Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Almersbach gelegenen Friedhof. Der Friedhof steht im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Almersbach, im folgenden “Friedhofeigentümer” genannt. Die Verwaltung und Beaufsichtigung erfolgt durch den Friedhofverband Almersbach-Fluterschen-Stürzelbach.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofzweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) des Friedhofverband Almersbach-Fluterschen-Stürzelbach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Almersbach oder Fluterschen oder Stürzelbach waren b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung.
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 4 -
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist grundsätzlich geöffnet von 6 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Transportkarren zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t von Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofverwaltung sind ausgenommen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofverwaltung hat zugestimmt. Für das Verfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen bzw. abzulegen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde - mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammen hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrens (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofpersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlagen vorzuzeigen.
- 5 -
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Altenkirchen, Friedhofamt, sowie bei dem Verbandsvorsteher des Friedhofverbandes anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Die Friedhofverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichem gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Paragraph 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und 0,60 m breit sein.
§ 9 Paragraph 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofpersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofverwaltung ausgehoben, ausgeschmückt, wieder verfüllt und der Grabhügel abgeräumt. Zu der Abräumung gehört die Abfuhr des überschüssigen Erdaushubs sowie die Abfuhr der Kränze. Die Abräumung hat spätestens drei Monate, jedoch nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Beisetzung zu erfolgen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in Urnenreihengrabstätten beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen in Urnenrasenreihengrabstätten beträgt 15 Jahre.
- 6 -
§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofverbands. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofverband ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten und Kinderreihengrabstätten, b) Rasenreihengrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) Urnenrasenreihengrabstätten. (2) An den Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 a
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten auf bestimmten Grabfeldern. (2) Rasengrabstätten stehen als Reihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten auf dem Friedhof in Almersbach zur Verfügung. (3) Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Friedhofverwaltung. (4) Im Übrigen gelten die grundsätzlichen Vorschriften über die Reihengrabstätten. (5) Im Bereich jedes Rasengrabes wird durch die Friedhofsverwaltung eine Namenstafel bodengleich verlegt. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,40 m x 0,20 m und wird aus Naturstein gefertigt. Darauf ist der Vor- und Familienname anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, das Geburts- und Sterbedatum sowie den letzten Wohnort ebenfalls einzutragen. Die Kosten für die Namenstafeln sind vom Verantwortlichen zu übernehmen. (6) In der Zeit vom 01.03. bis 31.10. ist es nicht gestattet, Grabschmuck niederzulegen.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 26 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Zurückerstattung gezahlter Gebühren. (11) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte ist nur möglich, wenn der verstorbene Ehegatte oder die anderen in der Wahlgrabstätte zu bestattenden Angehörigen das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- 8 -
§ 15 5. Gestaltung der Grabstätten
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- in Urnenreihengrabstätten,
- in Urnenrasenreihengrabstätten,
- in Urnenwahlgrabstätten,
- in Reihengrabstätten mit einer Leiche eine Asche,
- in Wahlgrabstätten mit einer Leiche eine Asche je Grabstelle. (2) Urnenreihen- und Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach in besonders zugelassen Grabfeldern und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 21 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Im Fall der Beisetzung der Urne in einer Wahl- oder Reihengrabstätte zusammen mit einer Leiche endet die Ruhezeit der Urne mit Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung. Ein Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit der Wahlgrabstätte besteht in diesem Fall nicht. Die gesetzliche Mindestruhefrist ist hierbei jedoch zu beachten. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Paragraph 16
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18 und § 26) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 25) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 17 6. Grabmale
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 9 -
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Natursteinsockel aus anderen Werkstoffen, als zum Grabmal selbst sowie Kunststeinsockel unter Natursteingrabmal sind nicht gestattet.
- Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbildern und Zeichnungen unter Glas, Gold, Silber und Farben.
- Für die Beschriftung ist Gold, Silber und Bronze zulässig. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
- Stehende Grabmale: Stehende Grabmale sollen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
- Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
- Stehende Grabmale: Stehende Grabmale sollen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
- Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m. c) Wahlgrabstätten
- Stehende Grabmale: Die Grabmale sollen nicht die ganze Breite der Grabstätte einnehmen und die Grünpflanzung zwischen den Grabreihen in der Regel nicht überragen. Wo eine Grünpflanzung fehlt, sollen sie nicht höher als 1,50 m sein.
- Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe der Hinterkante 0,14 bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten:
- Stehende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höhe bis 0,65 m
- Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. b) Urnenwahlgrabstätten:
- Stehende Grabmale Breite bis 0,40 m, Höhe bis 0,65 m.
- Liegende Grabmale Breite bis 0,40 m, Länge bis 1,20 m, Höhe der hinteren Kante 0,15 m. (4) Der Friedhofträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
- 10 -
§ 20 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Paragraph 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Paragraph 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Friedhofverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 11 -
§ 23 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Hierauf wird der Verpflichtete schriftlich durch die Friedhofverwaltung hingewiesen. Das Abräumen von Grabstätten wird von der Friedhofverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten durchgeführt. Die Kosten für das Abräumen werden dem Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte kann auf schriftliche Anzeige bei der Friedhofverwaltung die Grabstätte in Eigenregie abräumen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Paragraph 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofverwaltung.
§ 25 Paragraph 25
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen. Hiervon ausgenommen sind die Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, die mit einer Grabplatte versehen sind. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Bepflanzung darf andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Der Bewuchs darf die Höhe von 1 m nicht überschreiten. (2) Grababdeckungen und Grabplatten sind bis zu 2/3 der Grabstätte zulässig. Das Bestreuen von Grabstätten ist nur mit naturfarbenem Kies oder Gesteinsplit, mit Ausnahme der Farbe weiß, zulässig. Eine komplette Grababdeckung ist nur bei den Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten zulässig. (3) Für die Einfassung und Einfriedigung der Grabstätten gilt folgende Regelung: a) Eine Einfriedigung der Grabstätten durch Einfassungen, ist nicht zulässig. Hecken sind als Einfassung nur bis zu einer Höhe von 30 cm zulässig. b) Bei Wahlgrab- und Reihengrabstätten werden die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen Zwischenräume mit 50 cm breiten Platten ausgelegt, die die einzelnen Grabstätten voneinander trennen. (4) Die Einfriedigung der Grabstätten nach Abs. 3 Ziffer b) erfolgt durch die Friedhofverwaltung. Die Einfriedigung wird für die Dauer der Nutzungszeit bzw. Ruhefrist von der Friedhofverwaltung unterhalten und gepflegt. Die hierfür zu zahlenden Kosten regelt die Gebührensatzung.
- 12 -
§ 26 Paragraph 26
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 17 ist zu beachten.
§ 27 8. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte."
8. Leichenhalle
§ 28 9. Schlussvorschriften
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung betreten werden. Die Friedhofverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 29 Paragraph 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit nach § 10. Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 30 Jahre bzw. 20 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Paragraph 30
Haftung
Der Friedhofverband haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Paragraph 31
Ordnungswidrigkeiten
- 13 -
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofverwaltung nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne die erforderliche fachliche Qualifikation ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22) und die Herrichtung und die Pflege der Grabstätte nicht gewährleistet (§ 24),
- Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 25 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- auf Grabstätten entgegen § 13 a Abs. 6 in der Zeit von 01.03. bis 31.10. Grabschmuck niederlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des von dem Friedhofverband verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten sonstige entgegenstehende Regelungen außer Kraft.
Almersbach, 7. Oktober 2004 Friedhofverband Almersbach-Fluterschen-Stürzelbach
Klaus Quast Verbandsvorsteher