeichnung der Baumgrabstände erfolgt durch Namenstafeln, auf denen Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr stehen, die unmittelbar am Baum angebracht werden. Diese werden von der Stadt angefertigt und angebracht. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (5) Holzkreuze und Grabschmuck sind spätestens vier Wochen nach der Beisetzung von der Grabstände zu entfernen. Nach dieser Zeit ist das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände ist nicht mehr gestattet. (6) Die Anlage und Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowie diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weltgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
§ 27 Grabstätten im Rasengrabfeld
(1) In Rasengrabfeldern werden Grabstätten sowohl für Erdbestattungen als auch Urnenbeisetzungen in einer Rasenfläche eingerichtet. Die Grabstätten sind wie Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten zu behandeln. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Die Ruhezeit beträgt für Leichen 30 Jahre, für Aschen 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
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(2) Eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung des Beisetzungsplatzes ist nicht gestattet. Holzkreuze und Grabschmuck sind spätestens vier Wochen nach der Beisetzung von der Grabstände zu entfern. Nach dieser Zeit ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Grabschmuck auf der Grabstände nicht mehr gestattet. Die Pflege und Instandhaltung der Rasenfläche obliegt der Stadt. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch ebenerige Liegeplatten aus Stein/Granit, auf denen Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr eingraviert sind. Die Ausführung der Beschriftung darf nicht erhaben sein. Die einheitliche Gröbe beträgt bei den Urnenrasengräbern (0,40 \times 0,40) m und bei den Erdrasengräbern (0,50 \times 0,50) m. Die Mindeststärke beträgt in beiden Fällen 6 cm. Es sind keine Grabeinfassungen und Grabmale zulässig.
§ 28 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Alsfeld halt die Stadt ein zentrales Feld für Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthalt einen zentralln Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und keine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralln Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und Zweck dieser Ordnung sowie die Wurde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale erricht und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein, es dürfen nur Naturstein, sowie Holz oder geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Stehende Grabmale dürfen nicht higher als 1,60 m sein, liegende Grabmale (Grabplatten - bei Gräbern für Erdbestattungen keine Komplettabdeckung - und sogenannte Kissensteine) sind zulässig.
- Die Mindeststärke der Grabmäler beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m Abweichend hiervon beträgt die Mindeststärke von Grabmälern aus Holz und Metall 0,08 m.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 31 sein.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
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§ 30 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von (15 \times 30) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Der Antrag auf Zustimmung für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal). Auf dem Antrag müssen alle Einzelheiten der Anlage, wie Abmessungen, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 1 Jahr nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungspflichtigen schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfern den oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfern werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 31 Standsicherheit/Abnahmeprüfung
(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung. Grabmale sind entsprechend den Regeln der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu zu errichtenden, wieder versetzen und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen. (3) Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch eine sachkundige Person durchzufahren. Das Protokoll der Abnahmeprüfung ist unaufgefordert spätestens 10 Wochen nach Erstellen des Grabmales bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. (4) Die Inhaberin/der Inhaber bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, undzar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmannisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht.
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Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(5) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstige baulichen Anlage, der für die Dauer von 6 Wochen angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 32 Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abzuräumen. Die Stadt ist verpflichtet, die abgeräumten Grabmale drei Monate aufzubewahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernnd instand gehalten werden. (2) Für die Herrichtung und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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§ 34 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme, der Baumgrabstätten, Reihenrasengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind gartnerisch zu gestalten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Wuchshöhe darf 2 m nicht überschreiben. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Bei Zerstörung oder Beschädigung der gartnerischen Anlage oder des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch Dritte ist die Friedhofsverwaltung nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. (4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blume und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 35 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswurdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte auf Dauer von drei Monaten. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt in thisem Fall das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung zu entziehen. (3) Die/der Nutzungsberechtigte(n) ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie/ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 35 hinzuweisen.
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(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36 Übergangsregelungen
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S.1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten. (3) Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.
§ 37 Grabregister
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengräber; b) eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabdenkmalentwürfe sind zu verwahren.
§ 38 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Alsfeld verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
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§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich a) Sich außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält b) Sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, c) entgegen § 7 Abs. 3
- Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- Druckschriften verteilt,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und betritt,
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
- lärmt, spielt, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel konsumiert
- Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen nutzt d) entgegen § 7 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt e) entgegen der §§ 30 und 32 ohne vorherige Zustimmung Grabmale errichtet verändert oder entfernt, f) Grabmale entgegen § 31 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, g) Grabmale entgegen § 33 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält, h) Grabstätten im Sinne des § 35 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,–€ bis 1.500,–€, geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Träger aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt zum 01.10.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld vom 21.07.1977, zuletzt geändert mit Wirkung vom 01.04.1989, außer Kraft.
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ANLAGE 1 zur Friedhofsordnung der Stadt Alsfeld gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3:
| Friedhöfe | Reihengrab § 18 (3) Ziffer b) | Reihengrab § 18 (3) Ziffer c) | Reihengrab § 18 (3) Ziffer d) | Wahlgrab § 20 (1) | Wahlgrab § 20 (2) | Wahlgrab § 20 (3) | Urnengräber §§ 22, 23 | Urnengemein- schaftsgräber § 25 | Baumgrabstätte § 26 (2) Ziffer a) | Grabstätten im Rasenfeld § 27 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Altenburg | X | X | X | X | X | X | ||||
| Angenrod/ Billertshausen | X | X | X | X | X | X | ||||
| Berfa | X | X | X | X | ||||||
| Eifa | X | X | X | X | ||||||
| Elbenrod | X | X | X | |||||||
| Eudorf | X | X | X | X | X | X | X | |||
| Fischbach | X | X | X | X | ||||||
| Hattendorf | X | X | X | |||||||
| Heidelbach | X | X | X | X | ||||||
| Leusel | X | X | X | |||||||
| Liederbach | X | X | X | X | ||||||
| Lingelbach | X | X | X | X | X | |||||
| Schwabenrod/ Münch-Leusel | X | X | X | X |
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