Gebührenordnung – Almersbach

Vollständige Gebührenordnung für Almersbach.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.

(3) Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofgebührensatzung

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren vom 14.07.2006 außer Kraft.

Almersbach, den

Friedhofverband Almersbach-Fluterschen-Stürzelbach

Klaus Quast Verbandvorsteher

Anlage zur Friedhofgebührensatzung

des Friedhofverbands Almersbach-Fluterschen-Stürzelbach vom ____________

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600 € b) ab vollendeten 5. Lebensjahr 1.000 €
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 500 €
  3. Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.800 €
  4. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 900 €

II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

  1. Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung, mit zwei Grabstellen bei späteren Bestattungen je Jahr 100 €
  2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.

III. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung, mit 2 Grabstellen 1.000 €
  2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr, mit 2 Grabstellen 70 €
  3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.

IV. Urnenbeisetzungen in Reihen- und Wahlgrabstätten

Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab oder in einer Grabstelle eines Wahlgrabes mit einer Leiche (§ 15 Abs. 1 der Friedhofsatzung) 500 €

V. Grabherstellung (Leistungen nach § 9 der Friedhofsatzung)

  1. Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab 300 €
  2. Bestattung eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in einem Reihengrab 490 €
  3. Jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab 490 €
  4. Beisetzung einer Urne –öffnen und schließen 100 €
  5. Beisetzung einer Urne – nur öffnen 75 €
  6. Bei Bestattungen an Samstagen sind die dem Friedhofsträger entstandenen tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten.

VI. Einfassung der Gräber nach § 25 Abs. 3 und 4 der Friedhofsatzung

  1. Reihengrabstätte a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250 € b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 400 €
  2. Urnengrabstätte a) Reihengrab 150 € b) Wahlgrab je Grabstätte 200 €

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Benutzung der Friedhofhalle

  1. Aufbahrung 100 €
  2. Feierraum 100 €
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IX. Besondere Aufwendungen

Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über die zu zahlenden Gebühren eine Vereinbarung zu treffen.

X. Namenstafel

Die Namenstafeln für die Rasengrabstätten werden nach dem tatsächlichen Aufwand für die Herstellung sowie das Verlegen abgerechnet.

Original-Gebührenordnung als PDF

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